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VwGH vom 28.01.2004, 2000/12/0311

VwGH vom 28.01.2004, 2000/12/0311

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Ing. H in K, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. WST4-P-222/20-00, betreffend die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1942 geborene Beschwerdeführer, der zuletzt als Leiter der Landesberufsschule für Kraftfahrzeugmechaniker und -elektriker sowie als pädagogischer Leiter des angeschlossenen Schülerheimes in S. verwendet worden war, steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich.

Am erging folgender Bescheid des Landesschulrates (im Folgenden: LSR) für Niederösterreich an den Beschwerdeführer:

"(...)

Betrifft

Versetzung in den Ruhestand gem. § 12 Abs. 1 LDG 1984 Gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes-LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, werden Sie mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt.

Bescheid

Es wird festgestellt, dass Ihnen gem. den §§ 3 bis 7 und 62b des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965 (PG 1965), ab ein monatlicher Ruhegenuss in der Höhe von monatlich brutto S 44.020,20 gebührt.

Begründung

(...)

Die Bemessung Ihres Ruhegenusses stellt sich daher wie folgt

dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ruhegenussfähiger Monatsbezug nach dem Gehaltsgesetz 1956:
Gehalt gem. § 55 der Verw.Gr. L2A2, Gehaltsstufe 17
von monatlich ....................................................................
S 41.441,--
Die Dienstzulage gem. § 57 Abs. 2 DZG I im Zusammenhalt mit
§ 57 Abs. 7 monatlich ......................................................
S 6.565,--
Erhöhung gem. § 57 Abs. 4 40 v.H. monatlich ................
S 2.626,--
Erhöhung gem. Schulleiterzulagenverordnung 1966 15 v.H.
monatlich .................................................................... .......
S 1.378,70
Die Dienstzulage gem. § 59b Abs. 2 Ziff. 4
im Zusammenhalt mit § 59a Abs. 6 monatlich ................
S 616,--
Die Dienstalterszulage gem. § 56 Abs. 1 monatlich ........
S 2.398,50
Die Ruhegenussermittlungsgrundlage beträgt daher ........
S 55.025,20
Hievon beträgt die Ruhegenussbemessungsgrundlage
80 v.H., d. s. monatlich .....................................................
S 44.020,20

Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich gem. § 6

PG 1965 wie folgt zusammen:

(...)

Der monatliche Ruhegenuss beträgt daher gemäß § 7 PG 1965 in Verbindung mit § 62b PG 1965 für die ruhegenussfähige

Gesamtdienstzeit von 38 Jahren und 5 Monaten

für die ersten 10 Jahre 50 v.H. und erhöht sich

für weitere 28 Dienstjahre um je 2 v.H. und

für die restlichen 5 Dienstmonate um 0,167 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage, zusammen gerundet,

höchstens 100 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind monatlich brutto S 44.020,20.

Die gem. § 12 PG 1965 für die Zeit vom bis und vom bis gebührende Ruhegenusszulage aus der Dienstzulage § 60a (1) beträgt somit:

für jedes der ersten 10 Dienstjahre 5 v.H.

für jedes der weiteren 4 Dienstjahre 2,5 v.H.

und für jedes weitere der 6 Dienstmonate 0,208 v.H. der Bemessungsgrundlage, die 80 v.H. der zuletzt bezogenen Aktivzulage von S 4.151,-- gem. § 60a (1) und (2)

i. d. Verwendungsgruppe L2a Zulagenstufe 1 GG 1956 beträgt, das sind S 3.320,80.

Zusammen (gerundet) 61,25 v.H. der Bemessungsgrundlage, somit

monatlich brutto S 2.034,--.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

(...)"

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer bezog in der Folge den Ruhegenuss in der Höhe von S 44.020,20 und während einiger Monate die Ruhegenusszulage in der Höhe von S 2.034,--.

Mit Bescheid vom berichtigte der LSR den Bescheid vom gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend, dass die in der Begründung angeführte Zulage gemäß § 12 PG 1965 in der Höhe von S 2.034,-- nicht gebühre. Bei der in der Begründung des Bescheides vom irrtümlich zuerkannten Zulage habe es sich lediglich um eine Entschädigung für eine außerhalb des öffentlich-rechtlichen Landeslehrer-Dienstverhältnisses liegende Tätigkeit gehandelt. Diese Entschädigung, für die kein besonderer Pensionsbeitrag einbehalten worden sei, sei ein Fixbetrag, dessen Höhe sich nach der Erzieherzulage gem. § 60a Abs. 1 GehG richte und der zehnmal jährlich (September bis Juni) gebühre. Der vom bis zum entstandene Übergenuss werde nach Rechtskraft des Berichtigungsbescheides in angemessenen Raten von den Bezügen des Beschwerdeführers einbehalten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Berufung an die belangte Behörde; er beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Aufrechterhaltung der Zulage gemäß § 12 PG 1965 in der Höhe von S 2.034,--.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom hob die belangte Behörde I.) den Berichtigungsbescheid vom ersatzlos auf und änderte II.) den Bescheid vom gemäß § 68 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 13 DVG dahingehend ab, dass der sich auf die Ruhegenusszulage aus der Dienstzulage gemäß § 60a Abs. 1 GehG beziehende Teil der Bescheidbegründung zu entfallen habe.

Zu Punkt I. führte die belangte Behörde aus, dass die Heranziehung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als pädagogischer Leiter des Schülerheims für die Berechnung des Ruhegenusses unrichtig und auf ein Versehen der erstinstanzlichen Behörde zurückzuführen sei. Allerdings liege keinesfalls ein Schreib- oder Rechenfehler bzw. eine diesen gleichzuhaltende Unrichtigkeit vor, die im Wege der Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG korrigiert werden könnte.

Zu Punkt II. führte die belangte Behörde aus, dass durch die lediglich in der Bescheidbegründung erfolgte Feststellung der Ruhegenusszulage aus der Dienstzulage gemäß § 60a Abs. 1 GehG von monatlich S 2.034,-- kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf diese Ruhegenusszulage begründet worden sei, weil sie im Spruch des Bescheides weder rechnerisch noch wörtlich aufscheine. Begründungselemente könnten einen normativ verbindlichen Abspruch, wie er mittels des Spruches eines Bescheides zu treffen sei, nicht ersetzen. Aus diesem Grund sei für die oberste Dienstbehörde auch die grundsätzliche Anwendungsvoraussetzung des § 68 Abs. 2 AVG ("aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist") gegeben.

Im Übrigen hätte aber auch eine Zuerkennung der gegenständlichen Ruhegenusszulage gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, weil § 52 Abs. 11 LDG 1984 eine Abgeltung der Leitung eines Schülerheimes an den Leiter einer Berufsschule lediglich in Form der Einrechnung in die Lehrverpflichtung vorsehe. Die Möglichkeit der Abgeltung dieser Tätigkeit in Form einer Dienstzulage gemäß § 60a GehG im Rahmen des Landeslehrer-Dienstverhältnisses bestehe nicht. Seitens des Dienstgebers sei allerdings dennoch eine Abgeltung dieser Tätigkeit in Form einer zusätzlichen Entgeltzahlung ("Entschädigung") im Wege eines selbständigen Dienstverhältnisses angestrebt worden; die entsprechenden Grundsätze seien in Richtlinien festgelegt worden. Aus diesen Richtlinien der Niederösterreichischen Landesregierung vom ergebe sich unter anderem Folgendes: Die Entschädigung gebühre für eine Tätigkeit, die außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liege und sei daher zur Gänze vom Land Niederösterreich zu tragen; sie sei keine Nebengebühr im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes; ein Pensionsbeitrag werde nicht einbehalten; die Entschädigung sei ein Fixbetrag, dessen Höhe sich nach der Erzieherzulage gemäß § 60a Abs. 1 GehG richte - die Zeitvorrückung in eine höhere Zulagenstufe finde nicht statt; die Entschädigung gebühre zehnmal jährlich (September bis Juni); die Anweisung erfolge auch im Verhinderungsfall, solange der Bestellte von seiner Funktion nicht abberufen worden sei.

Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage sei daher die Begründung des rechtskräftigen Bescheides spruchgemäß abzuändern gewesen; die Lage des Beschwerdeführers sei dadurch auch nicht ungünstiger als durch den abgeänderten Bescheid gestaltet worden.

Gegen den Spruchpunkt II. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Ruhegenusszulage nach § 12 PG 1965 iVm § 60a GehG, in seinem Recht darauf, dass eine ihm nach diesen Bestimmungen bereits rechtskräftig bemessene Ruhegenusszulage nicht nachträglich ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen - insbesondere des § 68 Abs. 2 AVG - durch unrichtige Anwendung dieser Normen iVm § 52 Abs. 11 LDG 1984 entzogen werde, sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Das Zutreffen dieses Vorbringens setzt voraus, dass der LSR in seinem Bescheid vom nicht bloß über die Ruhestandsversetzung und die Ruhegenussbemessung (auf der Grundlage der §§ 3 bis 7 und § 62b PG 1965), sondern auch über die Ruhegenusszulage (nach § 12 PG 1965) rechtsverbindlich abgesprochen hat.

Für den Geltungsbereich des hier gemäß § 1 DVG anzuwendenden § 58 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist sowie einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Bescheide sind gemäß § 58 Abs. 2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über ihre Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Was der Spruch und die Begründung des Bescheides zu enthalten haben, folgt im Übrigen aus den §§ 59 und 60 AVG.

Diese Bestimmungen über Inhalt und Form des Bescheides sind nicht für sich allein, sondern in ihrem Zusammenhang, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem gesetzlichen vorgesehenen Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung und dem Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit auszulegen. Die Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und eines ihrer Teile als den den normativen Inhalt aufweisenden Spruch verfolgt den Zweck, dem Adressaten mit Klarheit Inhalt und Umfang der bindenden Erledigung vor Augen zu führen. Die damit angestrebte Rechtssicherheit kann nur erreicht werden, wenn die Bestimmungen über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht werden. Gerade dann, wenn eine behördliche Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter oder die Gliederung eines Bescheides in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung aufkommen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für die Frage der Einordnung essenziell (vgl. die zum Bescheidcharakter ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beginnend mit der Entscheidung des verstärkten Senates vom , Zlen. 934 und 1223/73 = Slg. Nr. 9458/A; zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/21/0894).

Die Ausführungen über die Ruhegenusszulage sind in dem mit der Bezeichnung "Begründung" überschriebenen Teil des Bescheides des LSR vom enthalten. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass dieser Teil der Begründung im Bescheid des LSR vom erkennen lässt, dass diese Behörde eine weitere Ruhegenusszulage von S 2.034,-- monatlich für berechtigt erachtete, ohne dass dies im Spruch, soweit er die Ruhegenussbemessung betrifft, seinen Niederschlag fand. Hieraus kann er für seinen Standpunkt allerdings auf Grundlage der eben dargestellten Judikatur auch aus dem Gesichtspunkt der Zweifelhaftigkeit über den normativen Charakter dieser Ausführungen nichts gewinnen. Bloße - klar als solche dargestellte - Begründungselemente können nämlich einen normativ verbindlichen Abspruch, wie er mittels des Spruches eines Bescheides zu treffen ist, keinesfalls ersetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/04/0108 = Slg. Nr. 10818/A; weiters Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 577, mit weiteren Nachweisen aus der Lehre in FN 377). Insgesamt stellte das dargestellte Bescheidelement damit als Begründungsteil ohne Bezug auf den normativen Spruch eine bloße (nicht normative) Mitteilung dar.

Unbeschadet sonst vorliegender Mängel des Spruches ist der Bescheid des LSR vom in seiner Gliederung zwischen Spruch einerseits und Begründung andererseits ausreichend klar, sodass auch hieraus keine Argumente für eine Ausweitung des normativ verbindlichen Abspruches auf einzelne Teile der Begründung gewonnen werden können (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/04/0200, und vom , Zl. 95/17/0105, mit weiteren Nachweisen aus der Judikatur). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Auslegung eines unklaren Spruches nach der Begründung des Bescheides für zulässig erachtet. Eine derartige Auslegung kommt allerdings nur in den Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen ließ. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches - wie dies im Beschwerdefall in Bezug auf die Ruhegenussbemessung (nach den §§ 3 bis 7 und § 62b PG 1965) zutrifft - nicht in Betracht (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0310, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur).

Ebenso indizieren die eingangs dargestellten Rechtsschutzüberlegungen im vorliegenden Zusammenhang kein anderes Ergebnis, weil der Beschwerdeführer durch die Vorgangsweise der Behörde (Nichtabspruch über einzelne Elemente des ihm seiner Ansicht nach gebührenden Ruhebezuges) nicht in der Möglichkeit zur effektiven Rechtsdurchsetzung gehindert war.

Soweit der Beschwerdeführer mit dem späteren Berichtigungsbescheid des LSR vom argumentiert und daraus einen bescheidmäßigen Abspruch über die Ruhegenusszulage durch die frühere Entscheidung ableitet, übersieht er, dass dieser mit Punkt I. des - nur im Punkt II. mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften - Bescheides ersatzlos aufgehoben wurde und daher dem Rechtsbestand nicht mehr angehört. Dazu kommt, dass jeder Bescheid rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB - auszulegen ist (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/05/0033, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur). Daraus folgt, dass die in der Beschwerde angeregte subjektive Interpretation nach dem Willen der Behörde - zudem bezogen auf einen nach der Bescheiderlassung (am ) liegenden Zeitpunkt () - ebenso wie die Auslegung nach der näher dargestellten subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt ist.

Die bloße Abänderung der Begründung im Bescheid des LSR vom durch den angefochtenen Bescheid hat daher das als Beschwerdepunkt angeführte Recht auf Erhalt einer Ruhegenusszulage, über die bislang nicht abgesprochen wurde, ebenso wenig verletzt wie das Recht auf Durchführung des einer solchen Entscheidung vorangehenden Verfahrens (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 516/50 = Slg. Nr. 2010/A).

Die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG auf ein bloßes Element der Bescheidbegründung ohne eigene normative Wirkung entspricht zwar nicht dem Gesetz, weil Gegenstand der Abänderung nach dieser Bestimmung nur der Spruch eines Bescheides sein kann, nicht aber seine Begründung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/04/0154). Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers ist aber ausgeschlossen, weil der Gegenstand der materiellen Rechtskraft des abgeänderten Bescheides, aus dem ihm alleine Rechte erwachsen konnten, unberührt geblieben ist (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 516/50 = Slg. 2010/A).

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass auch der angefochtene Bescheid zur Frage der Gebührlichkeit einer Ruhegenusszulage nach § 12 PG 1965 iVm § 60a Abs. 1 GehG keine normativ verbindliche Entscheidung enthält.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am