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VwGH vom 21.03.1995, 95/09/0035

VwGH vom 21.03.1995, 95/09/0035

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der B & Co KG in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, vom , Zl. IIc/6702 B/10386/MÜ, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom hatte das Arbeitsamt Persönliche Dienste-Gastgewerbe den Antrag der beschwerdeführenden Partei, ihr für P (Staatsangehörigkeit: "Jugoslawien") eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu erteilen, gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG abgelehnt. Ein nach Erschöpfung des Instanzenzuges durchgeführtes verwaltungsgerichtliches Verfahren (hg. Zl. 93/09/0317) endete nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde mit Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde der Berufung (neuerlich) keine Folge gegeben und die Ablehnung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG bestätigt. Es sei festgestellt worden, daß die beantragte ausländische Arbeitskraft über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe eine Aufenthaltsberechtigung nicht vorgelegt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG (offenbar in der mit in Kraft getretenen Fassung gemäß BGBl. Nr. 475/1992) gestützt.

Nach dieser Gesetzesbestimmung darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.

Nach § 1 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz i.d.F. gemäß den BGBl. Nr. 838/1992 und 502/1993 brauchen Fremde (§ 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes BGBl. Nr. 838/1992) zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes (§ 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) in Österreich eine besondere Bewilligung. Von Fremden, die sich 1. innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder 2. zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, wird für Zwecke dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz begründen.

§ 1 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz sieht - ebenso wie (inhaltlich) § 12 und § 13 Abs. 3 leg. cit. - Ausnahmen für bestimmte Fremde vor, die keiner Aufenthaltsbewilligung bedürfen. In der Beschwerde wird nicht behauptet, daß die beantragte ausländische Arbeitskraft unter eine der dort genannten Gruppen fällt.

Aus der unwiderleglichen Vermutung des § 1 Abs. 2 Z. 2 Aufenthaltsgesetz folgt, daß alle nicht unter die Ausnahmebestimmungen fallenden Fremden jedenfalls ab dem Augenblick der Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich einer Aufenthaltsbewilligung bedürfen. Wenn daher § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung dem Antragstellenden Dienstgeber gegenüber davon abhängig macht, daß der ausländische Arbeitnehmer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz berechtigt ist, dann schließt dies die geseztliche Forderung mit ein, daß bereits im Zeitpunkt der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung die Aufenthaltsberechtigung vorliegen muß (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/09/0115). Entgegen der von der beschwerdeführenden Partei vertretenen Meinung ist daher eine diesbezügliche Antragstellung und das zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung allenfalls noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht ausreichend. Auch die Einbringung höchstgerichtlicher Beschwerden (die beschwerdeführende Partei hat nach dem Beschwerdevorbringen gegen den letztinstanzlich ablehnenden Bescheid im Aufenthaltsberechtigungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben und damit den Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden) kann die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht ersetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher davon auszugehen, daß die beantragte ausländische Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über keine Aufenthaltsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz verfügt hat, sodaß die auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützte Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht als gesetzwidrig zu erkennen ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/09/0450, und vom , 94/09/0327).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.