VwGH vom 12.09.2001, 2000/13/0058

VwGH vom 12.09.2001, 2000/13/0058

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/13/0059 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der B AG in W, vertreten durch Exinger GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, Friedrichstraße 10, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission für Wien vom , Zl. MD-VfR - B 5/99, betreffend Kommunalsteuer für 1994 bis 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin im Instanzenzug Kommunalsteuer nach § 11 Abs. 3 KommStG 1993 zuzüglich eines Säumniszuschlages für Pensionsabfindungen vorgeschrieben. Nach dem Beschwerdevorbringen handelte es sich dabei um Zahlungen während des aufrechten Dienstverhältnisses, die aufgrund von Vereinbarungen mit den Dienstnehmern fällig geworden waren. Eine Gruppe von Mitarbeitern habe eine Abfindung dafür erhalten, dass sie auf die Pensionsanrechenbarkeit des Überstundenpauschales verzichtet habe. Eine andere Gruppe von Mitarbeitern sei durch eine Unternehmensumstrukturierung in den Genuss einer Gesamtpensionszusage gekommen, weshalb ihre darüber hinausgehende Pensionsvorsorge aufgrund einer Betriebsvereinbarung durch Einmalzahlung abgegolten worden sei.

Solche Pensionsabfindungen, führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid begründend aus, könnten nicht als Ruhe- oder Versorgungsbezug im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 gelten, weil von Ruhe- und Versorgungsbezügen nur dann gesprochen werden könne, wenn für aktiv erbrachte Dienstleistungen Bezugsteile erst gewährt würden, sobald das betroffene Dienstverhältnis infolge Übertrittes des Dienstnehmers in den Ruhestand endete. Für Pensionsabfindungen habe Gleiches zu gelten, weil Ruhe- und Versorgungsbezüge schon begrifflich einen entsprechenden Status des Dienstnehmers voraussetzten. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf eine Rechtsansicht des zum Vollzug der Bestimmung des § 41 Abs. 4 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zuständigen Bundesministers gehe ins Leere, weil Bundesdienststellen hinsichtlich des Vollzuges des Kommunalsteuergesetzes 1993 gegenüber den Gemeinden kein Weisungsrecht zukomme.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer ist nach § 5 Abs. 1 KommStG 1993 die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen.

Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen gehören zur Bemessungsgrundlage u.a. nicht:


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a)
Ruhe- und Versorgungsbezüge;
b)
Die in der verwiesenen Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten Bezüge werden in dieser Vorschrift als sonstige Bezüge bezeichnet, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z.B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen).
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Befreiungsbestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993, dass auch Pensionsabfindungen darunter zu subsumieren seien. Es gebe keinen Grund, Pensionsansprüche anders zu behandeln als die Abfindung dieser Ansprüche. Ob eine Zahlung laufend oder einmalig vorgenommen werde, könne auf den Versorgungscharakter der Zahlung keinen Einfluss haben. Stelle man lediglich auf den Versorgungscharakter einer Zahlung ab, könnten auch vor Beendigung des Dienstverhältnisses ausgezahlte Bezüge Versorgungscharakter haben. Im vorliegenden Fall ändere die Abfindung der Pensionsansprüche nichts am Versorgungscharakter, da "der Dienstnehmer die schon früher erhaltenen Mittel für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses beiseite legen müsse, um keinen Nachteil aus dem Umstand zu erhalten, dass nach Beendigung des Dienstverhältnisses - anders als ursprünglich angenommen und vereinbart - keine oder eine geringere Pension ausbezahlt" wird.
Diese Überlegungen lassen außer Acht, dass sich der von der Beschwerdeführerin geschilderte Fall in wirtschaftlicher Sicht nicht von jenem unterscheidet, in welchem einem Arbeitnehmer von vornherein keine Pensionszusage gemacht, dafür aber entsprechend höhere Aktivbezüge gezahlt werden und der Arbeitnehmer - will er aus diesem Umstand für seinen Pensionsfall "keinen Nachteil erleiden" - aus den Aktivbezügen entsprechende Rücklagen bilden müsste. Dass diesfalls die Steuerbegünstigung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 nicht anwendbar wäre, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Bei Auslegung des Begriffspaares der "Ruhe- und Versorgungsbezüge" kann davon ausgegangen werden, dass Bezugsgewährung und Leistungserbringung in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, weshalb auch Pensionszusagen des Dienstgebers letztlich für aktive Dienstleistungen gewährt werden. Sie sind somit an sich Arbeitslohn, nur die Fälligkeit bzw. der Anspruchszeitpunkt derartiger Bezugsteile ist auf den Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Dienstleistungen verschoben, womit der Ruhegenuss- und Versorgungscharakter derartiger Bezugsteile im Vordergrund steht. Von Ruhe- und Versorgungsbezügen kann somit immer dann gesprochen werden, wenn für aktiv erbrachte Dienstleistungen Bezugsteile erst dann gewährt werden, wenn das diesbezügliche Dienstverhältnis nicht mehr besteht, also Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis vorliegen. Voraussetzung für die Subsumierbarkeit von Bezügen unter die Befreiungsbestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 ist daher die Beendigung des zu Grunde liegenden Dienstverhältnisses (vgl. Taucher, Kommunalsteuer, § 5 Tz. 67; Fellner, Kommunalsteuergesetz, § 5 Tz. 38).
Im Übrigen teilt der Verwaltungsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, dass "kein Grund bestehe, Pensionsabfindungen anders zu behandeln als Pensionsbezüge". Vor dem Hintergrund der soeben angestellten Überlegungen folgt daraus, dass auch Pensionsabfindungen nur dann unter die gegenständliche Befreiungsbestimmung fallen, wenn sie nach Beendigung des diesbezüglichen Dienstverhältnisses (also im potentiellen Versorgungsfall) geleistet werden. Dies war gegenständlich nach dem Beschwerdevorbringen nicht der Fall.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Erlass des Bundesministers für Finanzen vom (der seinerseits auf den Erlass des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom , 23 0802/12-III/3/92, AÖFV 1992/396, zur Auslegung des insoweit gleich lautenden § 41 Abs. 4 lit. a FLAG 1967 verweist) vermag der Beschwerde, abgesehen vom Fehlen einer Eigenschaft solcher Erlässe als für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche Rechtsquelle, auch deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sich beiden Erlässen keine Begründung dafür entnehmen lässt, warum es dem "Wesen von Ruhe- und Versorgungsbezügen" entsprechen sollte, während aufrechten Dienstverhältnisses geleistet zu werden.
Anders als die Beschwerdeführerin meint, spricht auch nicht die Zusammenschau mit der weiteren Befreiungsbestimmung des § 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993 für den von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkt. Dass in der lit. b (durch Verweis auf § 67 Abs. 3 und 6 EStG) ausdrücklich auf die Beendigung des Dienstverhältnisses abgestellt wird, die lit. a eine "derartige Einschränkung" nicht explizit enthält, erklärt sich - wie oben ausgeführt - aus dem Begriff der "Ruhe- und Versorgungsbezüge", der das Tatbestandsmerkmal der Beendigung des Dienstverhältnisses bereits in sich trägt.
Abschließend teilt der Verwaltungsgerichtshof auch nicht die von der Beschwerdeführerin gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Auslegung, die auf die Beendigung des Dienstverhältnisses abstellt. Es erscheint nämlich durchaus sachgerecht, nur jene Fälle steuerlich zu begünstigen, in denen in typisierender Betrachtungsweise ein Versorgungsbedarf (infolge beendeten Dienstverhältnisses) bereits eingetreten ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werde konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am