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VwGH vom 18.11.2003, 2001/05/0331

VwGH vom 18.11.2003, 2001/05/0331

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde 1. der Dr. Helga Woschank, 2. des Wolfgang W. Woschank, 3. der Mathilde Woschank,

4. des Friedrich Woschank, 5. des Alfred Woschank, alle in Liebenfels, alle vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Schmiedgasse 21, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 8W-Allg-433/1/01, betreffend Kanalanschlussverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Liebenfels), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Verordnungen vom und legte der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 2 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich) für den Bauabschnitt 051 (Rosenbichl, Waggendorf-Ost) fest. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des in diesem Kanalisationsbereich gelegenen Grundstückes Nr. 181, KG Rosenbichl. Ohne dass (nach der Aktenlage) den Beschwerdeführern zuvor rechtliches Gehör gewährt worden wäre, sprach der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom ihre Verpflichtung aus, das gegenständliche Grundstück an die Kanalisationsanlage Liebenfels, Bauabschnitt 51, anzuschließen. Gleichzeitig bestimmte er, dass die Sickergrube, Senkgrube, Kläranlage usw. auf dem gegenständlichen Grundstück, durch flüssigkeitsdichtes Schließen zum Zeitpunkt des Anschlusses an den Kanal aufzulassen seien.

Dagegen richtete sich die Berufung der Beschwerdeführer. Unter anderem brachten sie darin vor, dass die Abwassergenossenschaft Fachau/Waggendorf/Reidenau ein Projekt zur Entsorgung der Haushaltsabwässer erarbeitet und zur wasserrechtlichen Genehmigung eingereicht habe. Der Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation sei daher nicht notwendig. Sollte die Anlage der Wassergenossenschaft nicht zu Stande kommen, würde durch eine Eigenanlage die schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet werden.

Am teilte der Bürgermeister den Beschwerdeführern mit, dass die vorgesehene Anschlussstelle bei Punkt 11.6.2. des gleichzeitig übersandten Planes liege. In der Folge wiesen die Beschwerdeführer im Schreiben vom darauf hin, dass zur Vornahme dieser Feintrassierung keine wie immer geartete Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer vorliege. Um zu der betroffenen Anschlussstelle zu gelangen, müsse die Anschlussleitung über das Grundstück Nr. 965/3 geführt werden, dessen Alleineigentümerin die Erstbeschwerdeführerin sei. Mit Schreiben vom konkretisierten sie ihre Berufung dahingehend, dass keine Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin zu einer solchen Leitungsführung vorliege.

Am übermittelten die Beschwerdeführer der mitbeteiligten Gemeinde die Einreichunterlagen für die Errichtung einer biologischen Abwasserreinigungsanlage mit anschließender Versickerung.

Wie sich aus der Niederschrift zum am auf der gegenständlichen Liegenschaft durchgeführten Ortsaugenschein zur Überprüfung der Hauskanalisationsanlage gemäß § 10 Gemeindekanalisationsgesetz ergibt, wurde am eine neue Senkgrube mit ca 9 m3 Fassungsvermögen eingebaut. Es handelt sich dabei um eine Dreikammerklärgrube, für die ein Dichtheitsattest vorlag. Ein Wartungsbuch werde nach den Angaben der Beschwerdeführer geführt, jedoch sei ein Ausführen des Senkgrubeninhaltes noch nicht nötig gewesen. Bis zum Einbau dieser Senkgrube habe eine ziegelgemauerte Grube, die brüchig geworden war, zur Einleitung der anfallenden Fäkal- und Schmutzwässer gedient.

Eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Einzelanlage wurde von den Beschwerdeführern trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Am langte bei der mitbeteiligten Partei eine Kopie aus dem Wartungsbuch ein, in dem die erste Entleerung der neuen Grube dokumentiert wurde.

Mit Bescheid vom gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Partei der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich. In der Begründung dieses Bescheides wird zwar eingeräumt, dass die Kosten bei der Herstellung des Hausanschlusses der Berufungswerber um mehr als 50 % über den im Bauabschnitt durchschnittlich anfallenden Anschlusskanalherstellungskosten lägen. Die weitere Voraussetzung für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht, dass eine schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist, sei jedoch nicht erfüllt. Am Tag der Erteilung des Anschlussauftrages () hätten die Beschwerdeführer nämlich über keine dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (§ 8) bzw dem Stand der Technik entsprechende Hausabwasseranlage verfügt. Sie hätten ihre Abwässer weder schadlos noch auf umweltfreundliche Art entsorgt und auch kein Wartungsbuch geführt.

Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Sie verwies auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Herbeiführung des in einem Bescheid geforderten Zustandes nicht die Aufhebung durch die Berufungsbehörde rechtfertige; Durch die Errichtung einer dichten Senkgrube sei der im erstinstanzlichen Bescheid geforderte Zustand "implicite" herbeigeführt worden. Daher sei eine Änderung des Sachverhaltes während des Berufungsverfahrens nicht zu beachten.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf Ausnahme von der Anschlusspflicht, ihrem Recht nicht einer unklar und unvollständig bestimmten rechtlichen Pflicht und nicht einer Anschlusspflicht unterworfen zu werden, deren Durchführung rechtliche Hindernisse im Sinne des § 5 Abs 2 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz entgegenstehen, verletzt. Sie begehren, den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 idF LGBl 62 (K-GKG) lauten auszugsweise:

"§ 4

Anschlusspflicht

(1) Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.

(2) Der Bürgermeister hat die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlussauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.

(3) Im Anschlussauftrag kann bestimmt werden, dass Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.

...

§ 5

Ausnahmen von der Anschlusspflicht

(1) Ein Anschlussauftrag darf nicht erteilt werden, wenn

a) die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;

b) bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können;

c) ein Grundstück für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

(2) Ein Anschlussauftrag darf weiters nicht erteilt werden, wenn der Anschluss an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist. Der Anschluss an die Kanalisationsanlage ist nicht möglich, wenn durch die Einbringung der in Betracht kommenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter (§ 32 Abs 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959) überschritten oder die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt würde oder wenn der Durchführung des Anschlusses rechtliche Hindernisse von Seiten Dritter entgegenstehen.

..."

Die Verwaltungsbehörden lehnten die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 5 Abs 1 lit a K-GKG deshalb ab, weil das Kriterium "... sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist ..." im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides nicht gegeben war.

Die in § 66 Abs 4 AVG verankerte grundsätzliche Verpflichtung der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung in der Sache selbst schließt die Verpflichtung mit ein, auch Änderungen der Sach- und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), § 66 AVG, E 283).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 96/05/0286, ausgeführt, dass für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 1 lit a K-GKG (diese Bestimmung erfuhr in der Folge keine Änderung), in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal "sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist", mangels anderer aus dem Gesetz hervorleuchtender Anhaltspunkte die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die Rechtsmittelbehörde maßgeblich ist. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , VwSlg. 9.315/A, herangezogen, wonach im Allgemeinen die Rechtsmittelbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist oder bei Beurteilung der Frage, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war.

Ob eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist, muss anhand der in § 8 K-GKG umschriebenen Entsorgungsgrundsätze, wonach die Eigentümer von Gebäuden, die nicht an Kanalisationsanlagen im Sinne des Gesetzes angeschlossen sind, die anfallenden Abwässer den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entsprechend auf schadlose und umweltfreundliche Art zu entsorgen haben, geprüft werden. Der Stand der Technik bildet somit nur einen Teilaspekt der schadlosen Verbringung der Abwässer. Dass nur dieser Teilaspekt auf Grund des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung überprüft werden soll, kann dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht entnommen werden.

Die Verwaltungsbehörden haben grundsätzlich verkannt, dass der von Ihnen herangezogene Fall der "Herbeiführung des in einem Bescheid geforderten Zustandes" nicht vorliegt. Dem Bescheid vom konnte ausschließlich durch die Erfüllung der Anschlusspflicht entsprochen werden. Dieser Verpflichtung sind die Beschwerdeführer gerade deshalb nicht nachgekommen, weil sie sich auf einen Ausnahmetatbestand stützten. Ob der Ausnahmetatbestand vorlag, konnte hier überhaupt erst im Berufungsverfahren geklärt werden, weil dem erstinstanzlichen Bescheid weder ein Ermittlungsverfahren, noch die Wahrung des rechtlichen Gehörs vorangegangen ist.

Ganz anders ist jene Fallkonstellation, die die belangte Behörde im Auge hat: Der Adressat eines Bauauftrages kommt diesem Auftrag zwar nach, will aber geklärt wissen, ob er zur Erfüllung verpflichtet war, weshalb er Berufung erhebt; eine rechtliche Klärung, ob die erstinstanzliche Behörde zu Recht mit einem Auftrag vorgegangen ist, kann durch die Berufungsbehörde nur dann erfolgen, wenn auf die Sach- und Rechtslage des erstinstanzlichen Bescheides abgestellt wird.

Hier kommt hingegen die Verpflichtung der Berufungsbehörde zum Tragen, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung Bedacht zu nehmen. Da sie aber ihre Entscheidung auf den Sachverhalt zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides stützte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Keine der Behörden traf Feststellungen zu der Frage, ob durch die neu errichtete Senkgrube eine schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist. Die Berufungsbehörde hielt lediglich zusätzlich fest, dass durch eine funktionierende Drei-Kammer-Kläranlage mit ordnungsgemäßer Sickergrube die sonstige schadlose Verbringung der Abwässer nicht gewährleistet sei. Dabei berief sie sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl 95/05/0330, welches keineswegs eine derartige generelle Aussage enthält; vielmehr war in jenem Fall diese technische Frage unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens geklärt worden.

Gemäß § 4 Abs 2 K-GKG hat der Bürgermeister die Anschlusspflicht an die Kanalisationsanlage der Gemeinde, die die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke trifft, mit Bescheid auszusprechen. § 4 Abs 2 K-GKG sieht allerdings nicht vor, dass auch der exakte Anschlusspunkt an die Kanalisationsanlage der Gemeinde bescheidmäßig festgelegt werden muss. Die zu erledigende Hauptfrage iSd § 59 Abs 1 AVG, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zur Gänze zu erledigen hat, ist daher jene nach der grundsätzlich bestehenden Anschlusspflicht, nicht aber nach der konkreten Ausgestaltung und Lage des Kanalanschlusses. Es liegt somit im gegenständlichen Fall keine unvollständige Erledigung der Sache, wie sie die Beschwerdeführer behaupten, vor.

Die konkrete Trassierung des Anschlusskanales ist noch nicht endgültig festgelegt. Dennoch verweigert die Erstbeschwerdeführerin bereits jetzt ihre Zustimmung zu einer möglichen Kanalführung über ein in ihrem Alleineigentum stehendes Grundstück.

Gemäß § 5 Abs 2 K-GKG ist der Anschluss an die Kanalisationsanlage nicht möglich, wenn der Durchführung des Anschlusses rechtliche Hindernisse von Seiten Dritter entgegenstehen. Die Erstbeschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des angrenzenden Grundstückes, worüber der Anschlusskanal führen soll. Sie vertritt die Ansicht, dass sie daher Dritte iSd § 5 Abs 2 K-GKG ist, weshalb sie als rechtliches Hindernis ihre Verweigerung der Zustimmung zur Kanalführung vorbringt.

Die Erstbeschwerdeführerin ist als Miteigentümerin zum Anschluss verpflichtet. Ist der Anschlusspflichtige selbst Eigentümer des Nachbargrundstückes, dann ist er kein "Dritter" im Sinne des § 5 Abs 2 letzter Satz K-GKG. Das dort genannte "rechtliche Hindernis" liegt somit nicht vor. § 3 K-GKG sieht im Übrigen vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Nachbargrundstücke in Anspruch genommen werden können.

Da die belangte Behörde in ihrer Entscheidung davon ausging, die Berufungsbehörde habe auf Basis des Sachverhaltes zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides zu entscheiden, sodass die Frage ungeklärt blieb, ob durch die nunmehr bestehende Anlage die schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs 2.

Wien, am