VwGH vom 07.09.2004, 2001/05/1176

VwGH vom 07.09.2004, 2001/05/1176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des Ing. Gaston Glock in Bad Deutsch Wagram, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstr. 39, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7 B-BRM-160/5/2001, betreffend Einwendungen in einem Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Holiday Gesundheits- und Schönheitsfarm Betriebsges.m.bH. in Velden, vertreten durch Dr. Arnulf Kracker-Semler, Dr. Horst Kilzer, Rechtsanwälte in Villach, Nikolaigasse 27, 2. Marktgemeinde Velden am Wörthersee), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der Erstmitbeteiligten in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegenstand der Baubewilligung des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom waren zwei Reihenhausobjekte an der L-förmig verlaufenden Beethovenallee in Velden am Wörthersee, und zwar das ostseitige Haus A mit vier Wohneinheiten (Top 1 bis Top 4) und das südseitig gelegene Haus B mit drei Wohneinheiten (Top 5 bis Top 7). Das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 623/7 liegt an der Beethovenallee gegenüber, und zwar jenseits der an das Haus B anschließenden Stellplätze.

Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde eine weitere Baubewilligung. Gegenüber dem bestehenden Konsens wurde die Änderung der Raumhöhe im Obergeschoss der beiden Reihenhauskomplexe bewilligt, sodass die ursprünglich genehmigten Mansarden als Vollgeschoss anzusehen waren; gegenständlich war weiters ein als Top 8 bezeichneter Zubau zum Haus A. Da die Grundrisse um je 0,343 m verbreitert wurden, ergab sich die Notwendigkeit einer Neuberechnung der baulichen Ausnutzung im Hinblick auf die Bestimmungen des Bebauungsplanes. Diese Neuberechnung ergab eine Gesamtgeschossfläche von 770,21 m2, was in Bezug auf die Grundstücksgröße von 1.722 m2 eine Ausnutzungsziffer von 0,447 und damit unterhalb der zulässigen 0,45 ergab.

Diese Baubewilligung, gegen die vom Beschwerdeführer Berufung und in weitere Folge Vorstellung erhoben worden war, bildete den Gegenstand des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/05/0121. Die Beschwerde des auch nunmehrigen Beschwerdeführers wurde insbesondere deshalb als unbegründet abgewiesen, weil die im Bebauungsplan festgelegte Geschossflächenzahl von 0,45 durch das Projekt eingehalten wurde.

Nunmehr gegenständlich ist ein Ansuchen der Erstmitbeteiligten vom , betreffend Änderung der Dachform auf den Objekten A und B. Dieses Ansuchen wurde durch Pläne vom konkretisiert. Die Pläne enthalten den ausdrücklichen Hinweis, dass sämtliche Grundrisse laut Einreichplan vom unverändert blieben. In den Plänen ist der Abbruch der bisherigen Dachkonstruktion gelb, der Neubau (Satteldach mit 45 Grad -Neigung und Giebelkonstruktionen) rot gefärbelt.

Bei der Bauverhandlung vom wurde zunächst festgehalten, die Bauwerberin beabsichtige, die Objekte mit einem 45 Grad -igen Satteldach zu "bekrönigen". Der darunter liegende Raum solle als Dachraum Verwendung finden und nicht ausgebaut werden.

Der anwesende Vertreter des Beschwerdeführers erstattete nachfolgende Einwendungen:

"1. Die konsensgemäße Herstellung der letzten Baugenehmigung ist seitens der Gemeinde mit Bescheid aufgetragen worden. Diesem ist der Bauwerber nicht nachgekommen. Es ist daher zu erwarten, dass künftige Baugenehmigungen nicht bescheidgemäß hergestellt werden. Die Gemeinde wird in diesem Zuge ersucht, für diese konsensgemäße Herstellung Sorge zu tragen.

2. Die letzte Baugenehmigung ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, wobei folgende Punkte vorrangig angefochten wurden:


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a)
Überschreitung der zulässigen Geschoßflächenziffer
b)
Überschreitung des im Bebauungsplan zulässigen Überbauungsprozentsatzes.
Es wird daher festgehalten, dass für den Fall des Obsiegens noch mehr abgetragen werden müsste, als im Wiederherstellungsbescheid enthalten. Deshalb stellen wir den Antrag, das gegenständliche Bauverfahren so lange zu unterbrechen, bis die Erledigung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vorliegt.
3. Betreffend die Nordseite des Hauses Top 8 wird festgehalten, dass der derzeitige Dachvorbau nicht genehmigungsfähig ist."
Weiters wurde im Protokoll festgehalten, die Anrainer hätten deponiert, dass sowohl die Geschoßflächenzahl als auch der Bebauungsprozentsatz überschritten würden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem mitbeteiligten Bauwerber die Bewilligung zur Änderung der Dachkonstruktion erteilt. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Baubewilligungsbescheid vom , unabhängig von der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, rechtskräftig geworden sei. Der durch die neue Dachkonstruktion geschaffene Raum werde als Dachraum genützt, und diese Räume seien der baulichen Ausnützung nicht zuzurechnen. Die Annahme der Nachbarn, dass die Bauwerberin ein früheres Vorhaben nicht konsensmäßig errichten bzw. nützen werde, stelle eine rechtlich nicht relevante Vermutung im Range einer Unterstellung dar. Es sei allein über den Bauantrag zu entscheiden gewesen.
Die dagegen erhobene Berufung begründete der Beschwerdeführer wie folgt: Das seinerzeit bewilligte Vorhaben sei mit erhöhten Außenmaßen und demnach mit einer zu hohen Verbauungsdichte errichtet worden, es sei konsenslos und daher gänzlich abzutragen. Allein aus diesem Grund würde schon kein Abänderungsantrag in Betracht kommen. Im Übrigen würde das Bauvorhaben auch nicht der Widmung entsprechen. Das Gebiet, in dem das Bauvorhaben liege, sei als Wohn- und Kurgebiet gewidmet. Aus dem Bebauungsplan der Gemeinde sei jedoch ersichtlich, dass das Seeufer als Pension-Hotel-Bereich zu erhalten sei und demnach die zunehmende Nutzung für Privatwohnsitze zu stoppen sei. Beim vorliegenden Bauvorhaben gehe es jedoch gerade darum, Eigentumswohnungen zu errichten, sodass man nicht von einer widmungsgemäßen Bebauung sprechen könne.
Nach Durchführung der Berufungsverhandlung wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründet wurde dies damit, dass ein Bauverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren sei, und demnach seien lediglich die eingereichten Baupläne sowie die technischen Pläne des Objektes für das Genehmigungsverfahren relevant. Wenn ein Projekt nicht planmäßig ausgeführt werde, sei die Behörde angehalten, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß §§ 34 ff. der Kärntner Bauordnung zu verfügen. Dies sei im vorliegenden Fall auch geschehen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei lediglich die Änderung der Dachkonstruktion. Der dadurch entstandene Raum habe nicht die erforderliche Mindesthöhe von 2,40 m für einen Aufenthaltsraum, sodass der entstandene Dachraum auch nicht als solcher gemäß § 17 Abs. 2 Kärntner Bauvorschriften zu nutzen sei.
Das Baugrundstück, auf dem das umstrittene Gebäude errichtet bzw. geändert würde, sei im Flächenwidmungsplan als Bauland-Kurgebiet gewidmet. Im Kurgebiet seien jene Bauten zulässig, die vornehmlich für Gast- und Beherbergungsbetriebe bestimmt seien, und im Übrigen für Wohngebäude samt dazugehörenden Anlagen und Einrichtungen und Gebäude, die dem Fremdenverkehr oder der Freizeitgestaltung dienen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mit diesem Einwand präkludiert; hinsichtlich der Flächenwidmung habe er keinen Einwand bei der Bauverhandlung vorgebracht.
Zufolge Vorstellung des Beschwerdeführers hob die belangte Behörde diesen Bescheid auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligten Gemeinde zurück. Es sei nicht geprüft worden, ob die Baubewilligung gemäß dem Bescheid vom nicht bereits abgelaufen sei; dies könne auch dann der Fall sein, wenn der Bestand wesentlich vom genehmigten Bauplan abweiche. Eine Abänderung gemäß § 6 lit. b der Kärntner Bauordnung 1996 sei nur bei konsensgemäß errichteten Bauvorhaben möglich. Wegen des behaupteten Widerspruches zum Flächenwidmungsplan verwies die belangte Behörde auf die eingetretene Präklusion.
Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Vorhalt an den Beschwerdeführer wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom neuerlich als unbegründet ab. Verschiedene bauliche Maßnahmen, wie z.B. die Erhöhung der Raumhöhe, die hofseitige Auskragung der Dachgeschossdecken, die Verbreiterung des Obergeschosses und die damit verbundenen Grundrissänderungen am Bauwerk, seien durchgeführt worden. Daher sei der Baubewilligungsbescheid vom innerhalb der gesetzlichen Frist "bescheidwidrig nicht jedoch als konsenslos konsumiert" zu betrachten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer erneut Vorstellung. Als weiteren Verfahrensmangel machte er geltend, gemäß § 7 Abs. 3 der Bauansuchungsverordnung hätte der Einreichplan in einen Maßstab von 1:50 ausgeführt werden müssen, da eine Beurteilung des Bauvorhabens ansonsten nur schwer möglich sei. Er wiederholte seinen bisherigen Standpunkt, dass auf Grund der vorliegenden Ausmaßüberschreitungen die Ausführung als konsenslos anzusehen sei und deshalb ein Beseitigungsauftrag ergehen müsse.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Bezüglich des Vorbringens im Hinblick auf die Bauansuchungsverordnung sei unklar, worin seine Rechtsverletzung bestehen solle. Hier sei ausschließlich der Abänderungsantrag der Baubewilligung Gegenstand des Verfahrens und nicht das Gesamtobjekt.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten insofern verletzt,
als die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 42 AVG sein Vorbringen hinsichtlich der Widmung als präkludiert betrachtete,
als die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 36 der Kärntner Bauordnung die konsensgemäße Herstellung des Baues annahm und nicht die Abtragung des Bauvorhabens vorschrieb,
als die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 7 Abs. 4 der Bauansuchensverordnung nicht von der von der Bauwerberin angeführten Geschossfläche, die von Außenmauer zu Außenmauer zu errechnen sei, ausgegangen sei, sowie,
als entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 5 der Verordnung der Marktgemeinde Velden am Wörther See die vorgeschriebene Geschoßflächenziffer tatsächlich überschritten und somit ein konsensgemäßes Bauwerk nicht errichtet worden sei.
Er begehrt die Aufhebung des Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 VwGG zur Gänze.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch die beiden mitbeteiligten Parteien, eine Gegenschrift.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (K-BO) dürfen Anrainer im Sinne des Abs. 2 gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)
die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)
die Bebauungsweise;
c)
die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)
die Lage des Vorhabens;
e)
die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)
die Bebauungshöhe;
g)
die Brandsicherheit;
h)
den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)
den Emissionsschutz der Anrainer.
Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften überhaupt subjektivöffentliche Rechte zukommen können und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche subjektiv-öffentlichen Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das eingangs zitierte Erkenntnis vom mwN).
Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Baubewilligung vom nennt zwar in ihrem Spruch nicht den § 22 K-BO, aus ihrer Begründung ergibt sich aber, dass es sich um eine Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle handelt, weil es sich um die Änderung der Dachkonstruktion gegenüber dem Bescheid vom handelt. Gegenstand des Verfahrens gemäß § 22 K-BO ist die Abänderung der ursprünglich erteilten Baubewilligung. Daher sind eventuelle durch die Anrainer gemäß § 23 Abs. 3 leg. cit. geltend gemachte Einwendungen nur dann in diesem Verfahren zu berücksichtigen, wenn die Anrainer gerade durch die Änderung der Baubewilligung in ihren subjektiven Rechten betroffen sind (vgl. Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, 235f.).
Gegenstand der nunmehr erteilten Baubewilligung sind ausschließlich Änderungen im Dachbereich jener Baulichkeiten, hinsichtlich derer die in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung vom vorliegt. Änderungen an jenen äußeren Umrissen der Gebäudesubstanz, die von Einfluss auf die Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind, wurden nicht bewilligt. Wie schon die seinerzeitige Baubewilligung kann daher auch die nunmehr erteilte Baubewilligung nicht in die im Beschwerdepunkt präzisierten Rechte des Beschwerdeführers eingreifen. Zu dem am bewilligten Projekt hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich schon im Vorerkenntnis ausgeführt, dass damit die Bestimmungen des Bebauungsplanes über die Geschoßflächenzahl nicht verletzt wurden.
Wenn der Beschwerdeführer sich insofern in seinen Rechten verletzt erachtet, dass die Baubehörde auf Grund der bisherigen, von ihm behaupteten konsenswidrigen Ausführung nicht mit einem Beseitigungsauftrag vorgegangen sei, verkennt er das Wesen eines Baubewilligungsverfahrens als Verfahren zur Genehmigung des durch den Plan und die Baubeschreibung präzisierten Projektes.
Seinem Vorbringen der Widmungswidrigkeit des Vorhabens haben die Verwaltungsbehörden Präklusion entgegen gehalten; dem eingangs wiedergegebenen Protokoll der Bauverhandlung vom kann ein diesbezügliches Vorbringen nicht entnommen werden; es kann auch nicht, wie der Beschwerdeführer nunmehr (ohne nähere Zitierung) meint, "so gewertet werden", dass eine widmungswidrige Nutzung beabsichtigt sei. Abgesehen davon, dass der Bescheid keine Wohnräume, sondern Dachböden bewilligt, erlaubt sowohl § 3 Abs. 6 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 als auch § 2 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1982 die Errichtung von Wohngebäuden im Kurgebiet.
Die Beschwerde erwies sich daher insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/07/0083, und vom , Zl. 2000/08/0072). Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0049).
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/ 2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am