VwGH vom 18.04.1994, 92/10/0434
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des mj. JB, vertreten durch den Erziehungsberechtigten Dr. HB in G, dieser vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom , Zl. 1009/5-III/10/92, betreffend Heimbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Heimbeihilfe für das Schuljahr 1991/92.
Mit dem gemäß § 16 Abs. 2 Schülerbeihilfengesetz 1983 idF BGBl. Nr. 468/1990 (SchBG) in Verbindung mit § 57 AVG erlassenen Mandatsbescheid vom wies die belangte Behörde, deren Zuständigkeit sich auf § 13 Abs. 1 SchBG gründete, den Antrag ab. Begründend vertrat sie auf Grund einer näher dargestellten Berechnung die Auffassung, die Bedürftigkeit des Schülers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 SchBG sei nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung. Er vertrat die Auffassung, bei der Ermittlung des Einkommens seines Vaters seien außergewöhnliche Belastungen in Gestalt von Unterhaltsleistungen an sechs minderjährige Kinder, dessen Mutter und dessen Ehegattin (die Mutter des Beschwerdeführers) zu berücksichtigen. Die Unterhaltszahlungen könnten nur unter Zuhilfenahme von Krediten finanziert werden, wobei die Rückzahlungen eine weitere außergewöhnliche Belastung darstellten. Der Beschwerdeführer legte eine Berechnung dar, bei der er - ausgehend von Bruttobezügen des Vaters von jährlich S 490.384,-- und der Mutter von S 252.758,-- - zu einem "Vater-Mutter-Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG" von S 115.070,79 und zu einer Bemessungsgrundlage gemäß § 12 Abs. 9 SchBG von "- S 158.929,21" gelangte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung ab. Nach Darlegung der Rechtslage vertrat sie die Auffassung, maßgeblich seien die Lohnbestätigungen des letztvergangenen Kalenderjahres (1990). Danach hätten die Gesamteinkünfte des Vaters S 490.384,-- betragen; vermindert um das Sonderausgaben- und Werbungskostenpauschale, die Werbungskosten und die anerkannten Sonderausgaben sowie gemäß § 12 Abs. 10 Z. 1, Z. 2 lit. a, Z. 3 SchBG um S 45.000,-- ergebe sich ein anrechenbares Einkommen von S 347.365,--. Die Gesamteinkünfte der Mutter hätten S 252.758,-- betragen; vermindert um das Sonderausgaben- und Werbungskostenpauschale sowie die Werbungskosten und gemäß § 12 Abs. 10 Z. 1, Z. 2 lit. a und Z. 3 SchBG um S 45.000,-- ergebe sich ein anrechenbares Einkommen von S 165.676,--. Das anrechenbare Gesamteinkommen betrage somit S 513.041,--. Davon seien gemäß § 12 Abs. 9 Z. 3 SchBG (zweiter Elternteil) S 40.000,--, gemäß Z. 2 leg. cit. (drei schulpflichtige Geschwister) insgesamt S 90.000,-- und gemäß Z. 1 leg. cit. S 24.000,-- (ein nicht schulpflichtiges Kind) abzuziehen. Die zumutbare Unterhaltsleistung sei somit ausgehend von dem so ermittelten Betrag von S 329.041,-- mit S 85.814,-- anzunehmen. Da für den Beschwerdeführer im laufenden Schuljahr nur die Heimbeihilfe in Betracht käme, sei die zumutbare Unterhaltsleistung gemäß § 12 Abs. 1 SchBG nur zur Hälfte, das sind S 42.907,-- anzurechnen. Der Grundbetrag der Heimbeihilfe betrage gemäß § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 und 4 SchBG S 15.700,--. Da die halbe zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern diesen Betrag übersteige, sei Bedürftigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 SchBG nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit seinem Beschluß vom , Zl. B 421/92, ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 SchBG ist Voraussetzung für die Gewährung von Schülerbeihilfen (hier: von Heimbeihilfe), daß der Schüler bedürftig ist.
Die bei der Lösung der Frage, ob im Beschwerdefall die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit des Schülers besteht, in Betracht kommenden Vorschriften lauten auszugsweise:
"§ 3 SchBG
(1) Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind Einkommen, Vermögen und Familienstand im Sinne dieses Bundesgesetzes maßgebend. Für die Nachweise im Sinne der Abs. 2 und 3 und den Familienstand ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
(2) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei Personen,
...
2. die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, durch die Vorlage des Bescheides über den Jahresausgleich über das letztvergangene Kalenderjahr oder, sofern dieser nicht vorliegt, durch die Vorlage der Lohnbestätigung(en) über das letztvergangene Kalenderjahr; ...
nachzuweisen. ...
§ 4 SchBG
(1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetz ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der sich aus den §§ 5 und 6 ergebenden Hinzurechnungen.
(2) Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. ...
Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18), außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) und Sanierungsgewinne (§ 36) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105.
§ 11 SchBG
(2) Bei der Berechnung der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 14.000 S auszugehen.
(3) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(4) Heimbeihilfen sind jeweils auf einen vollen Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet. Ein Anspruch auf Heimbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß Abs. 2 und 3 errechnete Heimbeihilfe, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer gemäß § 9 zustehenden Schulbeihilfe, 1000 S unterschreitet.
§ 12 SchBG
(1) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden Beträge.
...
(4) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 3.400 S, wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe mit Auszeichnung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe abgeschlossen hat. ...
(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um
1. die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z. 2 oder 3 anzuwenden ist;
...
(6) die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt:
Für die ersten 50.000 S 0 v.H.
für die weiteren 55.000 S 20 v.H.
für die weiteren 36.000 S 25 v.H.
für die weiteren Beträge ........ 35 v.H.
der Bemessungsgrundlage.
...
(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:
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1. | für jede noch nicht schulpflichtige Person 24.000 S; | |||||||||
2. | für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur achten Schulstufe 30.000 S; | |||||||||
3. | für jede Person nach Absolvierung der achten Schulstufe mit Ausnahme der in Z. 4 genannten 40.000 S; | |||||||||
... |
(10) Die Bemessungsgrundlage ist zu vermindern:
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1. | sofern zur Berechnung Einkünfte aus dem Kalenderjahr 1989 und den Folgejahren herangezogen werden, beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten um jeweils 10.000 S; | |||||||||
2. | bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Schülers, | |||||||||
a) | sofern aus dem Kalenderjahr 1989 und den Folgejahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, um jeweils weitere 20.000 S; | |||||||||
b) | ... | |||||||||
3. | Beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils um weitere 15.000 S." |
Im Beschwerdefall ergibt sich somit folgende Berechnung:
Einkünfte des Vaters (ohne
Familienbeihilfe) im Jahr 1990 (vgl. § 3
Abs. 2 Z. 2, § 4 Abs. 2 erster Satz SchBG) .... S 490.384,--
Steuerlich anerkannte und gemäß § 63 EStG
mitgeteilte Werbungskosten, Sonderausgaben
und außergewöhnliche Belastungen .............. S 94.580,80
S 395.803,--
- Werbungskostenpauschale (§ 16 Abs. 3 EStG) .. S 1.800,--
- Sonderausgabenpauschale (§ 18 Abs. 2 EStG) .. S 1.638,--
Einkommen des Vaters im Sinne des § 4 Abs. 1
SchBG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 EStG ....... S 392.365,--
Einkünfte der Mutter (ohne Familienbeihilfe)
laut der vorgelegten Lohnbestätigung für
das Jahr 1990 ................................. S 252.758,--
Steuerlich anerkannte Werbungskosten .......... S 38.643,90
- Werbungskostenpauschale ..................... S 1.800,--
- Sonderausgabenpauschale ..................... S 1.638,--
Einkommen der Mutter .......................... S 210.676,--
Die Summe der errechneten Beträge stellt im Sinne des § 12
Abs. 9 (nach Abzug der in der zitierten Vorschrift genannten
Absetzbeträge) die Bemessungsgrundlage für die zumutbaren
Unterhaltsleistungen der Eltern dar.
Die angeführten Beträge sind nach § 12 Abs. 10 leg. cit.
jeweils zu vermindern
a) infolge ausschließlicher Heranziehung von Einkünften der
Eltern des Schülers aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des
§ 25 Abs. 1 EStG des Jahres 1993 ....... Z. 1 S 10.000,--
........................................ Z. 2 S 20.000,--
........................................ Z. 3 S 15.000,--
S 45.000,--
Es verbleibt somit nach Verminderung im Sinne des § 12 Abs. 10
leg. cit. eine Bemessungsgrundlage von S 347.365,-- (gemäß § 12
Abs. 10 vermindertes Einkommen des Vaters) und S 165.676,--
(vermindertes Einkommen der Mutter), das sind zusammen
S 513.041,--.
Im Sinne des § 12 Abs. 9 SchBG ist dieser Betrag um
folgende Absetzbeträge zu vermindern, weil die Eltern des
Schülers im Beschwerdefall kraft Gesetzes Unterhalt leisten
a) einer nicht schulpflichtigen
Person (Z. 1) ................................ S 24.000,--
b) vier schulpflichtigen Personen bis
einschließlich zur 8. Schulstufe a S 30.000,--
(Z. 2) ....................................... S 120.000,--
c) dem Ehegatten (Z. 3) .................. S 40.000,--
S 184.000,--
Nach Berücksichtigung der Absetzbeträge des § 12 Abs. 9
SchBG ergibt sich somit eine Bemessungsgrundlage der zumutbaren
Unterhaltsleistung von S 513.041,-- minus S 184.000,-- =
S 329.041,--.
Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern ist ausgehend
von dieser Bemessungsgrundlage nach der Vorschrift des § 12
Abs. 6 SchBG zu ermitteln.
erste S 50.000,-- ......... 0 v.H. .......S 0,--
weitere S 55.000,-- ....... 20 v.H. ...... S 11.000,--
weitere S 36.000,-- ....... 25 v.H. ...... S 9.000,--
Weitere Beträge
(= S 188.041,--) .......... 35 v.H. ...... S 65.814,35
zumutbare Unterhaltsleistung ................. S 85.814,--
Die belangte Behörde hat die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern im Sinne des § 12 Abs. 6 SchBG somit im Ergebnis zutreffend ermittelt. Zwar hat sie zunächst - abweichend vom Akteninhalt - dargelegt, daß drei Personen, auf die die in § 12 Abs. 9 Z. 2 SchBG genannten Voraussetzungen zuträfen, zu berücksichtigen wären (richtig jedoch: vier), und davon ausgehend einen Absetzbetrag von S 90.000,-- angenommen (richtig jedoch: S 120.000,--); dieser Fehler blieb jedoch ohne Auswirkung auf das Ergebnis, weil die belangte Behörde ihrer weiteren Berechnung ohnedies einen Absetzbetrag nach § 12 Abs. 9 Z. 2 SchBG in der Höhe von S 120.000,-- zugrunde legte.
Der jährliche Grundbetrag der Heimbehilfe beträgt S 14.000,-- (§ 11 Abs. 2 SchBG); im Hinblick auf den ausgezeichneten Schulerfolg des Beschwerdeführers erhöht er sich auf S 15.700,-- (§ 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 zweiter Halbsatz SchBG). Gemäß § 12 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 zweiter Halbsatz SchBG vermindert er sich um die Hälfte der gemäß Abs. 6 zu errechnenden zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern, das sind im Beschwerdefall S 42.907,--. Der zuletzt genannte Betrag übersteigt den erhöhten Grundbetrag der Heimbeihilfe; dem Beschwerdeführer gebührt daher keine Heimbeihilfe.
Die Beurteilung des ausgehend von den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnbestätigungen und seinen sonstigen wesentlichen Angaben festgestellten Sachverhaltes durch die belangte Behörde entsprach somit dem Gesetz; die Beschwerde zeigt keine dabei unterlaufene Rechtswidrigkeit auf.
Sie macht zunächst geltend, im Mandatsbescheid sei das anrechenbare gemeinsame Einkommen der Eltern mit S 603.041,--, im angefochtenen Bescheid jedoch mit S 513.041,-- errechnet worden. Keiner dieser Beträge sei schlüssig nachvollziehbar. Diesen Darlegungen ist zunächst zu erwidern, daß Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur der angefochtene (Vorstellungs-)Bescheid ist; in diesem wurde das der Berechnung der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern zugrundezulegende Gesamteinkommen dem Gesetz entsprechend ermittelt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides, in der die oben wiedergegebene Berechnung in ihren Grundzügen nachvollziehbar dargelegt wird, entspricht auch den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides. Dem ist der Vollständigkeit halber hinzuzufügen, daß auch die Darlegungen des Mandatsbescheides mit der oben wiedergegebenen Berechnung übereinstimmen. In der Beschwerde wird ein Widerspruch zwischen der Begründung des Mandatsbescheides und jener des Vorstellungsbescheides deshalb angenommen, weil das im Mandatsbescheid angeführte Gesamteinkommen VOR Abzug der Absetzbeträge nach § 12 Abs. 10 SchBG dem im Vorstellungsbescheid angeführten Gesamteinkommen NACH Abzug dieser Absetzbeträge gegenübergestellt wird. Der behauptete Widerspruch, der im übrigen bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohnedies unbeachtlich wäre, liegt somit nicht vor.
Die Beschwerde macht weiters geltend, der angefochtene Bescheid berücksichtige entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 2 SchBG, wonach die Behörde das Einkommen nach den Regeln des § 2 Abs. 2 EStG (wohl selbständig) zu ermitteln habe, nicht die Unterhaltsleistungen des Vaters des Beschwerdeführers an dessen hochbetagte Mutter, und der Eltern des Beschwerdeführers an deren sechs minderjährige Kinder, die eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG darstellten, und die "sonst noch angeführten außergewöhnlichen Belastungen".
Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern des Beschwerdeführers allfällige außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG ohnedies insoweit berücksichtigte, als diese (als berücksichtigter Freibetrag laut Mitteilung gemäß § 63 EStG) in den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Einkommensnachweisen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 2 SchBG als steuerlich anerkannt ausgewiesen waren. Das SchBG knüpft für die Beurteilung des Einkommens und der Bedürftigkeit bewußt an bestehende und gesetzlich bereits geregelte Einkommensnachweise an (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/10/0083). Für eine Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer nunmehr behaupteten, aber nicht näher bezeichneten außergewöhnlichen Belastungen über das in den Einkommensnachweisen als steuerlich ausgewiesene und von der belangten Behörde ohnedies einbezogene Ausmaß hinaus war bei dieser Rechtslage kein Raum. Im übrigen ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren - und selbst in der Beschwerde - kein Sachverhalt zu entnehmen, der eine Bedachtnahme auf weitere Beträge (über die bereits berücksichtigten, gemäß § 63 EStG mitgeteilten Beträge hinaus) aus dem Titel außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 EStG hätte gebieten können. Nach der auf das Jahr 1990 anzuwendenden Fassung des § 34 Abs. 7 erster Satz EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Derartiges bzw. sonst ein Sachverhalt, der zur steuerlichen Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 EStG hätte führen können, wurde nicht behauptet.
Soweit die Beschwerde geltend macht, der Bescheid lege nicht die unmittelbare und eigene Bedürftigkeit des Schülers zugrunde, sondern schließe nur mittelbar aus der Einkommenslage der Eltern auf die Bedürftigkeit des Schülers, ist ihr zu erwidern, daß es dem Konzept des Gesetzes (vgl. insbesondere § 12 Abs. 5 Z. 1 SchBG) entspricht, als eines der Kriterien der Bedürftigkeit des Schülers - im Wege der Berücksichtigung des zumutbaren Unterhaltes - das Einkommen der Eltern heranzuziehen. Dies hat der Verfassungsgerichtshof (im Zusammenhang mit einer entsprechenden Regelung des Studienförderungsgesetzes) auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes als zulässig erachtet (vgl. das Erkenntnis vom , Slg. 12641).
Die Beschwerde nimmt weiters auf die Vorschriften der Existenzminimum-Verordnung, BGBl. Nr. 124/92 (ExminV) Bezug; sie vertritt die Auffassung, das von der belangten Behörde ermittelte anrechenbare Gesamteinkommen (S 329.041,--) sei geringer als das nach den Vorschriften der erwähnten Verordnung errechnete Existenzminimum von S 389.000,--. Die belangte Behörde habe somit ein unter dem Existenzminimum liegendes Einkommen ihrer Beurteilung zugrunde gelegt. Es käme zu einer Ungleichbehandlung solcher Antragsteller, die ein Einkommen "im oberen Bereich unterhalb des Existenzminimums" hätten im Verhältnis zu solchen Antragstellern, deren Einkommen "extrem niedrig" sei.
Diesen Darlegungen ist zunächst - ohne in eine Überprüfung der Beschwerdebehauptungen über den unpfändbaren Freibetrag im Sinne des § 291a EO in Verbindung mit der ExminV 1993 einzutreten - zu erwidern, daß die von der Beschwerde bezogene, auf Grund der §§ 292f und 292g erlassene ExminV eine Regelung der unpfändbaren Freibeträge ("Existenzminimum") im Falle der Exekution auf Geldforderungen enthält. Für die Lösung der Frage, ob dem Beschwerdeführer Heimbeihilfe zusteht, sind die zuletzt erwähnten Vorschriften exekutionsrechtlichen Inhaltes nicht heranzuziehen. Im übrigen ist die Beschwerde darauf zu verweisen, daß es sich bei dem nach exekutionsrechtlichen Vorschriften ermittelten Existenzminimum um jenen Betrag handelt, der dem Verpflichteten zur Sicherung seines Unterhaltes bzw. des Unterhaltes seiner Familie verbleiben soll; demgegenüber handelt es sich bei der Bemessungsgrundlage des zumutbaren Unterhaltsbetrages im Sinne des SchBG um eine fiktive Berechnungsgröße, die, wie oben dargelegt wurde, bereits unter Berücksichtigung von Absetzbeträgen ausgehend vom tatsächlichen Einkommen zu ermitteln ist.
Soweit die Beschwerde (offenbar) einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz in der unterschiedlichen Behandlung von Antragstellern erblickt, die (bzw. deren Eltern) Einkommen unterschiedlicher Höhe beziehen, ist sie darauf zu verweisen, daß es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes geradezu geboten erscheint, in der Frage der Bedürftigkeit unter anderem an das jeweilige Einkommen (gegebenenfalls auch jenes der Eltern) anzuknüpfen. Darin, daß Beziehern "extrem niedriger" Einkommen Beihilfe gewährt wird, den Beziehern höherer, eine bestimmte durch das Gesetz gezogene Grenze übersteigender Einkommen hingegen nicht, kann somit kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegen.
Die Beschwerde macht schließlich - im Ergebnis - geltend, der Beschwerdeführer sei bedürftig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 SchBG, weil seine Eltern im Hinblick auf ihr unter dem "Existenzminimum" liegendes Einkommen und anderweitige Zahlungsverpflichtungen nicht in der Lage seien, den als zumutbare Unterhaltsleistung errechneten Betrag tatsächlich zu leisten.
Auch damit zeigt die Beschwerde - abgesehen davon, daß sie zur Annahme eines unter dem Existenzminimum liegenden Einkommens auf die dem Gesetz nicht entsprechende Vorgangsweise gelangt, vom tatsächlichen Einkommen zahlreiche Zahlungsverpflichtungen abzuziehen - keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Nach der oben eingehend dargestellten Rechtslage ist die nach § 12 Abs. 5 Z. 1 SchBG den Grundbetrag für die Heimbeihilfe vermindernde zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern eine nach den in Abs. 6 leg. cit. in Verbindung mit den Abs. 9 und 10 leg. cit. sowie den dort jeweils bezogenen Vorschriften aufgestellten Richtlinien zu ermittelnde Größe; auf die von den Eltern tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an (vgl. zur entsprechenden Regelung des Studienförderungsgesetzes das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/12/0250). Ein Fall der ausnahmsweisen Bedachtnahme auf tatsächliche Unterhaltsleistungen nach § 12 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 5 Z. 2 lit. b leg. cit. liegt im Beschwerdefall nicht vor.
Soweit die Beschwerde - ohne Dartuung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels - die Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, ist ihr zu erwidern, daß dem angefochtenen Bescheid kein vom Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren erster Instanz und in der Vorstellung abweichender Sachverhalt zugrundegelegt wurde. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, zu welchen Tatfragen die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, der Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im Antrag und in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid darzulegen, Parteiengehör hätte gewähren sollen.
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 104/1991.