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VwGH vom 02.08.2000, 2000/13/0063

VwGH vom 02.08.2000, 2000/13/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien I, Schwarzenbergstraße 1, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland

1) vom , Zlen. RV/606-15/18/99, RV/724-15/18/99 (2000/13/0063), und 2) vom , Zl. RV/790-15/18/99 (2000/13/0064), betreffend jeweils Mietzinsbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie den Beschwerdeschriften und den ihnen angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide entnommen werden kann, wurden mit den angefochtenen Bescheiden Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung von Mietzinsbeihilfe im Instanzenzug mit der Begründung abgewiesen, dass im Falle des Beschwerdeführers eine Erhöhung des Hauptmietzinses im Sinne der Bestimmung des § 107 Abs. 3 EStG 1988 nicht vorliege. Hauptmieter der vom Beschwerdeführer bewohnten Wohnung sei die Mutter des Beschwerdeführers gewesen, welche am verstorben sei, wird in der Begründung des zu 2000/13/0063 angefochtenen Bescheides vom ausgeführt. Der von der Mutter des Beschwerdeführers zuletzt zu entrichtende Gesamtmietzins habe einen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag im Sinne des § 45 MRG 1982 enthalten. Nach dem Tod seiner Mutter sei der Beschwerdeführer nach der Bestimmung des § 14 Abs. 2 MRG 1982 in den Mietvertrag eingetreten, worauf von ihm der Kategoriemietzins sowie die Betriebskosten, die Kosten für die Gartenbetreuung und für den Aufzug sowie die Umsatzsteuer zu leisten seien, während ein Erhaltungsbeitrag im Sinne des § 45 MRG 1982 in dem vom Beschwerdeführer geforderten Gesamtbetrag nicht enthalten sei. Das Tatbestandsmerkmal einer Erhöhung des Hauptmietzinses des Hauptmieters im Sinne des § 107 EStG 1988 sei demnach nicht verwirklicht. Auf diese im erstangefochtenen Bescheid vom gegebene Begründung wurde im zweitangefochtenen Bescheid vom mit Rücksicht auf die unveränderte Sach- und Rechtslage verwiesen.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1656, 1657/99, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen hat, der über die Beschwerde erwogen hat:

Nach § 107 Abs. 1 EStG 1988 werden auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

§ 107 Abs. 3 EStG 1988 definiert als Erhöhungen des Hauptmietzinses im Sinne der Bestimmung des § 107 Abs. 1 leg. cit. folgende Zinsbelastungen:

a) Erhöhungen auf mehr als das Vierfache auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (einer Gemeinde)


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nach § 7 Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974,
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nach § 2 Zinsstoppgesetz, BGBl. Nr. 132/1954, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974, sowie
b) Erhöhungen auf mehr als 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche
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auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (einer Gemeinde) nach §§ 18, 18a, 18b, 19 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981,
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auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes nach § 14 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979,
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auf Grund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach § 45 Mietrechtsgesetz oder § 14d Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.
Dass im Falle des Beschwerdeführers einer dieser taxativ normierten Erhöhungstatbestände des § 107 Abs. 3 EStG 1988 verwirklicht worden wäre, wird vom Beschwerdeführer auch in seinen Beschwerdeschriften nicht aufgezeigt. Das von einem Vermieter auf der Grundlage der Bestimmung des § 46 Abs. 2 MRG 1982 von dem nach dem Tod des bisherigen Hauptmieters in den Hauptmietvertrag Eintretenden gestellte Verlangen auf Entrichtung des Kategoriemietzinses führt zwar dem Betroffenen gegenüber zum Ergebnis einer Mietzinserhöhung, wie sie vom Beschwerdeführer auch dargestellt wurde, doch sieht das Einkommensteuergesetz in seiner die Gewährung von Mietzinsbeihilfe regelnden Bestimmung des § 107 EStG 1988 einen solchen Fall der Erhöhung des Hauptmietzinses als rechtliche Grundlage für die Gewährung von Mietzinsbeihilfe nicht vor. Bot die dem Beschwerdeführer auf Grund des von ihm geforderten Kategoriemietzinses treffende Belastung aber nach der gesetzlichen Bestimmung des § 107 Abs. 3 EStG 1988 dem gestellten Begehren auf Mietzinsbeihilfe keine rechtliche Grundlage, dann kann der belangten Behörde keine Fehlerhaftigkeit ihrer Rechtsanwendung vorgeworfen werden, wenn sie, gebunden an das Gesetz, die Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung von Mietzinsbeihilfe mit den angefochtenen Bescheiden abgewiesen hat.
Auf das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die ihn treffende Belastung mit Wohnungskosten kam es nicht mehr an. Der vom Beschwerdeführer vermissten Auseinandersetzung mit der Aufschlüsselung des Mietzinses bedurfte es ebenso wenig, wenn dem vom Beschwerdeführer verlangten Hauptmietzins einer der Erhöhungstatbestände des § 107 Abs. 3 EStG 1988 nicht zugrunde lag. Auch der Verweis des zweitangefochtenen Bescheides auf die Begründung des erstangefochtenen Bescheides war nicht geeignet, eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers herbeizuführen, wenn sich am grundsätzlichen Hindernis für die Gewährung von Mietzinsbeihilfe, nämlich am Fehlen eines gesetzlichen Erhöhungstatbestandes nach § 107 Abs. 3 EStG 1988, im Zeitpunkt der Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides nichts geändert hatte, was der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Dies konnte der Verwaltungsgerichtshof nach Lage des Falles in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschließen. Wien, am