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VwGH vom 04.09.1990, 88/09/0013

VwGH vom 04.09.1990, 88/09/0013

Betreff

N gegen Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom , Zl. 75/29-DK/45/87, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten T.

Nach Ausweis der Akten leitete die Dienstbehörde des Beschwerdeführers die nach Ermittlungen (insbesondere Einvernahme verschiedener Auskunftspersonen sowie zweimalige Einvernahme des Beschwerdeführers) vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers (Postenkommandant des Gendarmeriepostens T) erstattete Disziplinaranzeige, in der dem Beschwerdeführer verschiedene Vorfälle während und im Anschluß an seinem Journaldienst vom 8./ zur Last gelegt wurden, gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (belangte Behörde) weiter. Mit Schreiben vom nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zur (nach Angabe der Dienstbehörde gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 ihm übermittelten) Disziplinaranzeige Stellung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom beschloß die belangte Behörde, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 das Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, er habe


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"a)
am , gegen 00.30 Uhr während seines Nacht journaldienstes auf dem GP T ohne sich beim Hauptposten abzumelden, die Dienststelle mit dem PWF BG n.2m4 ohne dienstlichen Anlaß verlassen, das Gasthaus des H in A ohne dienstliche Notwendigkeit aufgesucht, dort Bier konsumiert,
b)
in weiterer Folge einen Unfall mit Sachschaden verursacht, dabei das Dienstkraftfahrzeug und den Türrahmen der gendarmerieeigenen Garage beschädigt, es unterlassen, sofort den nächsten Gendarmerieposten zu verständigen und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, obwohl er dazu vom Abteilungskommandanten fernmündlich und schriftlich aufgefordert worden war,
c)
den Alkotest ungeachtet der an ihn ergangenen Aufforderung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 verweigert,
d)
über Zeit, Ort und Art des Unfallherganges am gegenüber den erhebenden Beamten AbtInsp
E und GrInsp G bei
seiner niederschriftlichen Befragung unrichtige Angaben gemacht und
e)
sich um ca 13.00 Uhr desselben Tages gegen den ihn gemäß § 52 BDG 1979 auf Weisung der Dienstbehörde untersuchenden Gendarmeriearzt Primarius Dr. B in alkoholbeeinträchtigtem Zustand aggressiv, laut und unsachlich verhalten."
Der Beschwerdeführer sei verdächtig, neben seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (gegen den Beschwerdeführer sei wegen des Verdachtes der Übertretung nach §§ 4 und 5 StVO Anzeige erstattet worden) auch gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 44 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit §§ 8 Abs. 2, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 17 Gendarmeriedienstinstruktion (GDI) und §§ 12 Abs. 2, 26 Abs. 1, 2, 3 und 27 Abs. 1 Kraftfahrzeugvorschrift für die Bundesgendarmerie (KFzV) sowie Z. 33 bis 37 der Dienstanweisung für den Journaldienst der GP (JDA/GP) verstoßen und schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen zu haben.
Gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979 wurde das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens unterbrochen.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im wesentlichen damit, der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt gründe sich auf die vom Vorgesetzten erstattete Disziplinaranzeige samt Beilagen. Demnach habe der Beschwerdeführer laut Dienstplan des GP T am von 13.00 bis 20.00 Uhr Außendienst und anschließend bis 08.00 Uhr des Journaldienst auf dem GP T zu verrichten gehabt. Gegen 00.30 Uhr des habe er ohne dienstliche Notwendigkeit das Kaffeerestaurant des H in A aufgesucht, einen Mokka getrunken, in der Folge das Lokal verlassen, um kurz darauf wieder zu kommen. Nun habe er eine Flasche Bier konsumiert und das Lokal endgültig gegen 01.30 Uhr (niederschriftlichen Angaben des H) verlassen. Über seine Abwesenheit von der Dienststelle habe er weder den Hauptposten noch den Bezirksposten in Kenntnis gesetzt. Während dieses Nachtjournaldienstes vom 8. Oktober zum habe der Beschwerdeführer in vermutlich alkoholbeeinträchtigtem Zustand mit dem PWF BG n.2m4 einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem am Dienstkraftfahrzeug ein Schaden von S 6.412,90 entstanden sei. Auch der Türrahmen der gendarmerieeigenen Garage sei dabei von ihm beschädigt worden. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, sofort den nächsten GP und einen Vorgesetzten von dem Unfall zu verständigen. Lediglich um ca. 07.45 Uhr des habe er sich beim Bezirksposten in P (RevInsp W) erkundigt, ob das Bezirksgendarmeriekommando besetzt sei. Als der Beamte dies verneinte und ihm erklärte, daß der Abteilungskommandant Hptm R und GrInsp M anwesend seien, habe der Beschwerdeführer gesagt, daß er diese nicht brauche. Um etwa 08.10 Uhr des habe der Beschwerdeführer die Dienststelle verlassen und sei nach Hause gefahren. Um ca. 09.10 Uhr habe er nochmals den GP P angerufen und verlangt, mit dem Abteilungskommandanten verbunden zu werden. Nachdem er Hptm R den Verkehrsunfall gemeldet hätte, habe er von diesem die fernmündliche und später die schriftliche Weisung erhalten, wieder zum Dienst einzurücken und an der Aufklärung des von ihm verschuldeten Verkehrsunfalles mitzuwirken. Der Beschwerdeführer habe dieser Weisung keine Folge geleistet. Daraufhin hätten AbtInsp E und GrInsp G über Weisung von Hptm R gegen 09.45 Uhr des den Beschwerdeführer in seiner Wohnung aufgesucht. Da der Beschwerdeführer auf die Beamten einen alkoholisierten Eindruck gemacht habe - er habe gerötete Augen gehabt, habe etwas schwerfällig mit leichtem Zungenschlag gesprochen und aus seinem Mund sei leichter Alkoholgeruch wahrnehmbar gewesen - sei er von den Beamten zum Alkotest aufgefordert worden. Diesen habe der Beschwerdeführer mit dem Hinweis abgelehnt, daß er nach seinem Eintreffen in der Wohnung Tee mit Rum getrunken habe. Der über Weisung der Dienstbehörde gemäß § 52 BDG 1979 beigezogene Gendarmeriearzt Primarius Dr. B habe um ca. 13.00 Uhr des bei einer ärztlichen Kontrolle in der Wohnung des Beschwerdeführers festgestellt, daß "dem Ereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Alkoholkonsum vorausgegangen sei". Der Beschwerdeführer hätte angegeben, daß es am gegen 07.30 Uhr zu dem Verkehrsunfall gekommen sei. Als Ort habe er angegeben, auf der Fahrt von X nach Y von der Straße abgekommen zu sein und mit dem PWF einen Baum gestreift zu haben. Wie die Erhebungen eindeutig ergeben hätten, sei die Beschädigung des Fahrzeuges jedoch durch Anfahren an den Torrahmen der gendarmerieeigenen Garage (BlZl 24) erfolgt. Bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt seiner Abwesenheit von der Dienststelle bzw. des Verkehrsunfalles lägen eindeutige niederschriftliche Angaben des Gastwirtes H (BlZl 20) und der auf dem GP T als Aufräumerin tätigen F (BlZl 18) vor. Der Gastwirt habe angegeben, der Beschwerdeführer sei zwischen 00.30 und 01.30 Uhr des zweimal in seinem Lokal gewesen. F habe angegeben, daß der Beschwerdeführer am bei ihrem Eintreffen auf der Dienststelle um etwa 07.10 Uhr anwesend gewerden sei und diese um ca. 07.30 Uhr lediglich etwa drei Minuten verlassen habe. Diese Aussagen stünden im eindeutigen Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers (BlZl 16, 17 und 27). Wie aus dem Gutachten von Primarius Dr. B über die am vorgenommene Kontrolluntersuchung des Beschwerdeführers hervorgehe, habe sich dieser gegen den Gendarmeriearzt aggressiv gezeigt, indem er in lautem Ton gesagt habe: "Sie haben mich schon einmal hineintheatert mit dem Neurologen, der seine Ordination im selben Trakt wie Sie hat." Auf Grund dieser unsachlichen Äußerung habe Primarius Dr. B das Gespräch mit dem Beschwerdeführer abgebrochen, weil er dessen weitere Befragung für sinnlos gehalten habe (BlZl 29, 30). Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Disziplinaranzeige vom angegeben habe, habe er versucht - weil er sich ja nicht selbst als zuständigen Gendarmerieposten von dem Verkehrsunfall hätte verständigen können - den Postenkommandanten L zu erreichen, was trotz mehrmaliger Versuche nicht gelungen sei. Aus dem Aktenvermerk von Inspektor Werner über die mit dem Beschwerdeführer am geführten Telefongespäche gehe eindeutig hervor, daß der Beschwerdeführer aber wohl die Möglichkeit gehabt hätte, den Abteilungskommandanten Hptm R um 07.45 Uhr vom Vorfall zu verständigen. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, an der Feststellung des Sachverhalts nicht mitgewirkt zu haben, weil der Gesetzestext im gegenständlichen Fall gar keine Bedeutung habe, sei doch der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt gewesen. Davon könne aber nicht die Rede sein, denn anfangs seien ja seine ort- und zeitmäßig unrichtigen Angaben, aus denen der Unfallshergang durchaus nicht geklärt erschienen sei, im Raum gestanden. Der Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, daß der verursachte Sachschaden als geringfügig anzusehen wäre, könne nicht beigetreten werden. Immerhin seien dem Bund S 6.400,-- Reparaturkosten am Dienstkraftfahrzeug erwachsen. Über die Konsumation von Bier im Lokal des H stünde die Aussage des Wirtes gegen die des Beamten. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme weiters ausgeführt, daß seine Verweigerung des Alkotestes zu Recht erfolgt sei, weil der sogenannte Verkehrsunfall bei der Ausfahrt aus der Garage überhaupt kein Verkehrsunfall gewesen sei und es keine Veranlassung gegeben habe, ihn zu einem Alkotest zu verhalten. Zur Anzeige gegen den Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft P wegen des Verdachtes der Übertretungen nach §§ 4 und 5 StVO liege noch keine Entscheidung dieser Behörde vor.
Nach Anführung und Wiedergabe der nach Auffassung der belangten Behörde in Betracht kommenden, im Spruch genannten Rechtsvorschriften gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe gegen alle diese Bestimmungen verstoßen. Wenn ein Beamter die Dienststelle während eines Journaldienstes, ohne jemanden von seiner vorübergehenden Abwesenheit in Kenntnis zu setzen, verlasse, ohne dienstliche Notwendigkeit ein Gastlokal aufsuche und obwohl im Dienst stehend Bier konsumiere, einen von ihm verursachen Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht sofort zur Anzeige bringe, einen notwendig erscheinenden Alkotest verweigere und überdies nachweislich über seine Abwesenheit von der Dienststelle sowie Unfallsort und -zeit falsche Angaben mache, lasse das neben seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auch schuldhafte Dienstpflichtverletzungen im Sinn des § 91 BDG 1979 erkennen. Auf Grund der Aktenlage sei daher ein Disziplinarverfahren einzuleiten gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung kommt Beschlüssen auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach dem BDG 1979 Bescheidcharakter zu (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/09/0066, das Erkenntnis vom , Zl. 89/09/0114 sowie das Erkenntnis vom , Zl. 89/09/0113; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 265/86 = Slg. 10.997 und die dort angegebene Vorjudikatur). Dagegen einen Beschluß auf Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß § 123 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 kein Rechtsmittel zulässig ist, ist damit der Instanzenzug erschöpft und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Möglichkeit der Disziplinarverfügung nach § 131 BDG 1979 befaßt. Ungeachtet der "Kann"Bestimmung im § 131 leg. cit. sei im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers, derartige Verfahren rasch zu Ende zu führen, und insbesondere die negativen Auswirkungen auf den betroffenen Beamten möglichst zu begrenzen, davon auszugehen, daß bei geklärtem Sachverhalt und Geständnis mit einer Disziplinarverfügung vorgegangen werden müsse. Der Beschwerdeführer habe einen Teil der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, insbesondere die Nichtbefolgung der Weisungen betreffend den Wiederantritt des Dienstes "de facto" zugegeben, wenn er auch immer zu erkennen gegeben habe, daß er aus rechtlichen Erwägungen von der Rechtswidrigkeit dieser Weisungen ausgegangen sei und diese daher nicht von ihm zu befolgen gewesen seien. Jedenfalls könnte eine Verletzung dieser Weisungen keinesfalls einen Schuldvorwurf begründen.
Nach § 110 Abs. 1 BDG 1979 hat die Dienstbehörde auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten
1.
eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
2.
die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die Dienstbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen (§ 131 erster Satz BDG 1979). In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 v.H. des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haushaltszulage - auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden (§ 131 dritter Satz BDG 1979).
Die Erlassung einer Disziplinarverfügung, die ausschließlich der Dienstbehörde (nicht aber der Disziplinarkommission) eingeräumt ist, kommt daher rite überhaupt nur in Betracht, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
ein Geständnis der Dienstpflichtverletzung und
b)
deren Geringfügigkeit.
Letzteres ergibt sich aus der im § 131 dritter Satz stark eingeschränkten Befugnis zur Verhängung von Disziplinarstrafen in Verbindung mit den allgemeinen (lege non distinguente auch im abgekürzten Verfahren geltenden) Strafbemessungsgrundsätzen nach § 93 Abs. 1, insbesondere dem ersten Satz, wonach die Schwere der Dienstpflichtverletzung das Maß für die Höhe der Strafe ist (vgl. dazu auch die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 91 BDG 1977, der wörtlich dem § 131 BDG 1979 entspricht, 500 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen NR XIV. GP, Seite 90-linke Spalte; die Erläuternden Bemerkungen heben den Vorbildcharakter der Strafverfügung nach § 49 VStG hervor und betonen, daß die Einführung der Disziplinarverfügung "vor allem dazu beitragen (soll), geringfügige Dienstpflichtverletzungen einer schnellen Ahndung ohne großen Verwaltungsaufwand zuzuführen").
Das Beschwerdevorbringen läßt erkennen, daß bereits die erste Tatbestandsvoraussetzung nach § 131 erster Satz BDG 1979 im Beschwerdefall nicht gegeben ist, bezog sich doch das "de facto"-Zugeben nur auf einen Teil der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen (Punkt b des angefochtenen Bescheides, soweit er die Unterlassung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes trotz fernmündlicher und schriftlicher Aufforderung des Abteilungskommandanten anführt), der mit den übrigen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen (von ihm nicht eingestandenen) Vorfällen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht, sodaß ihre gemeinsame disziplinarrechtliche Verfolgung geboten erscheint. Darüber hinaus setzt auch die Disziplinarverfügung eine Dienstpflichtverletzung (und damit eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten nach § 91 BDG 1979) voraus; aus der Beschwerde (wie auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren) ergibt sich zweifelsfrei, daß er - selbst im eingeschränkten zugestandenen Bereich - nicht das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen in objektiver und subjektiver Beziehung zugegeben hat (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/09/0006 = Slg. N.F. Nr. 11.787/A), hat er doch die Rechtswidrigkeit bzw. Schuldhaftigkeit seines Handelns (Unterlassens) bestritten.
Damit stand aber im Beschwerdefall der Dienstbehörde die ihr in § 110 Abs. 1 BDG 1979 eröffnete Alternative (Erlassung einer Disziplinarverfügung oder Weiterleitung der Disziplinaranzeige) nicht zur Verfügung. Schon deshalb liegt daher die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vor. Im Beschwerdefall kann es daher dahingestellt bleiben, ob die Disziplinarkommission überhaupt verpflichtet ist, bei ihrer Entscheidung nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 außer dem (offenkundigen) Vorliegen von Einstellungsgründen nach § 118 BDG 1979 auch zu prüfen, ob die Dienstbehörde statt mit Anzeige mit Erlassung einer Disziplinarverfügung hätte vorgehen müssen oder anders gewendet, ob der Beamte (bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen) ein Recht auf Erlassung einer Disziplinarverfügung oder zumindest auf ermessensfehlerfreie Vorgangsweise durch die Dienstbehörde hat, das er im Verfahren nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 geltend machen kann.
Der Beschwerdeführer rügt ferner unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, es sei überhaupt nicht klar, worin in dem festgestellten Sachverhalt eine Verletzung der § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 sowie des § 8 Abs. 2 GDI zu erblicken sei. Die von der belangten Behörde angeführte Bestimmung des § 13 Abs. 1 GDI stelle ihrem Wortlaut nach lediglich eine Warnung dar, die als Grundlage für den angefochtenen Bescheid nicht in Betracht käme.
Gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommision zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
Die Ermittlungen haben dabei das Ziel zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ferner ist von der Disziplinarkommission zu prüfen, ob keine Einstellungsgründe gegeben sind. Nach KUCSKO-STADLMAYER (vgl. Das Disziplinarrecht der Beamten, Seite 533 ff) hat die Disziplinarkommission in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Kommission muß somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist ausdrücklich vorgesehen, daß der Sachverhalt "ausreichend" zu klären ist (§ 124 Abs. 1 BDG 1979).
Ein Verdacht kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sich auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus (vgl. z.B. erst jüngst das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/16/0091).
Die dem Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin gelegen, dem einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/09/0143 = Slg. N.F. Nr. 11.938/A - nur Leitsatz -; vom , Zl. 89/09/0014 sowie vom , Zl. 89/09/0113).
Für den Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 kommen die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (AVG 1950) insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat.
Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d. h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt, d.h. es ist der Grund für die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht darzulegen (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/09/0014 sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 265/86 = Slg. 10.997).
Nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Der Beamte hat nach Abs. 2 dieser Bestimmung in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die ihm vorgeworfenen (soweit er sie bekämpft - Punkt a, b, d und e) Handlungen bzw. Unterlassungen in rechtlicher Hinsicht (d.h. das Zutreffen des Sachverhaltes vorausgesetzt) eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 begründen können.
So ist z.B. das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten, er habe den Journaldienst verlassen, ohne jemanden von seiner vorübergehenden Abwesenheit in Kenntnis zu setzen, und im Dienst Alkohol konsumiert, in rechtlicher Hinsicht jedenfalls auch eine Verletzung der den Beschwerdeführer treffenden Pflicht zur treuen und gewissenhaften Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 1 BDG 1979). Das im Punkt b (soweit es nicht als Nichtbefolgung von Weisungen zu qualifizieren ist) des angefochtenen Bescheides vorgeworfene Unterlassen verstößt in rechtlicher Hinsicht gegen die gleichfalls in § 43 Abs. 1 BDG 1979 normierte Pflicht des Beschwerdeführers, bei Erfüllung der dienstlichen Aufgaben die geltende Rechtsordnung zu beachten: Dies bedeutet nämlich, daß der Beamte bei Wahrnehmung der ihm zukommenden dienstlichen Aufgaben gerichtlich strafbare Handlungen sowie Verwaltungsübertretungen zu unterlassen hat (so schon KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten, Seite 211).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, das ihm unter Punkt e des angefochtenen Bescheides zur Last gelegte Verhalten stelle keine Dienstpflichtverletzung dar, weil es einem Beamten nicht untersagt sein könne, während der dienstfreien Zeit Alkohol zu konsumieren und nicht ersichtlich sei, welche Bedeutung eine leichte Alkoholisierung gegen 13.00 Uhr im Zusammenhang mit möglichen Dienstpflichtverletzungen während des vorangegangenen Nachtdienstes habe, verkennt der Beschwerdeführer zum einen, daß ihm in erster Linie ein aggressives, lautes und unsachliches Verhalten gegenüber dem Gendarmeriearzt vorgeworfen wurde und der Zusatz "in alkoholbeeinträchtigtem Zustand" nur einen Begleitumstand dieses Verhaltens kennzeichnet. Zum anderen kann dieses Verhalten (in rechtlicher Sicht) § 43 Abs. 2 BDG 1979 unterstellt werden: Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu mehrfach ausgesprochen hat, lassen die Worte "in seinem gesamten Verhalten" den Schluß zu, daß hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/09/0076 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Das durch § 43 Abs. 2 zu schützende Rechtsgut ist die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Nach dem in Punkt e des angefochtenen Bescheides erhobenen (und insoweit vom Beschwerdeführer auch nicht bestrittenen) Vorwurf war dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt worden, sich vom Gendarmeriearzt Dr. B untersuchen zu lassen. Die Untersuchung fand in der Wohnung des Beschwerdeführers außerhalb seiner Dienstzeit statt und stand im Zusammenhang mit dem Verdacht der Alkoholisierung in Verbindung mit der während der Dienstzeit erfolgten Beschädigung des Dienstfahrzeuges durch den Beschwerdeführer. Das Verhalten zwischen Beamten wird unter anderem durch die Grundsätze der gegenseitigen Achtung und Kameradschaftlichkeit bestimmt. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte (in der Begründung näher umschriebene) aggressive in lautem Ton abgegebene Äußerung "Sie haben mich schon einmal hineintheatert mit dem Neurologen, der seine Ordination im selben Trakt wie Sie hat" ist in rechtlicher Hinsicht geeignet, den Anstand und das Vertrauen, wie es im Verhalten der Beamten untereinander geboten ist, zu verletzen und demnach eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu begründen.
Finden aber die im Einleitungsbeschluß dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen bzw. Unterlassungen in rechtlicher Hinsicht in § 43 Abs. 1 und 2 BDG ihre mögliche Deckung, dann ist eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die von der Behörde zitierten weiteren (untergesetzlichen) Rechtsvorschriften (insbesondere § 13 GDI) zutreffend von der Behörde herangezogen werden konnten oder nicht, entbehrlich.
Die belangte Behörde ist auch dem Erfordernis, in rechtlicher Hinsicht den Grund der Einleitung des Disziplinarverfahrens darzutun, hinreichend nachgekommen.
Der Beschwerdeführer bringt weiters unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, ein Verkehrsunfall sei nach ständiger Rechtsprechung ein plötzliches mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichen Verkehr abgespielt und Personen- oder Sachschaden zur Folge gehabt habe. Die Beschädigung eines Dienstfahrzeuges sei im Beschwerdefall durch Streifen des Tores der Garage entstanden. Da dieser Bereich noch nicht zur Straße mit öffentlichem Verkehr gehöre, liege kein Verkehrsunfall und damit prima facie keine Verwaltungsübertretung vor, sodaß auf Grund dieses Vorfalles kein Disziplinarverfahren eingeleitet hätte werden dürfen.
Dem Beschwerdeführer wurde unbestritten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 die Disziplinaranzeige von der Dienstbehörde zugestellt und er hat hiezu auch mit Schreiben vom Stellung genommen. Darin hat er einen Verstoß nach § 4 StVO mit der Begründung in Abrede gestellt, die Ausfahrt aus einer Garage mit einer geringfügigen Beschädigung wie im Beschwerdefall stünde mit dem Straßenverkehr nicht in ursächlichem Zusammenhang. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde sein Vorbringen nunmehr dahin geändert, daß sich der Vorfall nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgespielt habe. Zwar sind rechtliche Überlegungen an sich vom Neuerungsverbot nicht erfaßt: Werden jedoch Rechtsausführungen vorgebracht, deren Wahrnehmung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erfordern, müssen diese bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht werden. Rechtsausführungen, die nur unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen stichhältig sind, die im Verwaltungsverfahren (trotz gebotener Möglichkeit) nicht vorgebracht wurden, müssen daher kraft Neuerungsverbotes vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich bleiben.
Dies trifft im Beschwerdefall zu, weil der Beschwerdeführer trotz gebotener Gelegenheit im Verfahren nicht das in der Beschwerde erstmals enthaltene Vorbringen erstattet hat. Da auch in den Verwaltungsakten nichts darauf hindeutet, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen offenkundig zutreffen, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde auf Grund der angestellten Ermittlungen in dieser Phase des Disziplinarverfahrens vom Verdacht ausging, der Beschwerdeführer habe die in Punkt b des angefochtenen Bescheides umschriebene Dienstpflichtverletzung gesetzt. Ob dieser Verdacht zutrifft, wird erst im weiteren Verfahren zu prüfen sein.
Der Beschwerdeführer bestreitet ferner (damit zum Teil im Widerspruch zum sonstigen Beschwerdevorbringen), daß eine Verletzung der Vorschrift des § 44 Abs. 1 BDG 1979 nicht, allenfalls ohne sein Verschulden, erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer verkennt damit, daß im Hinblick auf die Funktion des Einleitungsbeschlusses und die gestufte Gestaltung des Disziplinarverfahrens (Einleitungsbeschluß, Verhandlungsbeschluß, Disziplinarerkenntnis) vor der Disziplinarkommission in dieser Phase eine abschließende und umfassende Erörterung der Sach- und Rechtsfragen nicht stattzufinden hat. Die belangte Behörde hat auch diesbezüglich den an den Einleitungsbeschluß gestellten Anforderungen hinreichend entsprochen, sodaß der Vorwurf des Beschwerdeführers, bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes hätte die belangte Behörde von der Einleitung des Disziplinarverfahrens Abstand nehmen müssen, ins Leere geht.
Solcherart wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Zusammenhalt mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.