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VwGH vom 13.11.2001, 2001/05/0935

VwGH vom 13.11.2001, 2001/05/0935

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 600.530/5-II/13/00, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2. Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Wattens, vertreten durch Dr. Walter Sarg, Rechtsanwalt in Innsbruck, Müllerstrasse 27, 2. GG in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.- und der erstmitbeteiligten Partei in der Höhe von S 12.500.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am in Innsbruck geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist seit 1975 mit Hauptwohnsitz (siehe § 23 Abs. 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994 (MeldeG), in Wattens, Höraltstraße, gemeldet. Er lebt dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder.

Seit Jänner 1999 ist der Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz in Wien XVI., Gablenzgasse, gemeldet. Er studiert in Wien und tritt den Weg zum Studienplatz in Wien IX. grundsätzlich von der Wiener Untermietwohnung aus an, die er alleine bewohnt.

Die Studientage verbringt der Zweitmitbeteiligte in Wien, die Ferientage hingegen in Wattens. Auch seine Wochenenden gestaltet der Zweitmitbeteiligte überwiegend am Hauptwohnsitz.

Der beschwerdeführende Bürgermeister beantragte am gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 MeldeG die Einleitung eines Reklamationsverfahrens zur Entscheidung darüber, ob der Zweitmitbeteiligte, der in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass sich im Hinblick auf die qualifizierte Unterkunftnahme des Zweitmitbeteiligten in Wien sein Wiener Wohnsitz als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstelle. Ein ernstlich betriebenes Studium erfordere eine qualifizierte leistungsintensive Anwesenheit am Studienort, der daneben aber auch vielfältigste Zerstreuungs- und Kontaktmöglichkeiten biete. Die Stadt Wien sei mit all ihren zahlreichen kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Angeboten dem Zweitmitbeteiligten "dienlich".

Der erstmitbeteiligte Bürgermeister wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass sich der Zweitmitbeteiligte für Wattens als Hauptwohnsitz entschieden habe; das überwiegende Naheverhältnis bestehe zu dieser, seiner Heimatgemeinde.

Der Zweitmitbeteiligte führte aus, sein "überwiegendes Naheverhältnis" bestehe zu seinem Heimatort Wattens, der Hauptwohnsitz sei auch der Familienwohnsitz; ihm stehe dort ein eigenes Zimmer zur Verfügung. Sein engster Bekannten- und Freundeskreis befinde sich ebenfalls dort. Daran habe sich trotz des Studienaufenthaltes in Wien nichts geändert. Wien sei ausschließlich der Schwerpunkt seiner vorberuflichen Lebensbeziehungen. Er verbringe dort den kleineren Teil des Jahres und unterhalte dort keine nennenswerten gesellschaftlichen Kontakte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Wattens ab. Hiezu stellte die belangte Behörde fest, dass Schwerpunkt der beruflichen Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten zwar der Studienort Wien sei, der "Familienwohnsitz" und somit der gesellschaftliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten liege hingegen in Wattens. Dort sei auch das soziale Umfeld des Betroffenen konzentriert. Das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", welches nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck komme, gebe daher im Beschwerdefall den Ausschlag. Das Studium in Wien - somit lediglich der Schwerpunkt der Ausbildung - reiche allein nicht aus, den Hauptwohnsitz der Zweitmitbeteiligten in Wattens als Mittelpunkt der familiären und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen aufzuheben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Der Zweitmitbeteiligte erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und beantragte wie die belangte Behörde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von

folgenden Bestimmungen des MeldeG aus:

"Begriffsbestimmungen

§ 1.

...

(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

...

Reklamationsverfahren

§ 17. (1) Der Landeshauptmann führt über Antrag (Abs. 2) ein Reklamationsverfahren durch und entscheidet darüber, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat. ...

(2) Das Reklamationsverfahren wird über Antrag des Bürgermeisters

1. der Gemeinde, in der ein Mensch mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, oder

2. einer Gemeinde, in der ein Mensch zwar nicht mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, aber einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat,

geführt. In diesem Verfahren sind der Betroffene, der Antragsteller und der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Betroffene mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, Partei.

(3) Die Entscheidung wird auf Grund des Vorbringens der Parteien getroffen, die zur Mitwirkung in besonderem Maße verpflichtet sind; die Bürgermeister dürfen hiebei jedoch nur Tatsachen geltend machen, die sie in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes ermittelt haben und die keinem Übermittlungsverbot unterliegen. Bestehen auf Grund dieser Vorbringen Zweifel darüber, ob der Betroffene in einer bestimmten Gemeinde (Abs. 2 Z. 1 oder 2) einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, so kann zum Ermittlungsergebnis eine Stellungnahme des Österreichischen Statistischen Zentralamtes eingeholt werden.

(4) Wird der Hauptwohnsitz des Betroffenen aufgehoben, so ist diesem in dem Bescheid außerdem aufzutragen, binnen einem Monat bei der für seinen nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde die erforderliche Meldung vorzunehmen; dies gilt nicht, wenn Grund zur Annahme besteht, der Betroffene habe im Inland keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen. Gegen den Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Der Bescheid ist nach Eintritt der Rechtskraft den für die beiden Gemeinden zuständigen Meldebehörden mitzuteilen. Die für die Unterkunft gemäß Abs. 2 Z. 1 zuständige Meldebehörde hat allenfalls auf Grund des Bescheides ihr Melderegister mit dem Datum der Rechtskraft des Bescheides zu berichtigen.

(6) Gegen den Bescheid können die Bürgermeister, die im Verfahren Parteistellung hatten, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

...

Inkrafttreten der Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. (...) Wohnungen, die bisher als ordentlicher Wohnsitz gemeldet waren, sind nunmehr als Hauptwohnsitz gemeldet, es sei denn, der Betroffene hätte mehrere ordentliche Wohnsitze gemeldet. Wird in solchen Fällen der Betroffene an einem ordentlichen Wohnsitz in der Wählerevidenz geführt, so gilt dieser als sein Hauptwohnsitz, sonst ist dies der zuletzt begründete ordentliche Wohnsitz.

..."

Die Wohnung des Zweitmitbeteiligten in Wattens war offensichtlich als ordentlicher Wohnsitz nach dem Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, gemeldet. Auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 23 Abs. 1 MeldeG ist diese Wohnung daher nunmehr als Hauptwohnsitz gemeldet.

Im Geltungsbereich dieser Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0076, näher begründet ausgeführt, dass in einem Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 1 MeldeG von der Behörde darüber zu entscheiden ist, "ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat". Im Reklamationsverfahren nach § 17 MeldeG wird also ausschließlich die Wohnsitzqualität des gemeldeten Hauptwohnsitzes geprüft; gemäß Abs. 2 Z. 2 dieser Gesetzesstelle kann - wie dies im beschwerdegegenständlichen Verwaltungsverfahren geschehen ist - auch über Antrag des Bürgermeisters einer Gemeinde, in der ein Mensch zwar nicht mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, aber einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, das Reklamationsverfahren geführt werden. Da somit die Antragslegitimation nach § 17 Abs. 2 Z. 2 MeldeG an dem materiellrechtlichen Kriterium "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" des Betroffenen hängt, kann das eigentliche Reklamationsverfahren nach § 17 leg. cit. eingeleitet werden, wenn - auf Grund entsprechender Behauptungen im Antrag auf Durchführung des Reklamationsverfahrens - feststeht, dass der Betroffene in der Gemeinde des antragstellenden Bürgermeisters tatsächlich einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2001/05/0198 und 2001/05/0209).

Im zulässigerweise eingeleiteten Reklamationsverfahren wird die bis dahin für den Hauptwohnsitz des Betroffenen ausschließlich maßgebliche "Erklärung" des Meldepflichtigen dahingehend "hinterfragt, ob der erklärte Hauptwohnsitz den in Art. 6 Abs. 3 B-VG (§ 1 Abs. 7 MeldeG) normierten objektiven Merkmalen entspricht" (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 139/00-10, u.a.). Die Lösung der im Reklamationsverfahren maßgeblichen Rechtsfrage des Hauptwohnsitzes des Betroffenen hängt - wie schon oben erwähnt - an dem materiellrechtlichen Kriterium "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen". Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmales kommt es auf eine Gesamtschau an, bei welcher - wie auch den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. Nr. 505/1994 (GP XVIII RV 1334), zu entnehmen ist - vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich sind: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen, und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Durchaus möglich ist, dass am Hauptwohnsitz - und damit beim Mittelpunkt der Lebensbeziehungen - wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen bestehen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0076). Diese Regelung hat auch durch die Anfügung des Abs. 8 im § 1 MeldeG mit der Novelle vom , BGBl. I Nr. 28/2001, keine inhaltliche Änderung erfahren, weil damit nur die in der vorzitierten Regierungsvorlage angeführten Kriterien in Gesetzesform gegossen worden sind (siehe die vorzitierten hg. Erkenntnisse vom ).

Im Beschwerdefall ist nun die belangte Behörde - wie noch zu zeigen sein wird, zutreffend - davon ausgegangen, dass beim Zweitmitbeteiligten bei der Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen für jeden der beiden festgestellten Wohnsitze die sachliche Voraussetzung des Mittelpunktes seiner Lebensbeziehungen zutrifft (siehe § 1 Abs. 7 MeldeG), der Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters jedoch abzuweisen war, weil der Zweitmitbeteiligte sein "Überwiegendes Naheverhältnis" zum Wohnsitz Wattens erklärt hat.

Ein nach § 17 MeldeG abgeführtes Reklamationsverfahren, das der Prüfung dient, ob die Angabe des Betroffenen zur Wohnsitzqualität den Tatsachen entspricht, kann auch zu dem von der belangten Behörde begründeten Ergebnis führen, weil "der Gesetzgeber einem Meldepflichtigen - wenn er mehrere Wohnsitze hat und die objektiven Kriterien nach Art. 6 Abs. 3 B-VG bzw. § 1 Abs. 7 MeldeG (ausnahmsweise) mehrfach zutreffen - grundsätzlich die Entscheidung überlassen (hat), wo er seinen Hauptwohnsitz erklärt" (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom ). Dies folgt aus dem in den Erläuterungen der Regierungsvorlage (GP XVIII RV 1334) hervorleuchtenden Willen des Gesetzgebers:

"Bei Vorhandensein mehrerer Wohnsitze eines Menschen genügt ein solcher - auf eng abgegrenzte Lebensbeziehungen ausgerichteter - Wohnsitz noch nicht, um als Hauptwohnsitz in Betracht zu kommen. Dafür bedarf es vielmehr einer solchen Verdichtung der Lebensbeziehungen, dass bei Einbeziehung sämtlicher (also der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und beruflichen) Lebensumstände des Betroffenen in die Betrachtung von einem ‚Mittelpunkt der Lebensbeziehungen' gesprochen werden kann. Hat jemand, der über mehrere Wohnsitze verfügt, nur einen Wohnsitz, der diesen Mittelpunkt bildet, so ist dies sein Hauptwohnsitz. Bloß in jenen - seltenen - Fällen, in denen der Mensch sowohl über mehrere Wohnsitze als auch an mehreren dieser Wohnsitze über 'Mittelpunkte der Lebensbeziehungen' verfügt, hat er jenen ‚Mittelpunkt' zu bezeichnen, der sein Hauptwohnsitz sein soll. Das subjektive Kriterium ‚überwiegendes Naheverhältnis', das nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck kommt, gibt in diesen Fällen letztlich den Ausschlag."

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in diesem Zusammenhang jedoch klar, dass das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", das nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck kommt, nur in den Fällen den Ausschlag gibt, in denen als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zwei oder mehrere "Mittelpunkte der Lebensbeziehungen" des Betroffenen hervorgekommen sind. Mit anderen Worten: Das Reklamationsverfahren wird nur dann für den antragstellenden Bürgermeister erfolgreich sein, wenn der Betroffene ein "überwiegendes Naheverhältnis" an einem Ort behauptet, an dem er keinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (§ 1 Abs. 7 MeldeG) hat, mag er dort auch einen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 6 MeldeG haben. Zwischen einem solchen Wohnsitz und einem "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" (§ 1 Abs. 7 MeldeG) besteht nämlich ein rechtserheblicher Unterschied.

Bezüglich der Beweismittelbeschränkung im Reklamationsverfahren ist neuerlich auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom zu verweisen, in welchem der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, warum er an der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm keine Zweifel hegt. Das Reklamationsverfahren bezwecke nicht vorrangig die Durchsetzung subjektiver Rechte meldepflichtiger Einzelpersonen; vielmehr diene es primär der Klärung widerstreitender Interessen von Gebietskörperschaften. Die Funktion des Reklamationsverfahrens bestehe darin, in den strittigen Fällen zu einem "möglichst plausiblen Ergebnis" darüber zu gelangen, ob im Lichte der im § 1 Abs. 7 MeldeG normierten Kriterien die vom Meldepflichtigen vorgenommene Angabe des Hauptwohnsitzes zutreffend sei oder nicht. Dieses Verfahren stelle somit ein gewisses Korrektiv dar, wenn "eine Gemeinde (iS des § 17 Abs. 2 Z. 1 oder 2 MeldeG) die Angabe des Meldepflichtigen für unzutreffend hält". Die "absolute Sicherheit" über die Lebenssituation des Meldepflichtigen sei für die Evaluierung des zu beurteilenden Sachverhaltes nicht notwendig. Der Gesetzgeber nehme "die in Rede stehenden Unschärfen in Kauf".

Für das Reklamationsverfahren gilt daher, dass nur die im § 17 Abs. 3 MeldeG angeführten Beweismittel zulässig sind; die Parteien trifft eine besondere Mitwirkungspflicht; die am Reklamationsverfahren beteiligten Bürgermeister dürfen nur Tatsachen geltend machen, die sie in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes ermittelt haben und die keinem Übermittlungsverbot unterliegen.

In den bereits zitierten Erkenntnissen vom hat der Verwaltungsgerichtshof bezüglich Studierender, die am Studienort einen weiteren Wohnsitz zum Zwecke des Studiums haben und sich im Wesentlichen nur während der Studienzeit aus Gründen der Ausbildung an diesem Wohnsitz aufhalten, ausgeführt, dass in diesen Fällen - sofern nicht auch andere im § 1 Abs. 8 MeldeG, BGBl. I Nr. 28/2001, aufgezählte bzw. nach dieser Gesetzesstelle heranzuziehende Kriterien vorliegen - davon auszugehen sein wird, dass sie am Studienort nicht den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben. An dieser Aussage hält der Verwaltungsgerichtshof auch im Lichte des Beschwerdevorbringens weiterhin fest.

Zu dieser Frage ist zunächst auf die Bestimmung des § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999 (FLAG), zu verweisen, die lautet:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, e) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen,

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat."

§ 2 Abs. 1 FLAG stellt zunächst auf einen "Wohnsitz" im Inland ab; besonders bemerkenswert ist Abs. 5 lit. b) dieser Bestimmung, wonach ein Kind auch dann zum Haushalt einer Person gehört, wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt. Das Bestehen eines "Haushaltes" (Abs. 5: Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt) mit den im Abs. 3 genannten nahen Verwandten stellt ein wichtiges Indiz für das Vorliegen eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen dar, weil entscheidende wirtschaftliche und gesellschaftliche Anknüpfungspunkte bestehen.

Studenten, die sich während ihrer Ausbildung am Studienort aufhalten und derart zielstrebig den Abschluss ihres Studiums verfolgen, dass noch Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b) FLAG besteht, haben die bisherige Hausgemeinschaft keinesfalls aufgegeben und haben weiterhin ein besonderes Naheverhältnis zu ihrem bisherigen Familienverband. In solchen Fällen sind die Kriterien der Aufenthaltsdauer, die Lage des Studienplatzes und der Weg von der notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Ausbildung gewählten Wohnung zur Ausbildungsstätte im Allgemeinen nicht geeignet, einen über § 1 Abs. 6 MeldeG hinausgehenden "Mittelpunkt" zu begründen.

Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass die zum Zwecke der Ausbildung getroffene Wahl eines Zweitwohnsitzes für den Betroffenen zweifelsfrei auch die zum Ausgleich erforderliche Freizeitgestaltung am Studienort mit sich bringt, die zu gesellschaftlichen und freundschaftlichen Kontakten führen kann (und in der Regel auch führen wird), und in diesem Zusammenhang kulturelle, wirtschaftliche und soziale Angebote am Studienort genutzt werden. Solange eine solche Lebensführung eines Studenten jedoch nicht über die durch die Ausbildung am Studienort zufällig entstandenen Beziehungen nennenswert hinausgeht, vermag aber der als vorübergehend zum Zwecke eines Studiums gewählte weitere Wohnsitz keinen "Mittelpunkt" zu schaffen.

Die Möglichkeit der Nutzung kultureller, wirtschaftlicher und sozialer Angebote am Studienort allein kann für die Feststellung des Hauptwohnsitzes nicht entscheidungswesentlich sein, weil solche Möglichkeiten unabhängig von einer Unterkunftsnahme für jedermann bestehen; eine Bedachtnahme auf diese Möglichkeiten bei Beurteilung der Mittelpunktqualität würde Wien stets bevorzugen, weil keine andere österreichische Gemeinde ein vergleichbares Angebot aufweisen kann; für eine solche "ex-lege-Bevorzugung" bietet das Gesetz aber keinen Anhaltspunkt.

Sollte allerdings der Student sein Studium nicht zielstrebig fortführen, sodass die leistungsmäßigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b) FLAG nicht mehr gegeben sind, liegt die Vermutung nahe, dass die am Studienort vorhandenen Beziehungen über die reine Ausbildung nennenswert hinausgehen, sodass in solchen Fällen ein weiterer Lebensmittelpunkt entsteht, der zum Wahlrecht nach § 1 Abs. 7 MeldeG führt; dies selbst dann, wenn weiterhin die Haushaltszugehörigkeit im Sinne des FLAG besteht und er - abgesehen von Ferialbeschäftigungen - weiterhin von seinen Eltern erhalten wird.

Verzögert sich das Studium dermaßen, dass auch die Altersgrenze des § 2 Abs. 1 lit. b) FLAG überschritten wird, dann ist also die Annahme gerechtfertigt, dass sich die Nahebeziehung zum Studienort wesentlich verdichtet hat. Bei einer Gesamtbetrachtung kann dann der Mittelpunktcharakter des Heimatortes im Allgemeinen nicht mehr bejaht werden; vielmehr liegt dort nur ein Wohnsitz nach § 1 Abs. 6 MeldeG vor. Wenn nicht durch neue familiäre Bindungen (Ehe oder Lebensgemeinschaft; siehe das Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2001/05/0941) am früheren Heimatort oder an einem dritten Ort intensive Lebensbeziehungen bestehen, wird der Mittelpunktcharakter des Studienortes nicht zu leugnen sein.

Gleiches gilt für Studenten, die durch eine umfassende Erwerbstätigkeit selbst für ihren Unterhalt sorgen, wenn durch Berufstätigkeit und Studium ein derartiger Schwerpunkt am Studienort gebildet wird, dass allenfalls noch bestehende Beziehungen zum Heimatort keine Mittelpunktqualität verschaffen können.

Davon und von der dargestellten Rechtslage ausgehend vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangte Behörde, der Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte seiner Lebensbeziehungen und es liege daher sein Hauptwohnsitz in Wattens, weil er diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb nicht zu erblicken, weil feststeht, dass der Zweitmitbeteiligte im Entscheidungszeitpunkt das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet und sich bei seiner durch das Gesetz gegebenen Wahlmöglichkeit für seine Heimatgemeinde entschieden hat; ob für ihn Familienbeihilfe bezogen wird, ist daher nicht mehr entscheidend. Dass der Zweitmitbeteiligte selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für seinen Unterhalt sorge, hat der antragstellende Bürgermeister nicht behauptet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, wobei § 47 Abs. 4 VwGG nicht zur Anwendung gelangt (siehe den hg. Beschluss vom , Zl. 2001/05/0255).

Wien, am