VwGH vom 15.11.1993, 92/10/0432
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der H-Gesellschaft m.b.H. in E, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. IV-2179-1992, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am suchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, daß das Projekt bereits wasserrechtlich, gewerberechtlich und forstrechtlich bewilligt worden sei, um die naturschutzbehördliche Bewilligung der Errichtung einer Schottergrube gemäß den angeschlossenen Projektunterlagen an.
Mit Bescheid vom wies die Bezirkshauptmannschaft den Antrag gemäß § 5 lit. b in Verbindung mit § 50 Abs. 6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, ab. Begründend vertrat die Behörde die Auffassung, Voraussetzung für die naturschutzbehördliche Bewilligung einer Schottergrube sei eine entsprechende Flächenwidmung (Grünfläche mit der Signatur "SG" = Schottergrube); andernfalls sei das Ansuchen gemäß § 50 Abs. 6 NG 1990 abzuweisen. Das Projekt der Beschwerdeführerin beziehe sich auf Flächen, die als "Grünland-Landwirtschaft" gewidmet seien. Auch ein auf § 81 Abs. 11 NG 1990 gestütztes Ansuchen hätte abgewiesen werden müssen, weil die Gemeinde, auf deren Gebiet der in Aussicht genommene Standort liege, mitgeteilt habe, daß kein unmittelbarer Bedarf für den Schotterabbau bestehe und auch kein Vorhaben in der unmittelbaren Region bekannt sei, das einen Schotterabbau rechtfertigen würde. Nachbargemeinden hätten zwar einen "grundsätzlichen Bedarf" bejaht; sie hätten jedoch erklärt, daß nicht beurteilt werden könne, ob dafür die Errichtung einer eigenen Schottergrube erforderlich sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Nach Hinweisen auf den Gang der wasserrechtlichen, gewerberechtlichen und forstrechtlichen Bewilligungsverfahren vertrat sie die Auffassung, durch den gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheid sei auch für die Naturschutzbehörde bindend klargestellt, daß für eine Schottergrube eine gesonderte Widmung nicht erforderlich sei. § 5 lit. b NG 1990 komme nicht zur Anwendung, weil die Beschwerdeführerin keine "Anlage" zum Schotterabbau errichten, sondern lediglich eine Naßbaggerung vornehmen wolle. Subsidiär werde geltend gemacht, daß die Voraussetzungen des § 81 Abs. 11 NG 1990 vorlägen. Die Behörde habe im forstrechtlichen Verfahren selbst die Auffassung vertreten, daß an dem Schottergewinnungsvorhaben ein öffentliches Interesse bestehe. Auch die Grundverkehrsbehörde habe mit der Genehmigung der Verträge, mit denen die Beschwerdeführerin die gegenständlichen Flächen erworben habe, zum Ausdruck gebracht, daß das Interesse am Schotterabbau jenes an der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung überwiege. Schließlich habe es die Behörde unterlassen, Anfragen betreffend den Schotterbedarf an das Baubezirksamt und die Güterwege - Außenstelle zu richten und die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bestätigung verschiedener Gemeinden und Bauunternehmen zu würdigen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Darlegung der Rechtslage vertrat sie begründend im wesentlichen die Auffassung, im Hinblick auf die Widmung der in Rede stehenden Grundstücke als "Grünland-Landwirtschaft" sei die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung nach § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 1969, LGBl. Nr. 18 in der geltenden Fassung (RPG), unzulässig. Die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 11 NG 1990 lägen ebenfalls nicht vor. Ein konkreter Bedarf an Schotter für die unmittelbare Region sei nicht nachgewiesen worden. Die vorgelegte Bestätigung von Gemeinden und Bauunternehmen beziehe sich lediglich allgemein auf einen Bedarf an einer raschen und preisgünstigen Nahversorgung mit Betonschotter, Wegschotter, Austauschmaterial für Kanal- und Kabelbau und Frostschutzmaterial. Das Vorliegen eines bestimmten zeitlich festgelegten Vorhabens in der unmittelbaren Region sei weder geltend gemacht noch festgestellt worden. "Unmittelbare Region" im Sinne des Gesetzes seien lediglich die Standortgemeinde und deren Nachbargemeinden. Eine Bindung der Naturschutzbehörde an die in anderen Verfahren für das Projekt erteilten Bewilligungen bestehe nicht. Für den Begriff "Anlage" sei die Errichtung einer ortsfesten Einrichtung, die einer baubehördlichen Bewilligung unterliege, nicht erforderlich. Im übrigen umfasse das Projekt die Errichtung einer beheizbaren Aufenthaltshütte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 5 NG 1990 bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts- und Industriegebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis e, 15 RPG in der jeweils geltenden Fassung) ausgewiesen sind, einer Bewilligung ... (b) die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen.
Nach § 81 Abs. 15 erster Satz NG 1990 finden die Bestimmungen des § 5 keine Anwendung auf Vorhaben, mit deren tatsächlicher Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist und für die eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 in der geltenden Fassung oder der auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht zu erwirken gewesen ist.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, § 5 NG 1990 käme im Beschwerdefall nicht zur Anwendung - und das Vorhaben bedürfe daher keiner Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle -, weil sie schon vor dem Inkrafttreten des NG 1990 () mit der "tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens begonnen" habe. Sie habe nämlich Kauf- und Pachtverträge betreffend die zur Ausführung des Vorhabens benötigten Grundstücke abgeschlossen; sie habe ein Projekt ausarbeiten lassen und dessen behördliche Genehmigung betrieben; und schließlich habe sie auf den Grundstücken bereits 1986 "drei Sonden niedergebracht".
Die letztgenannte Behauptung wird in der Beschwerde erstmals aufgestellt; sie ist daher im Hinblick auf das Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) nicht zu beachten. Es kann daher auf sich beruhen, ob es sich beim "Niederbringen von Sonden" - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift behauptet - lediglich um Maßnahmen zur Beobachtung des Grundwassers und somit um Vorbereitungsmaßnahmen handelte. Auch die übrigen soeben wiedergegebenen Ausführungen erweisen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Ob das beschwerdegegenständliche Vorhaben einer Bewilligungspflicht nach dem Bgld NSchG 1961 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung unterlegen wäre, kann hier auf sich beruhen, weil die weitere Voraussetzung, daß "mit der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist", im Beschwerdefall nicht vorliegt. Nach § 81 Abs. 15 zweiter und dritter Satz NG 1990 zählt zur "tatsächlichen Inangriffnahme eines Vorhabens" jede auf die Errichtung gerichtete bautechnische Maßnahme, nicht jedoch eine Vorbereitungshandlung. Den Nachweis, daß mit der tatsächlichen Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist, hat der Verfügungsberechtigte zu erbringen. Bei den von der Beschwerde und bereits im Verwaltungsverfahren behaupteten Maßnahmen (Abschluß von Verträgen über die benötigten Grundstücke und Ausarbeitung eines Projektes) handelt es sich um Vorbereitungsmaßnahmen und nicht um "auf die Errichtung gerichtete bautechnische Maßnahmen" im Sinne der oben wiedergegebenen Übergangsvorschrift (siehe hiezu das zur vergleichbaren Vorschrift des § 21 Abs. 2 Stmk NSchG 1976 ergangene Erkenntnis vom , Zl. 87/10/0006). Auf die von der Beschwerde angeführten Gründe, aus denen bisher nicht mit dem Schotterabbau begonnen habe werden können, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Die belangte Behörde ist unter dem oben erwähnten Gesichtspunkt somit zu Recht davon ausgegangen, daß das beschwerdegegenständliche Vorhaben einer Bewilligung nach § 5 lit. b NG 1990 bedürfe.
Gegen diese Rechtsauffassung wendet die Beschwerde weiters ein, beim gegenständlichen Vorhaben gehe es nicht um die "Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Schotter" im Sinne der soeben zitierten Vorschrift, sondern ausschließlich um "die Durchführung einer Naßbaggerung zwecks Schotterabbaues", ohne daß damit die Errichtung von einer baubehördlichen Bewilligung unterliegenden Bauwerken oder ortsfesten Anlagen verbunden wäre. Diese Darlegungen verkennen, daß unter "Anlage" im Sinne naturschutzrechtlicher Vorschriften alles zu verstehen ist, was durch die Hand des Menschen angelegt wird (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 92/10/0134). Der Begriff der "Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von ... Schotter ..."
im Sinne des § 5 lit. b NG 1990 setzt nicht voraus, daß damit die Errichtung von Hochbauten verbunden wäre; auch Eingriffe in Grund und Boden, wenn sie zu den in § 5 lit. b NG 1990 aufgezählten Einrichtungen gehören, sind als "Errichtung einer Anlage" im Sinne dieser Vorschrift aufzufassen. Daß die durch den Schotterabbau entstehende Geländevertiefung selbst schon als "Anlage" im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, ergibt auch der Zusammenhang, in den der Begriff in § 5 lit. b NG 1990 gestellt wird. Die Vorschrift spricht unter anderem von der "Verfüllung solcher Anlagen", was sich (insbesondere, wenn nicht ausschließlich) auf Geländevertiefungen bezieht. Im übrigen übersieht die Beschwerde mit ihrem soeben erörterten Vorbringen, daß das Projekt nach der Aktenlage die Errichtung von Zu- und Abfahrten für Baumaschinen und Transportfahrzeuge, einer flüssigkeitsdichten und mineralölbeständigen Abstellfläche für Abstellung, Wartung und Betankung von Baumaschinen sowie einer beheizbaren Aufenthaltshütte umfaßt.
Die Auffassung der belangten Behörde, das Projekt unterliege der Bewilligungspflicht nach § 5 lit. b NG 1990, ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtswidrig.
Nach § 50 Abs. 6 NG 1990 ist das Ansuchen (um die Erteilung der Bewilligung) ohne Durchführung eines Verfahrens abzuweisen, wenn die beantragte Bewilligung dem Landesraumordnungsplan (§ 2a Raumplanungsgesetz 1969 in der jeweils geltenden Fassung) oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde widerspricht. Nach § 20 Abs. 1 RPG idF LGBl. Nr. 20/1981 hat der genehmigte Flächenwidmungsplan neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, daß Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nach der Bgld. Bauordnung sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
Im Beschwerdefall ist nicht strittig, daß im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S. die für das Projekt vorgesehenen Grundstücke als "Grünland-Landwirtschaft" gewidmet sind. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, der Versagungsgrund nach § 50 Abs. 6 NG 1990 käme dennoch nicht zum Tragen. Das Projekt widerspreche nicht der Widmung "Grünland-Landwirtschaft", weil der Abbau der eigenen Bodensubstanz im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 4 GewO 1973 ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft darstelle. Eine Widmung "SG" (Schottergrube) entsprechend der Anlage zur Planzeichnungsverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 12/1970, sei daher nicht erforderlich.
Auch diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Die Frage, ob die beantragte Bewilligung dem Flächenwidmungsplan im Sinne des § 50 Abs. 6 NG 1990 widerspricht, ist auf der Grundlage des RPG in der geltenden Fassung zu lösen. Welcher Inhalt einer Widmung "Grünland-Landwirtschaft" zukommt, ergibt sich aus § 16 RPG. Nach § 16 Abs. 1 leg. cit. sind als Grünflächen solche Flächen vorzusehen, die für die Landwirtschaft, für Gärtnereien und Kleingartengebiete, für Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, für Parkanlagen, für Friedhöfe und für sonstige, anders nicht ausgewiesene Zwecke (Ablagerungsstätten und dergleichen) bestimmt sind. Nach § 16 Abs. 3 leg. cit. sind alle Flächen des Grünlandes, die nicht für die Landwirtschaft bestimmt sind, im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen. Nach Abschnitt I B Z 9 der Anlage zu der gemäß § 12 Abs. 4 RPG erlassenen Planzeichnungsverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 12/1970, ist die Widmung "Grünfläche-Schottergrube" gesondert (mit "SG") zu bezeichnen.
Eine solche gesonderte Ausweisung im Flächenwidmungsplan besteht in bezug auf die hier in Rede stehenden Grundstücke nicht; diese sind als "Grünland-Landwirtschaft" ("Gl") gewidmet. Ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan im Sinne des § 50 Abs. 6 NG 1990 läge somit nur dann nicht vor, wenn nach dem Inhalt der angestrebten naturschutzrechtlichen Bewilligung die Flächen auf eine Art genutzt würden, die mit der Widmung als "für die Landwirtschaft bestimmt" (vgl. § 16 Abs. 3 RPG) in Einklang stünde.
Die oben wiedergegebenen, auf § 2 Abs. 4 Z. 4 GewO 1973 bezogenen Beschwerdedarlegungen erweisen - ungeachtet der Frage, ob sich der Umfang des Begriffes "Landwirtschaft" im vorliegenden Zusammenhang nach § 2 GewO 1973 richtet - keine der belangten Behörde bei der Lösung der Frage, ob die beantragte Bewilligung im Sinne des § 50 Abs. 6 NG 1990 dem Flächenwidmungsplan widerspricht, unterlaufene Rechtswidrigkeit.
Nach § 2 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 ist dieses Bundesgesetz auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden (Abs. 4). Nach § 2 Abs. 4 Z. 2 leg. cit. ist der Abbau der eigenen Bodensubstanz als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z. 2) zu verstehen. Darunter fällt z.B. der Betrieb von Steinbrüchen sowie die Sand- und Schottergewinnung (vgl. Mache-Kinscher, GewO, § 2 Anm. 175). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" im Sinne des § 2 Abs. 4 GewO dann vor, wenn die in Rede stehende Tätigkeit mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb organisatorisch verflochten und diesem untergeordnet ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 90/04/0147). Ein "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" im Sinne der zitierten Vorschrift setzte somit das Bestehen eines land- und forstwirtschaftlichen HAUPTbetriebes voraus. Daß ein solcher vorläge - und die angestrebte Tätigkeit mit diesem organisatorisch verflochten und diesem untergeordnet wäre -, behauptete die Beschwerdeführerin selbst nicht. Dem ist hinzuzufügen, daß die Gewinnung von Schotter als solche auch nicht Gegenstand eines land- und forstwirtschaftlichen HAUPTbetriebes sein kann, weil sie nicht der eigentlichen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3984 A).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde war die Naturschutzbehörde in der Frage, ob das Projekt im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan steht, auch nicht an den in den Gründen des (im gewerbebehördlichen Verfahren erlassenen) Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom vertretenen Standpunkt gebunden. Dort hatte die Bezirkshauptmannschaft (ohne Grundlage im Sachverhalt) unter Berufung auf § 2 Abs. 4 Z. 4 GewO die Auffassung vertreten, der Betrieb eines Steinbruches bzw. einer Schottergewinnung sei "für Zwecke der Landwirtschaft bestimmt". Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an einen rechtskräftigen Bescheid tritt nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ein. Die (im übrigen dem Gesetz widersprechende) Lösung der vorliegenden Frage in den Gründen des Bescheides der Gewerbebehörde, für die die Frage eines Widerspruches zum Flächenwidmungsplan im Hinblick auf § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 in der im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides geltenden Fassung ebenfalls Vorfrage war, war für die Naturschutzbehörde nicht bindend, weil die rechtliche Lösung einer Vorfrage in der Begründung eines Bescheides nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 91/05/0249). Die belangte Behörde war daher zur selbständigen Lösung dieser Frage berechtigt; dabei ist ihr - wie schon dargelegt wurde - keine Rechtswidrigkeit unterlaufen.
Nach § 81 Abs. 11 NG 1990 liegt bei Sand- und Schottergruben, wenn der Abbau auf die Dauer eines konkreten Bedarfes, der im Zusammenhang mit den Bedürfnissen der unmittelbaren Region steht, längstens aber auf drei Jahre befristet ist, ein Widerspruch nach § 20 Raumplanungsgesetz 1969 in der geltenden Fassung bei Fehlen einer Widmung für diese Zwecke nicht vor, wenn die betroffenen Grundstücke im Flächenwidmungsplan nicht als Grünfläche-Erholung festgelegt sind. Letzteres ist hier nicht der Fall; der Versagungsgrund des § 50 Abs. 6 NG 1990 wäre daher in Ansehung eines auf längstens drei Jahre befristeten Abbaues nicht zu beachten, wenn ein konkreter Bedarf, der im Zusammenhang mit den Bedürfnissen der unmittelbaren Region steht, festgestellt werden könnte.
Gegen die Auffassung der belangten Behörde, ein konkreter Bedarf an Schotter im Zusammenhang mit den Bedürfnissen der unmittelbaren Region habe nicht nachgewiesen werden können, wendet sich die Beschwerde zunächst mit der Verfahrensrüge. Sie bringt vor, die belangte Behörde hätte den Bedarf der unmittelbaren Region von Amts wegen durch entsprechende Anfragen bei Dienststellen des Landes (insbesondere beim Straßenbauamt und bei der Güterwege-Außenstelle) und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sowie durch Einholung von Gutachten erheben müssen. Die Stellungnahmen von drei Gemeinden, die in diesem Zusammenhang eingeholt worden seien, seien der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheinigung "verschiedener Gemeinden, Landesbaustellen und Baufirmen" auseinandergesetzt, in welcher diese den Bedarf an einer raschen und preisgünstigen Nahversorgung mit Schotter dokumentiert hätten.
Diese Darlegungen sind - auch abgesehen davon, daß ein Vorhalt der von Gemeindebehörden eingeholten Auskünften im Berufungsverfahren nicht mehr erforderlich war, weil deren Inhalt in der Begründung des Bescheides erster Instanz dargelegt worden war - nicht geeignet, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Ein Absehen vom Versagungsgrund des Widerspruches zur Flächenwidmung im Sinne des § 81 Abs. 11 erster Satz NG 1990 setzt das Vorliegen eines (befristeten) "konkreten Bedarfes", der im Zusammenhang mit den Bedürfnissen der unmittelbaren Region steht, voraus. Aus der Bezugnahme auf konkreten, auf drei Jahre befristeten Bedarf im Zusammenhang mit den Bedürfnissen der unmittelbaren Region ist zu folgern, daß die Annahme eines Bedarfes im Sinne dieser Gesetzesstelle die Feststellung konkreter Bauvorhaben im Einzugsbereich der Schottergewinnungsanlage, mit denen ein Schotterbedarf in bestimmtem Umfang verbunden ist, voraussetzt. Auf anderweitig begründete Absatzchancen für die aus der projektierten Anlage zu gewinnenden Produkte kommt es hier nicht an. Das Bestehen solcher konkreten Bauvorhaben wurde im Verwaltungsverfahren gar nicht behauptet. Auch der von der Beschwerde bezogenen, von verschiedenen Behörden und Unternehmen gefertigten Urkunde war in dieser Richtung nichts zu entnehmen; darin wird lediglich - ohne jede Bezugnahme auf bestimmte Bauvorhaben - erklärt, daß die projektierte Schottergrube der raschen und preisgünstigen Nahversorgung mit Schotter dienen solle. Auch in der Beschwerde wird nicht dargelegt, welche konkreten, im Einzugsbereich der projektierten Anlage gelegenen Bauvorhaben, die einen konkreten Schotterbedarf bestimmten Umfanges nach sich gezogen hätten, die belangte Behörde hätte feststellen können, wenn sie die von der Beschwerde vermißten weiteren Ermittlungen angestellt hätte. Die Beschwerde kommt damit der Verpflichtung, im Rahmen der Geltendmachung von Mängeln des Ermittlungsverfahrens die entscheidenden Tatsachen bekannt zu geben, die der Behörde wegen der Unterlassung weiterer Ermittlungen unbekannt geblieben sind, nicht nach; die Verfahrensrüge kann daher der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Im Hinblick darauf, daß die Feststellung eines konkreten Bedarfes schon mangels eines Hinweises auf ein konkretes, einen solchen Bedarf erzeugendes Bauvorhaben nicht in Betracht kam, erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit jenen Darlegungen der Rechtsrüge, die sich mit dem Begriff der "unmittelbaren Region" beschäftigen.
Die Beschwerde verweist auf den Umstand, daß dem Projekt die wasserrechtliche, forstrechtliche und gewerberechtliche Bewilligung erteilt und die abgeschlossenen Kauf- bzw. Pachtverträge grundverkehrsbehördlich genehmigt wurden; im Zusammenhang damit vermißt die Beschwerde Feststellungen über Umstände, die die erwähnten Verfahren betreffen. Daraus ist für den Standpunkt der Beschwerde nichts zu gewinnen. Die Erteilung der erwähnten Bewilligungen ändert nach der gegebenen Rechtslage nichts daran, daß das vorliegende Projekt auch der Pflicht zur Einholung der naturschutzbehördlichen Bewilligung nach § 5 NG 1990 unterlag. Auch die Lösung der im naturschutzbehördlichen Verfahren entscheidenden Tat- und Rechtsfragen (insbesondere der Fragen des Widerspruches zur Flächenwidmung und des konkreten Schotterbedarfes im Zusammenhang mit den Bedürfnissen der unmittelbaren Region) ergibt sich nicht aus den in anderen Verfahren erwirkten Bewilligungen. Auch mit dem oben erwähnten Hinweis zeigt die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.