Suchen Hilfe
VwGH vom 19.04.1994, 92/11/0272

VwGH vom 19.04.1994, 92/11/0272

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 64-8/350/92, betreffend Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B auf Grund einer im Juli 1990 erteilten deutschen Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 ist Besitzern einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung auf Antrag insoweit ohne Ermittlungsverfahren eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, als auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Lenkerberechtigung erteilt wurde, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung auf Grund einer österreichischen Lenkerberechtigung von der Feststellung der Erteilungsvoraussetzungen abzusehen ist. Diesem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller seit länger als sechs Monaten seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat und glaubhaft macht, daß er auf Grund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung seit mindestens einem Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe gelenkt hat, für die die Lenkerberechtigung erteilt wurde, und wenn bei ihm keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit, der geistigen und körperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung bestehen.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers im wesentlichen damit, daß er mit rechtskräftigen Urteilen vom (Vollzugsdatum ), vom (Vollzugsdatum ) und vom (Vollzugsdatum ) wegen Vergehen nach § 83 StGB verurteilt worden sei, was als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 anzusehen sei. Im Rahmen der Wertung führte die belangte Behörde aus, daß die Tathandlungen die Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung von Gewaltdelikten und damit die zu Aggressionen neigende Sinnesart des Beschwerdeführers aufzeigen, sodaß seine Verkehrszuverlässigkeit nicht gegeben sei.

Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, daß mit Bescheid der Erstbehörde vom sein Recht, von seiner deutschen Lenkerberechtigung auf dem Gebiet der Republik Österreich Gebrauch zu machen, für die Dauer von vier Wochen (bis ) wegen einer Verwaltungsübertretung "gem.

§ 99 Abs. 1 iVm § 5 StVO" aberkannt worden sei, welcher Bescheid der belangten Behörde bekannt gewesen sei. Mit diesem Bescheid sei bindend ausgesprochen worden, daß dem Beschwerdeführer somit ab Verkehrszuverlässigkeit zukomme. Die belangte Behörde hätte daher die davorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen nicht mehr berücksichtigen dürfen. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde entgegen

§ 66 Abs. 3 KFG 1967 unterlassen, das Verhalten des Beschwerdeführers einer Wertung zu unterziehen, und sie habe es auch unterlassen, die Strafakten beizuschaffen, aus denen sie hätte ersehen können, daß die dem Beschwerdeführer angelasteten Straftaten relativ geringfügig gewesen seien, in allen Fällen ein gravierendes Mitverschulden des Verletzten vorgelegen sei und zwischen den einzelnen Straftaten des Beschwerdeführers mehrjährige Zeiträume gelegen seien, während denen er sich wohlverhalten habe. Die belangte Behörde hätte rechtlich zu dem Schluß gelangen können, daß die im angefochtenen Bescheid angeführten Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen § 83 StGB dessen Verkehrszuverlässigkeit nicht beeinträchtigen.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, die offensichtlich darauf abzielen, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Prüfung der Voraussetzungen für Entziehungsmaßnahmen nach §§ 73f KFG 1967 vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens auszugehen ist, auf den vorliegenden Fall anwendbar zu machen, ist folgendes zu entgegnen: Selbst wenn der genannte Einheitsgrundsatz auch im Verhältnis eines Entziehungsverfahrens zu einem Erteilungsverfahren zum Tragen käme, würde dies dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verhelfen, weil die von der Behörde am gemäß § 86 Abs. 1a KFG 1967 wegen eines Alkoholdeliktes ausgesprochene befristete Aberkennung des Rechtes, "von der deutschen Lenkerberechtigung" Gebrauch zu machen, mit einer Maßnahme nach § 73 Abs. 3 KFG 1967 vergleichbar ist. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens kommt wegen der Besonderheit dieser im Gesetz gesondert geregelten Entziehungsmaßnahme in einem solchen Fall nicht zum Tragen, sodaß in einem späteren Verfahren der Bescheid auch auf Sachverhaltselemente gestützt werden kann, die schon vor der Erlassung eines Bescheides nach § 73 Abs. 3 KFG 1967 verwirklicht waren (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/11/0140, und vom , Zl. 92/11/0205). Aus dem vom Beschwerdeführer diesbezüglich herangezogenen Argument ist somit für seinen Standpunkt nichts gewonnen.

Entgegen seiner Auffassung hat die belangte Behörde im Hinblick auf die einschlägigen wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Vergehen nach § 83 StGB eine Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers vorgenommen und zum Ausdruck gebracht, daß daraus eine verkehrsrelevante Sinnesart des Beschwerdeführers in der Weise zu ersehen sei, daß er zu Aggressionen neige, und im Hinblick darauf, daß im Straßenverkehr häufig auftretende Konfliktsituationen bewältigt werden müssen, seine Verkehrszuverlässigkeit nicht gegeben sei. Im Hinblick auf die - bereits zuvor genannten - Vollzugsdaten der verhängten Strafen und insbesondere darauf, daß die letzte hier relevante Strafe erst am vollzogen worden war, vermag auch das Kriterium der seit der Straftat verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit keine für den Beschwerdeführer günstigere Beurteilung zu bewirken, weil der seither verstrichene Zeitraum noch zu kurz ist, um ein allfälliges Wohlverhalten berücksichtigen zu können. Was die vom Beschwerdeführer behauptete "relative Geringfügigkeit" der Straftaten und ein "gravierendes Mitverschulden" des Verletzten anlangt, womit der Beschwerdeführer die Gefährlichkeit und Verwerflichkeit der Straftaten anspricht, vermögen seine nicht näher konkretisierten Ausführungen keinen relevanten Verfahrensmangel und damit die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Fundstelle(n):
VAAAE-36805