VwGH vom 20.06.2001, 95/08/0328

VwGH vom 20.06.2001, 95/08/0328

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. A. Ruschitzger und Dr. W. Muchitsch, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 6/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom , Zl. 120.503/4-7/95, betreffend Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung der Bauern (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis (noch) der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung der Bauern unterlegen sei.

Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer Miteigentümer bzw. ehemaliger Miteigentümer der folgenden landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften:

1. zu 1/10 an der EZ 44 ua. der KG A. in der A. Straße 14, Gesamteinheitswert S 47.000,--,

2. zu 1/10 an der EZ 751 ua. der KG A. in der I. Straße 51, Gesamteinheitswert S 310.000,-- sowie

3. zu 1/3 an der EZ 1972 der KG J. mit einem Gesamteinheitswert von S 1,912.000,--.

Mit Gesellschaftsvertrag vom sei vom Beschwerdeführer, Ing. Werner R. und Ing. Eduard M. eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht mit dem Namen "G. (Beschwerdeführer) - Ing. R. - Ing. M., Gartenbaugemeinschaft Süd-Ost Ges.n.b.R." (in der Folge: Gartenbaugemeinschaft) gegründet worden, die das Betriebsgrundstück EZ 1972 der KG J. als gärtnerischen Betrieb umfasst habe. Die Beiträge der Gesellschafter hätten in der Einbringung deren Arbeitsleistung sowie in der Übernahme der Schuldenhaftung bestanden. Jeder Gesellschafter sei an Gewinn und Vermögen der Gesellschaft zu einem Drittel beteiligt gewesen (§ 4 des Vertrages). Zur Geschäftsführung seien alle drei Gesellschafter berechtigt und verpflichtet gewesen (§ 6). Jeder geschäftsführende Gesellschafter habe seine Geschäftsführungsbefugnis ab Erreichung des 65. Lebensjahres zurücklegen können (§ 6). Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrages hätten der Einstimmigkeit aller Gesellschafter, der Abschluss von Verträgen jeglicher Art mit mehr als einjähriger Wirkung der 3/4-Mehrheit bedurft. Gesellschafterbeschlüsse hätten schriftlich oder in Gesellschafterversammlungen gefasst werden können (§ 9). Die Übertragung eines Gesellschaftsanteiles zum Teil oder zur Gänze unter Lebenden hätte der Zustimmung aller übrigen Gesellschafter bedurft. Jeder Gesellschafter sei dabei verpflichtet gewesen, seinen Gesellschaftsanteil bzw. Teile seines Gesellschaftsanteiles den übrigen Gesellschaftern zum Erwerb anzubieten (§ 10).

Mit Pachtvertrag vom habe der Beschwerdeführer an seinen Schwiegersohn, Ing. Horst M., und seine Tochter, Birgit M., unter anderem 1/3 der EZ 1972 der KG J. verpachtet. Dieser Pachtvertrag sei bis Abschluss des vereinbarten Übergabsvertrages auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer sei im Zuge des Pachtvertrages aus der Gartenbaugemeinschaft nicht ausgeschieden. Auf Grund der Verpachtung habe auch in der Bewirtschaftung durch die genannte Gesellschaft keine Änderung stattgefunden, weil ab dem Zeitpunkt der Verpachtung ab nach den Angaben des Beschwerdeführers die Liegenschaft EZ 1972 der KG J. nach wie vor von der Gartenbaugesellschaft geführt worden sei (Aktenvermerk vom auf Grund eines Anrufs des Beschwerdeführers bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt).

Am sei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Gesellschafterbeschluss vom , schriftlich genehmigt mit , vorgelegt worden, wonach dem Beschwerdeführer von den Mitgesellschaftern die Genehmigung erteilt worden sei, dass er "seinen Gesellschaftsanteil" an Ing. Horst M. und Birgit M. verpachten dürfe. Mit Übergabsvertrag vom hätten der Beschwerdeführer und die zwei weiteren Gesellschafter der Gartenbaugemeinschaft dann ihre Gesellschaftsanteile mit an Ing. Horst M. und Birgit M. mit samt dem gesetzlichen Zubehör sowie mit sämtlichen Aktiven, wie auch der EZ 1972 der KG J., sowie mit allen Passiven (Aktiva und Passiva jeweils gemäß der noch zu errichtenden Übergabsbilanz dieser Gesellschaft) übergeben.

Nach Auffassung der belangten Behörde seien mit dem Pachtvertrag vom vom Beschwerdeführer nur seine Liegenschaftsanteile an Ing. Horst M. und Birgit M. verpachtet worden. Von einer Verpachtung seines Gesellschaftsanteiles an der Gartenbaugemeinschaft mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten sei im Vertrag keine Rede. Es liege auch keinerlei Hinweis dafür vor, dass auf Grund dieses Pachtvertrages vom Beschwerdeführer seine Geschäftsführungsbefugnis aufgegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe selbst noch im März 1994 anlässlich einer Vorsprache bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt erklärt, dass er aus der Gesellschaft noch nicht ausscheiden könne und seiner Meinung nach auch nicht auszuscheiden brauche. In weiterer Folge habe er auch mitgeteilt, dass er bei seinem Notar ein rückwirkendes Ausscheiden aus der Gesellschaft veranlassen wolle. Der Gesellschafterbeschluss, der mündlich bereits am gefasst worden sein soll und von einer Verpachtung von Gesellschaftsanteilen ausgehe, stehe nicht im Einklang mit dem eindeutigen Wortlaut des Pachtvertrages vom . Darin werde nur eine Regelung bezüglich der Verpachtung von Liegenschaftsanteilen getroffen. Dieser Vertrag sei auch mit eben diesem Inhalt "Verpachtung der Liegenschaftsanteile" dem zuständigen Finanzamt angezeigt worden. Die belangte Behörde sei deshalb der Auffassung, dass dem genannten Gesellschafterbeschluss nicht die Bedeutung zukommen könne, dass damit nachträglich der Inhalt des Pachtvertrages vom eine Erweiterung dahingehend erfahren habe, dass rückwirkend auch der Gesellschaftsanteil als mitverpachtet anzusehen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Übergabsvertrages mit Wirksamkeit Mitgesellschafter der Gartenbaugemeinschaft gewesen sei und Geschäftsführungsbefugnisse innegehabt habe. Für die Versicherungspflicht eines Gesellschafters einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nach dem BSVG komme es nur darauf an, ob er auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten aus der Betriebsführung (Bewirtschaftung) als solcher im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet werde. Dabei sei im Allgemeinen zu prüfen, ob ein wirksamer Gesellschaftsvertrag (ausdrücklich oder auch nur konkludent) abgeschlossen und in der Folge nicht in den für das Gesellschaftsverhältnis wesentlichen Elementen abgeändert worden sei und ob der Gesellschafter, um dessen Versicherungspflicht es gehe, nach der Vertragsgestaltung, subsidiär nach den dispositiven Bestimmungen des Gesellschaftsrechts, aus der Betriebsführung als solcher berechtigt und verpflichtet werde. Im Beschwerdefall sei vom Gesellschaftsvertrag vom auszugehen, der in seinem § 6 den Beschwerdeführer als Geschäftsführer vorsehe und für die Gesellschaftsmitglieder in seinem § 4 eine Gewinn- und Verlustbeteiligung normiere. Damit sei die Gartenbaugemeinschaft als landwirtschaftlicher Betrieb bis zum auch auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführt worden sei, da die Betriebsführung des Beschwerdeführers nicht auf seiner Stellung als Liegenschaftseigentümer, sondern auf der eines Mitgesellschafters basiere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat eine Gegenschrift erstattet, in der ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Pensionsversicherungspflicht der im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen nach § 1 BSVG knüpft - verbal - nicht an das Eigentum an den land(forst) wirtschaftlichen Flächen, auf denen ein Betrieb oder mehrere Betriebe geführt wird bzw. werden, sondern daran an, wer den Betrieb oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt oder auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb oder die Betriebe geführt wird bzw. werden. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so liegt eine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr dieser Personen vor.

Einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb können nicht nur Miteigentümer oder Mitpächter auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, sondern - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen - auch Mitgesellschafter einer (auch für den Bereich des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Für die Versicherungspflicht eines solchen Gesellschafters nach § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG und damit zu einer Beitragspflicht kommt es nur darauf an, ob er auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten aus der Betriebsführung (Bewirtschaftung) als solcher im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. Hiebei wird im Allgemeinen zu prüfen sein, ob ein wirksamer Gesellschaftsvertrag (ausdrücklich oder auch nur konkludent) abgeschlossen und in der Folge nicht in den für ein Gesellschaftsverhältnis wesentlichen Elementen abgeändert wurde und ob der Gesellschafter, um dessen Versicherungs- und/oder Beitragspflicht es geht, nach der Vertragsgestaltung, subsidiär nach den dispositiven Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes aus der Betriebsführung als solcher berechtigt und verpflichtet wird (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , VwSlg. Nr. 13.457/A, mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen).

Der Beschwerdeführer hat am mit zwei weiteren Personen die oben erwähnte Gartenbaugemeinschaft, eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, errichtet. Zweck und Gegenstand des Unternehmens war nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Betrieb einer landwirtschaftlichen Gärtnerei. Die Beiträge der Gesellschafter bestanden in der Einbringung deren Arbeitsleistungen sowie in der Übernahme der Schuldenhaftung (§ 4 des Gesellschaftsvertrages). Jeder Gesellschafter war nach § 4 Abs. 2 des Vertrages am Gewinn und Vermögen der Gesellschaft zu einem Drittel beteiligt.

Mit Pachtvertrag vom übertrug der Beschwerdeführer an Ing. Horst M. und Birgit M. bestimmte, näher angeführte Liegenschaftsmiteigentumsanteile der Betriebsliegenschaft der Gesellschaft. Dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter der Gartenbaugesellschaft insgesamt schon zu diesem Zeitpunkt keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr geführt hat, wird von ihm nicht behauptet. Der Umstand, dass er den in seinem Eigentum stehenden Drittelanteil der Betriebsliegenschaft verpachtet hat, vermag für sich allein daran aus zwei Gründen nichts zu ändern: zum einen kann ein Pachtvertrag an ideellen Anteilen von Liegenschaften schon der Sache nach rechtlich nicht wirksam abgeschlossen werden, weil ein Gebrauchsrecht an ideellen Miteigentumsanteilen begrifflich nicht möglich ist (OGH 3 Ob 600/89 = RZ 1992/36). Darüberhinaus übersieht der Beschwerdeführer, dass die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr nicht nur auf Grund der Verfügungsmacht über landwirtschaftliche Grundstücke als Eigentümer oder als Pächter in Betracht kommt, sondern dass der auf solchen Grundstücken geführte landwirtschaftliche Betrieb dem Beschwerdeführer (anteilig) auch aus anderen Gründen, etwa - wie hier - den einer gemeinsam mit anderen zu diesem Zweck gebildeten Gesellschaft zugerechnet werden kann. Solange daher auf der im Miteigentum des Beschwerdeführers und zweier weiterer Gesellschafter der Ges.n.b.R. stehenden Liegenschaft eine im Rahmen der genannten Gesellschaft entfaltete landwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet worden ist, wurde dieser Betrieb auf Rechnung und Gefahr der Miteigentümer der Liegenschaft (und Gesellschafter der Ges.n.b.R.) geführt. Diese Zurechnung der Betriebsführung (für die im Übrigen die Miteigentümerschaft bereits ausgereicht hätte, ohne dass es der Gründung einer Ges.n.b.R. bedurft hätte) an die Eigentümer der Betriebsliegenschaft endete daher frühestens mit der Übergabe dieser Liegenschaft an Dritte, wie die belangte Behörde im Ergebnis frei von Rechtsirrtum angenommen hat.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am