VwGH vom 21.11.1989, 88/07/0086

VwGH vom 21.11.1989, 88/07/0086

Beachte

Vorgeschichte:

0800/77 E ;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des J und der CA in S, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Roßmarkt 1, gegen die Spruchpunkte III und IV des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-2946/4-1988/Spi/RÖ, betreffend Maß der Wasserbenutzung für eine Fischzuchtanlage und Verfahrenskosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten III und IV wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beiden Beschwerdeführer betreiben auf Grund zahlreicher, bis in das Jahr 1928 zurückreichender wasserrechtlicher Bewilligungen in S eine unter PZ. n1 des Wasserbuches eingetragene Fischzuchtanlage. Das Nutzwasser zur Speisung der Fischteiche entstammt

a) zum Teil dem Oberlauf des B-baches (Grundstück Nr. 1659), in welchen auch der K-bach mündet, oberhalb eines im Eigentum der Beschwerdeführer selbst stehenden Teiches (Grundstück Nr. 1133/1), durch Ausleitung beim sogenannten H-wehr,

b) zum Teil diesem Teich im Wege verschiedener Auslässe und Schleusen, sowie aus auf dem Grundstück der Beschwerdeführer entspringenden Quellen, und

c) schließlich dem Unterlauf des B-baches (Grundstück Nr. 1651), der im nordwestlichen Teil aus dem genannten Teich ausmündet und dort, nach Durchfließen eines früher zum Betrieb einer Mühle (PZ. n2 des Wasserbuches) verwendeten, als "Mühlgerinne" bezeichneten Teilstückes abfließt.

Zurückgehend auf Anträge der Beschwerdeführer aus den Jahren 1975 und 1976, die im wesentlichen auf wasserrechtliche Bewilligung verschiedener Erweiterungen ihrer Anlage und auf Eintragung des gesamten konsentierten Bestandes im Wasserbuch gerichtet waren, kam es u.a. zu jenem Verwaltungsverfahren, welches mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vorerst zum Abschluß gebracht worden ist.

Zur Vorgeschichte des nunmehr angefochtenen Bescheides ist zwecks Vermeidung umfänglicher Wiederholungen vorweg auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 800, 1097/77, hinzuweisen, welches den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannt ist.

Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (BMLF) vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, mit welchem der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (der nunmehr belangten Behörde, in der Folge kurz: LH) vom im wesentlichen bestätigt worden war (zum Inhalt dieser beiden damals im Instanzenzug ergangenen Bescheide sei noch einmal auf deren ausführliche Darstellung im hg. Erkenntnis vom hingewiesen).

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis im wesentlichen aus, er sehe sich nicht in der Lage, den vom BMLF gewählten Weg als Mittel einer tauglichen Bereinigung der bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse anzusehen. Die Beschwerdeführer hätten sich immer auf den Standpunkt gestellt, daß bestehende, rechtskräftig erteilte wasserrechtliche Bewilligungen in ihrem Bestand nicht berührt werden dürften; ihr Antrag beziehe sich nur auf noch nicht bewilligte Wassernutzungen und Anlagen. Die Wasserrechtsbehörden seien daher mit der Erlassung einer konstitutiv wirkenden Gesamtbewilligung über den gestellten Antrag auf Erteilung einer zusätzlichen Bewilligung - dies unter Bedachtnahme auf bereits früher erteilte wasserrechtliche Bewilligungen - hinausgegangen. Aus den Vorschriften des WRG 1959 (insbesondere aus den §§ 25, 27 - 29) ergebe sich, daß Bescheide über Wasserbenutzungsrechte bei nachträglicher Änderung wesentlicher Umstände nicht ohne weiteres unwirksam würden. Die Feststellung des BMLF, die Veränderung der Wasserführungsverhältnisse am B-bach sei notorisch, habe somit nicht ausgereicht, eine rechtlich maßgebende wesentliche Änderung des Sachverhaltes darzutun. Vielmehr sei davon auszugehen, daß sich die Beschwerdeführer auf frühere in Rechtskraft erwachsene wasserrechtliche Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (in der Folge kurz: BH) gestützt hätten, möge auch deren Zustandekommen bzw. deren Spruchinhalt mit dem WRG in mehrfacher Hinsicht nicht in Einklang gestanden sein. Unbeschadet des Umstandes, daß wasserrechtliche Bescheide bei sonstiger Nichtigkeit der Schriftform bedürften (§ 111 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959), habe die BH bei Erlassung ihrer Bescheide offensichtlich jeweils nicht nur ein bestimmtes zugunsten der Beschwerdeführer bestehendes Wasserregime vorausgesetzt und teilweise normiert, sondern die - objektiv offensichtlich nicht dem Gesetz entsprechende - Einbeziehung des Wasserbenutzungsrechtes für die längst zerstörte Wasserkraftanlage (Mühle) in den Wasserbezug der Fischzuchtanlage verfügt. Die Wasserrechtsbehörden hätten daher zum Zweck der rechtlichen Sanierung jener geradezu unhaltbaren Verhältnisse keinen umfassenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erlassen dürfen; nur das, was zusätzlich von den Beschwerdeführern beantragt worden sei, sei einer wasserrechtlichen Bewilligung zugänglich gewesen, wogegen die bisherige von den Beschwerdeführern ausgeübte Wasserbenutzung samt Benutzung der hiezu gehörigen Anlagen allenfalls den Gegenstand einer bescheidmäßigen Feststellung hätte bilden können. So bestehe insbesondere dann, wenn das Maß der Wasserbenutzung anläßlich der wasserrechtlichen Bewilligung nicht bestimmt festgesetzt worden sei, an der Feststellung dieses Maßes im Sinne der §§ 11 und 13 Abs. 2 WRG 1959 ein rechtliches Interesse, welches die Behörde grundsätzlich zur Erlassung eines nachträglichen Feststellungsbescheides berechtige. Bezüglich der Erlassung eines Wasserbuchbescheides sehe sich der Verwaltungsgerichtshof noch zu dem Hinweis veranlaßt, daß nach jeder in Rechtskraft erwachsenen wasserrechtlichen Bewilligung der Landeshauptmann auf Grund der §§ 124 bis 126 WRG 1959 die Eintragung im Wasserbuch festzusetzen habe. Soweit den Beschwerdeführern Rechte auf Grund rechtskräftig erteilter wasserrechtlicher Bewilligungen zustünden, hätten sie einen Anspruch auf Erlassung eines Wasserbuchbescheides, wobei die Wasserbuchbehörde die Möglichkeit hätte, in ihrem diesbezüglichen Bescheid eine zusammenfassende Beschreibung der Anlage vorzunehmen.

Auf Grund dieses aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes gab der BMLF mit Bescheid vom nunmehr der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des LH vom statt und behob diesen Bescheid unter Bezugnahme auf § 63 Abs. 1 VwGG.

Auch gegen den hierauf am vom LH erlassenen Sachbescheid erhoben die Beschwerdeführer in der Folge Berufung. Diesem Rechtsmittel gab der BMLF mit weiterem Bescheid vom statt, indem er den Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1960 behob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwies. Diesen Aufhebungsbescheid begründete der BMLF im wesentlichen damit, daß der LH nicht im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes auf die Anträge der Beschwerdeführer konkret eingegangen sei; er habe vielmehr eine Bereinigung der vielfältigen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch eine negative Abgrenzung versucht und damit weder der gesetzlich gebotenen Konkretisierungspflicht entsprochen noch die sich aus dem Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis ergebenden Pflichten erfüllt.

Noch bevor es sodann zur Abhaltung eines von den Beschwerdeführern beantragten und vom LH vorgesehenen Lokalaugenscheins kommen konnte, stellte der LH mit Rücksicht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/07/0034, seine Unzuständigkeit zum Einschreiten als erstinstanzliche Wasserrechtsbehörde in dieser Sache fest, weil mit der von den Beschwerdeführern vorgesehenen Wassernutzung für eine Fischzuchtanlage weder ein Verbrauch noch sonst ein einem solchen gleichzuhaltender dauernder Entzug des ausgeleiteten Wassers aus dem Gewässerregime beabsichtigt sei, weshalb eine Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 nicht vorliege. Dieser Judikatur Rechnung tragend, sah sich der LH dazu veranlaßt, die im Wege des § 66 Abs. 2 AVG 1950 an ihn selbst zurückgelangte Rechtssache zur weiteren Erledigung der BH als der seiner Meinung nach in erster Instanz zuständigen Behörde abzutreten.

Die Beschwerdeführer erklärten sich mit dieser Vorgangsweise nicht einverstanden, weil sie die Auffassung vertraten, zuerst habe der LH als Wasserbuchbehörde erster Instanz die Eintragungen zu PZ. n1 des Wasserbuches entsprechend dem derzeitigen Rechtsbestand richtigzustellen. Sie legten auch einen Entwurf der ihrer Meinung nach erforderlichen Ergänzung der Wasserbucheintragung vor und verfolgten diesen ihren behaupteten Anspruch (außerhalb des dem vorliegenden Beschwerdefall zugrundeliegenden Verfahrens) gegenüber dem LH auch weiter, doch wurde darüber bis heute nicht endgültig entschieden.

Die BH hielt am eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle ab, in welcher neben einer Befundaufnahme Gutachten von Amtssachverständigen aus der Fischereiwirtschaft und aus der Wasserbautechnik eingeholt wurden. Die zur mündlichen Verhandlung erschienenen Grundnachbarn erklärten sich mit der Fischzuchtanlage im damaligen Umfang sowie mit der Erteilung der dafür noch fehlenden wasserrechtlichen Bewilligungen einverstanden. Auch die Beschwerdeführer nahmen das Ergebnis dieser Verhandlung zustimmend zur Kenntnis, beharrten aber auf ihrem grundsätzlichen Standpunkt, wonach ihrer Fischzuchtanlage das gesamte zufließende Wasser zur Verfügung stehe bzw. immer zur Verfügung gestanden sei.

Mit den Spruchpunkten I und II ihres darauf folgenden Bescheides vom erteilte die BH nachträgliche wasserrechtliche Bewilligungen für die Regulierung des K-baches sowie für die Nutzwasserentnahme aus dem B-bach (Grundstück Nr. 1659) samt Quellbächen zur Anspeisung der Fischzuchtanlage gemäß Wasserbuch-Postzahl n1, und zwar unter verschiedenen Nebenbestimmungen. In Spruchpunkt III dieses Bescheides stellte die BH auf Grund der §§ 13 Abs. 1 und 2, 98 und 111 Abs. 2 WRG 1959 fest, daß sich das Maß der Wasserbenutzung für die Einziehung von Speisewasser durch den bestehenden Kanal am oberen Ende des Grundstücks 1651, welcher mit Bescheid der BH vom mit den Abmessungen 40 cm Breite und 30 cm Höhe genehmigt worden sei, mit 280 l/s bestimme. Spruchpunkt IV betraf eine wasserwirtschaftliche Feststellung, Spruchpunkt V die von den Beschwerdeführern einzuzahlenden Verfahrenskosten in der Höhe von S 8.590,--. Begründend bezog sich die BH im wesentlichen auf die Ergebnisse der von ihr abgehaltenen Verhandlung und auf die zitierten Gesetzesstellen.

Diesen Bescheid fochten die Beschwerdeführer wiederum mit Berufung an, und zwar in Punkt I insoweit, als eine Regulierung und nicht lediglich eine Verlegung des K-baches bewilligt worden sei, in Punkt II insoweit, als nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzwasserentnahme ausgesprochen wurde, in Punkt III hinsichtlich der Feststellung über das Maß der Wasserbenutzung und in Punkt V hinsichtlich der S 5.440,-- übersteigenden Verfahrenskosten. Sie führten darin insbesondere wiederum aus, daß die Festlegung einer mengenmäßigen Wasserzuleitung insofern verfehlt sei, als der Fischzuchtanlage das gesamte Wasser zur Verfügung stehe und hinsichtlich der einzelnen Zuflüsse (von den Beschwerdeführern) variiert werden könne.

In der am 7. und im Berufungsverfahren vom LH abgehaltenen mündlichen Verhandlung erstattete vorerst der Verhandlungsleiter einen umfassenden Bericht über die historische Entwicklung der Anlagen und Wasserrechte der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvorgänger im Rahmen ihrer Fischzuchtanlage. Diesen Bericht nahmen die Beschwerdeführer im wesentlichen ohne Widerspruch entgegen, doch betonten sie insbesondere, daß im Bewilligungsbescheid der BH vom mehrfach zum Ausdruck gekommen sei, daß die noch bestehenden Teile der Wasserkraftanlage der alten Mühle (Wasserbuch-Postzahl n2) in den bestehenden Fischzuchtbetrieb "eingebaut erscheinen"; der Bestand sei damals in seiner Gesamtheit genehmigt worden. Im Anschluß an den darauf folgenden Lokalaugenschein faßten die Beschwerdeführer über Aufforderung des Verhandlungsleiters ihre Anträge neu zusammen, wobei ihre Ausführungen zu den Spruchpunkten I und II des erstinstanzlichen Bescheides für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht mehr von Bedeutung sind. Zu Spruchpunkt III (Feststellung des Maßes der Wasserbenutzung) führten die Beschwerdeführer wörtlich aus:

"3. Hinsichtlich der Feststellung des Maßes der Wasserbenutzung sind wir der Ansicht, daß dieser Punkt entweder für alle bewilligten Zuläufe Bedeutung haben müßte oder eine ergänzende Feststellung überhaupt entfallen kann, da das Maß ohnehin durch die Größe der Einlaufbauwerke bereits wasserrechtlich festgehalten ist.

Die Festsetzung lediglich eines Maßes hinsichtlich einer einzigen Zuleitung hat für den Umfang des Maßes der Wasserbenutzung allein keine Aussagekraft.

Sollte das festgestellte Maß von 280 l/s für den bescheidgegenständlichen Zufluß aufrecht bleiben, wobei die Richtigkeit dieses Maßes nicht bestritten ist, dann wolle jedenfalls im Bescheid festgehalten werden, daß dadurch die Rechte und Nutzungsmöglichkeiten hinsichtlich sämtlicher zusätzlicher Zuflüsse und Ausleitungen nicht berührt werden. (Gilt auch für das Auslaufbauwerk der Wasserkraftanlage der ehemaligen Mühle und Sägewerk.)"

In der Berufungsverhandlung wurde dann noch Befund und Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde für Wasserbautechnik eingeholt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer teilweise Folge und änderte die Spruchpunkte I, II, III und V des Bescheides der BH vom ab. Dabei kann eine nähere Erörterung der Spruchpunkte I (nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der Verlegung des K-baches) und II (nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der Nutzwasserentnahme aus dem B-bach Nr. 1659 beim Hwehr) deshalb entfallen, weil diese Spruchpunkte mit der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich nicht bekämpft werden, zumal sie nunmehr auch nach Ansicht der Beschwerdeführer der Sach- und Rechtslage entsprechen. Auch der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Spruchpunkt IV des erstinstanzlichen Bescheides (wasserwirtschaftliche Feststellung) ist von den Beschwerdeführern nicht angefochten worden.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittig sind jedoch die Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides, wobei Spruchpunkt III folgenden Wortlaut hat:

" III. Feststellungsbescheid:

Es wird festgestellt, daß das den Wassernutzungsberechtigten an der im Wasserbuch unter der Postzahl n1 eingetragenen Fischzuchtanlage zustehende Recht zur Nutzwasserentnahme aus dem öffentlichen Gewässer des B-baches, welches dem Grunde und seinem Inhalt nach bereits mit Protokoll der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom , Zahl 555/111 ex 1928 verliehen und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom erweitert wurde, das Recht zur Nutzwasserentnahme aus dem B-bach, Grundstück Nr. 1651, in einer maximalen Menge von 280 l/s umfaßt.

Weiter wird festgestellt, daß mit Ausnahme des vorstehend beschriebenen Wasserbenutzungsrechtes sowie des unter Spruchabschnitt II. dieses Bescheides neu verliehenen Wasserbenutzungsrechtes keine weiteren Rechte zur Nutzwasserentnahme am öffentlichen Gewässer des B-baches zur Speisung der Fischzuchtanlage gemäß Wasserbuch-Postzahl n1 bestehen.

Schließlich wird festgestellt, daß das Recht zur Nutzung der Privatgewässer auf Grundstück Nr. 1133/1, KG. S (Teich und Quellen), durch die vorstehenden Feststellungen weder beschränkt noch berührt wird und die Nutzung dieser Privatgewässer nach Maßgabe des jeweils vorhandenen Wasserdargebotes keiner Beschränkung durch die Wasserrechtsbehörde unterworfen war.

Die Verhandlungsschrift vom 7. und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung.

Rechtsgrundlage: §§ 56 und 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. Nr. 238/1985.

Mit Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wurde den Beschwerdeführern unter Hinweis auf die jeweils herangezogenen Gesetzes- und Verordnungsstellen ein Betrag von insgesamt S 26.540,-- für aufgelaufene Kommissionsgebühren, Verwaltungsabgaben und Stempelgebühren zur Zahlung vorgeschrieben.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides bezog sich die belangte Behörde in erster Linie auf ihre Feststellungen in der Verhandlungsschrift vom 7. und . Nach einer ausführlichen Begründung zu den nicht mehr strittigen Spruchpunkten I und II führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt III im wesentlichen aus, daß die Frage nach Inhalt und Umfang der den Beschwerdeführern als den Inhabern der Fischzuchtanlage zustehenden Wasserbenutzungsrechte die zentrale Frage darstelle. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof wie der BMLF hätten mehrfach betont, daß die bestehenden Rechte der Beschwerdeführer in keiner Weise beschränkt werden dürften, andererseits hätten sie aber auch festgestellt, daß der Umfang dieser Rechte nicht ausreichend geklärt und daher konkretisierungsbedürftig sei, weshalb auch die bisherigen erstinstanzlichen Entscheidungen stets als zu ungenau bzw. als unzulässige Pauschalbeurteilung behoben worden seien. In die nunmehrige Entscheidung seien alle rechtskräftigen, wenn teilweise auch rechtswidrigen Bescheide miteingeflossen.

Nach einer detaillierten Auseinandersetzung mit dem von den Beschwerdeführern in der Verhandlung erstatteten Vorbringen ging die belangte Behörde rechtlich zunächst darauf ein, daß im vorliegenden Fall alle von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die Erlassung eines das Maß der Wasserbenutzung betreffenden Feststellungsbescheides vorlägen (§ 13 Abs. 2 WRG 1959). Aber auch die darüber hinausgehenden Feststellungen laut Spruchpunkt III seien zulässig und sowohl aus der Sicht der Beschwerdeführer als auch im öffentlichen Interesse an einem in diesem Gebiet geplanten wasserwirtschaftlichen Vorhaben notwendig.

Ausgangspunkt für die auf die §§ 11 und 13 WRG 1959 gestützten Überlegungen sei die "zum Leidwesen der Beschwerdeführer oftmals zitierte 8 cm Einlaßöffnung für eine Nutzwasserentnahme aus dem öffentlichen Gewässer des B-baches aus dem Mühlfluß" (gemeint: Grundstück Nr. 1651). Diese im Jahre 1928 bewilligte Nutzwasserentnahme sei im Bescheid der BH vom durch Bewilligung einer vergrößerten Zulauföffnung neu geregelt worden, wobei es die Behörde aber verabsäumt habe, die neu bewilligte Konsenswassermenge auch ziffernmäßig festzusetzen; dies sei nun nachzuholen. Der zitierte Bescheid der BH lasse keinen behördlichen Willen zur Beschränkung der durch die Größe der Einlauföffnung höchstmöglich vorgegebenen Konsenswassermenge erkennen, das zustehende Maß der Wasserbenutzung werde daher nur durch die Leistungsfähigkeit dieser Anlage beschränkt und sei in diesem Sinne zu begrenzen. Dieses Maß sei schon im Zuge der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik (mit 280 l/s) berechnet worden, was die Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen hätten. Gleichzeitig hätten die Beschwerdeführer aber immer wieder auf die Unvollständigkeit einer derartigen Ermittlung bei der Festsetzung eines "Gesamtmaßes der Wasserbenutzung" für die Fischzuchtanlage hingewiesen. Hierin lägen die im Beschwerdefall entscheidenden Auffassungsunterschiede. Vor allem gelte dies für die Frage der Einbeziehung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Nutzung des B-baches zum Betrieb einer Wasserkraftanlage (Mühle Wasserbuch-Postzahl n2) in die unter Postzahl n1 eingetragene Fischzuchtanlage. Die Beschwerdeführer stützten sich diesbezüglich auf die Verhandlungsschrift der BH vom , insbesondere aber auf die mit Bescheid der BH vom erteilte Gesamtbewilligung für die Fischzuchtanlage, sowie auf die einschlägige Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , wonach die Wasserrechtsbehörde "eine objektiv offensichtlich nicht dem Gesetz entsprechende Einbeziehung des Wasserbenutzungsrechtes für die längst zerstörte Wasserkraftanlage in den Wasserbezug der Fischzuchtanlage verfügt habe".

Nach Ansicht der belangten Behörde lasse sich jedoch aus den vorhandenen Hinweisen auf den früheren Bestand einer Wasserkraftanlage ein fundierter Schluß in die von den Beschwerdeführern behauptete Richtung nicht ziehen. Im Bescheid der BH habe auf die alte Anlage wegen deren Erlöschens und wegen der in diesem Zusammenhang zu prüfenden letztmaligen Vorkehrungen Bezug genommen werden müssen; Hinweise auf eine Weitergeltung des noch gerade als erloschen festgestellten Wasserbenutzungsrechtes fehlten jedoch. In der bloßen Anordnung der Weiterverwendung des Fixpunktes der Wasserkraftanlage für die bestehende Fischzuchtanlage sei kein für letztere rechtsbegründender Akt der Behörde zu erblicken. Zur lediglich in einem Halbsatz (ohne nähere Erläuterung) des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses enthaltenen Feststellung, wonach die Behörde eine derartige "Einbeziehung" verfügt habe, sei festzustellen, daß sich die belangte Behörde gerade in der gegenständlichen Angelegenheit gewiß nicht leichtfertig über die Feststellungen des Höchstgerichtes hinwegzusetzen beabsichtige, doch lasse diese Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes jeglichen Hinweis auf entsprechende Urkunden oder Unterlagen vermissen, sodaß der darin geäußerten Rechtsmeinung im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen der belangten Behörde nicht gefolgt werden könne.

In diesen nachfolgenden Ausführungen nahm die belangte Behörde auf die 1958 in Geltung gestandene Rechtslage (§§ 9 Abs. 1, 28 Abs. 1 lit. a und g und 93 Abs. 1 WRG 1934) Bezug, wonach das Wasserbenutzungsrecht für die alte Wasserkraftanlage infolge deren Zerstörung durch Feuer bereits spätestens mit erloschen sei. Aber selbst wenn man - wie die BH in ihrem Bescheid vom - von einem erst späteren Verzicht der Berechtigten als Erlöschenstatbestand ausgehe, dann sei dieser Verzicht bereits am bei der BH eingelangt, sodaß das Wasserbenutzungsrecht für die Wasserkraftanlage spätestens zu diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes erloschen sei. Wasserbenutzungsrechte könnten nur durch einen konstitutiv wirkenden, also mit Rechtswirksamkeit ausgestatteten hoheitlichen Akt der Wasserrechtsbehörde verliehen werden, eine Übertragung oder Einbeziehung von Wasserbenutzungsrechten in anderer Form sei weder im WRG 1934 noch im WRG 1959 vorgesehen. Mit Rücksicht auf das vorherige Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes für die Wasserkraftanlage könne die belangte Behörde im Bescheid der BH vom keinen, auch keinen rechtswidrigen Spruch der Behörde finden, wonach hier ein bereits erloschenes Wasserbenutzungsrecht neu verliehen worden wäre oder den Eigentümern der Fischzuchtanlage ein zusätzlicher und inhaltlich bestimmter Konsens als zusätzliches Wasserbenutzungsrecht am öffentlichen Gewässer zugestanden worden wäre. Die Beschwerdeführer hätten dazu nur auf drei auf die Wasserkraftanlage Bezug nehmende Wortgruppen der BH hinweisen können. Sollten derartige Hinweise oder auch die mit dem zitierten Bescheid für einen Anlagenbestand erteilte Gesamtbewilligung nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes tatsächlich ausreichen, um die Verleihung eines neuen Wasserbenutzungsrechtes für die Beschwerdeführer zu konstruieren, dann würde sich nach Auffassung der belangten Behörde jedes weitere Bemühen um eine möglichst genaue, streng nach formalrechtlichen Gesichtspunkten erfolgte Aufarbeitung der komplizierten wasserwirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse als nicht zielführend erweisen. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführer sei erstmals im Jahre 1976 erfolgt und auch aus diesem Grunde anzuzweifeln.

Mit der Klärung dieser Rechtsfrage in mittelbarem Zusammenhang stehend sei schließlich auf einen nach Auffassung der belangten Behörde weiteren grundsätzlichen Irrtum der Beschwerdeführer einzugehen, der mit der Argumentation der "Einbeziehung" der Wasserkraftanlage verknüpft sei und in der wiederholten Behauptung seinen Ausdruck finde, "das gesamte Wasser des öffentlichen Gewässers B-bach sei der Fischzuchtanlage zur Verfügung gestanden". Dabei gingen die Beschwerdeführer davon aus, daß der Auslauf der Wasserwelle aus ihrem Teich in das öffentliche Wassergut gleichzeitig den Einlauf in die Fischzuchtanlage bedeute. Daß ein derartiges Verständnis angesichts einer Reihe von Einbauten und Gestaltungsmaßnahmen am öffentlichen Gewässer für die Beschwerdeführer nahe liege, sei grundsätzlich auch für die belangte Behörde einsichtig, stehe jedoch nicht im Einklang mit der bestehenden Rechtslage. Es sei den Beschwerdeführern zwar mit rechtskräftigen Bescheiden aus den Jahren 1957 und 1958 der Einbau von insgesamt sieben Fischrechen in das öffentliche Gewässer bewilligt worden, und damit auch eine behördlich sanktionierte Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Wasserwelle für die Fischzucht, doch stelle diese Möglichkeit nicht eine Bewilligung gemäß § 9 WRG 1934 zur umfassenden Wasserbenutzung am öffentlichen Gewässer vom Teichauslauf bis zum Ende der Fischzuchtanlage dar. Vielmehr hätten die Wasserbenutzungsrechte der Vorgänger der Beschwerdeführer eben einerseits in einer Entnahmemöglichkeit für die Wasserkraftanlage (Postzahl n2) bzw. andererseits in der bereits beschriebenen Entnahmemöglichkeit für die Fischzuchtanlage bestanden. Eine wasserrechtliche Bewilligung zur Benutzung des öffentlichen Gewässers sei den Beschwerdeführern mit Ausnahme dieser Entnahmen auf Grundstück Nr. 1651 nie erteilt worden; dem Auslauf aus der Teichparzelle komme daher keine rechtlich relevante Bedeutung für die Bestimmung einer rechtmäßigen Nutzung am B-bach zu.

Für eine bescheidmäßige Feststellung über die bestehenden Rechte und deren Umfang verblieben somit die Nutzung der Privatgewässer, und zwar sowohl in Form einer direkten Entnahme vom Teich mit einer Zuleitung über entsprechende Leitungsanlagen in die Fischzuchtanlage, als auch durch die Einspeisung des gefaßten Quellwassers mit einer Zuführung über zwei Quellbäche. Rechtsgrundlage hiefür sei der im WRG 1934 und im WRG 1959 gleichlautende § 9 Abs. 2, wobei ein Teil der Anlagen, die der Entnahme aus dem Privatgewässer bzw. dessen Zuleitung zur Fischzuchtanlage dienten und dienen, wasserrechtlich bewilligt worden sei, ein anderer wesentlicher Teil (insbesondere die bestehende Entnahmemöglichkeit aus dem Teich bei der Hochwasserschleuse sowie die Anspeisung durch die Quellbäche) hingegen nicht.

Unter Zugrundelegung des gesamten in der Verhandlungsschrift dargestellten Sachverhaltes sei die belangte Behörde zur rechtlichen Überzeugung gelangt, daß jene gesetzlichen Voraussetzungen, die eine Verpflichtung zur Erwirkung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Nutzung der Privatgewässer begründet hätten, weder zu einem früheren Zeitpunkt noch gegenwärtig vorgelegen seien, und demgemäß die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvorgänger ihr Privatgewässer als Grundeigentümer im Rahmen der Bewilligungsfreiheit der zuletzt genannten Gesetzesstelle nutzen konnten, dies auch getan hätten und teilweise auch heute noch täten. Insoweit für die bestehenden Einlaßöffnungen aus dem Teich rechtskräftig erteilte wasserrechtliche Bewilligungen vorlägen, müsse demnach davon ausgegangen werden, daß es sich hiebei wohl um wasserrechtlich bewilligte Anlagenteile einer insgesamt auf Grund ihres Zusammenhanges mit einer am öffentlichen Gewässer bestehenden bewilligten und rechtmäßigen Wasserbenutzung handle (die auch im Rahmen einer Wasserbucheintragung zu berücksichtigen sein werde), mit welchen jedoch nicht gleichzeitig eine öffentlich-rechtliche Bewilligung zur Benutzung des Privatgewässers verbunden sei, dessen Nutzung seit jeher ohne einschränkende oder reglementierende Anordnung der Wasserrechtsbehörde möglich gewesen sei. Denn es sei unzweifelhaft so, daß den Beschwerdeführern sowohl bewilligte wie auch nicht bewilligte Anlagenteile zur Entnahme aus dem Privatgewässer zur Verfügung gestanden seien, wobei die Eigentümer der Fischzuchtanlage jeweils bedarfsorientiert beliebig variieren konnten und auch keiner anderen mengenmäßigen Beschränkung als jener durch das im Privatgewässer vorhandene Wasserdargebot unterworfen gewesen seien.

Daß sich das öffentliche Gewässer (B-bach) mit dem in der Teichparzelle aufgehenden Privatgewässer verbinde und insgesamt einen Teil dieses Privatgewässers bilde, "erhelle" zwar die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach ihnen das gesamte Wasser des B-baches zur Verfügung stehe, es könne dies jedoch nicht über die von der belangten Behörde versuchte, streng differenzierte Unterscheidung nach öffentlichem und privatem Gewässer und die damit verknüpften öffentlich-rechtlichen Bewilligungen hinausweisen. Jede nachträgliche Festsetzung eines bestimmten Maßes der Wasserbenutzung aus dem Privatgewässer sei daher wegen einer mangelnden Bewilligungspflicht der Benutzung des Privatgewässers einer Rechtssetzungsbefugnis durch die Behörde entzogen. Selbst dann aber, wenn die belangte Behörde hierin irren sollte, müßte eine dem aufgetragenen Konkretisierungsgebot entsprechende, nachträglich ziffernmäßig festzusetzende konsentierte Wassermenge zwangsläufig zu einer Einschränkung der nunmehr angenommenen umfassenden privatrechtlichen Nutzungsbefugnis führen, da eine derartige Feststellung jedenfalls nur einen Ausschnitt, nämlich jenen der wasserrechtlich bewilligten Anlagenteile, umfassen könnte.

Zum Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides bezog sich die belangte Behörde begründend auf die dort im einzelnen angeführten Gesetzes- und Verordnungsstellen. Es liege der Entscheidung ein entsprechender Antrag der Beschwerdeführer zugrunde, und damit sei auch eine nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehende Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben verbunden.

Mit der vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde werden ausdrücklich nicht die Spruchpunkte I und II, sondern ausschließlich die Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides bekämpft.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die Beschwerdeführer haben auf diese Gegenschrift mit einem weiteren Schriftsatz repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde führen die Beschwerdeführer aus, daß richtigerweise der LH als Wasserrechtsbehörde erster Instanz dafür zuständig gewesen wäre, die auf Grund rechtskräftiger wasserrechtlicher Bewilligungen erwachsenen Rechte der Beschwerdeführer im Wasserbuch einzutragen. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Begehren der Beschwerdeführer auf Eintragung ihrer gesamten Rechte im Wasserbuch in einem gesonderten Verfahren verfolgt wird, in welchem auch zutreffend der LH als erste Instanz angerufen worden ist. Der vorliegendenfalls angefochtene Bescheid betrifft aber nicht die Eintragung im Wasserbuch, sondern nachträgliche wasserrechtliche Bewilligungen und Feststellungen, wie sie die Beschwerdeführer beantragt haben.

Dennoch sind die Beschwerdeführer im Ergebnis damit im Recht, daß im Beschwerdefall zu Unrecht die BH als erste Instanz und der LH als zweite Instanz eingeschritten sind. Im gesamten bisherigen Verfahren bis zur Abgabe der Angelegenheit durch den LH an die BH ist als Wasserrechtsbehörde erster Instanz der LH und als Berufungsbehörde der BMLF eingeschritten, und diese Vorgangsweise ist auch vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis vom , Zlen. 800, 1097/77, nicht beanstandet worden. Wie bereits oben im Sachverhalt geschildert, kam es mit Bescheid des BMLF vom zu einer Behebung des damals mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheides des LH gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 und zur Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz (den LH).

Damit aber war, zumal in der Folge eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten ist, die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache verbindlich festgelegt. Mit Rücksicht auf die durch den gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 aufhebenden Bescheid entfaltete Bindungswirkung ist den Beschwerdeführern das Recht erwachsen, daß als Behörde erster Instanz im weiteren Verfahren der LH tätig werde, und daß in diesem Verfahren von der im Bescheid der Berufungsbehörde ausgesprochenen Rechtsansicht ausgegangen werde (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 82/07/0088).

Bei dieser Rechtslage hätte der LH die an ihn zurückverwiesene Angelegenheit auch nicht unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/07/0034, an die BH abgeben dürfen. Auch nach diesem Erkenntnis hätte die Zuständigkeit des LH im übrigen schon aus einer allenfalls von der Fischzuchtanlage ausgehenden, das Maß des § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 übersteigenden Einwirkungen auf Gewässer, gegeben sein können. Diese Frage ist allerdings infolge der oben dargestellten, auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 zurückgehenden Bindungswirkung im Beschwerdefall nicht mehr relevant. Der LH hat dadurch, daß er im nunmehr angefochtenen Bescheid die institutionelle Unzuständigkeit der BH zum Einschreiten als erstinstanzliche Behörde nicht zum Anlaß einer Behebung von deren Bescheid genommen hat, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, was - im Umfang der Anfechtung dieses Bescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof - zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führen mußte (siehe dazu die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 571 angeführte Vorjudikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aber dessenungeachtet zu der in der Sache strittigen Frage des Umfanges der von den Beschwerdeführern erwirkten wasserrechtlichen Bewilligungen noch zu nachstehenden Hinweisen veranlaßt:

Da die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten werden, sind sie auch von der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht berührt. Es steht daher nunmehr rechtskräftig fest, daß und in welchem Ausmaß von den Beschwerdeführern Wasser aus dem Oberlauf des B-baches einschließlich des K-baches beim sogenannten H-wehr abgeleitet und ohne Durchfließen des Teiches der Fischzuchtanlage zugeführt werden darf. Anders verhält es sich mit dem Recht der Beschwerdeführer auf Wasserbenutzung hinsichtlich des Unterlaufes des B-baches (Grundstück Nr. 1651), welcher beim Teichabfluß an dessen Nordwestecke beginnt und welcher früher das Mühlgerinne der Wasserkraftanlage zu PZ. n2 des Wasserbuches gebildet hat. Diesbezüglich wurde das Maß des Wasserentnahmerechtes für die Beschwerdeführer in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides mit 280 l/s im Wege eines am oberen Ende des Grundstückes Nr. 1651 bestehenden Kanals festgesetzt. Die Beschwerdeführer meinen demgegenüber, ein Recht auf Benutzung des gesamten aus dem Teich in den Unterlauf des B-baches abfließenden Wassers einschließlich eines jeweils 280 l/s übersteigenden Entnahmerechtes zu haben. Ein 280 l/s übersteigendes Entnahmerecht ist den Beschwerdeführern allerdings niemals eingeräumt worden. Der Streit über die sonstige Wasserbenutzung hängt untrennbar mit der Frage zusammen, ob und inwieweit das alte Wasserbenutzungsrecht für die Mühle in jenes für die Fischzuchtanlage "einbezogen" worden ist. Bezüglich der übrigen Zuflüsse in die Fischzuchtanlage der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ausdrücklich festgestellt, daß ihre Nutzung für die Fischzuchtanlage den Beschwerdeführern im vollen Ausmaß und ohne Reglementierung durch die Behörde zustehe. Insoweit besteht auch kein Streit, da darin weder eine Einschränkung der bereits rechtskräftig erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen zu erblicken ist noch die Notwendigkeit weiterer derartiger Bewilligungen aufgezeigt wurde.

Was nun die strittige Frage betrifft, inwieweit den Beschwerdeführern ein Recht zur Wasserbenutzung des Unterlaufes des B-baches zusteht, ist der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zlen. 800, 1097/77, im Sinne des Standpunktes der Beschwerdeführer ausdrücklich davon ausgegangen, daß die frühere Wasserkraftanlage (Mühle) in die Fischzuchtanlage "einbezogen" worden ist. Die belangte Behörde hat sich indes aus den oben dargelegten Gründen nicht in der Lage gesehen, sich im angefochtenen Bescheid dieser Auffassung anzuschließen. Dabei hat die belangte Behörde verkannt, daß sie gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet war, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aber auch abgesehen von der demnach eingetretenen, auch den Verwaltungsgerichtshof selbst betreffenden Bindungswirkung des Vorerkenntnisses geben die vorliegenden Ermittlungsergebnisse und die Erwägungen der belangten Behörde keinen Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsmeinung. Mit Rücksicht auf die zu dieser Frage dessenungeachtet vorliegenden divergenten Auffassungen ist dazu noch, unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde in der Verhandlung vom 7. und vorgenommenen Zusammenfassung, ergänzend auszuführen:

Gemäß Postzahl n2 des Wasserbuches bestand am B-bach das Recht zur Wasserbenutzung für eine Wasserkraftanlage (Mühle). Dieses Recht ist längst nicht mehr aufrecht, weil es entweder schon vor dem Jahre 1958 durch Zerstörung wesentlicher Anlagenteile oder im Jahre 1958 durch Verzicht der Berechtigten erloschen ist. Dadurch aber hat sich am Bestand des ursprünglichen Mühlgerinnes (Grundstück Nr. 1651) nichts geändert.

Bereits mit Bescheid des LH vom ist den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer die (nachträgliche) wasserrechtliche Bewilligung zum Einbau von fünf Fischrechen in den (unteren) B-bach erteilt worden, womit dieses Gewässerstück bereits damals mit behördlicher Genehmigung für Zwecke der Fischzuchtanlage nutzbar gemacht worden ist.

Das Erlöschen des im Wasserbuch unter Postzahl n2 eingetragenen Wasserrechtes wurde erst mit Spruchpunkt II des Bescheides der BH vom gemäß § 28 Abs. 1 lit. a WRG 1934 (wegen Verzichtes) behördlich festgestellt. Dazu hat die BH in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt, "daß die Wasserkraftanlage der alten Mühle in den bestehenden Fischzuchtbetrieb eingebaut erscheint und daher besondere Löschungsmaßnahmen nicht notwendig waren". Damit wurde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß jedenfalls das Mühlgerinne in seiner damaligen Form bestehen bleiben sollte und in die Fischzuchtanlage einbezogen erschien. Diese Deutung des Bescheides der BH vom wird des weiteren durch den Inhalt seines Spruchpunktes I gestützt:

Damit ist nämlich den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer gemäß den §§ 9, 11, 12, 13, 15, 22, 34, 43, 45, 81, 87 und 90 WRG 1934 die wasserrechtliche Bewilligung "zur Änderung und Erweiterung der bestehenden Fischzuchtanlage einschließlich Herstellung von zwei Entlastungsgräben bei gleichzeitiger Genehmigung des heutigen Bestandes" unter Bezugnahme auf das im Verfahren erstattete Gutachten des technischen Sachverständigen erteilt worden, wozu gemäß A Punkt 2 des Befundes auch der Einbau von zwei weiteren Rechen in die Bachparzelle 1651 zu den bereits bestehenden fünf Rechen zählte. Aus dem in den Verwaltungsakten liegenden "Ausführungsplan auf Grund des Bescheides vom der BH" ist die Lage dieser insgesamt sieben Rechen im Verlauf der Bachparzelle 1651 sowie der Umstand zu ersehen, daß dadurch mehrere, für Zwecke der Fischzuchtanlage (Fischhaltung im fließenden Wasser) getrennte "Abteilungen" dieser Bachparzelle herbeigeführt worden sind. Wurde aber dieser Bestand mit dem Bescheid der BH vom ausdrücklich genehmigt, dann wurde damit eine Benutzung des Unterlaufes des Bbaches (Nr. 1651) ab dem Teichauslauf für Zwecke der Fischzuchtanlage bewilligt, und zwar insoweit, als früher dieses Gewässer für Zwecke der alten Wasserkraftanlage zur Verfügung gestanden ist.

Eben dieser Umstand lag den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem bereits mehrfach erwähnten Erkenntnis vom zugrunde, denenzufolge die Wasserrechtsbehörde zugunsten der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer auch die Einbeziehung des Wasserbenutzungsrechtes für die längst zerstörte Wasserkraftanlage in den Wasserbezug der Fischzuchtanlage verfügt habe.

Damit aber ist spätestens im Bescheid der BH vom jener konstitutive Akt der Wasserrechtsbehörde zu erblicken, den die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides für ein entsprechendes Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführer hinsichtlich des Unterlaufes des B-baches vermißt hat, und zwar unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt das Wasserrecht der alten Mühle bereits erloschen war oder nicht, weil in der Natur jedenfalls der alte Teichauslaß samt dem alten Mühlgerinne noch vorhanden war und als "heutiger Bestand" ausdrücklich wasserrechtlich bewilligt worden ist, und zwar einschließlich der darin eingebauten, ausschließlich der Fischzuchtanlage dienenden sieben Fischrechen.

Dem Bescheid der BH vom sind daher durchaus nicht nur einzelne "Wortgruppen" zu entnehmen, die eine entsprechende Bewilligung einer Wasserbenutzung nicht erkennen ließen; es wird aus diesem Bescheid auch nicht nur eine solche Bewilligung "konstruiert". Vielmehr würde den Beschwerdeführern ein bereits behördlich erteilter Konsens zur Wasserbenutzung weitgehend im nachhinein genommen, wollte man den besagten Bescheid der BH vom im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde so eng sehen, wie dies im angefochtenen Bescheid geschehen ist. Warum sich aus einer dieser Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes folgenden Festsetzung der für die Fischzuchtanlage der Beschwerdeführer gegebenen Wasserbenutzung "jedes weitere Bemühen um eine möglichst genaue, streng nach formalrechtlichen Gesichtspunkten erfolgte Aufarbeitung der komplizierten wasserwirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse als nicht zielführend erweisen" sollte, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Die Beschwerdeführer haben daher (in Übereinstimmung mit dem bereits mehrfach genannten Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes) mit Recht geltend gemacht, daß ihnen auch die Benutzung des den Unterlauf des B-baches durchfließenden Wassers für Zwecke ihrer Fischzuchtanlage bewilligt worden ist. Darauf wird im fortgesetzten Verfahren zu achten sein.

Vorerst aber wird die belangte Behörde der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeitsfrage gemäß vorzugehen haben, welche - wie oben ausgeführt - die Aufhebung der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Folge hatte.

Die von den Beschwerdeführern beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte bei diesem Ergebnis gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG entfallen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache - und insbesondere der Zuständigkeitsfrage - nicht erwarten ließ.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung vom , BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am