VwGH vom 19.03.2002, 2001/05/0210

VwGH vom 19.03.2002, 2001/05/0210

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Emil Drumbl in 9640 Kötschach, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 8 B-BRM- 547/1/2001, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde Kötschach-Mauthen, vertreten durch den Bürgermeister, und 2. Hasslacher Holzwerke Gesellschaft m.b.H. in 9640 Kötschach, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/VII) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der zweitmitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom keine Folge. Mit dem letztgenannten Bescheid wurde der zweitmitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Einfriedung auf den Grundstücken Nr. 507/40, 507/45, 507/50 und 507/11 der KG K. erteilt.

Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich dar wie folgt:

Am teilte der Beschwerdeführer der Bauabteilung der mitbeteiligten Marktgemeinde mit, dass die zweitmitbeteiligte Partei an der Grenze seines benachbarten Grundstückes eine Einfriedung errichte.

Die mitbeteiligte Partei stellte in der Folge den mit datierten Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für die "Errichtung einer Zaunanlage (Einfriedung Industriegelände)" mit einer Höhe von 2,20 m auf den Grundstücken Nr. 507/11, 507/40, 507/45 und 507/50 KG K. Dem Antrag war eine Baubeschreibung und ein Lageplan beigeschlossen.

Mit Schreiben vom forderte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde den Konsenswerber auf, "die übrigen Belege (Grundriss, Schnitt und Ansichten)" nachzubringen.

Der Konsenswerber kam dieser Aufforderung nach und mit Kundmachung vom setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde für eine mit einem Augenschein (vor Ort) verbundene Verhandlung an. Diese Kundmachung enthielt den Hinweis, dass die mitbeteiligte Partei "um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Grundstückseinfriedung auf Gpz. 507/40, 507/45, 507/5 und 507/11, KG K., angesucht" habe (Hervorhebung nicht im Original).

Diese Kundmachung wurde u.a. dem Beschwerdeführer zugestellt. Bei der mit dem Augenschein verbundenen Verhandlung vom wurde festgestellt, dass "die Grundstücke Parz. Nr. 507/40, 507/45, 507/50 u. 507/11, KG K. (...) im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde K. als BL - Leichtindustrie u. BL - Gemischtes Baugebiet ausgewiesen" sind (Hervorhebung nicht im Original).

Der Beschwerdeführer sprach sich bei der Verhandlung gegen die geplante Einfriedung in der eingereichten Form aus. Er begründete seine Einwände damit, dass die Behörde bisher Einfriedungen in der Höhe von (lediglich) ca. 1,20 m bewilligt habe, die gegenständliche Einfriedung jedoch 2,20 m erreichen solle. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Die Höhe der Einfriedung stehe weiters im Widerspruch zu dem Grundsatz der Erhaltung eines einheitlichen Ortsbildes. Weiters soll die Einfriedung nicht als Stabilgittermatte, sondern "im Sinne der Einheitlichkeit" als Maschengitter ausgeführt werden.

Mit Kundmachung vom wurde für eine weitere mit einem Augenschein verbundene Verhandlung anberaumt. Diese Kundmachung enthielt hinsichtlich der betroffenen Grundstücke denselben, bereits zitierten Hinweis wie die Kundmachung vom .

Bei dieser Verhandlung hielt der Beschwerdeführer seine Ausführungen vom aufrecht. Weiters brachte er vor, dass die in der Kundmachung mit ihren Parzellennummern genannten Grundstücke nicht mit dem Verhandlungsgegenstand ident seien. Die Situierung der geplanten Einfriedung laut dem Lageplan widerspreche dem Bebauungsplan. Der Teilbebauungsplan "Einfang" sei im Hinblick auf die Wegführung gesetzwidrig, da bei der Beschlussfassung die Grundsätze der Verkehrserschließung nach dem Gemeindeplanungsgesetz nicht eingehalten worden wären. Sollte die Einfriedung "entgegen der Kundmachung entlang des Grundstückes Nr. 507/50" errichtet werden, so müsste diese an die kundgemachte Bebauungslinie abgerückt werden.

Ein beigezogener technischer Sachverständiger führte bei der Verhandlung u.a. aus, dass "vor Erlassung des Baubescheides" die Einreichunterlagen durch einen Lageplan mit tatsächlicher Situierung im Maßstab 1 : 500 zu ergänzen seien. Die Ausführung der Einfriedungen mit einer Höhe von 2,20 m sei typisch für die Widmung Industriegebiet und widerspreche den regional typischen Einfriedungen der mitbeteiligten Gemeinde. Die in unmittelbarer Umgebung vorhandenen Einfriedungen wiesen eine Höhe von max. 1,50 m auf. Auch die geplante Einfriedung "darf daher nur mit 1,50 m Höhe ausgeführt werden".

Mit Bescheid vom bewilligte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Errichtung der Einfriedung mit der beantragten Höhe von 2,20 m. Die Bewilligung enthielt u. a. folgende Auflagen:

"9. Vor Erlassung des Baubescheides sind die Einreichunterlagen wie folgt zu ergänzen: Lageplan mit tatsächlicher Situierung der Einfriedung M. 1:500.

...

11. Bei der zu errichtenden Einfriedung auf GPZ 507/50 und 507/11, beide KG K., hat die Ausführung ohne Stacheldrahtabschluss zu erfolgen."

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Er führte in dieser aus, die Berufungsbehörde hätte über seine Einwendungen nicht abgesprochen. Der Bescheid nehme Bezug auf ein Grundstück, welches in der Kundmachung nicht genannt worden sei. Ein Lageplan sei nicht rechtzeitig vorgelegt worden, insofern sei das Parteiengehör verletzt worden. Die Auflage der Nichtanbringung des Stacheldrahtes sei nie Verhandlungsgegenstand gewesen, eine Entscheidung darüber wäre einem späteren Verfahren vorzubehalten gewesen. Der Bebauungsplan erfordere die Schaffung einer Staufläche. Die Ansicht der Berufungsbehörde, eine Staufläche sei nur bei der Erschließung durch eine öffentliche Straße, nicht aber durch einen Privatweg erforderlich, sei unrichtig. Die Entscheidung über die Höhe der Einfriedung sei willkürlich erfolgt. Auch werde das Grundstück entgegen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen durch eine Sackgasse, nicht mittels "Ringverkehrs" erschlossen.

Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung keine Folge. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Nennung des Grundstückes 507/5 an Stelle des Grundstückes Nr. 507/50 in der Kundmachung keinen wesentlichen Mangel darstelle. Es müsse dem Berufungswerber klar gewesen sein, dass es sich um das Grundstück 507/50 handle und die unrichtige Parzellenbezeichnung offenkundig auf einen Schreibfehler zurückzuführen sei. Soweit mit der Auflage unter Punkt 9. die mitbeteiligte Partei verpflichtet worden sei, vor Erlassung des Baubescheides die Einreichunterlagen durch Vorlage eines Lageplanes mit tatsächlicher Situierung der Einfriedung zu ergänzen, wurde ausgeführt, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle und es auf den tatsächlichen Bestand überhaupt nicht ankomme. Im Übrigen sei der ursprüngliche und der nachgereichte Lageplan bezogen auf jene Baugrundstücke, welche an das Grundstück des Beschwerdeführers angrenzen, mit Ausnahme des Maßstabes völlig ident, sodass sich der Beschwerdeführer bereits vor der mündlichen Verhandlung jene Informationen habe beschaffen können, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötigt habe. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die unter Punkt 11. genannte Auflage wende, könne dahingestellt bleiben, ob dies Verhandlungsgegenstand gewesen sei, weil sich diese Auflage allein an die mitbeteiligte Bauwerberin richte und der Beschwerdeführer dadurch in keinem Recht verletzt worden sein könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und erstattete - ebenso wie zweitmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 lit. e Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (K-BO 1996), sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens u. a. die Anrainer. Gemäß § 23 Abs. 2 K-BO 1996 sind Anrainer u. a. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Anrainer im Sinne des Abs. 2 dürfen gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über


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a)
die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)
die Bebauungsweise;
c)
die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)
die Lage des Vorhabens;
e)
die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)
die Bebauungshöhe;
g)
die Brandsicherheit;
h)
den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)
den Emissionsschutz der Anrainer.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Mitspracherecht des Nachbarn (Anrainers) im Baubewilligungsverfahren - seine Parteistellung vorausgesetzt - nur insoweit, als dem Nachbarn (Anrainer) nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.317/A).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die ihm zugestellten Kundmachungen der mit einem Augenschein verbundenen Verhandlungen vom und vom als Verhandlungsgegenstand die Errichtung einer Grundstückseinfriedung u. a. auf dem Grundstück 507/5 genannt hätten, obwohl es sich tatsächlich (u.a.) um das Grundstück 507/50 gehandelt habe. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers (im Administrativverfahren und in der Beschwerde) ist nicht zu erkennen, dass er durch die falsche Bezeichnung eines der gegenständlichen Grundstücke in den Kundmachungen über den Verhandlungsgegenstand getäuscht worden ist und es ihm deshalb nicht möglich war, ihm zustehende subjektiveöffentliche Rechte geltend zu machen und zu verteidigen. Er hat im Gegenteil bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf diese Fehlbezeichnung aufmerksam gemacht. Aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen geht eindeutig hervor, dass auch die verfahrensführende Behörde davon ausging, dass antragsgegenständlich (u.a.) das Grundstück 507/50 war. Es handelt sich daher um eine bloße Fehlbezeichnung in den Kundmachungen, die für den tatsächlichen Verhandlungsgegenstand (und dessen vollständige Kenntnis durch den Beschwerdeführer) ohne Bedeutung war ("falsa demonstatio non nocet").
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass der im Instanzenzug bestätigte Bescheid der Baubehörde erster Instanz unter Punkt 9. als Auflage festhält, dass die mitbeteiligte Partei einen Lageplan mit tatsächlicher Situierung der Einfriedung nachzureichen habe. Damit habe die Behörde zum Ausdruck gebracht, dass ihr im Zeitpunkt der Bescheiderlassung Unterlagen nicht vorgelegen wären, die für die Erteilung der Baubewilligung "unabdingbar" seien. Den Ausführungen der belangten Behörde, es komme auf die tatsächliche Situierung der Einfriedung im Baubewilligungsverfahren nicht an, könne nicht gefolgt werden, da gerade über die tatsächliche Situierung im Baubewilligungsverfahren abzusprechen sei.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass mit den Projektsunterlagenunterlagen auch ein Lageplan im Maßstab 1:500 vorgelegt worden ist, der mit einem auf den (erstinstanzlichen) Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom bezogenen Genehmigungsvermerk versehen ist.
Weiters ist in den Kundmachungen der Verhandlungen folgender Hinweis enthalten:
"Die Projektsunterlagen (Pläne und Baubeschreibung) liegen im Rathaus der Marktgemeinde K, 1. Stock, Bauabteilung, während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf."
Bereits in der Begründung des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde wird zu einem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers wie folgt ausgeführt:
"Selbstverständlich läge ein Verfahrensfehler vor, wenn der vorerwähnte Lageplan (Anm.: der Lageplan M 1:500) nicht vor Erlassung des Bescheides bei der Behörde eingebracht worden wäre. Das Ermittlungsverfahren der Behörde hat jedoch ergeben, dass der Lageplan mit der tatsächlichen Situierung der Einfriedung M 1:500 sehr wohl vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Behörde vorgelegt wurde.
Der Punkt 9 der Auflagen des angefochtenen Bescheides hätte deshalb richtigerweise ein Punkt der Feststellungen des Bescheides sein müssen. Da der Lageplan vor Erlassung des Bescheides der Behörde vorgelegt wurde, stellt dies keinen Verfahrensfehler dar, da nur fälschlicher Weise dieser Punkt anstelle unter den Feststellungen eben unter die Auflagepunkte geschrieben wurde."
Der Verwaltungsgerichtshof ist entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl der Ansicht, dass die tatsächliche Situierung einer Bauanlage von wesentlicher Bedeutung für die Wahrnehmung der subjektiven öffentlichen Rechte des Nachbarn sein kann. Wäre dem Beschwerdeführer die Einsicht in den Lageplan verweigert worden (oder durch von der Behörde zu vertretende Umstände unmöglich gewesen), so könnte darin ein wesentlicher Verfahrenmangel liegen. Der Beschwerdeführer bringt aber keineswegs vor, er hätte versucht in den Lageplan Einsicht zu nehmen. Er schließt lediglich aus der Auflage 9., dass der Behörde ein Lageplan nicht vorgelegen sei. Da der Beschwerdeführer gar nicht versucht hatte, in den Lageplan Einsicht zu nehmen, ein die Lage des bewilligten Projektes hinreichend wiedergebender Plan jedoch der Baubewilligung zu Grunde liegt, vermag der Beschwerdeführer auch durch diese überflüssige und missverständliche Auflage im erstinstanzlichen Bescheid keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aufzuzeigen. Im Übrigen ist abschließend festzuhalten, dass ein bloßer Verstoß gegen die aus § 10 K-BO 1996 i.V.m. § 7 der hierzu ergangenen Bauansuchenverordnung (LGBl. Nr. 58/1985) folgenden Anordnungen über jene Unterlagen, die einem Bauansuchen anzuschließen sind, jedenfalls noch keine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts eines Nachbarn darstellt (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 319 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass Auflage 11. die Ausführung der gegenständlichen Einfriedung auf den Grundstücken Nr. 507/50 und 507/11 ohne Stacheldrahtabschluss vorschreibe, obwohl diese Auflage nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei.
Auch diesem Vorbringen mangelt es an einem nachvollziehbaren Anhaltspunkt, in welchem ihm nach dem Gesetz zustehenden subjektivöffentlichen Recht er sich durch diese - lediglich den Konsenswerber bindende - Auflage verletzt erachtet.
Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern durch das Fehlen einer Staufläche vor den Einfahrtstoren und den damit behaupteten Verstoß gegen den Bebauungsplan eine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte des Beschwerdeführers erfolgt sein könnte.
Schließlich erachtet sich der Beschwerdeführer durch die bewilligte Höhe der Einfriedung von 2,20 m in seinen Rechten verletzt, da dies den "regionaltypischen" Einfriedungen widerspreche. Der Beschwerdeführer wirft damit Fragen des Ortsbildschutzes auf. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung, dass aus Rücksichten des Ortsbildschutzes dem Nachbarn keine subjektiven Rechte erwachsen (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 315), sodass es dem Beschwerdeführer auch mit diesem Einwand nicht gelingt, eine relevante Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Es erweist sich somit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine Verletzung seiner subjektiven öffentlichen Recht darzutun.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am