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VwGH vom 28.03.2001, 2000/13/0066

VwGH vom 28.03.2001, 2000/13/0066

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.iur. Mag.(FH) Schärf, über die Beschwerde der Z GmbH in W, vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungsentscheidung) vom , Zl. RV/428- 16/17/99, betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum bis , zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Anlässlich einer bei Dr. Gerd St. durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass aus näher angeführten Gründen Lohnsteuer in Höhe von S 260.069,-- sowie Dienstgeberbeitrag in Höhe von S 58.614,-- nachzufordern sei. Dr. Gerd St. erhob gegen den Nachforderungsbescheid vom Berufung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die von Dr. Gerd St. zur Durchführung von Verkehrszählungen herangezogenen Personen nicht als Dienstnehmer anzusehen seien. Es handle sich hiebei in der Mehrzahl um Studenten, die einen "einwandfreien Werkvertrag" unterschrieben hätten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden GmbH "als Rechtsnachfolgerin von Dr. Gerd St."

als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der

Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszug aus dem

Firmenbuch und der Ergänzung der Gegenschrift der belangten Behörde vom ergibt sich, dass das Unternehmen des Dr. Gerd St. laut Einbringungsvertrag vom in die beschwerdeführende GmbH eingebracht wurde (die Eintragung dieser Einbringung im Firmenbuch erfolgte am ).

Bei Einbringungsvorgängen (auch unter Anwendung des Art. III des Umgründungssteuergesetzes) wird die aufnehmende Kapitalgesellschaft nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des bisherigen Betriebsinhabers (vgl. den ebenfalls die beschwerdeführende Gesellschaft betreffenden hg. Beschluss vom , 2000/13/0093, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Der erstinstanzliche an Dr. Gerd St. gerichtete Bescheid vermochte daher keine Rechtswirkungen gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft zu entfalten. Die von Dr. Gerd St. erhobene Berufung war deshalb auch nicht der beschwerdeführenden Gesellschaft zuzurechnen. Dessen ungeachtet erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom an die Beschwerdeführerin. In dem streitgegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde, der gemäß § 260 Abs. 1 BAO die Entscheidung über Berufungen obliegt, die beschwerdeführende Gesellschaft somit erstmalig zu den genannten Abgaben herangezogen. Der Rechtsmittelbehörde mangelt aber die Zuständigkeit zur Erlassung eines Haftungs- und Zahlungsbescheides an eine Person, die nicht bereits von der Behörde erster Instanz für diese Abgaben herangezogen worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/15/0218).

Wenn die belangte Behörde dazu in ihrer Ergänzung der Gegenschrift ausführt, die beschwerdeführende Gesellschaft könne durch den angefochtenen Bescheid in Rechten nicht verletzt sein, weil dieser Bescheid im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom als "Nichtbescheid" zu werten wäre, übersieht sie, dass der damals angefochtene Bescheid (Berufungsentscheidung) an Dr. Gerd St. ergangen war und daher die damals beschwerdeführende Gesellschaft durch diesen (an Dr. Gerd St.) ergangenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt sein konnte. Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid hingegen nicht an Dr. Gerd St., sondern gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft ergangen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. In dem nach dieser Verordnung pauschalierten Schriftsatzaufwand ist die Umsatzsteuer bereits enthalten.

Wien, am