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VwGH vom 20.05.2003, 2001/05/0173

VwGH vom 20.05.2003, 2001/05/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der LENIKUS & Co. Ges.m.b.H. in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Erhard Buder und Dr. Gabriele Herberstein, Rechtsanwälte in Wien 8, Lerchenfelderstraße 94, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 64 - BE 121/2000, betreffend (hier) Gebrauchserlaubnis nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 (mitbeteiligte Partei:

Michael Killmayer in Wien, vertreten durch Dr. Georg Röhsner, Rechtsanwalt in Wien 1, Laurenzerberg 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- sowie dem Mitbeteiligten in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Mehrheitseigentümerin (siehe dazu auch das einen weiteren Eigentümer betreffende "Folgeverfahren" Zl. 2002/05/1502) des Hauses Wien 6, Mariahilfer Straße 17. Der Aktenlage zufolge betreibt die mitbeteiligte Partei (kurz:

Bewilligungswerber) dort ein Gastgewerbelokal (Buffett).

Mit Antrag vom beantragte der Bewilligungswerber

die Erteilung der Gebrauchsgenehmigung für einen Schanigarten.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom

(rechtzeitig) umfangreiche Einwendungen gegen das Vorhaben.

Nach Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle am

erteilte die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom , soweit hier erheblich, folgende Bewilligung (mit verschiedenen Vorschreibungen):

"Gemäß § 1 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, und gemäß § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) vom , BGBl. Nr. 159, jeweils in der geltenden Fassung, wird Herrn M K die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor den Häusern Wien 6., Mariahilfer Straße 17 sowie 19-21

zur Aufstellung von Tischen und Stühlen im Ausmaß von 8,00 m Länge und 2,20 m Breite zwischen den Baumscheiben Nr. 250 und 251 sowie 2,00 m Länge und 2,00 m Breite zwischen Lichtmast und Baumscheibe Nr. 250, bei 0,60 m Freiraum von der Gehsteigkante laut dem einen Bescheidbestandteil bildenden Plan jeweils in der Zeit vom 1. März bis 15. November benützen zu dürfen.

Vorgeschrieben wird:

...."

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als sie sich auf die Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO bezieht, im Übrigen aber als unbegründet abgewiesen und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

Begründend heißt es, dass die Straßenverkehrsordnung keine Parteistellung von Anrainern im Verfahren nach § 82 Abs. 1 StVO kenne. Die Berufung sei daher insoweit mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen.

Hinsichtlich der erteilten Gebrauchserlaubnis heißt es insbesondere, der Beschwerdeführerin komme als Eigentümerin des Gebäudes, von welchem aus der Gebrauch erfolgen solle, insoweit Parteistellung zu, als sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben habe, die eine Verletzung der in § 10 Abs. 2 der Bauordnung für Wien (BO) normierten Rechte, der sogenannten Frontrechte, behaupten. Im Beschwerdefall habe sie der Erstbehörde fristgerecht eine schriftliche Äußerung übermittelt und die Verletzung von Frontrechten durch den Schanigarten geltend gemacht.

Ihr Argument, die Eingänge und Auslagen des Gebäudes würden verstellt, sei unzutreffend, weil der Schanigarten auf der Fahrbahnseite des Gehsteiges errichtet werden solle und eine Restgehsteigbreite von 4,50 m zur Gebäudefront verbleibe.

Zu der von ihr behaupteten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, Rücksichten sanitärer und hygienischer Art) sei festzuhalten, dass diese Aspekte von der Behörde von Amts wegen zu prüfen seien. Es sei aktenkundig, dass die Erstbehörde diesbezügliche Ermittlungen angestellt habe und keine Beeinträchtigungen von öffentlichen Interessen durch den Schanigarten feststellen habe können. Das Gebrauchsabgabegesetz (kurz: GAG) normiere jedoch hinsichtlich der Verletzung öffentlicher Interessen keine Parteistellung des Hauseigentümers, weshalb auf diese Einwendungen nicht näher einzugehen gewesen sei.

Ebensowenig sehe das GAG eine Interessenabwägung zwischen dem Hauseigentümer und dem Bewilligungswerber vor. Sollten etwaige andere Mieter im selben Gebäude ebenfalls einen Gastgewerbebetrieb einrichten wollen, so wäre das Rechtsverhältnis zwischen den Mietern und dem Hauseigentümer nach dem Zivilrecht zu beurteilen. Die Behörde prüfe bei Einlangen eines Ansuchens um Erteilung einer Gebrauchserlaubnis lediglich, ob der beabsichtigte Gebrauch in Konflikt mit öffentlichen Interessen treten könnte. Das Gesetz sehe keine amtswegigen Ermittlungen hinsichtlich der Frage vor, ob weitere Bewilligungswerber für denselben Standort in Betracht kämen. Festzuhalten sei jedoch, dass kein weiteres Ansuchen um die Bewilligung eines Schanigartens eingebracht worden sei.

Bezüglich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verstöße des Bewilligungswerbers gegen die Vorschriften des GAG sei zu bemerken, dass es zwar diesbezüglich Anzeigen gebe, es sei jedoch nicht aktenkundig, dass über den Bewilligungswerber eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe verhängt worden wäre.

Abschließend sei festzuhalten, dass der erstinstanzliche Bescheid einen Plan des Schanigartens zum Bescheidbestandteil erkläre, welcher der Beschwerdeführerin aber offenbar nicht zugestellt worden sei. Dies könnte zu einer Unvollständigkeit des Bescheides führen, wenn sich der Bescheid hinsichtlich der Lage und Größe des Schanigartens ausschließlich auf den Plan beriefe. Im vorliegenden Fall sei der "Plan" (im Original unter Anführungszeichen) jedoch eher eine unkotierte Skizze, wohingegen der Spruch des Bescheides exakt und nachvollziehbar die Länge, Breite und Lage des Schanigartens enthalte. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Bescheid, welcher der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei, einen unklaren normativen Inhalt gehabt hätte.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie der mitbeteiligte Bewilligungswerber, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin umschreibt den Beschwerdepunkt wie folgt:

"Durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ist die Beschwerdeführerin in ihrem in § 2 Abs. 2 Gebrauchsabgabengesetz für Wien subjektiv-öffentlich eingeräumten Recht auf Versagung der Gebrauchserlaubnis, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entgegenstehen, verletzt; sowie ist die Beschwerdeführerin weiters in ihrem in § 2 Abs. 5 Gebrauchsabgabengesetz für Wien eingeräumten subjektivöffentlichen Recht auf Parteistellung bei Vorliegen einer Beeinträchtigung im Sinne der in § 10 Abs. 2 der Bauordnung für Wien angeführten Rechten sowie in ihren in § 10 Abs. 2 der Bauordnung für Wien eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten, entlang der Gebäudefront Fenster und vor ihr Anschlüsse an die in den Verkehrsflächen liegenden Straßenkanäle und öffentlichen Versorgungsleitungen und die nach § 83 Abs. 1 leg.cit. zulässigen Vorbauten herzustellen sowie Ein- und Ausgänge und, wenn der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, Ein- und Ausfahrten anzuordnen und das Recht, gegen öffentliche Erholungsflächen Fenster herzustellen, verletzt, mithin in ihrem in § 2 Abs. 5 Gebrauchsabgabengesetz für Wien in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Bauordnung für Wien eingeräumten subjektivöffentlichen Recht, dass durch eine Gebrauchserlaubnis nicht sämtliche Hauptein-/ausgänge sowie sämtliche Nebeneingänge und Geschäftauslagen blockiert werden sowie in ihrem subjektivöffentlichen eingeräumten Recht, dass eine Gebrauchserlaubnis für einen Schanigarten nicht über die Breite des Lokales des Benutzungswerbers hinausreicht und weiters in ihrem subjektivöffentlich eingeräumten Recht, dass nur einer - im verwaltungsbehördlichen Sinne - zuverlässigen Person die Gebrauserlaubnis erteilt wird, verletzt, mithin in ihrem subjektivöffentlichen eingeräumten Recht auf Benutzung der Gehsteigfläche entlang ihres Gebäudes, verletzt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen eingeräumten Rechten auf einen gesetzmäßigen Bescheid sowie auf ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren entsprechend den verwaltungsbehördlichen Bestimmungen, insbesondere unter Einhaltung der Grundsätze der Offizialmaxime sowie der materiellen Wahrheit und der Unbeschränktheit der Beweismittel (§§ 37, 39 AVG), verletzt."

Daraus ergibt sich, dass die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die auf § 82 Abs. 1 StVO gestützte Bewilligung vom Beschwerdepunkt nicht umfasst ist; darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

Im Beschwerdefall ist das (Wiener) Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20 (kurz: GAG), in der Fassung LGBl. Nr. 26/2000, anzuwenden.

Die §§ 1 und 2 dieses Gesetzes lauten:

"Gebrauchserlaubnis

§ 1

(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.

(2) Die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Gemeindegrund (Abs. 1) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus.

(3) Wenn eine Gebrauchsart im Sinne des Abs. 2 in einem geringeren als dem angegebenen Umfang in Anspruch genommen werden soll, bedarf der geringere Umfang keiner Gebrauchserlaubnis.

Erteilung der Gebrauchserlaubnis

§ 2

(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis

1. das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung,

2. die Einreichung nach § 70a der Bauordnung für Wien. Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarifpost A 6 ist mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen.

(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

(3) Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer Personengesellschaft nach Handelsrecht erteilt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 1 darf die Gebrauchserlaubnis nur dem Eigentümer der Baulichkeit erteilt werden.

(4) Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Abs. 2 gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Parteistellung haben im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis neben dem Antragsteller nur der Eigentümer der Liegenschaft, bei Bauwerken auf fremden Grund und Boden überdies der Eigentümer der Baulichkeit, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll, sofern sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen wegen einer Beeinträchtigung der Ausübung der in § 10 Abs. 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Rechte vorbringen. Dem Eigentümer kommt keine Parteistellung zu, sofern die Liegenschaft oder die Baulichkeit in einer Entfernung von mehr als 20 m von der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche liegt oder wenn innerhalb des letzten vor der Einbringung des Antrages auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis liegenden Jahres für die den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffende Fläche bereits eine gleichartige Gebrauchserlaubnis erteilt war. Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der Parteistellung notwendigen Unterlagen (Pläne, Grundbuchsabschrift, Namen und Anschrift der Liegenschaftseigentümer u. dgl.) beizuschließen."

§ 10 Abs. 2 der Bauordnung für Wien (BO), in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 36/2001, lautet:

"Die bekanntgegebene Baulinie gibt das Recht, an ihr Fenster und vor ihr Anschlüsse an die in den Verkehrsflächen liegenden Straßenkanäle und öffentlichen Versorgungsleitungen und die nach § 83 Abs. 1 zulässigen Vorbauten herzustellen sowie Ein- und Ausgänge und, wenn der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, Ein- und Ausfahrten anzuordnen. Die bekanntgegebene Grenzfluchtlinie gibt das Recht, gegen öffentliche Erholungsflächen Fenster herzustellen."

Es trifft zu, dass der erstinstanzliche Bescheid einen Plan zum Bescheidbestandteil erklärt, wobei dieser Plan nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid der Bescheidausfertigung, welcher der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, nicht angeschlossen war (was im Übrigen mit der Zustellverfügung im Einklang steht, wonach der Anschluss des Planes nur bei der für den Bewilligungswerber vorgesehenen Ausfertigung verfügt ist). Die Beschwerdeführerin leitet hieraus ab, dass der Bescheid unvollständig und unklar sei und es ihm am normativen Gehalt mangle. Die Auffassung trifft aber nicht zu, denn die Bezugnahme auf den Plan reicht aus, ohne dass daraus nach der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Objektes, von welcher aus der Gebrauch erfolgen soll, ein Anspruch darauf zukäme, mit dem Bewilligungsbescheid auch den zugrundeliegenden Plan zu erhalten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/05/0095).

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass durch die Novelle zum Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 26/2000, die Parteistellung der Liegenschafts- und Bauwerkseigentümer wesentlich eingeschränkt wurde und insbesondere ein Zustimmungsrecht nicht mehr gegeben ist. Das einzige subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung der Grundeigentümer im Verfahren zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis geltend machen kann, ist die Verletzung seines in § 10 Abs. 2 BO verankerten so genannten Frontrechtes. Darunter versteht die Bauordnung für Wien, dass die Baulinie das Recht gebe, den anliegenden Baugrund nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bauordnungen zu bebauen, an ihr Ausfahrten, Ausgänge, Fenster und vor ihr Anschlüsse an die in den Verkehrsflächen liegenden Leitungen sowie die nach § 86 Abs. 1 BO zulässigen Vorbauten herzustellen. Inhalt des Frontrechtes ist aber lediglich, dass vor der eigenen Liegenschaft Ausgänge und Ausfahrten gegen die öffentliche Verkehrsfläche, soweit sie bereits erwirkt worden sind, erhalten bleiben, ferner die Anordnung von Fenstern gegen die öffentliche Verkehrsfläche und der Bezug von Licht und Luft (Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften4, 254).

Durch die Bewilligung dieses Schanigartens wird der Gehsteig auf eine Restbreite von 4,50 m beschränkt. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen und bringt diesbezüglich vor, diese Restbreite sei angesichts des starken Fußgängerverkehrs speziell zu Mittag und am Nachmittag unzureichend, wodurch eben ihre Rechte nach § 10 Abs. 2 BO beeinträchtigt würden. Die belangte Behörde habe eine entsprechende Überprüfung unterlassen, wodurch das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Der Ortsaugenschein habe um 8.30 Uhr morgens stattgefunden, und sei daher nicht geeignet gewesen, die typischen örtlichen Verhältnisse dieser Einkaufsstraße zu erheben, zumal dort die Geschäfte und Büros erst frühestens um 9.00 Uhr öffneten. Außerdem sei es notorisch, dass alle Schanigartenbetreiber die genehmigte Fläche überzögen und sowohl die Breite als auch die genehmigte Länge der Gärten permanent überschritten. Auch das wäre bei der Prüfung der verbleibenden Durchgangsbreite mitzuberücksichtigen gewesen.

Ausgehend davon, dass dem Eigentümer der Baulichkeit, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll, kein über das Frontrecht hinausgehendes subjektiv-öffentliches Recht zusteht, ist dem zu entgegnen, dass angesichts der sich aus der Bewilligung ergebenden Restbreite des Gehsteiges von 4,50 m (maßgeblich ist die Bewilligung und nicht eine allfällige rechtswidrige Ausdehnung des bewilligten Zustandes) eine Beeinträchtigung der im § 10 Abs. 2 BO genannten Rechte der Beschwerdeführerin durch die erteilte Gebrauchserlaubnis gemäß § 2 GAG zu verneinen ist. Anders gewendet: jedenfalls aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles ist aus § 10 Abs. 2 BO kein Anspruch der Beschwerdeführerin abzuleiten, dass die nutzbare Breite des Gehsteiges vor ihrem Haus - sei es nun mit oder ohne Schanigarten -

mehr als 4,5 m zu betragen habe (darum geht es hier insofern). Auch im Fall des Erkenntnisses vom , Zl. 2002/05/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen können, inwiefern beim Gebrauch der öffentlichen Verkehrsfläche erst in einem Abstand von 5 m vor der Baulinie eine Beeinträchtigung des Frontrechtes vorliegen könne.

Aus dem GAG ist auch kein Anspruch der Beschwerdeführerin abzuleiten, die Ausdehnung des Schanigartens im Bereich vor ihrem Haus auf die Breite des Lokales des Bewilligungswerbers zu beschränken. Es trifft nicht zu, dass nach der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage der Hauseigentümer oder der Besitzer eines Lokales in einem solchen Haus einen Anspruch darauf habe, dass vor seinem Haus bzw. vor seinem Lokal kein betriebsfremder Schanigarten betrieben werden dürfe bzw. "die Gehsteigfläche entlang eines Lokales dem jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zum Betrieb eines Schanigartens zur Verfügung zu stehen" habe. Einen derartigen Anspruch auf Nutzung fremden Grundes räumt das Gesetz nicht ein.

Hinsichtlich der Frage, ob der Bewilligungswerber (allenfalls) die erforderliche Verlässlichkeit aufweise, oder ob nach der Lage des Falles öffentliche Rücksicht in sanitärer und hygienischer Art der angestrebten Bewilligung nach dem GAG entgegenstünden (Abgelegenheit der Toiletten), kommt der Beschwerdeführerin nach § 2 Abs. 5 GAG kein Mitspracherecht zu (siehe abermals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/0042).

Abschließend macht die Beschwerdeführerin geltend, dem Bewilligungswerber sei gemäß § 1 GAG die Bewilligung unbefristet und unwiderruflich erteilt worden. Damit sei eine entsprechende Antragstellung des Hauseigentümers sowie auch von weiteren Lokalbetreibern im selben Haus aussichtslos. Die Vergabe der Gebrauchserlaubnis des öffentlichen Gemeindegrundes erfolge jedoch nach keinen sachlichen Kriterien, sondern lediglich nach dem Prinzip des Zuvorkommens. Die Bestimmung des § 1 GAG greife daher in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums ein und sei darüber hinaus gleichheitswidrig.

Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu berufen ist, die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte zu prüfen, dies fällt vielmehr in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Jedenfalls sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall zur angeregten Anfechtung des § 1 Abs. 1, 2 und 3 GAG beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst, weil sich die Frage der Ungleichbehandlung hier nicht stellt:

Ausgehend von der beschriebenen Rechtstellung des Grundeigentümers hat dieser auch kein Recht darauf, dass die Behörde einer bestimmten Person die Gebrauchserlaubnis erteilt oder nicht erteilt. Die Frage der Ungleichbehandlung kann sich erst dann stellen, wenn ein Ansuchen eines weiteren Bewerbers bezüglich der selben Fläche vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Wien, am