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VwGH 04.02.1992, 92/11/0021

VwGH 04.02.1992, 92/11/0021

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §8;
TierkörperbeseitigungsV NÖ 1987 §2 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Die Niederösterreichische Tierkörperverwertungsgesellschaft mbH hat in einem Verfahren nach § 2 Abs 4 TierkörperbeseitungsV NÖ 1987 Parteistellung (Hinweis E , 82/08/0242).
Normen
AVG §18 Abs3;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
VwRallg;
RS 2
Auch wenn die Behörde ausdrücklich zum Ausdruck bringt, daß sie eine Zustellung nicht bewirken wolle (weil zB ihre Absicht lediglich auf Information gerichtet ist, Übermittlung "zur Kenntnisnahme"), hat die Übermittlung des das Verfahren abschließenden Bescheides an die am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligende Person die Rechtswirkung einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte (Hinweis E , 89/11/0144).
Normen
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
RS 3
Die Zustellung eines Bescheides an eine "Nichtpartei" eines Verfahrens bewirkt nach der stRsp des VwGH nicht deren Parteistellung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/11 90/06/0223 1
Normen
AVG §18 Abs3;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §62 Abs3;
AVG §8;
VwRallg;
RS 4
Kommt einer Person auf Grund der Verwaltungsvorschriften Parteistellung zu und werden Parteirechte (hier Parteiengehör) verletzt, so hat dies nicht zur Folge, daß die Befassung dieser Person im weiteren Verfahren nicht in Wahrung anderer Parteirechte (hier Zustellung des Bescheides) erfolgen kann.
Norm
AVG §18 Abs4;
RS 5
Für die Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer Beglaubigung einer Bescheidausfertigung im Falle einer Vervielfältigung ist ausschließlich das Faktum der Vervielfältigung maßgebend. Der Gesetzgeber hat die Zulässigkeit einer vervielfältigten Bescheidausfertigung also nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, sondern es der Behörde überlassen, wann sie eine Bescheidausfertigung vervielfältigt (Hinweis E , 84/04/0022, 0023). Im Beschwerdefall läßt die vorliegende Ausfertigung des der Beschwerdeführerin zugestellten Bescheides unzweifelhaft erkennen, daß es sich um eine Vervielfältigung handelt. Diese vervielfältigte Ausfertigung enthält "die Beisetzung des Namens des Genehmigenden" und entspricht daher dem Erfordernis des § 18 Abs 4 vierter Satz AVG 1950 idF der Novelle BGBl 1982/199.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0004 E VS VwSlg 11983 A/1985 RS 1
Normen
AVG §18 Abs3;
AVG §62 Abs3;
VVG §3 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §6;
RS 6
Weder aus § 18 Abs 3 AVG noch aus § 6 ZustG ergibt sich ein Anspruch auf Zustellung einer neuerlichen Ausfertigung einer Erledigung (einschließlich des Rechtes auf Anbringung der Vollstreckbarkeitsbestätigung auf neuen Bescheidausfertigungen).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/12/10 91/04/0280 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der Niederösterreichischen Tierkörperbeseitigung Gesellschaft m. b.H. in Tulln, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. VI/4-Vet-59, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung (mitbeteiligte Partei: H-GmbH in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom wurde der mitbeteiligten Partei eine Ausnahmebewilligung von der Pflicht zur Ablieferung tierischer Abfälle an die beschwerdeführende Partei gemäß § 2 Abs. 4 der NÖ Tierkörperbeseitigungsverordnung (TKBV), LGBl. Nr. 6440/1-3, erteilt. Die beschwerdeführende Partei wurde am Verfahren nur in der Weise beteiligt, daß ihr am eine Ausfertigung des Bescheides - laut Zustellverfügung "zur Kenntnisnahme" - übermittelt wurde. Mit Antrag vom begehrte sie unter Berufung auf ihre Parteistellung die Zustellung "einer ordnungsgemäßen Bescheidausfertigung".

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom zurückgewiesen.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichte Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung des Antrages auf Bescheidzustellung vom damit, daß die Übermittlung einer Bescheidkopie am bereits die Zustellung des Bescheides vom bedeutet habe.

Die beschwerdeführende Partei wendet dagegen ein, daß "der Zustellung einer bloßen Fotokopie "zur Kenntnisnahme" an die Beschwerdeführerin keine Rechtswirkung zukommen" könne. "Der (eher zufälligen) Übermittlung einer Fotokopie des Genehmigungsbescheides" käme sonst eine Rechtswirkung zu, die dem Bescheid selbst nicht zu entnehmen sei, nämlich daß die beschwerdeführende Partei Parteistellung gehabt hätte. Wenn ihre Parteienrechte im übrigen mißachtet worden seien, so könne nicht dadurch, daß "ihr eher zufällig eine Bescheidkopie "zur Kenntnisnahme" zugestellt wird", dieser Zustellung "die vollen Rechtswirkungen einer Verfahrenserledigung zukommen".

Auszugehen ist von dem zwischen den Parteien unstrittigen - aus dem zur vergleichbaren Rechtslage nach der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland über die unschädliche Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, LGBl. Nr. 3/1976, ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 11.550/A, abgeleiteten - Umstand, daß der beschwerdeführenden Partei in einem Verfahren nach § 2 Abs. 4 NÖ TKBV Parteistellung zukommt.

Wird einer am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligenden Person von der Behörde der das Verfahren abschließende Bescheid auf eine im Zustellgesetz vorgesehene Weise übermittelt (wie hier mit der Post), so hat dies auch die Rechtswirkungen einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte. Selbst wenn sie ausdrücklich zum Ausdruck brächte, eine Zustellung nicht bewirken zu wollen (etwa weil ihre Absicht auf eine bloße Information gerichtet war), hätte die Übermittlung einer Bescheidausfertigung diese Folge (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/11/0144). Es braucht daher nicht geprüft zu werden, was die Erstbehörde mit dem Zusatz "zur Kenntnisnahme" in der Zustellverfügung bezweckt hat. Die Übermittlung einer Bescheidausfertigung an eine Partei bedeutet die Zustellung dieses Bescheides an diese; die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei begründet hingegen nicht deren Parteistellung (vgl. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 7662/A). Es kommt daher immer entscheidend darauf an, ob der betreffenden Person auf Grund der Verwaltungsvorschriften die Stellung einer Partei zukommt. Verletzt die Behörde Parteienrechte (hier das Parteiengehör), so hat das nicht zur Folge, daß die Befassung dieser Person im weiteren Verfahren nicht in Wahrung anderer Parteienrechte (hier auf Zustellung des Bescheides) erfolgen könne.

Wenn es sich bei der der beschwerdeführenden Partei übermittelten Bescheidausfertigung um eine Fotokopie ohne Unterschrift gehandelt hat, so würde dies dem § 18 Abs. 4 AVG nicht widersprechen, da eine aus welchem Grund immer vervielfältigte Ausfertigung keiner Unterschrift bedarf (vgl. das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 11.983/A).

Die Zustellung der Bescheidkopie am hatte die Wirkung der Zustellung des Bescheides vom an die beschwerdeführende Partei. Ihr Antrag vom war daher auf neuerliche Zustellung des bereits zugestellten Bescheides gerichtet. Ein solcher Antrag ist unzulässig. Die Zurückweisung dieses Antrages mit dem angefochtenen Bescheid entsprach daher dem Gesetz.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §18 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §8;
TierkörperbeseitigungsV NÖ 1987 §2 Abs4;
VVG §3 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §6;
Sammlungsnummer
VwSlg 13575 A/1992
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen
Vervielfältigung von Ausfertigungen
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
Beglaubigung der Kanzlei
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des
Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110021.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAE-36549