VwGH vom 14.10.2003, 2001/05/1171

VwGH vom 14.10.2003, 2001/05/1171

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/05/1172

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde 1. des Dipl. Ing. Georg Heindl und 2. der Anna Heindl, beide in Perg, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Am Heumarkt 7, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung je vom , Zlen. BauR-250935/6-2001-See/Pa, und BauR-250935/7-2001-See/Pa, betreffend Straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 31 Oö. Straßengesetz 1991, (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Mit Verordnung der Oö. Landesregierung vom , LGBl. Nr. 83/2000, betreffend die Einreihung sowie Widmung und Einreihung von Straßen als Landesstraße und als Ausästung einer Landesstraße, wurde auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 der Straßenverlauf der Landesstraße Nr. 1423, "Münzbacher Straße" für den Bereich km 0,000 bis km 0,210 neu festgelegt.

Mit Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße sowie Umbenennung und Widmung und Einreihung eines Abschnitts einer Landesstraße vom , LGBl. Nr. 87/2000, wurde auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 der Straßenverlauf der Landesstraße Nr. 1423, "Münzbacher Straße" für den Bereich km 0,2100 bis km 3,845 neu festgelegt.

Die mitbeteiligte Partei beantragte in der Folge ausgehend von diesen Verordnungen die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 31 und 32 Oö. Straßengesetz 1991 für die Straßenkilometer 0,000 bis 3,776. Hierüber hat die belangte Behörde eine Verhandlung am 15. und sowie am

22. und durchgeführt.

Die Beschwerdeführer sind - ihrem Vorbringen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zufolge - Eigentümer eines Landwirtschaftsbetriebes mit einer Fläche von insgesamt über

624.389 m2. Im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehende, zu diesem Betrieb gehörige Grundstücke werden durch die Trassierung der vom Antrag der mitbeteiligten Partei erfassten Landesstraße unmittelbar erfasst und durchschnitten. Das Wohnhaus der Beschwerdeführer (Greinerstraße 43) befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Landesstraße. Der Landwirtschaftsbetrieb wurde von den Beschwerdeführern verpachtet.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Partei Einwendungen.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-250935/7-2001-See/Pa, (in der Folge: Bescheid I) wurde "der Neubau der L 1423, Münzbacher Straße, ‚Zubringer Münzbach - 1. Teil, Baulos‚ Umfahrung Perg Ost' von km 0,000 bis km 2,000 im Gebiet der Stadtgemeinde Perg" gemäß den §§ 13, 14, 31 und 32 Oö. Straßengesetz 1991 unter Nebenbestimmungen bewilligt. Punkt. 11 der Nebenbestimmungen hat folgenden Wortlaut:

"11. Beim Anwesen von Herrn (Erstbeschwerdeführer) sind unmittelbar nach Verkehrsfreigabe sogenannte ‚Nullmessungen' durchzuführen und bei Überschreitung der Lärmgrenzwerte von 60 dB bei Tag bzw. 50 dB bei Nacht (im Sinne der Dienstanweisung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie) unverzüglich entsprechende Lärmschutzmaßnahmen zu errichten.

Zur Bewässerung der Felder westlich der künftigen Straßentrasse sind entsprechende Betonrohrdurchlässe anzuordnen.

Die Zufahrten zu den Grundstücken des Herrn (Erstbeschwerdeführer) sind im Einvernehmen mit der Landesstraßenverwaltung im Zuge der Baumaßnahmen festzulegen, wobei sichergestellt sein muss, dass jedes Grundstück aufgeschlossen wird.

Sollten durch die geplante Baumaßnahme wider Erwarten Veränderungen der Güte und Menge des Wassers beim Brunnen des Einschreiters auftreten, sind entsprechende Ersatzmaßnahmen zu bewerkstelligen."

Im Spruchpunkt II. wurde über die Einwendungen der Beschwerdeführer wie folgt abgesprochen:

"Die Einwendungen von (Beschwerdeführer) betreffend,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
das Fehlen gesicherter Flächen für Ausgleichsmaßnahmen,
-
des Fehlens von getrennten Erhebungen über die Verkehrsverhältnisse des 1. und 2. Teils des Münzbacher Zubringers,
-
fehlende Lärmschutzeinrichtungen sowie Hintanhaltung von sonstigen Schadstoffimmissionen,
-
die massive Beeinträchtigung von Grundstücken für eine biologische Bewirtschaftung,
-
Zufahrten zu den Betriebswirtschaftsflächen,
-
die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung,
-
Offenlegung einer naturschutzfachlichen Stellungnahme vor Durchführung des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens sowie
-
eine nochmalige Beweissicherung betreffend den Brunnen südlich des Anwesens Greinerstraße 43 bzw. der bestehenden B 3, Donau Straße,
-
des Vorliegens von Verfahrensfehlern
a)
falsche Grundstückseigentümerbezeichnungen im Detaillageplan
b)
mangelhafte Ladung von Parteien
c)
Befangenheit des Verhandlungsleiters
werden als unbegründet abgewiesen."
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, dem zur Prüfung vorgelegten Straßenbauprojekt liege die Verordnung der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 83/2000 zu Grunde. Der Verlauf der Trasse sei daher in seinen Grundzügen schon vorherbestimmt und rechtsverbindlich festgelegt. Der verordnete Trassenverlauf impliziere auch, dass ein der Linienführung dieser Verordnung angepasstes Straßenprojekt als dem öffentlichen Interesse dienend und insoweit - jedenfalls hinsichtlich der vorgegebenen Linienführung - auch mit den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 als übereinstimmend angesehen werden müsse, weil bereits die für das Verfahren verbindliche Verordnung unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 leg. cit. zu erstellen gewesen sei. Die darüber hinaus im Sinne des § 32 Abs. 2 leg. cit. auch für die Erteilung der Baubewilligung der konkreten Straßenbaumaßnahme (nochmals) geforderte Voraussetzung, dass die Straße - allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 leg. cit. entsprechen müsse, könne nur so verstanden werden, dass die Bewilligung dafür nur erteilt werden könne, wenn sichergestellt sei, dass weiters auch das innerhalb der verordneten Linienführung zur Ausführung gelangende Straßenbauvorhaben diesen Grundsätzen entspräche. In diesem Sinne sei daher im Rahmen des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens hinsichtlich der Einhaltung von Grundsätzen bloß zu prüfen gewesen, ob die innerhalb der vorgesehenen Linienführung konkret geplante Straße ebenso den Grundsätzen entspräche. Es sei im Rahmen des Verfahrens daher vor allem darauf zu achten gewesen, dass der Umfang des Bauvorhabens dem Verkehrsbedürfnis angeglichen sei, das Bauvorhaben wirtschaftlich ausgeführt werde, entsprechend verkehrssicher sei, die Natur dabei möglichst geschont werde und Nachbarbeeinträchtigungen möglichst hintan gehalten würden. Die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens sei daher im Wesentlichen an Hand dieser Kriterien zu beurteilen gewesen, wobei damit zugleich auch der Rahmen für die zulässigen Parteirechte abgesteckt sei.
Im Zusammenhang mit der Errichtung der B 3, Donau Straße (Umfahrung Perg), welche eine Umlagerung des Durchzugsverkehrs von Perg in westöstlicher Richtung bewirke, solle mit dem gegenständlichen Projekt auch noch der von der nördlichen Münzbacher Landesstraße in das Stadtzentrum von Perg mündende Durchzugsverkehr östlich am Ortszentrum von Perg in Richtung Münzbach vorbeigeleitet werden. Diese dem gegenständliche Bauprojekt zu Grunde liegende Variante sei dabei als die wirtschaftlichste und den Erfordernissen des Verkehrsbedürfnisses am besten Rechnung tragende festgelegt worden. Die Prüfung des Projektes habe ergeben, dass es entsprechend den technischen Regeln für den Straßenbau geplant sei und davon ausgegangen werden könne, dass es auch unter Berücksichtigung des Umweltberichtes erstellt, bei der Vorschreibung der im Spruch angeführten Bedingungen und Auflagen den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991 entspräche und mit der erlassenen Widmungsverordnung in keinem Widerspruch stehe.
Die Einwendungen der Beschwerdeführer bezögen sich im Wesentlichen nur auf die Darstellung alternativer Varianten bzw. auf Mängel bei der verordneten Trasse und nicht auf das konkrete Bauvorhaben selbst. Den Parteien seien - ausgenommen die Beeinträchtigungen der Nachbarn aus dem künftig zu erwartenden Verkehr - subjektive Parteirechte nicht eingeräumt. Ökologische Begleitmaßnahmen seien projektsgemäß vorgesehen. Ersatzflächen für ökologische Ersatzmaßnahmen seien in ausreichendem Maße vorhanden. Für das einheitliche Bauvorhaben habe keine Veranlassung bestanden, getrennte Daten hinsichtlich des Verkehrsaufkommens und der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigung vorzunehmen. Die getrennte Abführung des Bewilligungsverfahrens in zwei Teilen sei aus Zweckmäßigkeitsgründen erfolgt (Vielzahl der Parteien und Länge des Straßenbauvorhabens). Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf der Straße zu erwartenden Verkehr müssten soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich sei. Beim Anwesen der Beschwerdeführer (Greinerstraße 41 und 43, in Perg) sei auf eine konkrete Darstellung von Lärmschutzmaßnahmen verzichtet worden, weil sich trotz umfangreicher vorgenommener Lärmmessungen und ungeachtet des von den Beschwerdeführern vorgelegten schalltechnischen Gutachtens Dris. Kalivoda ergeben habe, dass eine genaue Berechnung für künftige Lärmwerte auf Grund der Geländeschwierigkeiten, zahlreicher Reflexionen und dem Zusammenwirken von verschiedenen Lärmerregern vorweg nicht sinnvoll sei. Allfällige Berechnungen seien nach dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen mit derartigen Unsicherheiten behaftet, dass sie nicht geeignet wären, ernsthaften Planungen zu Grunde gelegt zu werden. Da sohin im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionsbeeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr entsprechende Lärmmessungen erst nach Verkehrsübergabe der Straße sinnvoll seien und seriös hochgerechnet werden könnten, sei diesbezüglich lediglich durch die Aufnahme von Bedingungen und Auflagen sicher zu stellen gewesen, dass solche im Nachhinein vorgenommen würden bzw. die diesbezüglichen Interessen der Parteien gewahrt blieben. Erläuternd sei dazu noch erwähnt, dass hierbei als Maß für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand für die Einrichtung von Lärmschutzmaßnahmen die vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vorgegebenen Werte ausschlaggebend seien. Hinsichtlich der Realisierbarkeit dieser Maßnahmen sei vom technischen Amtssachverständigen festgehalten worden, dass sowohl auf der dem Bauernhaus als auch dem Wohnhaus zugewandten Seite ausreichend Platz für die Errichtung von Lärmschutzwänden bestehe. Mit der allfälligen Notwendigkeit der Errichtung von Lärmschutzwänden sei letztlich sicher gestellt, das damit auch allenfalls sonstige unzumutbare Schadstoffe durch den Verkehr hintan gehalten würden, weil davon auszugehen sei, dass sie mit der Lärmbeeinträchtigung korrelierten, wobei auch Lärmschutzwände ein taugliches Mittel darstellten, Schadstoffe zu vermindern. Mit den gegenständlichen Auflagen, welche noch dem Projekt selbst zugerechnet werden müssten, sei den Bedenken der Beschwerdeführer ausreichend Rechnung getragen, weil damit sicher gestellt sei, dass ihre Interessen gewahrt würden und der Straßenverwaltung die erforderlichen Schutzmaßnahmen aufgetragen seien. Den Einwendungen der Beschwerdeführer, eine biologische Bewirtschaftung ihrer Grundstücke entlang der Straße werde stark eingeschränkt, sei mit dem Hinweis zu begegnen, dass im Sinne des § 14 Abs. 1 letzter Satz Oö. Straßengesetz 1991 Beeinträchtigungen dann unbeachtet bleiben könnten, wenn sie wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes als zumutbar anzusehen seien. Die in Rede stehenden Grundstücke seien lediglich als Grünland (ohne Sonderwidmung) ausgewiesen. Schon daraus ergebe sich, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen als zumutbar anzusehen seien. Im betreffenden Bereich habe eine Gemeindestraße bestanden, wodurch diese Grundstücke auch schon bisher einer gewissen Beeinträchtigung ausgesetzt gewesen seien. Keineswegs sei erwiesen, dass eine biologische Bewirtschaftung von Grundflächen entlang einer Landesstraße schlechthin nicht mehr möglich sei. Allfällige Nachteile könnten nur im Entschädigungsweg abgegolten werden. Insoweit die Beschwerdeführer rügten, hinsichtlich der Zufahrten zu ihren verschiedenen landwirtschaftlichen Grundstücken gäbe es keine klaren Regelungen, sei darauf hinzuweisen, dass nach den Gutachten solche auflagenmäßig in ausreichender Anzahl herzustellen seien. Die östlich der Umfahrung liegenden Felder würden ohnehin durch einen öffentlichen Weg, das Grundstück Nr. 2822, durch den westlich der Trasse verlaufenden Weg erschlossen. Die weiter nördlich liegenden Grundstücke seien über die B 3 erreichbar, da der in diesem Bereich vorhandene Weg auf Wunsch der Beschwerdeführer aufgelassen werden solle. Die Straßentrasse werde beiderseits von einem Wildschutzzaun begleitet, weshalb Zufahrten zu den angrenzenden Grundstücken problematisch seien. Ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren sei nach dem Oö. Straßengesetz 1991 nicht vorgesehen. Die zu errichtende Straße weise insgesamt nur eine Länge von ca. 3,8 km auf, der jährliche durchschnittliche Tagesverkehr liege weit unter 15.000 Kraftfahrzeugen; ein ausgewiesenes Schutzgebiet sei hievon nicht berührt, weshalb auch aus dieser Sicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz nicht erforderlich sei. Die zuständige Naturschutzbehörde habe die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf besondere Eingriffe des Straßenbauvorhabens in die Natur jedenfalls ein eigenes naturschutzbehördliches Verfahren durchzuführen sei. Im Rahmen dieses noch abzuführenden Verfahrens müssten alle Belange des Naturschutzes behandelt werden, weshalb im Zusammenhang mit Angelegenheiten des Naturschutzes von keinem Mangel des straßenrechtlichen Verfahrens gesprochen werden könne. Hinsichtlich der Forderung zur (nochmaligen) Beweissicherung des Brunnens der Beschwerdeführer habe der Sachverständige festgestellt, dass die schon früher vorgenommene Beweissicherung hinsichtlich der Qualität und Quantität des Wassers ausreiche, um allfällige Veränderungen am Wasser durch den Straßenbau wahrnehmen zu können. Für den Fall, dass durch das Straßenbauprojekt allfällige Veränderung in der Wassergüte und der Wassermenge aufträten, seien Ersatzmaßnahmen vorgeschrieben. Die Fehlerhaftigkeit des Detailplans sei vernachlässigbar, weil die nach dem aktuellen Grundbuchsstand eingetragenen Eigentümer bei der Bauverhandlung anwesend gewesen seien.
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-250935/6-2001-See/Pa, (in der Folge: Bescheid II) wurde "der Neubau der L 1423, Münzbacher Straße, ‚Zubringer Münzbach - 2. Teil, Baulos‚ Umfahrung Perg Ost'" gemäß §§ 13, 14, 31 und 32 Oö. Straßengesetz 1991 unter Nebenbestimmungen bewilligt. Diesem Bescheid lag der Antrag der mitbeteiligten Partei zur Errichtung des Neubaus der L 1423 von "km 1,930 bis km 3,776 im Gebiet der Stadtgemeinde Perg" zu Grunde. Punkt. 11 der Nebenbestimmungen hat folgenden Wortlaut:
"11. Beim Anwesen von Herrn (Erstbeschwerdeführer) sind unmittelbar nach Verkehrsfreigabe sogenannte ‚Nullmessungen' durchzuführen und bei Überschreitung der Lärmgrenzwerte von 60 dB bei Tag bzw. 50 dB bei Nacht (im Sinne der Dienstanweisung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie) unverzüglich entsprechende Lärmschutzmaßnahmen zu errichten."
Im Spruchpunkt II. wurde über die Einwendungen der Beschwerdeführer wie folgt abgesprochen:
"Die Einwendungen von (Beschwerdeführer) betreffend,
-
die Nichtübereinstimmung des Straßenbauvorhabens mit den Grundsätzen des § 13 Oö. Straßengesetz 1991 idgF,
-
des Fehlens von getrennten Erhebungen über die Verkehrsverhältnisse des 1. und 2. Teils des Münzbacher Zubringers,
-
fehlende Lärmschutzeinrichtungen,
-
Fehlen einer gesicherten ökologischen Begleitplanung,
-
Unzulässigkeit des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens wegen Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie
-
des Vorliegens von Verfahrensfehlern
d)
falsche Grundstückseigentümerbezeichnungen im Detaillageplan
e)
mangelhafte Ladung von Parteien
f)
Befangenheit des Verhandlungsleiters
werden als unbegründet abgewiesen."
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, dem zur Prüfung vorgelegten Straßenbauprojekt liege die Verordnung der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 87/2000 zu Grunde. Im Übrigen führte die belangte Behörde aus wie in der Begründung des oben wiedergegebenen Bescheides I. der belangten Behörde.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 461, 462/01-13, wurde die Behandlung der gegen die genannten Bescheide erhobenen Beschwerde abgelehnt. Der Verfassungsgerichtshof führte in der Begründung aus:
"Die vorliegende Beschwerde, die Wortlaut und Sinn des Anh. 2, Kat. A zum UVP-G nicht richtig würdigt und verkennt, dass im betroffenen Gebiet eine ausdrückliche Ausweisung eines Schutzgebietes im Sinne einer der in der Beschwerde angezogenen Richtlinien nicht erfolgt ist, rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Das gilt insbesondere auch zur Beurteilung der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden waren (vgl. VfSlg. 14.886/1997).
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Trassenverordnungen (Verordnungen der Oö. Landesregierung LGBl. 83/2000 und LGBl. 87/2000) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Rechtmäßigkeit von Trassenverordnungen (vgl. etwa VfSlg. 9823/1983, 11.755/1988, 12.084/1989, 12.149/1989, 12.846/1991, 13.191/1992, 13.481/1993, 13.579/1993) und angesichts des durch die vorgelegten Verordnungsakten (vgl. insb. den abschließenden Bericht der Oö. Umweltanwaltschaft v. ) dokumentierten Verfahrens die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
Gleichzeitig hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht "auf Nicht-Genehmigung des Straßenbauvorhabens entgegen den Bestimmungen des § 32 iVm § 13, 14 Oö StraßenG" und "auf Schutz vor Beeinträchtigungen für Anrainer gemäß § 14 Abs. 1 Oö StraßenG" verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Entscheidungswesentlicher Inhalt der Beschwerde ist (zusammengefasst):
Die Beschwerdeführer behaupten, die Bewilligungsbescheide böten keinen gesetzmäßigen Schutz vor Lärm und Schadstoffbelastung und führen aus, ihr Wohnhaus liege weniger als zehn Meter von der projektierten Trasse entfernt. Die belangte Behörde habe jedoch keine konkrete Prognose des Belastungsausmaßes für das Grundstück, auf welchem ihr Haus errichtet ist, vorgenommen. Sie habe eine getrennte Lärmerhebung für nicht erforderlich erachtet und nicht näher begründet, warum die im Allgemeinen prognostizierte Lärmbelästigung zumutbar bzw. vertretbar sein soll. § 14 Abs. 1 OöStrG fordere zwingend, die Beeinträchtigungen der Nachbarn durch die Straße qualitativ und quantitativ zu ermitteln, nur auf Basis solcher Ermittlungen werde die Behörde in die Lage versetzt, den gesetzlich gewährleisteten Schutz auch tatsächlich zu gewähren. Die erforderlichen Lärmberechnungen wären fachlich einwandfrei möglich gewesen. Bei Durchführung der konkreten lärmtechnischen Berechnungen hätte sich herausgestellt, dass durch das Vorhaben grenzwertüberschreitende Lärmemissionen und -immissionen entstehen und daher eine Genehmigung des Vorhabens nicht möglich sei. Jedenfalls habe die Behörde die gesetzlich vorgesehene Vorsorge gegen die Lärmbelastung den Beschwerdeführern gegenüber unterlassen. Gleiches gelte für die "Schadstoffbelastungen" durch den zu erwartenden Verkehr.
Die Form der Auflage 11 sei nicht gesetzmäßig. Das OöStrG verlange eine Vorsorge und nicht bloß eine "Nachjustierung". Mit dieser Entscheidung sei ohne ausreichende Sachverhaltsermittlung eine Bewilligungsentscheidung getroffen worden, obwohl noch gar nicht feststehe, ob die Trasse überhaupt bewilligungsfähig sei. Die genannte Auflage sei schon allein deswegen rechtswidrig, weil es ihr sowohl an der Eignung als auch an der Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit mangle. Die Auflage gehe davon aus, dass erst nach Verkehrsfreigabe mit einem Messprogramm begonnen werde; dies bedeute, dass die Beschwerdeführer zunächst den gesundheitsgefährdenden Lärmimmissionen schutzlos ausgesetzt seien. Selbst unter Heranziehung der - rechtlich nicht bindenden, weil fachlich den Stand der Wissenschaft nicht korrekt abbildenden - ministeriellen Dienstanweisung betreffend Lärmschutz an Bundesstraßen würden die dort genannten (zu hohen) Grenzwerte überschritten; dies werde im Gutachten von Dipl. Ing. Dr. Kalivoda nachgewiesen. Hinzu kämen die zu erwartenden Lärmspitzen des Schwerverkehrs infolge der extremen Steigungsverhältnisse.
Die Beschwerdeführer rügen weiters, dass die angefochtenen straßenrechtlichen Bewilligungsbescheide mit den Trassenverordnungen hinsichtlich der km-Angaben nicht übereinstimmten. Die beiden straßenrechtlichen Bewilligungsbescheide seien in sich widersprüchlich, der spätere Bescheid spräche teilweise über einen Gegenstand ab, der bereits im früheren Bescheid enthalten gewesen sei; insoweit läge entschiedene Sache vor. Der frühere Bescheid könne für sich allein nicht bestehen, weil von einer Gesamtrealisierung auszugehen sei; eine Teilrealisierung werde nicht einmal im Ansatz begründet. Die Zweiteilung führe dazu, dass Emissions- und Immissionssummeneffekte betreffend die geschützten Rechtsgüter der Beschwerdeführer (Gesundheits- und Eigentumsschutz; Lärmschutz) nicht erhoben worden seien. Bei Durchführung der gebotenen Ermittlungen hätte sich herausgestellt, dass durch den Eingriff in das Grundwasser, an dem die Beschwerdeführer infolge der Trinkwassernutzung durch einen Brunnen über Rechte verfügten, zwingende Bewilligungshindernisse für das Vorhaben vorliegen.
Die Beschwerdeführer tragen vor, der öffentlich rechtliche Schutzbereich des § 13 OöStrG umfasse auch die Substanz des Eigentums. Das Eigentum bzw. die dingliche Berechtigung am Grundstück sei überhaupt erst "parteistellungsbegründend" gemäß § 31 OöStrG. Die Substanzvernichtung des Eigentums durch das Straßenbauvorhaben sowie dessen Emissionen und Immissionen seien daher Gegenstand einer zulässigen Einwendung im Verfahren. Im gegenständlichen Fall würden die Grundlagen eines intakten landwirtschaftlichen Betriebes durch die straßenrechtliche Bewilligung vollkommen zerstört. Eine biologische Landwirtschaft könnte nicht mehr betrieben werden. Auf dem Grundstück Nr. 1535, KG Pergkirchen, befinde sich ein äußerst wertvoller und erhaltenswürdiger Brunnen, der die alleinige Trinkwasserversorgung für das Wohngebäude bilde. Durch die straßenrechtliche Bewilligung käme es zu einem gravierenden Eingriff in Rechte der Beschwerdeführer. Die von der belangten Behörde zum Schutz der Güte und Menge des Brunnenwassers angeordnete Auflage sei nicht ausreichend, unbestimmt und daher nicht vollstreckbar. Den Schongebietsentwurf Perg habe die belangte Behörde völlig unberücksichtigt gelassen.
Aus dem Gutachten des Dipl. Ing. Thomas Nedwed, Bezirksbeauftragter für Natur- und Landschaftsschutz, vom gehe hervor, dass die verordnete Trasse "massive Konfliktträchtigkeit mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes" habe. Auch der Umweltanwalt habe den Umweltbericht als nicht dem Gesetz entsprechend bemängelt.
Mit der vorliegenden straßenrechtlichen Bewilligung habe die belangte Behörde europäisches Recht verletzt. Die Durchführung des Verfahrens sei UVP-pflichtig. Das Vorhaben erfülle den Tatbestand des Anhang 1 Z. 9 lit. e (Spalte 3) UVP-G. Der bewilligte Straßenbau greife in ein Schutzgebiet der Kategorie A ein.
Den Beschwerdeführern stehe auch das subjektive Recht zu, die Unterlassung der unmittelbaren Anwendung jener Gemeinschaftsrichtlinien zu rügen, bezüglich deren gegen die Umsetzungsverpflichtung durch nicht ordnungs- oder pflichtgerechte Umsetzung verstoßen worden sei. Die individualschützende Tendenz von Umweltrichtlinien werde dann, wenn deren Schutzgüter auf die Lebensgrundlagen abzielten, allgemein bejaht. Bei Projekten, die von der öffentlichen Hand getragen würden, bestehe eine diese selbst bindende unmittelbare Anwendungsverpflichtung. Die angefochtenen Rechtsakte würden gegen zwei zentrale, unmittelbar anzuwendende Umweltrichtlinien der EU, und zwar die Vogelschutz-RL und die FFH-RL, verstoßen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beschwerdeführer replizierten.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 90/2001, (in der Folge: OöStrG) haben folgenden Wortlaut:
"1. Hauptstück
Allgemeines
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet:
12. Anrainer: Die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 25 m neben der öffentlichen Straße liegen, bei Verkehrsflächen des Landes außerhalb des Ortsgebiets darüber hinaus die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 50 m neben der öffentlichen Straße liegen.
3. Hauptstück
Herstellung und Erhaltung von Straßen
§ 11
Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen

(1) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in eine bestimmte Straßengattung hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des Umweltberichtes gemäß § 13 Abs. 4 bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. In einer solchen Verordnung ist der Verlauf der Straße in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben. …

(6) Vor Erlassung einer Verordnung nach den Abs. 1 und 3 sind Planunterlagen, in der Regel im Maßstab 1:1000, durch vier Wochen bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen (Planauflage); handelt es sich um eine Verordnung nach Abs. 1, sind den Planunterlagen der Umweltbericht gemäß § 13 Abs. 4 und die dazu abgegebene Stellungnahme der O.ö. Umweltanwaltschaft anzuschließen. Rechtzeitig vor Beginn dieser Frist ist auf die Planauflage jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel jeder berührten Gemeinde und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem, hinzuweisen; bei Verkehrsflächen des Landes hat dieser Hinweis überdies durch eine einmalige Veröffentlichung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen. Überdies sind von der beabsichtigten Planauflage die vom Straßenbau unmittelbar betroffenen Grundeigentümer nachweislich von der Gemeinde zu verständigen.

(7) Während der Planauflage kann jedermann, der berechtigte Interessen glaubhaft macht, schriftliche Einwendungen und Anregungen beim Gemeindeamt einbringen. Bei Verkehrsflächen des Landes sind der Landesregierung die eingebrachten Einwendungen und Anregungen nach Ablauf der Planauflage mit einer Stellungnahme des Gemeinderates zum Vorhaben, bei Verkehrsflächen der Gemeinde dem Gemeinderat vorzulegen.

§ 13

Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung, Umweltbericht

(1) Bei der Herstellung und der Erhaltung von öffentlichen Straßen ist - im Sinn des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht zu nehmen auf


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1.
das Verkehrsbedürfnis,
2.
die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung,
3.
die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den Schutz langfristiger Lebensgrundlagen,
4. die möglichste Schonung der Natur, des Landschaftsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers,
5. Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße,
6.
bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen Verkehrs,
7.
die Erhaltung von Kunst und Naturdenkmälern,
8.
die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern und
9.
die barrierefreie Gestaltung.

(2) Im Hinblick auf die Sicherheit der öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.

(3) Die Straßenverwaltung hat bei der Herstellung und bei der Erhaltung öffentlicher Straßen - soweit erforderlich - die Schutzgüter des Abs. 1 gegeneinander abzuwägen und dabei eine Lösung anzustreben, die weitestgehend im Interesse aller dieser Schutzgüter gelegen ist.

(4) Die voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des Abs. 1 sind von der Straßenverwaltung in einem schriftlichen Bericht darzulegen (Umweltbericht). Der Bericht ist der O.ö. Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln; sie kann innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens bei ihr, eine Stellungnahme abgeben. Die Erstellung eines Umweltberichts ist nicht erforderlich, wenn es sich um die Herstellung einer öffentlichen Straße im Bauland (§ 21 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) handelt.

§ 14

Schutz der Nachbarn

(1) Bei der Herstellung von öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar ist.

(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 kann auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers von der Straßenverwaltung geeignete Vorkehrungen (Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen) selbst getroffen oder veranlasst werden, sofern die Erhaltung und die allfällige Wiederherstellung der Vorkehrungen durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt sind.

(3) Durch Abs. 1 werden für die Anrainer, nicht jedoch für sonstige Nachbarn subjektive Rechte begründet; durch Abs. 2 werden subjektive Rechte nicht begründet.

(4) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf bestehende öffentliche Straßen anzuwenden; subjektive Rechte auf Durchführung dieser Maßnahmen bestehen nicht.

(5) Die beim Bau einer öffentlichen Straße von Grundstücken der Straßenverwaltung ausgehenden Einwirkungen können von den Nachbarn nicht untersagt werden. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung eines benachbarten Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen die Straßenverwaltung nur dann, wenn Organe der Straßenverwaltung an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft. Anspruch auf Schadenersatz besteht aber jedenfalls bei Sachschäden an Bauwerken und bei nicht bloß vorübergehender oder unerheblicher Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung von Quell- oder Grundwasser.

6. Hauptstück

Straßenrechtliche Bewilligung

§ 31

Verfahren

(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. …

(2) Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Abs. 3 beizuziehenden Parteien anzuschließen.

(3) Parteien sind:


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1.
der Antragsteller,
2.
die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,
3.
die Anrainer,
4.
Grundeigentümer, die im Sinne des § 20 (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind,
5.
die Interessentengemeinschaft (§ 25 Abs. 1) und
6.
die O.ö. Umweltanwaltschaft (§ 4 O.ö. Umweltschutzgesetz 1996).

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der mindestens zwei Wochen vorher zu laden ist. Die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe (mindestens ein Lageplan, in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000) sind ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung in der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; auf die Möglichkeit zur öffentlichen Einsichtnahme ist jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel hinzuweisen.

(5) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann entfallen, wenn der Behörde die schriftliche Zustimmung der Parteien zum Straßenbauvorhaben gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt wird.

§ 32

Bewilligung

(1) Die Behörde hat über den Antrag gemäß § 31 Abs. 2 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(2) Die beantragte Bewilligung ist unter Berücksichtigung des Umweltberichtes (§ 13 Abs. 4) zu erteilen, wenn die zu bauende Straße, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht; handelt es sich um einen Neubau oder um eine Umlegung einer öffentlichen Straße, so darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie der gemäß § 11 erlassenen Verordnung nicht widerspricht.

(4) Nach Erteilung der Bewilligung hat die Behörde andere oder zusätzliche Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung einer Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Sicherheit von Menschen erforderlich ist.

(5) Die von der Ausführung des Bauvorhabens tatsächlich Betroffenen sind durch die Straßenverwaltung über den Bau, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Die Gemeinde hat der Straßenverwaltung auf Verlangen Namen und Anschrift der vom Bauvorhaben tatsächlich Betroffenen zur Verfügung zu stellen."

Den Beschwerdeführern kommt in den der Beschwerde zu Grunde liegenden straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren, insoweit ihre Grundstücke infolge des projektierten Straßenbaus durch Inanspruchnahme von Grundflächen unmittelbar betroffen sind, Parteistellung gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 OöStrG zu, im Übrigen genießen sie Parteistellung nach Z. 3 der genannten Gesetzesstelle (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0029). Grundeigentümer können auch dann Parteistellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren beanspruchen, wenn sie im Sinne des § 20 OöStrG (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind (siehe § 31 Abs. 3 Z. 4 OöStrG).

Die den Anrainern und Grundeigentümern im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 und 3 OöStrG zuerkannte Parteistellung ist - wie grundsätzlich jede Parteistellung im Verwaltungsverfahren - das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reicht demnach nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Da die Parteistellung im Verwaltungsverfahren aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abzuleiten ist, muss sie auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/05/0262).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der erkennende Senat in seinem zur hier maßgeblichen Rechtslage zuletzt ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/1160, ausdrücklich festgehalten, dass die subjektiven Rechte der Anrainer nach § 31 Abs. 3 Z. 3 OöStrG im Straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren im § 14 dieses Gesetzes geregelt sind. Gemäß § 14 Abs. 3 OöStrG kommt daher den genannten Anrainern nur hinsichtlich der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle behandelten Gesichtspunkten, also in Fragen des Immissionsschutzes ("Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr") und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitspracherecht zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/05/0253, und vom , Zl. 95/05/0245).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Enteignungsverfahren nach § 36 OöStrG zur Parteistellung der Eigentümer der von der Enteignung betroffenen Grundstücke in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass zufolge § 35 Abs. 1 leg. cit. die Enteignung nur nach Maßgabe der straßenbaurechtlichen Vorschriften des § 32 dieses Gesetzes und daher nur nach Vorliegen einer straßenrechtlichen Bewilligung erfolgen dürfe, sofern eine solche nach dem Gesetz erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0075). Diese Rechtsprechung ist im Beschwerdefall unter dem Gesichtspunkt der Parteistellung der Eigentümer der betroffenen Grundstücke gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 OöStrG von entscheidender Bedeutung.

Aus der Wechselwirkung der beiden Verfahren (straßen(bau)rechtliche Bewilligung und die darauf gestützte Enteignung) hat der Verwaltungsgerichtshof eine Bindungswirkung der straßenrechtlichen Bewilligung für das Enteignungsverfahren insoweit angenommen, als mit ersterem das konkrete Straßenbauprojekt bescheidmäßig genehmigt wird, im Enteignungsverfahren sodann lediglich (- unter dem hier beleuchteten Gesichtspunkt -) die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der benötigten Grundstücke (bzw. sonstiger Sachen, insbes. Rechte) für das bewilligte Projekt geprüft wird (vgl. hiezu auch Pauger, Die Enteignung im Verwaltungsrecht, in Korinek u. a, Handbuch des Enteignungsrechts, Seite 71). Im hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0155, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung in diesem Zusammenhang festgehalten:

"Der Straßenbaubescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigen Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind; ein nach dem O. ö. Straßengesetz 1991 abgeschlossenes Straßenbewilligungsverfahren entfaltet daher für das Enteignungsverfahren Bindungswirkung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0121). Wurde im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren der neue Trassenverlauf fixiert, dann ist auf die Frage der Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nicht mehr einzugehen, sondern dort nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Die Rechtskraft des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides schränkt somit die Prüfung der Notwendigkeit der Enteignung wesentlich ein (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0154)."

Die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens ist daher im Verfahren nach den §§ 31 f. OöStrG zu prüfen; auf diese Frage kann im Enteignungsverfahren sodann nicht mehr eingegangen werden. Der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 OöStrG Parteistellung genießende Grundeigentümer kann demnach in diesem Verfahren (auch) Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens insoweit erheben, als davon seine Grundstücke betroffen sind (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0029). Da die Behörde u. a. über die Notwendigkeit der Enteignung gemäß § 36 Abs. 2 OöStrG unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu entscheiden hat, steht dem gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 OöStrG Parteistellung zukommenden Eigentümer der betroffenen Grundstücke - sofern auf Grund des vorliegenden Projektes mit der straßenrechtlichen Bewilligung eine Enteignung seiner Grundstücke gemäß § 36 OöStrG notwendigerweise verbunden ist - das Recht zu, im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren in Bezug auf seine Grundstücke jedenfalls die Fragen zu problematisieren, die als Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Enteignung in der verfassungsgerichtlichen Judikatur angesehen werden. Neben den Einwendungen, für das Vorhaben bestehe kein Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist (vgl. § 13 Abs. 1 Z. 1 OöStrG "Verkehrsbedürfnis" und Z. 3 OöStrG "Sicherheit der öffentlichen Straßen und Schutz langfristiger Lebensgrundlagen"), kann daher von einem gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 OöStrG Parteistellung genießenden Grundeigentümer auch geltend gemacht werden, die betroffenen Grundstücke werden beansprucht, obwohl das Vorhaben nicht in zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise verwirklicht werden soll. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke können also auch eine Änderung der Straßentrasse, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann, verlangen und demnach einwenden, das Projekt könne in einer anderen, für den Betroffenen weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden (vgl. Pauger, a. a. O, Seiten 127 ff., sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/03/0135, VwSlg 12.935 A/1989).

Abschließend ist im gegebenen Zusammenhang noch festzuhalten, dass die Parteistellung nach § 31 Abs. 3 Z. 4 OöStrG (d. s. die Grundeigentümer, die im Sinne des § 20 in Bezug auf Anschlüsse von Straßen, Wegen und Zufahrten an die zu errichtende bzw. zu ändernde Verkehrsfläche vom Straßenbauvorhaben betroffen sind) auf diejenigen Grundeigentümer eingeschränkt ist, die eine Anschlussberechtigung bzw. -bewilligung an die öffentliche Straße besitzen, auf welche sich das Verfahren nach § 31 ff. OöStrG bezieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/05/0118).

In seiner bisherigen, oben referierten Rechtsprechung hatte der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht den Umfang der Parteistellung der Eigentümer der betroffenen Grundstücke gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 OöStrG im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren im Falle des Vorliegens einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 OöStrG zu prüfen. In einem solchen Fall stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

Gemäß § 32 Abs. 2 OöStrG ist die beantragte straßenrechtliche Bewilligung unter Berücksichtigung des Umweltberichtes (§ 13 Abs. 4) zu erteilen, wenn die zu bauende Straße erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 leg. cit. entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht. Im Falle des Neubaues oder der Umlegung einer öffentlichen Straße darf diese Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie der gemäß § 11 OöStrG erlassenen Verordnung nicht widerspricht. Sofern also das öffentliche Interesse am beabsichtigten Bau der Straße - gemessen an den Grundsätzen des § 13 - erwiesen ist, wird die Straßenbaubewilligung zu erteilen sein (siehe den bei Neuhofer, Oö. Baurecht 2000, 5. Auflage, Seite 1212 wiedergegebenen AB 1991 zu § 32 OöStrG).

§ 11 Abs. 1 OöStrG wiederum ordnet an, dass die auf diese Gesetzesstelle gestützten Verordnungen "unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des Umweltberichtes gemäß § 13 Abs. 4" zu erlassen sind. In einer solchen Verordnung ist der Verlauf der Straße in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben.

Auch wenn durch die Beschreibung der Linienführung der Verlauf der Straße nur "in groben Zügen (das heißt, in den äußeren Grenzen des Verlaufes) in verbindlicher Weise festgelegt" wird und "die Fixierung des Straßenverlaufes nicht so scharf wie auf Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971" erfolgt (siehe den bei Neuhofer, a. a. O., Seite 1174, zu § 11 OöStrG wiedergegebenen AB 1991), sind bei Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 OöStrG, dieselben Grundsätze zu beachten wie im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 32 Abs. 2 OöStrG, insbesondere sind die voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 OöStrG durch die Erstellung eines Umweltberichtes im Sinne des Abs. 4 dieses Paragraphen schon im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung darzulegen.

Da sohin schon im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 OöStrG diejenigen (und zwar sämtliche) Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 leg. cit. einzuhalten sind, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 OöStrG zu beachten sind, ist davon auszugehen, dass schon mit der Erlassung dieser Verordnung das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt ist und die dort vorgenommenen Festlegungen, insbes. die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudizieren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 1860/71, VwSlg. 8388 A/1973, und vom , Zl. 87/17/0164, ZfVB 1990/1854). Der im straßenrechtlichen Verfahren exakt festzulegende Straßenverlauf darf zufolge § 32 Abs. 2 letzter Halbsatz OöStrG von der Linienführung der Verordnung nach § 11 OöStrG nicht abweichen. Nur in dem Fall, dass bei der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren erforderlichen Fixierung des Straßenverlaufes innerhalb der von der Verordnung nach § 11 Abs. 1 OöStrG vorgegebenen Trasse darüber hinaus eine Bedachtnahme auf die im § 13 Abs. 1 und 2 OöStrG für die Herstellung der Straße genannten Grundsätze geboten sein sollte, wird die Behörde in diesem Verfahren diesbezüglich eine Ergänzung vorzunehmen haben, worauf die Parteien, insoweit ihre Rechte hievon betroffen sind, auch dringen können (dies bedarf konkretisierter Behauptungen der Parteien). Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 OöStrG möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht.

Die Beschwerdeführer zeigen durch konkretisiertes Vorbringen nicht auf, dass die belangte Behörde im hier zu beurteilenden Verfahren eine solche Ergänzung des Verfahrens aus welchen Gründen vornehmen und den schon vorhandenen Umweltbericht hätte ergänzen müssen, vielmehr tragen sie in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nur Argumente vor, mit denen die fehlende Übereinstimmung der Trassenverordnungen mit dem OöStrG, insbesondere dessen § 13, nachgewiesen werden soll. Die Prüfung dieser Fragen obliegt jedoch dem Verfassungsgerichtshof, welcher - wie aus der auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt ausdrücklich bezugnehmenden Begründung seines Ablehnungsbeschlusses vom hervorgeht - eine Rechtswidrigkeit der Trassenverordnungen nicht erkannt hat. Insoweit die Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf einer Gesetzwidrigkeit dieser Verordnungen beharren und das diesbezügliche Beschwerdevorbringen mit umfangreicher Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu belegen versuchen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlasst darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof seinen Ablehnungsbeschluss nach Prüfung der vorgelegten Verordnungsakten gefasst hat und als Grundlage für seine Überlegungen insbesondere auf die zum Umweltbericht gemäß § 13 Abs. 4 OöStrG ergangene Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft vom verwiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher im Beschwerdefall keine Veranlassung, die Trassenverordnungen - wie von den Beschwerdeführern angeregt - neuerlich wegen Gesetzwidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, zumal der Verfassungsgerichtshof die in seinem Ablehnungsbeschluss vertretene Rechtsauffassung mit seiner ständigen Rechtsprechung begründet hat.

Ausgehend von der Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnungen erweist sich der Einwand der Beschwerdeführer, die straßenrechtliche Bewilligung hätte nicht in zwei getrennten Verfahren und Bewilligungsbescheiden erfolgen dürfen, als nicht begründet, weil für das gesamte Straßenbauvorhaben die im § 13 OöStrG genannten Grundsätze für die festgelegte Trasse beachtet wurden. Dass die angefochtenen straßenrechtlichen Bewilligungsbescheide von der in den Trassenverordnungen vorgegebenen Linienführung der projektierten Straße abweichen würden, wird in der Beschwerde in nachvollziehbar Weise nicht behauptet. Allein die Tatsache, dass die angefochtenen Bescheide bezüglich der Kilometerangaben von den Trassenverordnungen abweichen (sollen), belastet die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten. Auch die teilweise Überschneidung der straßenrechtlichen Bewilligungsbescheide im Projektsverlauf kann die Beschwerdeführer in ihren Rechten nicht verletzen, weil nicht hervorgekommen ist und von den Beschwerdeführern auch nicht aufgezeigt wurde, dass sich die Bewilligungen widersprechen würden.

Es kann im Beschwerdefall dahinstehen, ob die von den Beschwerdeführern angesprochenen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom , ABl. Nr. L 164/9, und 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, mangels Umsetzung durch innerstaatliche generelle Normen im Beschwerdefall unmittelbar anzuwenden sind, weil mit diesen Richtlinien keine individuellen Rechte für den Einzelnen begründet werden, die es erfordert hätten, den Beschwerdeführern in den straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren bezüglich deren Regelungsgegenstand eine Parteistellung zu gewähren (zur Anwendbarkeit der genannten Verordnungen siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/10/0159; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0190).

Nach Ansicht der Beschwerdeführer habe die belangte Behörde in rechtswidriger Weise keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchgeführt. Zu diesem - im Zusammenhang mit den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen erstatteten - Vorbringen ist zunächst vorweg festzuhalten, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung auch in einem dem Genehmigungsverfahren vorgelagerten Verfahren durchgeführt werden kann, sofern damit den Zielen der UVP-Richtlinie entsprochen wird. Gemeinschaftsrechtlich genügt es, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung des Projektes einer allen Anforderungen der Richtlinie entsprechenden "de-facto-Prüfung" unterzogen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0171, m. w. N.). Das Beschwerdevorbringen berührt daher auch in diesem Fall die Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnungen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das vorliegende Straßenvorhaben unter Bezugnahme auf die Regelungen im UVP-G 2000, auf die auch die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof Bezug nehmen, verneint.

Diese Rechtsauffassung wird auch vom Verwaltungsgerichtshof aus folgendem Grund geteilt.

Die Beschwerdeführer stützen das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Beschwerdefall auf § 3 UVP-G im Zusammenhang mit Anhang 1 Z. 9 lit. e (Spalte 3) dieses Gesetzes. In Spalte 3 dieses Anhanges sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in dieser Spalte genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C und D sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind. Die in Z. 9 lit. e der Anlage 1 Spalte 3 genannten Infrastrukturprojekte sind wie folgt umschrieben:

"e) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B oder D berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; ..."

Im Anhang 2 des UVP-G wird der Anwendungsbereich der hier relevanten Kategorie A "besonderes Schutzgebiet" wie folgt umschrieben:

"Nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom , ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 ForstG; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde."

Der Verfassungsgerichtshof hat aus dieser Rechtslage gefolgert, eine ausdrückliche Ausweisung eines Schutzgebietes im Sinne einer der in der Beschwerde angezogenen Richtlinien sei im Beschwerdefall nicht erfolgt. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, der Verfassungsgerichtshof hätte in diesem Zusammenhang die Verordnung der Oö. Landesregierung vom über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982, idF LGBl. Nr. 4/1987, nicht richtig gewürdigt.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass mit der genannten Verordnung ebenso wie im § 8 Oö. NSchG 1995 Bereiche umschrieben werden, für die der Natur- und Landschaftsschutz gilt. Auch der Verweis im § 1 dieser Verordnung auf "die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen" wird nicht dem in Anlage 2 Kategorie A geforderte Anwendungsbereich als besonderes Schutzgebiet nach dem UVP-G gerecht, weil allein die Aufzählung bestimmter Flüsse in der Anlage zu § 1 Abs. 1 dieser Verordnung nicht der geforderten

Vorgabe "bestimmte ... durch Verwaltungsakt ausgewiesene,

genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes" entspricht und diese Verordnung keine gleichartigen kleinräumigen Schutzgebiete ausweist.

Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Ausnahmebestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000, zumal sich die belangte Behörde nicht auf den Ausnahmetatbestand berufen hat.

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass den Beschwerdeführern als Anrainer im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 31 Abs. 3 Z. 3 OöStrG gem. § 14 Abs. 3 leg. cit. hinsichtlich der in § 14 OöStrG behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitspracherecht zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0245). Die Einwendung eines Anrainers, dass die landwirtschaftliche Nutzung seines Grundstückes eingeschränkt werde, berührt das einem Anrainer gemäß § 14 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 OöStrG allein eingeräumte subjektive öffentliche Recht aber nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0147).

Der Anrainer gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 OöStrG kann daher schon im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren verlangen, dass die durch den zu erwartenden Verkehr auf der bewilligten Straße entstehenden Beeinträchtigungen soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Im Ausschussbericht zu § 14 OöStrG heißt es hiezu:

"Die Bestimmungen über den Nachbarschutz sind den §§ 7a und 24 Abs. 5 BStG 1971 nachgebildet. Die Straßenverwaltung wird verpflichtet (Abs. 1), bereits bei der Planung auf die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Straßenverkehr vorsorglich in der Weise Bedacht zu nehmen, dass die Beeinträchtigungen (Immissionen) entweder möglichst gering gehalten oder durch geeignete Maßnahmen abgeschirmt werden (Abs. 2). Unter Beeinträchtigungen im hier maßgeblichen Sinn ist in erster Linie wohl der Straßenlärm zu verstehen, doch fallen sicherlich auch Beeinträchtigungen durch Staub, Spritzwasser oder Streumaterial und die Blendwirkung durch Scheinwerfer unter diesen Begriff.

Im Abs. 3 wird klargestellt, dass die Abs. 1 und 2 zunächst nur eine Verpflichtung der Straßenverwaltung festlegen, deren Einhaltung die Behörde im Verfahren nach den §§ 31 und 32 zu gewährleisten hat. Subjektiv-öffentliche Rechte werden durch Abs. 1 und Abs. 2 für die Nachbarn, also für alle Grundeigentümer, die Beeinträchtigungen durch die Straße zu erwarten haben, grundsätzlich nicht begründet. Nur den Eigentümern der innerhalb eines bestimmten Bereiches neben der Straße liegenden Grundstücke (§ 31 Abs. 3 Z. 3) sollen auf Grund der Bestimmungen des Nachbarschutzes subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die sie auch als Partei im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren durchsetzen können.

…"

Nimmt daher das von der Straßenverwaltung eingereichte Projekt nicht ausreichend auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Nachbarn im Sinne des § 14 Abs. 1 OöStrG Rücksicht, hat die Behörde im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren durch entsprechende Auflagen dem gesetzlich geforderten Berücksichtigungsgebot Rechnung zu tragen. Auflagen werden wie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Eine Auflage besteht in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheides erteilten Genehmigung (Erlaubnis) für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird. Eine solche Verpflichtung ist vollstreckbar, ihre Nichterfüllung allenfalls strafbar (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, RZ 413/1; siehe auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0266). Die Auflagen müssen also insoweit ausreichend bestimmt sein, dass sie - entsprechend ihrer Eigenschaft als "bedingte Polizeibefehle" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November1966, Zl. 1822/65, VwSlg 7028 A/1966) - gegebenenfalls auch vollstreckt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0154).

Das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren nach § 32 OöStrG ist - wie das Baubewilligungsverfahren - ein Projektsgenehmigungsverfahren, in welchem über die durch den zu erwartenden Straßenverkehr entstehenden Beeinträchtigungen der Nachbarn eine Prognoseentscheidung zu treffen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0162). Nur in dem Fall einer - gesetzlich erlaubten - nachträglichen Bewilligung, wenn also das Vorhaben bereits ausgeführt und in Betrieb ist, ist als Beurteilungsgrundlage für die festzustellenden Beeinträchtigungen der bereits bestehende tatsächliche Zustand heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/05/0167). Da aber im Beschwerdefall das bewilligte Projekt noch nicht ausgeführt und in Betrieb genommen ist, hat die gemäß § 14 OöStrG erforderliche Prüfung der Beeinträchtigungen der Nachbarn an Hand einer Prognoseentscheidung zu erfolgen, welche auf Grund von ausreichenden Sachverhaltsermittlungen und schlüssigen Sachverständigengutachten über die zu erwartenden Beeinträchtigungen zu erfolgen hat. Ausgehend von diesen Feststellungen sind - sofern dies nicht bereits Projektsgegenstand ist - die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen gegen die zu erwartenden Beeinträchtigungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mittels Auflagen vorzuschreiben. Das ergibt sich klar auch aus § 14 Abs. 1 OöStrG, in welchem bei der Beurteilung der Beeinträchtigungen der Nachbarn und den erforderlichen Vorsorgemaßnahmen auf den zu erwartenden Verkehr der herzustellenden Straße abgestellt wird.

Die Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung ohne abschließende Beurteilung der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Nachbarn im Sinne des § 14 OöStrG und ohne Vorschreibung der geeigneten Vorkehrungen durch entsprechende Auflagen im Bewilligungsbescheid ist also mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, weil für die Behörde zwar die Möglichkeit besteht, Abs. 1 des § 14 OöStrG auf bestehende öffentliche Straßen anzuwenden, Abs. 4 dieser Gesetzesstelle aber ausdrücklich den Anrainern auf Durchführung dieser Maßnahmen keinen Rechtsanspruch gewährt. Es kann daher im Beschwerdefall dahinstehen, ob diese der Behörde an die Hand gegebene Möglichkeit der Anwendung der Abs. 1 und 2 OöStrG auf bestehende öffentliche Straßen uneingeschränkt auch die Ergänzung einer straßenrechtlichen Bewilligung durch Auflagen für Maßnahmen ermöglicht, die bereits im Bewilligungsbescheid vorzuschreiben gewesen wären. Dagegen spricht offenbar der Wortlaut des § 32 Abs. 4 OöStrG, der nach der Erteilung der Bewilligung eine Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Bedingungen oder Auflagen durch die Behörde nur soweit für zulässig erachtet, als dies zur Verhinderung oder Beseitigung einer Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Sicherheit von Menschen erforderlich ist.

Die belangte Behörde geht - wie aus der Vorschreibung der Auflagen in den angefochtenen Bescheiden hervorleuchtet - selbst davon aus, dass Beeinträchtigungen (im Sinne der Bestimmung des § 14 Abs. 1 leg. cit.) der Beschwerdeführer (als Anrainer im Sinne des § 31 Abs. 3 Z. 3 OöStrG) durch das bewilligte Straßenbauvorhaben tatsächlich zu erwarten sind. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, im Rahmen des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens Feststellungen darüber zu treffen, mit welchen entscheidungsrelevanten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer zu rechnen ist, und auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse durch konkrete Auflagen die gebotene Vorsorge gegen diese Beeinträchtigungen - nach Abwägung der im § 14 Abs. 1 erster Satz OöStrG genannten Grundsätze - anzuordnen.

In ihrer Gegenschrift räumt die belangte Behörde ein, dass sie ein Ermittlungsverfahren im aufgezeigten Umfang in Bezug auf die anrainenden Beschwerdeführer nicht durchgeführt hat und die Erforderlichkeit von Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer durch die Ausführung des vorliegenden Straßenprojektes nicht auszuschließen ist. Die von der belangten Behörde gewählte Form der Auflage Nr. 11 in den angefochtenen Bescheiden wird den gesetzlichen Vorgaben für Auflagen zum Schutz gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn im Sinne des § 14 OöStrG jedoch nicht gerecht. Auf Grund der Formulierung dieser Auflage hat es allein der Projektswerber in der Hand, ob und welche Lärmschutzmaßnahmen nach Inbetriebnahme der Straße zu errichten sind. Aus diesem Grund belastete die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde führt in ihrer Gegenschrift zutreffend aus, dass gemäß § 2 Z. 12 OöStrG Anrainer nur die Eigentümer jener Grundstücke sind, die innerhalb eines Bereichs von 25 m neben der öffentlichen Straße liegen, bei Verkehrsflächen des Landes außerhalb des Ortsgebiets darüber hinaus die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 50 m neben der öffentlichen Straße liegen. Es dürfte zutreffen, dass die Beschwerdeführer durch die Auflage 11 im Bewilligungsbescheid betreffend Teil 1 (Bescheid I) bezüglich der Lärmbeeinträchtigung aller Voraussicht als Anrainer nicht in ihren Rechten verletzt sind. Wie bereits oben ausgeführt, beschränkt sich die Parteistellung gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 OöStrG jedoch nicht auf Beeinträchtigungen durch Lärm, vielmehr sind alle (insbes. auch die mittels Einwendungen geltend gemachten) Immissionsbelastungen zu prüfen, die durch den zu erwartenden Verkehr entstehen, um beurteilen zu können, ob damit - über die Zumutbarkeit im Sinne des letzten Satzes des § 14 Abs. 1 OöStrG hinausgehenden - Beeinträchtigungen für die Anrainer verbunden sind, die soweit herabgesetzt werden können, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Da vom Straßenbauvorhaben, soweit es im Bewilligungsbescheid Teil 1 bewilligt worden ist, offenbar auch Grundstücke der Beschwerdeführer unmittelbar betroffen sind, kann ihnen die Parteistellung als Anrainer bezüglich des Teiles der Grundstücke, der nicht vom Vorhaben selbst erfasst ist, nicht abgesprochen werden. Insoweit können sie auch zulässigerweise eine Immissionsbelastung ihrer Grundstücke z. B. durch Ableitung verschmutzter Oberflächenwässer einwenden. Ob dieser Einwand zutrifft, kann derzeit vom Verwaltungsgerichtshof nicht beurteilt werden. Zur Klarstellung ist jedoch zu betonen, dass sich die Parteistellung der Anrainer gemäß § 2 Z. 12 OöStrG nur auf einen genau festgelegten Bereich neben der öffentlichen Straße erstreckt und die Anrainer daher nur im Rahmen ihrer Parteistellung einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der festgestellten Beeinträchtigungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 OöStrG haben.

Die belangte Behörde vertritt in ihrer Stellungnahme zur Replik der Beschwerdeführer vom die Auffassung, aus der Regelung des § 21 Abs. 3 OöStrG folge, dass die Anrainer gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 leg. cit. die von der Straße auf ihre Grundstücke gelangenden Abwässer jederzeit dulden müssten und sich nur "in einem allfälligen Schadensfall (...) im zivilgerichtlichen Wege schadlos halten" könnten. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.

Gemäß § 21 Abs. 3 OöStrG sind die Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand bis zu 50 m neben einer öffentlichen Straße liegen, verpflichtet, den freien, nicht gesammelten Abfluss des Wassers von der Straße und die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schneeräumgutes auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

Diese im 4. Hauptstück unter dem Titel "Schutz der Straßen" enthaltene Regelung normiert Anrainerverpflichtungen in Bezug auf bereits errichtete (und in Betrieb genommene) öffentliche Straßen. Inwieweit die Nachbarn (Anrainer) bei der Herstellung und Erhaltung der Straßen zu schützen sind, wird jedoch im

3. Hauptstück (siehe § 14 OöStrG) geregelt. Im Rahmen des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens soll demnach zum Schutz der Nachbarn vorgesorgt werden, dass deren Beeinträchtigungen durch den auf der zu errichtenden Straße zu erwartende Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Diese Vorsorge gilt aber für alle Beeinträchtigungen im oben aufgezeigten Umfang, somit auch für die zu erwartenden Oberflächenwässer.

Abschließend ist festzuhalten, dass § 14 Abs. 1 OöStrG den Beschwerdeführern als Anrainer gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 OöStrG keinen absoluten, zu einer Versagung des Straßenvorhabens führenden Immissionsschutz gewährt. Nur in dem Fall, dass mit der Herstellung der Straße für sie eine Gesundheitsgefährdung verbunden wäre, könnte dies zu einer Änderung oder Ergänzung des Projektes führen (vgl. das zum Starkstromwegegesetz 1968 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/05/0048, m. w. N.). Auch aus § 32 Abs. 4 OöStrG geht eindeutig hervor, dass eine straßenrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden darf, wenn mit der Herstellung und dem Betrieb der Straße eine Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Sicherheit von Menschen verbunden wäre (vgl. auch § 68 Abs. 3 AVG).

Aus diesen Gründen belastete die belangte Behörde beide angefochtenen Bescheide mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Diese Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am