VwGH vom 15.12.1992, 88/08/0178
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Puck, Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 3/07-12.034/5-1988, betreffend Beitragsfreiheit von Sachbezügen gemäß § 49 Abs. 3 Z. 12 ASVG (mitbeteiligte Partei:
Salzburger Gebietskrankenkasse in 5024 Salzburg, Faberstraße 19-23), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Salzburger Gebietskrankenkasse fest, der Beschwerdeführer habe in der Zeit seiner Beschäftigung als Dienstnehmer bei Dr.med. W, Sanatorium G (im folgenden: Dienstgeber) keine die Beitragspflicht nach sich ziehenden Sachbezüge erhalten. Der Empfang fallweise und freiwillig gewährter Mahlzeiten unterliege gemäß § 49 Abs. 3 Z. 12 ASVG nicht der Beitragspflicht; die Wohngelegenheit des Beschwerdeführers in G sei nicht Entgeltbestandteil des Dienstverhältnisses mit dem Dienstgeber. Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Dienstgeber im Sanatorium die ärztliche Leitung inne. Der Pensionsbetrieb werde getrennt davon geführt. Der Dienstgeber habe dem als Masseur beschäftigten Beschwerdeführer weder ein Zimmer noch eine Wohnung oder Schlafstelle zur Verfügung gestellt. Es sei auch keine Verpflegung gewährt worden. Nach Aussage des Dienstgebers habe der Beschwerdeführer zum Frühstück ausschließlich seinen selbst mitgebrachten Kräutertee getrunken; ein Mittagessen habe der Dienstgeber nur sehr selten als freiwillige Leistung gewährt; er weise darauf hin, daß sich seine Bediensteten am betriebseigenen E-Herd ihre selbst mitgebrachten Speisen kochen könnten; Barzuschüsse für Unterkunft und Verpflegung würden nicht bezahlt. Ein schriftlicher Dienstvertrag sei nicht vorhanden. Die Anstellung des Beschwerdeführers (Entgelt, Arbeitszeit usw.) sei mündlich abgesprochen worden. Nach Auffassung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse könne die gelegentliche Einladung zu einem Mittagessen nicht als Erhalt eines beitragspflichtigen Sachbezuges gewertet werden.
Der Beschwerdeführer erhob Einspruch und machte darin geltend, daß er Naturalbezüge in Form von Kost und Quartier erhalten habe und daß ihm auch seine Arbeitszeit keine Möglichkeit gegeben hätte, auswärts oder auf eigene Kosten zu essen. Die von ihm beantragten Zeugen seien nicht vernommen worden. Als die für seinen Standpunkt wichtigste Zeugin hätte A bestätigen können, daß der Dienstablauf des Beschwerdeführers derartig gedrängt gewesen sei, daß er im Hause habe essen müssen. Alle acht angeführten Zeugen könnten aussagen, daß das Mittagessen eine Leistung des Dienstgebers und vom Dienstvertrag umfaßt gewesen sei.
1.2. Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann von Salzburg diesem Einspruch keine Folge und stellte gemäß § 49 Abs. 3 Z. 4 und 12 ASVG fest, daß der Beschwerdeführer im Rahmen seines Dienstverhältnisses beim Dienstgeber keine die Beitragspflicht nach sich ziehenden Sachbezüge (Wohnung und Mahlzeiten) erhalten habe.
Nach der Begründung dieses Bescheides sei zu prüfen gewesen, ob auch die Gewährung der freien Station ein Bestandteil des mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages gewesen sei. Hinsichtlich des Frühstücks sei übereinstimmend festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer entweder seinen mitgebrachten Kräutertee getrunken bzw. ihn dort aufgebrüht erhalten habe. Hinsichtlich des Mittagessens hätten die Aussagen ergeben, daß der Beschwerdeführer gelegentlich vom Dienstgeber und seiner Ehegattin, selten vom Ehepaar S (von welchem der Dienstgeber einen Teilbereich des Hauses gepachtet hat), hiezu eingeladen worden sei. Seien von den Angestellten selbständig Mahlzeiten zubereitet worden, so hätten sie sich hiezu der Nahrungsmittel aus dem Bestand der Familie des Dienstgebers bedient. Daß eine Jause oder ein Abendessen vom Beschwerdeführer eingenommen worden sei, sei nicht behauptet worden. Zu beachten seien die übereinstimmenden Aussagen der (im übrigen vom Beschwerdeführer angebotenen) Zeuginnen I und A gewesen, wonach diese wohl häufig Frühstück und auch Mittagessen erhalten hätten, eine vertragliche Zusicherung hiefür jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei.
Im Lichte dieser übereinstimmenden Aussagen seien die eingenommenen Mahlzeiten als vom Dienstgeber freiwillig gewährt und somit nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zu werten. Die sich daraus ergebende Beitragsfreiheit sei gemäß § 49 Abs. 3 Z. 12 ASVG festzustellen. Auch wenn diese Mahlzeiten bzw. die zu deren Erstellung benötigten Lebensmittel regelmäßig und unentgeltlich gewährt worden wären, hätte dies nichts am Charakter ihrer Freiwilligkeit geändert.
Anhaltspunkte dafür, daß die Gewährung dieser Mahlzeiten einen Teil der Vereinbarung und somit einen Bestandteil des Arbeitsentgeltes gebildet hätten, hätten weder aus dem Einspruch noch aus den Aussagen der Beteiligten bzw. Zeugen gefunden werden.
Hinsichtlich der beantragten zeugenschaftlichen Einvernehmung von in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ehemaligen Patienten des Dienstgebers werde darauf hingewiesen, daß dies zufolge der zwingenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes nicht möglich sei, zumal sich der Beschwerdeführer deren Anschriften auf widerrechtliche Weise aus der Patientenkartei des Dienstgebers beschafft habe.
Die übrigen Ausführungen des angefochtenen Bescheides betreffen die Zurverfügungstellung eines Zimmers.
1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf richtige Anwendung des § 45 AVG sowie des § 49 Abs. 3 Z. 12 ASVG verletzt.
1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gegenstand der Beschwerde ist nur die Beurteilung der dem Beschwerdeführer gewährten Mahlzeiten als beitragspflichtige Sachbezüge.
§ 49 Abs. 1 ASVG lautet:
"Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält."
§ 49 Abs. 3 Z. 12 ASVG bestimmt:
"(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:
...
12. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Dienstnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt;"
Gemäß § 50 ASVG gilt für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.
2.2. Unter "freiwilliger Gewährung" freier oder verbilligter Mahlzeiten zur Verköstigung der Dienstnehmer am Arbeitsplatz im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 12 ASVG ist eine solche zu verstehen, die nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung des Dienstgebers beruht (zur vergleichbaren Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 29 EStG 1953 idF der EStNov 1964 siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1655/67). Auch Sachbezüge dieser Art, die dem Dienstnehmer neben dem Entgelt, auf das er Anspruch hat, "darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses" - gemeint ist: im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis - zugewendet werden, gehören grundsätzlich zum Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG. Erst auf Grund des § 49 Abs. 3 Z. 12 leg. cit. ergibt sich, daß diese Bezüge unter den weiteren Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG gelten.
2.3.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, bei richtiger Anwendung des § 49 Abs. 3 Z. 12 ASVG hätte die belangte Behörde feststellen müssen, daß die Naturalbezüge in die Beitragsgrundlage einzubeziehen seien, "selbst wenn sie vertraglich nicht vereinbart" gewesen seien, sondern es sich nur um faktische Leistungen gehandelt habe. Von einer bloß freiwilligen Gewährung könne schon deswegen keine Rede sein, weil "eine Ständigkeit der Naturalleistungen" gegeben und die Verköstigung des Beschwerdeführers im Interesse des Dienstgebers gelegen gewesen sei. Wenngleich die Zeugen keine vertragliche Zusicherung hätten dartun können, ergebe sich doch aus dem Beweisverfahren, daß ständig Frühstück und Mittagessen zur Verfügung gestellt worden seien. Diese Ausführungen stehen in einem Spannungsverhältnis zu dem Beschwerdevorbringen, die Naturalleistungen seien "sohin ... zum Inhalt des Dienstvertrages geworden".
2.3.2. Wenn der Beschwerdeführer zum einen die Auffassung vertritt, es sei bei der Annahme der Freiwilligkeit "vom Faktischen auszugehen" und meint, ungeachtet des Umstandes, daß die Zeugen keine vertragliche Zusicherung dartun hätten können, könne von einer bloß freiwilligen Gewährung schon deswegen keine Rede sein, "weil eine Ständigkeit der Naturalleistungen gegeben war und die Verköstigung des Beschwerdeführers im Interesse des Dienstgebers war", so ist dies rechtlich verfehlt. Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß die vorliegenden Mahlzeiten als Naturalbezüge in die Beitragsgrundlage einzubeziehen seien, "selbst wenn sie vertraglich nicht vereinbart waren, sondern es sich nur um faktische Leistungen gehandelt hat", ist unzutreffend.
Wenn der Beschwerdeführer hingegen zum anderen (und in einem gewissen Spannungsverhältnis zur eben behandelten Argumentation) vorbringt, "wenngleich die vernommenen Zeugen keine vertragliche Zusicherung dartun konnten, ergibt sich doch aus dem Beweisverfahren, daß ständig Frühstück und Mittagessen zur Verfügung gestellt wurden", sohin seien nach seiner Ansicht "die Naturalleistungen zum Inhalt des Dienstvertrages geworden", so könnte darin die Behauptung eines konkludenten Zustandekommens einer vertraglichen Verpflichtung des Dienstgebers gegenüber dem Beschwerdeführer erblickt werden. Der Beschwerdeführer übergeht dabei allerdings die - insoweit in der Beschwerde nicht bestrittenen - Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde, wonach entsprechend den Angaben der einvernommenen Zeugen Frühstück und Mittagessen "häufig", nicht jedoch regelmäßig gewährt worden sind. Dies reicht jedenfalls für die Annahme einer zustandegekommenen rechtlichen Verpflichtung nicht hin. (Bei dieser Sachlage konnte eine Auseinandersetzung mit der in der Kommentarliteratur zum Einkommensteuerrecht von HOFSTÄTTER-REICHEL, Die Einkommensteuer, Band III, Kommentar zu § 3 EStG 1972, Rdz 22, vertretenen Auffassung, auch eine langjährige Übung und örtliche Gewohnheit sprächen nicht gegen Freiwilligkeit im Sinne des § 3 Z. 24 EStG 1972, unterbleiben).
Daß der Beschwerdeführer, einer anderen Argumentation folgend, auch behauptet, diese Leistungen des Dienstgebers auf Grund einer (ausdrücklichen) vertraglichen Grundlage erhalten zu haben, wird noch im Punkt 2.5.2. behandelt.
2.4. Vor diesem Hintergrund ist die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers nicht zielführend, das Ergebnis des Beweisverfahrens sei hinsichtlich der Aussagen der Zeuginnen I und A nicht richtig gewürdigt worden, weil beide ausgesagt hätten, daß eine tatsächliche Verabreichung von Frühstück und Mittagessen erfolgt sei. Nach der bloßen Tatsächlichkeit der Verabreichung ist jedoch, wie eben ausgeführt, für die Unterscheidung einer freiwilligen von einer auf arbeitsvertraglicher Verpflichtung beruhenden Verköstigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 12 ASVG nichts zu gewinnen.
Im übrigen hat die belangte Behörde die Aussagen der beiden (vom Beschwerdeführer angebotenen) Zeuginnen im angefochtenen Bescheid zutreffend dahingehend wiedergegeben, daß diese selbst wohl häufig Frühstück und auch Mittagessen erhalten hätten, ihnen gegenüber jedoch eine vertragliche Zusicherung zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei.
2.5.1. Schließlich wird in der Beschwerde geltend gemacht, es sei eine Reihe vom Beschwerdeführer namentlich als Zeugen benannter Personen nicht vernommen worden, die er zum Beweis dafür geführt habe, daß ihm Frühstück und Mittagessen im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt worden seien. Das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben.
2.5.2. Zur Begründung des angefochtenen Bescheides für die unterlassene Vernehmung, nämlich daß dieser das Datenschutzgesetz entgegengestanden wäre, zumal sich der Beschwerdeführer die Anschriften widerrechtlich aus der Patientenkartei des Dienstgebers beschafft habe, ist zunächst zu sagen, daß das Verwaltungsverfahrensrecht ein Beweismittelverbot der von der belangten Behörde gedachten Art nicht kennt.
Ungeachtet dieser verfehlten Begründung erweist sich die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers jedoch im Ergebnis als unberechtigt. Nach der Aktenlage trifft es zu, daß der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung vom vor dem Landeshauptmann von Salzburg seinen Antrag auf Vernehmung der von ihm bezeichneten Personen als Zeugen ausdrücklich aufrechterhalten hat. Bei der Beurteilung, ob die Unterlassung der Vernehmung dieser Zeugen auf einer unzulässigen vorwegnehmenden Beweiswürdigung beruht oder darin begründet ist, daß diese beantragten Vernehmungen ein objektiv ungeeignetes Beweismittel dargestellt hätten, ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Aktenlage zum Ergebnis gelangt, daß letzteres zutrifft. Die Zeugen wurden zum Beweis dafür geführt, daß das Frühstück und das Mittagessen im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt worden seien. Dieser Beweisantrag betrifft an sich schon eine rechtliche Beurteilung, die einem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Aber auch dann, wenn der Beweisantrag dahingehend auszulegen wäre, die Zeugen sollten über tatsächliche Umstände befragt werden, hätte es - jedenfalls im Verfahrensstadium nach der Vernehmung der betriebszugehörigen Zeugen - einer genauen Umschreibung der zu erhebenden Tatsachen bedurft. Eine solche Präzisierung wäre angesichts der in der Verhandlung gemachten Aussagen der beiden vom Beschwerdeführer primär geführten Zeuginnen I und A umso erforderlicher gewesen, als diese Personen dem Betrieb als Dienstnehmerinnen angehört hatten, während dies bei den nicht vernommenen Zeugen - es handelte sich unwidersprochen um Patienten - nicht der Fall war.
Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auch nicht dadurch belastet, daß sie die beantragten (weiteren) Zeugenbeweise - angesichts ihrer mangelnden objektiven Eignung - nicht aufgenommen hat.
Im übrigen sei bemerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof, dessen Sachverhaltskontrolle insofern auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkt ist (§ 41 VwGG), keine Unschlüssigkeit bei der Würdigung der Aussagen der vernommenen Zeugen feststellen konnte.
2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.