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VwGH 22.11.1988, 88/07/0084

VwGH 22.11.1988, 88/07/0084

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
WRG 1959 §12 Abs2;
RS 1
Nicht nur rechtmäßig geübte Wassernutzungen, sondern auch solche, die zwar bereits wasserrechtlich bewilligt sind, mangels Ausführung der erforderlichen Anlagen aber noch nicht ausgeübt werden können, sind als bestehende Rechte anzusehen, weil die Qualifikation eines bestehenden Rechtes nicht erst durch den Abschluss und die Inbetriebnahme eines Wasserbaues, sondern bereits durch eine rechtskräftige Bewilligung erzeugt wird (Hinweis auf E , 1087/59, VwSlg 5404 A/1960).
Normen
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §114 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §60;
RS 2
Eine im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für ein zum bevorzugten Wasserbau erklärtes Wasserbauvorhaben enthaltene Verpflichtung des Bewilligungswerbers, die weitere Ausübung bestehender Rechte durch die Anpassung der bestehenden Anlagen an die durch das Wasserbauvorhaben geänderten Verhältnisse zu ermöglichen bzw. durch das Vorhaben bedingte Mehrkosten bei der Errichtung oder beim Betrieb derartiger Anlagen zu ersetzen, ist nicht als Entschädigung, sondern als an den Bewilligungswerber gerichtete Auflage anzusehen, für deren Kosten der Bewilligungswerber aufzukommen hat (Hinweis auf , 84/07/0206, und , 84/07/0214). Eine solche Regelung ersetzt den widerstrebenden Betroffenen gegenüber nicht die erforderliche Durchführung eines Eingriffes in die Rechte Dritter ermöglichenden Enteignungs- und Entschädigugnsverfahrens.
Normen
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §114 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §60;
RS 3
Aus der im Verfahren für bevorzugte Wasserbauten vorgesehenen Trennung des Bewilligungsverfahrens vom Enteignungs- und Entschädigungsverfahren ergibt sich, dass zwischen der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und der Durchführung eines Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens bzw. der tatsächlichen Ausführung des Wasserbauvorhabens eintretende Änderungen der Rechtspositionen von durch ein solches Vorhaben berührten Dritten vom Landeshauptmann als zur Durchführung des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens berufener Wasserrechtsbehörde wahrzunehmen sind.
Normen
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §114 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §60;
RS 4
Wird durch die tatsächliche Ausführung eines zum bevorzugten Wasserbau erklärten Vorhabens nicht in die Rechte Dritter eingegriffen, weil diese dem selbst (im Einvernehmen mit dem Bewilligungswerber) durch entsprechende Umgestaltung ihrer Rechte entgegengewirkt haben, so ist die als Voraussetzung für die Zuerkennung einer Entschädigung erforderliche Einräumung von Zwangsrechten nicht erforderlich und auch gar nicht möglich. In einem solchen Fall ist eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nicht gegeben (Hinweis auf E , 2845/79, VwSlg 10084 A/1980. Daran ändert auch das von den Dritten als Begründung für Entschädigungsforderungen geltend gemachte Motiv nichts, entsprechende Wasseranlagen (hier: Abwasseranlagen eines Gemeindeverbandes) nur errichtet zu haben, um den schädlichen Auswirkungen des zum bevorzugtem Wasserbau erklärten Vorhabens vorzubeugen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde 1) des Gemeindeverbandes Abwasserbeseitigung Raum X in X und 2) der Stadtgemeinde X, beide vertreten durch Dr. Gottfried Peloschek, Rechtsanwalt in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 14.530/05-I 4/87, betreffend Anträge auf Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz (mitbeteiligte Partei:

Österreichische Donaukraftwerke AG in Wien, vertreten durch Dr. Otto Pichler, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 21), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen von insgesamt S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen von insgesamt S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich dem, in Gründung befindlichen Erstbeschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer zentralen Kläranlage in der KG W, zur biologischen Reinigung der aus dem Verbandsbereich anfallenden Abwässer und zur Einleitung der gereinigten Abwässer rechtsufrig in die Donau.

Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich der Zweitbeschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Kanalisation und zur Einleitung der in den Ortsgebieten X-Stadt, B und O anfallenden Regen- und Schmutzwässer in das Kanalsystem des Erstbeschwerdeführers.

Mit Bescheid vom erklärte die belangte Behörde das Wasserbauvorhaben der mitbeteiligten Partei "Donaukraftwerk NN" zum bevorzugten Wasserbau. Diesem Vorhaben erteilte die belangte Behörde in der Folge mit Bescheid vom die wasserrechtliche Bewilligung. Dieser Bescheid enthält in den Punkten 115, 116 und 118 des Spruchabschnittes "B. Bedingungen und Auflagen" Verpflichtungen der mitbeteiligten Partei, bestehende Abwasserbeseitigungsanlagen den durch den Kraftwerksbau geänderten Verhältnissen anzupassen, bei bewilligten aber noch nicht ausgeführten Abwasserbeseitigungsanlagen kraftwerksbedingte Mehrkosten zu ersetzen sowie auch Mehrkosten, die durch einen kraftwerksbedingt aufwendigeren Betrieb bestehender Anlagen entstehen, zu entschädigen. In der Begründung dieses Bescheides wird festgestellt, daß sich die Anlagen des Erstbeschwerdeführers in Bau befänden, daß aber die Errichtung und Fertigstellung der vollbiologischen Kläranlage bis zur Stauerrichtung (für den Betrieb des Donaukraftwerkes) nicht zu Lasten der Mitbeteiligten gingen.

Mit Bescheid vom erteilte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Zuständigkeitsbestimmung des § 101 Abs. 2 WRG 1959 dem Erstbeschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung biologisch gereinigter Abwässer in die Donau sowie zur Errichtung der hiefür erforderlichen Kläranlage und der in den Bauabschnitten X, Y und Z liegenden Hauptsammler. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, es handle sich bei dem bewilligten Vorhaben um die Anpassung der mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich wasserrechtlich bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage des Erstbeschwerdeführers an die durch den Aufstau beim Donaukraftwerk NN geänderten Verhältnisse. Der Erstbeschwerdeführer habe um die wasserrechtliche Bewilligung dieser Anpassungsmaßnahmen und Änderungen angesucht.

Mit Eingabe vom beantragte der Erstbeschwerdeführer beim Landeshauptmann von Niederösterreich, die mitbeteiligte Partei zu verpflichten, dem Erstbeschwerdeführer 50 % der für das Verbandsvorhaben auflaufenden jährlichen Rückzahlungsraten an den Wasserwirtschaftsfonds zu ersetzen. Mit Eingabe vom beantragte die Zweitbeschwerdeführerin beim Landeshauptmann von Niederösterreich, dieser möge die mitbeteiligte Partei verpflichten, der Zweitbeschwerdeführerin den über die Einnahmen der Kanalbenützungsgebühren hinausgehenden jährlichen Fehlbetrag für die Kanalisation (Verbandskanal 63,5 %, Ortskanal 100 %) solange zu ersetzen, bis mit den Einnahmen aus diesen Gebühren der Betriebsaufwand einschließlich Fondsrückzahlungen zur Gänze abgedeckt werden könne. Zur Begründung wurde in beiden Anträgen angeführt, der Umbau des bestandenen Kanalsystems, die Errichtung der Verbandssammler und der biologischen Verbandskläranlage seien nur deshalb erforderlich geworden, weil durch den Aufstau der Donau durch das Donaukraftwerk NN der Donauwasserspiegel im Bereich der Verbandsgemeinden um ca. 5,20 m dauernd angehoben worden sei. Dieser Umstand habe die nunmehrigen Mitgliedsgemeinden des Erstbeschwerdeführers gezwungen, sich zu einem Abwasserverband zu vereinen und eine Verbandskanalisation mit vollbiologischer Kläranlage zu errichten. Derartige Anlagen wären von den Beschwerdeführern, wäre das Donaukraftwerk NN nicht gebaut worden, niemals in Angriff genommen worden.

Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Niederösterreich die Anträge der Beschwerdeführer wegen Unzuständigkeit der Behörde zurück. Diesen Bescheid behob die belangte Behörde auf Grund der dagegen von den Beschwerdeführern gemeinsam erhobenen Berufung mit Bescheid vom . Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer wäre nur dann zu Recht erfolgt, wenn die darin enthaltenen Entschädigungsforderungen weder im Bewilligungsbescheid noch im Wasserrechtsgesetz Deckung fänden. Diese Frage sei aber von der Behörde erster Instanz nicht ausreichend geprüft worden.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies der zur Entscheidung über die Anträge der Beschwerdeführer wieder zuständig gewordene Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom die Anträge neuerlich mangels Zuständigkeit der Behörde zurück. In der Bescheidbegründung wurde unter Bezugnahme auf die Punkte 115, 116 und 118 der Bedingungen und Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides für das Donaukraftwerk NN sowie auf den sich auf das Vorhaben des Erstbeschwerdeführers beziehenden Hinweis in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt, im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben des Erstbeschwerdeführers sei das Vorhaben der mitbeteiligten Partei noch nicht zum bevorzugten Wasserbau erklärt und auch noch nicht wasserrechtlich bewilligt gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei auf Grund der ihm erteilten wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 33 Abs. 1 WRG 1959 zur Reinhaltung verpflichtet worden, was das Erfordernis einer biologischen Reinigung der anfallenden Abwässer nach sich gezogen habe. Die durch die Staustufe NN erforderlichen Anpassungsmaßnahmen des Vorhabens des Erstbeschwerdeführers seien mit dem Bescheid der belangten Behörde vom wasserrechtlich bewilligt worden. Die dadurch erforderlichen Mehrkosten im Sinne der Punkte 116 und 118 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides für die Staustufe NN seien von der Mitbeteiligten getragen worden. Durch die in der Begründung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides für die Staustufe NN enthaltenen Ausführungen, die Maßnahmen des Erstbeschwerdeführers (Kläranlage und Kanalisation) dürften nicht zu Lasten des Kraftwerksunternehmens gehen, habe die belangte Behörde bereits im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren einen Entschädigungsanspruch des Erstbeschwerdeführers abgelehnt. Die 50 %ige Übernahme der jährlichen Rückzahlungsraten durch die Mitbeteiligte sei sohin durch das Gesetz nicht gedeckt und finde auch im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für die Staustufe NN keine Deckung. Diese Überlegungen hätten auch für den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin Geltung.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer gemeinsam berufen und ausgeführt, der einzige Grund für die Einholung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Verbandsvorhaben sei darin gelegen gewesen, daß bereits zum damaligen Zeitpunkt die Pläne der Mitbeteiligten zur Errichtung der Staustufe NN und insbesondere der damit verbundene Aufstau der Donau um 5,20 m bekannt gewesen seien. Daraus habe sich ergeben, daß das damals bestehende funktionstüchtige und größtenteils auch wasserrechtlich bewilligte Kanalsystem im Hinblick auf die Erhöhung des Wasserspiegels in Zukunft funktionsunfähig würde. Mit der Errichtung der vollbiologischen Verbandskläranlage sei aber erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Staustufe NN und nach der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für Anpassungen des Verbandsvorhabens begonnen worden. In der Folge sei die Verbandskläranlage "auf Grund der Staustufe NN" sehr rasch realisiert worden. Durch die Bewilligung bzw. Errichtung der Staustufe NN sei den Beschwerdeführern einerseits das Recht genommen worden, ihre bis dahin bestehenden Abwasserbeseitigungsanlagen weiterhin in der bisherigen Form zu benützen, andererseits seien dadurch Mehrkosten des Betriebes bereits bewilligter aber noch nicht ausgeführter Abwasserbeseitigungsanlagen entstanden. Für die daraus entstehenden Forderungen der Beschwerdeführer, die sich zufolge der Regelung des § 26 Abs. 2 WRG 1959 als Entschädigungsforderungen darstellten, sei die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich gegeben. Es handle sich hiebei um einen Fall der Eingriffshaftung, durch die aus bewußten Eingriffen in Rechte Dritter resultierende Schädigungen ausgeglichen werden sollten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde gemäß § 66 AVG 1950 der Berufung keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Antrag auf 50 %ige Übernahme von jährlichen Rückzahlungsraten an den Wasserwirtschaftsfonds finde im Wasserrechtsgesetz keine Deckung. Es handle sich hiebei weder um einen Anspruch auf Ersatz projektsgemäß bedingter Schäden noch um einen echten Schadenersatzanspruch. Als Anspruchsgrundlage kämen nur die §§ 1041 und 1042 ABGB (Verwendungs- und Ausgleichsansprüche) in Betracht. Derartige Ansprüche wären aber vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Die Anträge der Beschwerdeführer könnten auch in den Bescheidbedingungen 115, 116 und 118 des Bewilligungsbescheides für die Staustufe NN keine Deckung finden. Die Errichtung einer biologischen Kläranlage wäre auch ohne die Staustufe NN erforderlich gewesen, weshalb die Mehrkosten für diese Anlage nicht der Mitbeteiligten aufgelastet werden könnten. Auch sei in der Begründung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides für die Staustufe NN ausdrücklich festgestellt worden, daß diese Maßnahme nicht zu Lasten der Mitbeteiligten gehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihre Entschädigungsansprüche gegenüber der Mitbeteiligten verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Wasserbauvorhaben der mitbeteiligten Partei "Donaukraftwerk NN" wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom zum bevorzugten Wasserbau erklärt. Im wasserrechtlichen Verfahren über derartige Wasserbauten ist zufolge der Regelung des § 114 Abs. 1 WRG 1959 über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang von Zwangsrechten (§ 60) sowie über die den betroffenen Dritten zu leistenden Entschädigungen und Beiträge (§ 117) erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - soweit nicht schon im Bewilligungsbescheid Übereinkommen beurkundet oder aus öffentlichen Rücksichten Verfügung getroffen wurden - in einem gesonderten Verfahren (Entschädigungsverfahren) vom Landeshauptmann zu verhandeln und abzusprechen. Wohl hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. G 1/88-8 u.a., durch Aufhebung der entsprechenden Worte und Wortfolgen in den §§ 114 Abs. 1 und 117 Abs. 1 WRG 1959 die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Festsetzung von Entschädigungen beseitigt, jedoch gleichzeitig gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt (vgl. Kundmachung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 509). Da die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit keinen Anlaßfall für das aufhebende Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis darstellt, sind die zitierten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes in ihrer Fassung vor der angeführten Kundmachung anzuwenden.

Im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Staustufe NN war das Vorhaben des Erstbeschwerdeführers zwar bereits wasserrechtlich bewilligt, doch konnte er das ihm erteilte Wasserbenutzungsrecht noch nicht ausüben, weil er die hiefür erforderlichen Anlagen noch nicht errichtet hatte. Wenn auch gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 u.a. nur rechtmäßig geübte Wassernutzungen als bestehende Rechte anzusehen sind, so wird doch die Qualifikation eines bestehenden Rechtes nicht erst durch den Abschluß und die Inbetriebnahme eines Wasserbaues, sondern bereits durch eine rechtskräftige Bewilligung erzeugt (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 5404). Im angeführten Zeitpunkt waren sohin sowohl die dem Erstbeschwerdeführer erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Verbandsanlagen als auch das Recht der Zweitbeschwerdeführerin, die im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer gemäß der ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zu beseitigen, als bestehende Rechte anzusehen.

Unbestritten ist, daß durch die mit der Errichtung der Staustufe NN verbundene Anhebung des Donauwasserspiegels die Rechte der Beschwerdeführer zur Einleitung von Abwässern in die Donau - in der im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Kraftwerk bereits bestehenden bzw. durch die Projektsabsicht des Erstbeschwerdeführers dokumentierten Form - berührt werden konnten. Die belangte Behörde hat daher im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für das Kraftwerk durch die angeführte, in den Punkten 115, 116 und 118 der Bedingungen und Auflagen dieses Bescheides enthaltene Regelung die mitbeteiligte Partei verpflichtet, die weitere Ausübung derartiger Berechtigungen durch Anpassung bestehender Anlagen an die durch das Kraftwerksvorhaben geänderten Verhältnisse zu ermöglichen bzw. kraftwerksbedingte Mehrkosten bei der Errichtung oder beim Betrieb derartiger Anlagen zu ersetzen. Durch diese Bestimmungen wurde sohin wohl klargestellt, in welcher Weise Eingriffe in Rechte Dritter möglichst gering gehalten werden sollten, doch konnte eine derartige Regelung, - die nicht als Entschädigung, sondern als an die mitbeteiligte Partei als Bewilligungswerber gerichtete Auflage anzusehen ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Zl. 84/07/0206) und für deren Kosten der Bewilligungswerber aufzukommen hat (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Zlen. 84/07/0214, 0216, 0217), - den widerstrebenden Betroffenen gegenüber nicht die erforderliche Durchführung eines - Eingriffe in die Rechte Dritter ermöglichenden - Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens ersetzen.

Auf Grund der zitierten Regelung des § 114 Abs. 1 WRG 1959 ist im Verfahren über bevorzugte Wasserbauten das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren - entgegen der sonst im wasserrechtlichen Verfahren bestehenden Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, ein Vorhaben nur bei gleichzeitig gegebener oder zu schaffender Realisierungsvorsorge zu bewilligen, - vom wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren getrennt durchzuführen. Daraus ergibt sich, daß zwischen der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eines zum bevorzugten Wasserbau erklärten Vorhabens und der Durchführung eines Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens bzw. der tatsächlichen Ausführung des Wasserbauvorhabens eintretende Änderungen der Rechtspositionen von durch ein derartiges Vorhaben berührten Dritten vom Landeshauptmann als zur Durchführung des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens berufener Wasserrechtsbehörde wahrzunehmen sind. In dieser Hinsicht hat der Erstbeschwerdeführer nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Kraftwerk ein Projekt, welches die Anpassung der Abwasserbeseitigungsanlagen an die durch das Kraftwerk geänderten Verhältnisse vorsah, zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereicht. Durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für dieses Vorhaben (wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom ) und die mit dem Baufortschritt beim ausgeführten Kraftwerk koordinierte Ausführung der Anpassungsmaßnahmen wurden die in Betracht kommenden Rechte der Beschwerdeführer so gestaltet und die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, daß ein ansonsten mit der Errichtung des Kraftwerkes verbundener Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer vermieden wurde.

Die den durchgeführten Verwaltungsverfahren zugrundeliegenden Anträge der Beschwerdeführer sind auf Entschädigung gerichtet. Die Zuerkennung einer Entschädigung durch die Wasserrechtsbehörde setzt im gegebenen Zusammenhang voraus, daß nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 ein Zwangsrecht eingeräumt wird (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Zl. 2184/78, u.v.a.). Die Einräumung eines Zwangsrechtes kommt nur dann und insoweit in Frage, als durch ein wasserrechtlich bewilligtes Vorhaben in Rechte Dritter eingegriffen wird und mit diesen nicht ein durch die Wasserrechtsbehörde beurkundetes gütliches Übereinkommen über die Inanspruchnahme ihrer Rechte erzielt werden kann. Im vorliegenden Fall ergibt sich, daß das Wasserbauvorhaben der mitbeteiligten Partei wohl wasserrechtlich bewilligt, ein Enteignungs- und Entschädigungsverfahren aber in der Folge nicht durchgeführt und sohin ein Eingriff in Rechte der Beschwerdeführer wasserrechtlich nicht genehmigt wurde. Aus den obigen Darlegungen folgt aber auch, daß durch die tatsächliche Ausführung des Kraftwerkes nicht in Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen wurde, weil sie dem selbst (im Einvernehmen mit der Mitbeteiligten) durch entsprechende Umgestaltung ihrer Rechte entgegengewirkt haben. Demgemäß ist die als Voraussetzung für die Zuerkennung einer Entschädigung erforderliche Einräumung von Zwangsrechten zu Lasten der Beschwerdeführer nicht erforderlich und auch gar nicht möglich. In einem solchen Fall ist eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Durchführung eines Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens nicht gegeben (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 10.084/A).

Soweit die Beschwerdeführer ihre Entschädigungsforderungen auf die Bestimmungen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides für das Kraftwerk der mitbeteiligten Partei gründen, ist festzuhalten, daß Punkt 115 der Bedingungen und Auflagen dieses Bescheides den an die mitbeteiligte Partei gerichteten Auftrag enthält, bestehende Abwasserbeseitigungsanlagen im Fall einer negativen Beeinflussung durch das Kraftwerk entsprechend umzubauen. Daß in dieser Hinsicht ein Versäumnis der mitbeteiligten Partei vorläge, haben - abgesehen davon, daß es sich in einem solchen Fall nicht um die Frage einer Entschädigung sondern um die Durchsetzung einer Bescheidauflage handeln würde - die Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde behauptet. In Punkt 116 der Bedingungen und Auflagen verpflichtet der angeführte Bescheid die mitbeteiligte Partei, für wasserrechtlich bewilligte aber noch nicht ausgeführte Abwasserbeseitigungsanlagen die durch den Kraftwerksbau entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. Die durch den Kraftwerksbau erforderlichen, Mehrkosten verursachenden Anpassungsmaßnahmen an den Verbandsanlagen, wurden nach Ausweis der Verwaltungsakten und von den Beschwerdeführern unbestritten im Einvernehmen mit der mitbeteiligten Partei bzw. von dieser hergestellt, wobei auch über die Kostentragung für diese Maßnahmen kein Streit besteht. Schließlich verpflichtet Punkt 118 der Bedingungen und Auflagen des angeführten Bescheides die Mitbeteiligte, Mehrkosten, die aus einem durch den Kraftwerksbau verursachten aufwendigeren Betrieb einer zu Recht bestehenden Anlage entstehen, zu entschädigen. Auch unter dem Blickwinkel dieser Bescheidauflage kann der Beschwerde kein relevantes Vorbringen entnommen werden. Ziel der Forderungen der Beschwerdeführer ist nämlich nicht der Ersatz von durch das Kraftwerk bedingten MEHRKOSTEN bei Errichtung oder Betrieb ihrer Abwasserbeseitigungsanlagen, sondern die Übernahme von Errichtungs- und Betriebskosten bzw. Kreditrückzahlungen für die Verbandsanlagen überhaupt.

Unabhängig davon, welche Überlegungen die Beschwerdeführer bewogen haben, die im Verbandsgebiet anfallenden Abwässer in einer gemeinsamen Kanalisation zu sammeln und in einer zentralen Kläranlage biologisch zu reinigen, könnte bei der dargestellten Rechts- und Sachlage selbst das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Motiv für die freiwillige Errichtung von Wasseranlagen, selbst wenn dadurch allenfalls negativen Auswirkungen eines geplanten Wasserbaues - hier eben des Donaukraftwerkes NN - auf bestehende Anlagen vorgebeugt werden soll, nicht bewirken, daß in der Folge die Wasserrechtsbehörde zuständig wäre, für diese zumindest nach Ansicht der Beschwerdeführer vorweggenommenen Maßnahmen eine "Entschädigung" festzusetzen. Abgesehen davon läßt das dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft NN vom zugrundeliegende Projekt der Beschwerdeführer nicht erkennen, daß damit negativen, von einem künftigen Aufstau der Donau herrührenden Auswirkungen auf die bestehenden Kanalisationen im Verbandsbereich vorgebeugt werden sollte. Auch den das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für dieses Vorhaben betreffenden Verwaltungsakten und insbesondere der diesbezüglichen Verhandlungsschrift vom läßt sich kein Hinweis auf die von den Beschwerdeführern behauptete Motivation, dieses Vorhaben nur im Hinblick auf den bevorstehenden Donauaufstau in Angriff genommen zu haben, entnehmen. Die mitbeteiligte Partei war diesem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auch gar nicht beigezogen. Eine Anpassung der von der Bezirkshauptmannschaft namens des Landeshauptmannes wasserrechtlich bewilligten Anlagen des Erstbeschwerdeführers an die durch das Kraftwerk der mitbeteiligten Partei bedingten Erfordernisse erfolgte erst durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom , also erst nach der mit datierten wasserrechtlichen Bewilligung für das Kraftwerk. Diese Anpassungsmaßnahmen wurden von den Beschwerdeführern im Einvernehmen mit der mitbeteiligten Partei bzw. von dieser selbst durchgeführt oder finanziert und sind unbestritten nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide, bzw. der vorliegenden Beschwerden.

Zusammenfassend ergibt sich, daß die von den Beschwerdeführern erhobenen Entschädigungsforderungen weder im Wasserrechtsgesetz 1959 noch im generellen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für das Donaukraftwerk NN Deckung finden. Die mit der Angelegenheit befaßten Wasserrechtsbehörden haben daher zu Recht ihre Zuständigkeit für die Behandlung der Anträge der Beschwerdeführer verneint.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil die Kosten der Umsatzsteuer bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten sind und Ersatz von Stempelgebühren nur im gesetzlich vorgesehenen, notwendigen Umfang stattfinden kann.

Wien, am

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WRG 1959 §105;
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WRG 1959 §60;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070084.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAE-36469