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VwGH vom 23.05.2002, 2001/05/1216

VwGH vom 23.05.2002, 2001/05/1216

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Josef Greinecker, des Ernst und der Erika Ruzmarinovic, alle in Leonding, alle vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-012236/19-2001-Um/Vi, betreffend Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. JOHA Gebäude-Errichtungs- und Vermietungsgesellschaft mbH in Leonding, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, Eisenhowerstraße 27,

2. Stadtgemeinde Leonding, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zusammen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 331,-- und der Erstmitbeteiligten in der Höhe von EUR 980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0025, verwiesen:

Mit Ansuchen vom , eingelangt bei der Behörde am , hatte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für einen Zu- und Umbau beim bestehenden Einkaufszentrum UNO-Shopping, den Abbruch des Getränkelagers sowie die Errichtung von Lärmschutzwänden auf den Grundstücken Nr. 1410/46 und 1364/2 je KG Leonding beantragt. Die Liegenschaften der nunmehrigen Beschwerdeführer liegen an der Öllingerstraße, südlich jener Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden sollte, sie grenzen an die zu bebauenden Grundstücke nicht an. Die Beschwerdeführer wurden zur Bauverhandlung nicht geladen, beantragten aber mit Schreiben vom , eingelangt bei der Behörde am , die Zuerkennung der Parteistellung.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der erstmitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung erteilt. Den Anträgen der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Parteistellung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom keine Folge gegeben. In einem schalltechnischen und einem lufttechnischen Gutachten sei ausgeführt worden, dass im Bereich Öllingerstraße keine Anhebung der örtlichen Ist-Situationsverhältnisse gegeben sein werde.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer hatte der Gemeinderat mit Bescheid vom abgewiesen. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer hatte die belangte Behörde mit Bescheid vom den Bescheid des Gemeinderates aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde zurückverwiesen. Die Aufhebung war damit begründet worden, dass in den Gutachten die Errichtung von Lärmschutzwänden berücksichtigt worden sei. Es sei aber zu bedenken, dass die Lärmschutzwände nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens gewesen seien (sie waren in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgesehen), es sei daher zumindest aus baurechtlicher Sicht die Errichtung der Lärmschutzwände keineswegs sichergestellt. Somit könne aber die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung der nunmehrigen Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, da die immissionsseitigen Auswirkungen des Bauvorhabens im Falle des Unterbleibens der Schallschutzmaßnahme (offensichtlich) nicht geprüft worden seien.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der nunmehr erstmitbeteiligten Partei hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem genannten Erkenntnis vom den Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Unter Hinweis auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung der nunmehrigen Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Bauvorhaben der Erstmitbeteiligten hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass das einzig hier in Betracht kommende subjektiv-öffentliche Recht gemäß § 31 Abs. 6 O.ö. BauO 1994 bei baulichen Anlagen, die (wie hier und damals) einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürften, jenes sei, dass die Zulässigkeit der Betriebstype in der Widmungskategorie gegeben sein müsse. Die belangte Behörde hätte daher auf Grund des Umstandes, dass die nunmehr Erstmitbeteiligte ihr Baugesuch hinsichtlich der Lärmschutzwände unter Hinweis auf die mangelnde Bewilligungspflicht nach § 25 Abs. 1 Z. 10 BO zurückgezogen habe, in baurechtlicher Hinsicht nicht davon ausgehen dürfen, dass dem Umstand, dass die Errichtung dieser Lärmschutzwände aus baurechtlicher Sicht "keineswegs sichergestellt" sei, Bedeutung zukomme, dies umso weniger, als die Lärmschutzwände zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids vom bereits errichtet waren. Der angefochtene Bescheid sei auf Grund der Beschwerde der Bauwerberin schon deshalb aufzuheben gewesen, weil die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass bei der Lösung der Frage, ob den nunmehrigen Beschwerdeführern Parteistellung zukomme, die "baurechtliche Sicherstellung" der Lärmschutzwände relevant sein könnte.

In der Folge hat die belangte Behörde mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates vom unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer halten die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes, die dieser im genannten Erkenntnis vom geäußert hat, für überprüfungswürdig. Dies vor allem deshalb, weil sich § 31 Abs. 6 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 nur auf Immissionen, nicht aber auf gesundheitliche Belange beziehe.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Auch die beiden Mitbeteiligten haben jeweils eine Gegenschrift eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie bereits im hg. Erkenntnis vom ausgeführt, ist auf Grund der Einreichung des Baugesuchs am gemäß Art. II Abs. 3 der O.ö. Bauordnungsnovelle 1998, LGBl. Nr. 70, dieses Verfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiter zu führen, es ist demnach auf das gegenständliche Bauvorhaben die O.ö. Bauordnung 1994 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 anzuwenden. Nach § 31 Abs. 1 erster Satz leg. cit. sind Nachbarn die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundstücke, die unmittelbar an jene Grundstücke angrenzen, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, und darüber hinaus jene Grundeigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können.

Die Beschwerdeführer stützen ihre Argumentation vor allem auf den Umstand, dass gemäß § 31 Abs. 4 O.ö. BO in der hier anzuwendenden Fassung öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn auf alle jene Bestimmungen gestützt werden dürfen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Aus dem Umstand, dass § 31 Abs. 4 letzter Satz leg. cit. sowohl gesundheitliche Belange als auch den Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen zum Gegenstand hat, schließen die Beschwerdeführer, dass im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes weitere Einwendungen zulässig seien, als jene, die in § 31 Abs. 6 BO genannt werden, weil in § 31 Abs. 6 nur Immissionen genannt werden.

Damit verkennen die Beschwerdeführer aber, dass es wohl Immissionen geben kann, die keine gesundheitlichen Belange beeinträchtigen können (zB kann Nachbarn hinsichtlich der Beseitigung der Niederschlagswässer von baulichen Anlagen insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zustehen, als damit Immissionen auf ihr Grundstück zur Debatte stehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/05/0157, sowie vom , Zl. 90/05/0068 und die dort angeführte Vorjudikatur)). Es ist aber andererseits (bezogen auf das Baubewilligungsverfahren) keine gesundheitliche Beeinträchtigung denkbar, die nicht auf Immissionen zurückzuführen ist. Gerade im Beschwerdefall haben die Beschwerdeführer ihren Antrag vom , mit dem die Zuerkennung der Parteistellung beantragt wurde, darauf gestützt, dass durch das Bauvorhaben unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigungen hervorgerufen würden.

Die Argumentation der Beschwerdeführer ist daher nicht geeignet, ein Abgehen des Verwaltungsgerichtshofes von seiner bisherigen Judikatur zu veranlassen.

Eine Erhöhung der Gesamtverkaufsfläche und damit die allfällige typenmäßige Unzulässigkeit des Bauvorhabens ist durch das gegenständliche Bauprojekt aber schon deshalb nicht möglich, weil das vorliegende Bauvorhaben ein Anheben der Gesamtverkaufsfläche nicht zum Gegenstand hat. Weder der Gastronomiebereich, noch Lärmschutzwände begründen nämlich eine Vergrößerung der Gesamtverkaufsfläche. Dem Umstand, den die mitbeteiligte Stadtgemeinde in ihrer Gegenschrift aufzeigt, wonach seit eine Gesamtverkaufsfläche von 41.000 m2 zulässig ist, womit selbst bei der von den Beschwerdeführern behaupteten Überschreitung der Gesamtverkaufsfläche um ca. 7.000 m2 (also insgesamt ca. 27.000 m2) das Bauvorhaben jedenfalls typenmäßig zulässig wäre, kommt damit nur mehr untergeordnete Bedeutung zu.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Das Kostenersatzbegehren der Zweitmitbeteiligten war abzuweisen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997).

Wien, am

Fundstelle(n):
KAAAE-36878