VwGH vom 26.02.2003, 97/13/0095
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die Beschwerde der H in W, vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Prechtlgasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat II) vom , Zl. GA 15-93/1277/12 und 15-95/1351/12, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für 1990 bis 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin erzielte in den Streitjahren aus dem Betrieb von Würstelständen an verschiedenen Standorten in Wien Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988.
Ihren Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für 1990 legte sie eine Bilanz zum bei, in deren Aufgliederung unter dem Kapitel Rückstellungen "Umsatzbeteiligungen P.H." von 294.000 S (für 1985), von 322.000 S (für 1986), von 313.000 S (für 1987) und von 325.500 S (für 1988) - wie schon bei den Bilanzen der Jahre 1988 und 1989 - sowie neu eine "Umsatzbeteiligung P.H."
für 1990, handschriftlich ausgebessert auf 1989, von 297.500 S aufschienen.
Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf, zu den erwähnten Rückstellungen "den diesbezüglichen Vertrag in Kopie nachzureichen und bekannt zu geben, ob und in welchem Verwandtschaftsverhältnis der (die) Umsatzbeteiligte mit der Betriebsinhaberin steht".
Mit Schreiben vom antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie mit Herrn P.H. verheiratet gewesen sei und er auf Grund eines mündlichen Dienstvertrages neben seinen laufenden Einkünften die in der Bilanz ausgewiesenen Umsatzbeteiligungen für 1985 bis 1990 ausbezahlt erhalten habe.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die Beschwerdeführerin, bekannt zu geben, wann die jeweiligen Umsatzbeteiligungen ausbezahlt worden seien.
Darauf antwortete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom , dass die Umsatzbeteiligungen 1985 bis 1990, beginnend mit 1992 bis 1995 in fünf jährlichen Raten "sukzessive zur Auszahlung gelangen".
Mit neuerlichem Vorhalt vom hielt das Finanzamt der Beschwerdeführerin vor, dass bei arbeitsrechtlichen Ansprüchen drei Jahre nach Entstehen die Verjährung eintrete. Demnach seien die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen für Umsatzbeteiligungen aus 1985 und 1986 als verjährt anzusehen.
Dem entgegnete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom , dass die Verjährung nicht automatisch eintrete, sondern nur dann "festzustellen" sei, wenn diese als Einwendung des Zahlungspflichtigen erfolge. Der Anspruch sei vereinbarungsgemäß gestundet und laufend, zuletzt am , anerkannt worden, weshalb eine allfällige Frist neu zu laufen begonnen habe.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommen- und Gewerbesteuer für 1990 fest, wobei es die Rückstellungen für die Umsatzbeteiligungen 1985 und 1986 gewinnerhöhend auflöste und die Einkommen- und Gewerbesteuerberechnung dementsprechend anpasste. Unter Berücksichtigung des bisher verstrichenen Zeitraumes könne angenommen werden, dass vom Gläubiger offenbar keinerlei zivilrechtliche Schritte gesetzt werden, die aushaftenden Forderungen einzutreiben, zumal die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die bereits eingetretene Verjährung Erfolg hätte, seine Klage abzuwenden.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass eine Verjährung erst ab Kenntnis der Anspruchshöhe der Provision eintreten könne. Dieser Anspruch sei mit der Bekanntgabe der Provisionshöhe an den Dienstnehmer nach Erstellung des Jahresabschlusses eingetreten. Der Jahresabschluss 1985 sei am , der Jahresabschluss 1986 am erstellt worden. Zudem könne die Verjährung, bedingt durch das Anerkenntnis der Schuld durch die Beschwerdeführerin, nicht eintreten. Die Beschwerdeführerin habe die Verpflichtung wiederholt anerkannt, zuletzt am , weshalb die Einrede der Verjährung zivilrechtlich nicht möglich wäre.
Mit Vorhalt vom bezweifelte das Finanzamt, dass P.H. die Eintreibung seiner Forderung ernsthaft beabsichtige. Der Beschwerdeführerin hielt das Finanzamt vor, dass sie bisher widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe sie dem Finanzamt zunächst mitgeteilt, dass der geschiedene Ehemann die Umsatzbeteiligungen bereits ausbezahlt bekommen habe, später dass die Auszahlung in fünf Raten, "beginnend 1992 bis 1995", erfolgen werde. Gleichzeitig fragte das Finanzamt die Beschwerdeführerin, welche Schritte bereits zur Geltendmachung der Forderung gesetzt worden seien, und verlangte von der Beschwerdeführerin einen Nachweis eines eventuellen Zahlungsflusses sowie die Vorlage der Ratenvereinbarung bzw. der Einverständniserklärung des P.H. sowie des Scheidungsurteils (-vergleichs), woraus die Vermögensaufteilung (Zahlungsfrist für die Umsatzbeteiligung) hervorgehe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab. Da die Beschwerdeführerin von ihrem Recht zur Stellungnahme zu dem ihr am mitgeteilten Sachverhalt keinen Gebrauch gemacht habe, sei vom aktenkundigen Sachverhalt auszugehen, dass mit der ernsthaften Einbringung nicht mehr gerechnet werden könne.
Im Vorlageantrag vom brachte die Beschwerdeführerin vor, dass P.H. seit als Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei. P.H. habe neben seinem laufenden Bezug im Jahr 1985 290.758 S an Sonderzahlungen und Umsatzbeteiligungen und im Jahr 1986 317.800 S an Sonderzahlungen und Umsatzbeteiligungen ausbezahlt erhalten. Auf Grund der Liquiditätsprobleme der Beschwerdeführerin seien die folgenden Umsatzbeteiligungsansprüche zurückzustellen gewesen und würden erst ab 1992 nach erfolgter Teilbetriebsveräußerung zur Auszahlung gelangen. Zur weiteren Information wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes über die Scheidung im Einvernehmen vom (nicht jedoch der Scheidungsvergleich) angeschlossen.
Im Gefolge einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung hielt der Prüfer in seinem Bericht vom unter Tz 18 fest, dass von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1987, 1988 und 1989 Umsatzbeteiligungen für P.H. als Verbindlichkeiten in die Bilanzen eingestellt und auch in den Bilanzen 1991, 1992 und 1993 in gleich bleibender Höhe ausgewiesen worden seien. Da bisher keine Tilgung seitens der Beschwerdeführerin erfolgt sei und auch Herr P.H. keine Schritte zur Einforderung der Umsatzbeteiligungen gesetzt habe, seien die Umsatzbeteiligungen den einzelnen Jahren entsprechend aufgelöst worden. Der Prüfer löste die Umsatzbeteiligung für 1987 in Höhe von 313.000 S im Jahr 1991, diejenige für 1988 in Höhe von 325.500 S im Jahr 1992 und diejenige für 1989 in Höhe von 297.500 S im Jahr 1993 gewinnerhöhend auf.
Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und setzte - nach vorangegangener vorläufiger Festsetzung - die Einkommen- und Gewerbesteuer für 1991 bis 1993 mit Bescheiden vom endgültig fest.
Auch dagegen berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass der Anspruch auf Umsatzbeteiligung vereinbarungsgemäß gestundet und laufend anerkannt worden sei und nur auf Grund der Liquiditätsprobleme der Beschwerdeführerin habe rückgestellt werden müssen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Aus dem Einkommensteuerakt des P.H. sei ersichtlich, dass dieser seit 1983 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden sei. Als nichtselbständig Erwerbstätiger habe er Einkünfte von 45.000 S 1983), 573.968 S 1984), 602.388 S 1985), 532.546 S 1986), 232.257 S 1987), 230.153 S 1988), 244.738 S 1989), 149.253 S 1990) und 150.895 S 1991) erzielt. Das Ehepaar habe 1986 die eheliche Gemeinschaft aufgelöst; ab diesem Zeitpunkt seien die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des P.H. auf rund die Hälfte gesunken, die Beschwerdeführerin habe "dafür" in den Bilanzen Rückstellungen gebildet. P.H. sei 1991 anscheinend schwer erkrankt und beziehe seither nur Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass P.H. in dieser finanziellen Lage auf die Geltendmachung der Umsatzbeteiligungen freiwillig verzichtet hätte, während seine Ehefrau Einkünfte in Millionenhöhe bezogen habe. Bereits 1987 sei eine Teilbetriebsveräußerung mit einem Veräußerungsgewinn von 505.000 S erfolgt, 1991 seien weitere große Teile des Betriebes verkauft worden und ein Veräußerungsgewinn von 4,062.591 S erzielt worden. Einen finanziellen Engpass, der in der Folge zu einer weiteren Stundung der Zahlung geführt habe, sehe die belangte Behörde nicht. Das wiederholte Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Schuld immer wieder anerkannt, hielt die belangte Behörde nicht für glaubhaft, weil die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderung keinerlei Nachweis erbracht habe. Darüber hinaus sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin "nicht dadurch glaubhafter, dass sie in jedem Anbringen bei der Behörde divergierende Angaben machte". Spätestens mit der großen Teilbetriebsveräußerung 1991 hätten sämtliche Umsatzbeteiligungen an P.H. ausbezahlt werden müssen, weil spätestens zu diesem Zeitpunkt die Liquiditätsprobleme weggefallen seien. So habe die Beschwerdeführerin etwa in diesem Zeitraum eine Liegenschaft in O. privat erworben. Die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht aufgeklärt worden. Sie habe trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, welche Schritte von P.H. zur Geltendmachung der Forderung gesetzt worden seien, habe weder eine Ratenvereinbarung noch eine Vereinbarung über eine Zahlungsfrist mit P.H. vorgelegt. Auch in der zuletzt vorgelegten Bilanz zum seien die Rückstellungen noch immer in voller Höhe ausgewiesen. Da P.H. keine Schritte unternommen habe, um seine Ansprüche geltend zu machen, obwohl er sich im Jahr 1991 in einer finanziell prekären Situation befunden habe und zudem noch das Scheidungsverfahren mit seiner Frau abgewickelt worden sei, sei im Zusammenhang mit dem vorher Ausgeführten davon auszugehen, dass mit der Geltendmachung der Forderung seitens des Berechtigten nicht mehr ernsthaft zu rechnen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Beide Streitparteien gehen davon aus, dass die in Rede stehenden Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin gegenüber P.H. aus dem Titel der Umsatzbeteiligung für bestimmte Jahre ursprünglich zu Recht bestanden haben.
Im Betriebsvermögen, welches für die steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 maßgeblich ist, dürfen nur solche negative Wirtschaftsgüter Berücksichtigung finden, die mit einer Belastung des Steuerpflichtigen verbunden sind, somit also nicht etwa Verbindlichkeiten, mit deren Geltendmachung durch den Gläubiger nicht zu rechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/14/0141). Dass im Beschwerdefall mit der Geltendmachung der Forderungen durch den Gläubiger P.H. nicht mehr zu rechnen sei, hat die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung angenommen. Die von der belangten Behörde anzustellende Beweiswürdigung unterliegt insoweit der verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob sie gegen die Denkgesetze oder das allgemeine Erfahrungsgut verstößt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 97/13/0126).
Die belangte Behörde stützte ihre Beweiswürdigung darauf, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren unterschiedliche, zum Teil einander widersprechende Angaben getätigt habe, keinerlei Nachweise für die von ihr behaupteten Vereinbarungen mit ihrem geschiedenen Ehemann oder über die Anerkennung der Verbindlichkeiten vorgelegt habe, und auf den Umstand, dass der Gläubiger der Verbindlichkeit nicht einmal in seiner bedrängten finanziellen Lage im Jahr 1991 auf die Erfüllung der Verbindlichkeit gedrungen habe, während es der Beschwerdeführerin durch erhebliche Gewinne aus einer Teilbetriebsveräußerung in diesem Zeitraum möglich gewesen wäre, die Verbindlichkeiten zu erfüllen. Solcherart hegt der Gerichtshof keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde gezogene Schlussfolgerung, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten, dem Eintritt der Verjährung allenfalls entgegenstehenden Umstände nicht vorgelegen seien und dass mit der Geltendmachung der Forderung des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht mehr ernsthaft zu rechnen gewesen sei.
In Ausführung der Verfahrensrüge bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde die tatsächlichen Verhältnisse nicht ausreichend erhoben habe und die Ladung und Einvernahme des P.H. hätte verfügen müssen, um zu klären, in welchem Umfang die Ansprüche des P.H. bestünden, inwieweit diese gestundet worden seien, ob diese laufend anerkannt worden seien und ob diesbezüglich Verjährung eingetreten sei, weiters inwieweit P.H. bereits Schritte zur Geltendmachung gesetzt habe. Damit übersieht die Beschwerdeführerin, dass sie nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten im Verwaltungsverfahren keinen in diese Richtung zielenden Beweisantrag auf Vernehmung des P.H. als Zeugen gestellt hat.
Im Übrigen lässt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, im Zuge der Einvernahme des P.H. hätte sich eine Klärung dahingehend herbeiführen lassen, inwieweit tatsächlich Zahlungen erfolgt seien, offen, weshalb sie im Verwaltungsverfahren widersprüchliche Angaben getätigt hat und wie diese Widersprüche aufzuklären seien.
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die belangte Behörde habe sich "in den Bereich der unstatthaften Spekulation" begeben, wenn sie von einer finanziell schwierigen Lage des P.H. im Jahr 1991 ausgegangen sei, und habe derartig bedeutsame Umstände entsprechend zu erheben gehabt, bringt die erst am von P.H. geschiedene Beschwerdeführerin nicht vor, dass die von der belangten Behörde getroffene Annahme über die Lage des P.H. unzutreffend wäre.
Soweit die Beschwerdeführerin meint, "ohne Einvernahme und entsprechende Befragung des P.H. ist auch nicht auszuschließen, dass P.H. tatsächlich und zumindest verbal die Geltendmachung seiner Forderung betrieb", ist sie darauf zu verweisen, dass sie im Verwaltungsverfahren den Aufforderungen der Behörde, eine solche Geltendmachung nachzuweisen, nicht nachgekommen ist und - wie erwähnt - ein Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des P.H. nicht gestellt wurde.
Die im Zusammenhang mit den Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit erhobene Verfahrensrüge, weder die belangte Behörde noch das Finanzamt hätten sich mit dem Anbringen der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt, der Anspruch sei vereinbarungsgemäß gestundet worden, ist unbegründet, hat das Finanzamt im Verwaltungsverfahren die Beschwerdeführerin doch mit Vorhalt vom ausdrücklich - aber erfolglos - nach einer Ratenvereinbarung gefragt.
Die Beschwerdeführerin hält fest, dass die Forderungen des P.H. aus der Umsatzbeteiligung tatsächlich dem Grunde und der Höhe nach bestünden, dies von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen werde und die Rückstellungen demgemäß zu Recht erfolgt seien; der von der Beschwerdeführerin daraus gezogene Schluss, den Berufungen wäre demgemäß stattzugeben gewesen, verkennt, dass die belangte Behörde das Entstehen der Verbindlichkeit in den einzelnen Jahren anerkannt hat, jedoch in den Streitjahren die gewinnerhöhende Auflösung der Verbindlichkeiten unter Bedachtnahme auf die Verjährung vorgenommen hat, die aus der Sicht des Beschwerdefalles und des Beschwerdevorbringens nicht als unzutreffend zu erkennen ist.
Da die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am