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VwGH vom 20.02.1996, 95/08/0275

VwGH vom 20.02.1996, 95/08/0275

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/08/0276

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerden

1. der WGKK und 2. des Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 15-II-R 5/93, betreffend Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Zeitraumes vom bis in Stattgebung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers abgewiesen.

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen von S 4.565,-- und dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen von S 12.500,--, der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Der Zweitbeschwerdeführer war nach der - insoweit unbestrittenen - Aktenlage ab bei der Erstbeschwerdeführerin als Student gemäß § 16 Abs. 2 ASVG zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemeldet. Er hat am das 35. Lebensjahr vollendet.

Mit Schreiben vom teilte die Erstbeschwerdeführerin dem Zweitbeschwerdeführer mit, daß die "begünstigte Beitragsgrundlage" für die Studentenversicherung nach Vollendung des 35. Lebensjahres nur noch dann zulässig sei, wenn kein Hochschulstudium im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d des Studienförderungsgesetzes absolviert worden sei und kein Einkommen im Sinne des § 4 des Studienförderungsgesetzes vorliege. Nach der zuletzt genannten Bestimmung blieben bis zum Höchstausmaß von insgesamt S 47.000,-- jährlich Einkünfte aus Ferialarbeit, als Aushilfsangestellte der Hochschulverwaltung und weiteren in dieser Gesetzesstelle näher bezeichneten Leistungen und Entschädigungen außer Betracht. Würden die Voraussetzungen für den begünstigten Beitrag wegfallen, so sehe § 76 ASVG für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung grundsätzlich einen Betrag von S 1.740,-- monatlich vor. Es sei jedoch bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Verhältnisse eine Herabsetzung dieses Beitrages möglich, jedoch nicht unter S 420,-- monatlich. Der Zweitbeschwerdeführer werde ersucht, unter Mitnahme seiner Einkommensnachweise bei der Erstbeschwerdeführerin vorzusprechen.

Nach der Aktenlage hat daraufhin der Zweitbeschwerdeführer (bei der Erstbeschwerdeführerin einlangend am ) die Erklärung abgegeben, daß er kein Einkommen über S 47.000,-- jährlich beziehe.

In einem weiteren Schreiben an die Erstbeschwerdeführerin vom bezieht sich der Zweitbeschwerdeführer auf eine Mitteilung der Erstbeschwerdeführerin betreffend "Veränderungen in der Selbstversicherung in der Krankenversicherung" und beantragt die "Ummeldung der Selbstversicherung und gleichzeitig die Herabsetzung der Beitragsgrundlage auf die Mindestbeitragsgrundlage" von S 540,-- unter Hinweis auf seine Einkommenssituation wie sie sich aus dem "letzten Einkommens- und Umsatzsteuerbescheid" für das Jahr 1989, den er in Kopie beischließe, ergebe.

Am erhob der Zweitbeschwerdeführer "Einwendungen" gegen eine "Beitragsvorschreibung vom für den Beitragszeitraum bis " und beantragte die Herabsetzung des Monatsbeitrages von S 2.232,-- auf S 540,--. Einen im wesentlichen gleichlautenden Antrag stellte der Zweitbeschwerdeführer am bezüglich des ihm zwischenzeitig vorgeschriebenen Beitrages für November 1992.

Nach Vorlage des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1990 durch den Zweitbeschwerdeführer stellte die erstbeschwerdeführende Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom in Spruchpunkt 1 gemäß § 410 ASVG fest, daß als Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 76 Abs. 1 Z. 2 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 294/1990 bzw. in der Fassung BGBl. Nr. 474/1991, ab bis ein Betrag von kalendertäglich S 1.160,-- (Tageswert der Lohnstufe 58) sowie ab bis ein Betrag von kalendertäglich S 1.240,-- (Tageswert der Lohnstufe 62) in Betracht komme. Gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG werde (Spruchpunkt 2) dem Antrag des Zweitbeschwerdeführers vom 9. September bzw. auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage teilweise Folge gegeben und festgestellt, daß ab als Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 76 ASVG ein Betrag von kalendertäglich S 1.060,-- (Tageswert der Lohnstufe 53) in Betracht komme. Der Beitrag für diese Selbstversicherung betrage ab bis längstens monatlich S 1.908,--.

Nach der - wesentlichen - Begründung dieses Bescheides sei die Beitragsvorschreibung an den Zweitbeschwerdeführer aufgrund seiner Angabe, kein Einkommen über S 47.000,-- zu beziehen, bis einschließlich in der Lohnstufe 8 bzw. 9 erfolgt. Aus dem Einkommensteuerbescheid des Jahres 1990 gehe zweifelsfrei hervor, daß der Zweitbeschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung in der Höhe von mehr als S 47.000,-- jährlich erzielt habe. Es seien daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die begünstigte Beitragsgrundlage nicht mehr gegeben. Was die Beitragsgrundlage ab anlange, sei für den Zweitbeschwerdeführer die Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei der Berechnung der Beiträge zugrunde zu legen, da er bereits ein Hochschulstudium absolviert habe und daher nach § 76 Abs. 1 Z. 2 in der ab geltenden Fassung für die begünstigte Studentenversicherung nicht mehr in Betracht komme.

Die Selbstversicherung könne gemäß § 76 Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z. 1 in Betracht kommenden Lohnstufe zugelassen werden. Da ein Herabsetzungsantrag erst mit Schreiben vom gestellt worden sei, könne erst ab über die Zulassung der Selbstversicherung auf einer niedrigeren Beitragsgrundlage entschieden werden. Aus dem Einkommensteuerbescheid des Kalenderjahres 1990 sei ersichtlich, daß der Zweitbeschwerdeführer ein Jahreseinkommen von S 380.081,-- gehabt habe. Dies ergebe eine monatliche Beitragsgrundlage von S 31.681,-- entsprechend der Lohnstufe 53. Die Selbstversicherung sei daher ab auf der Lohnstufe 53 zuzulassen, eine weitergehende Herabsetzung sei aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid erhob der Zweitbeschwerdeführer Einspruch, worin er sich - zusammengefaßt - hinsichtlich der Festlegung der Beiträge für den Zeitraum bis einschließlich dagegen wendet, daß seine wirtschaftlichen Verhältnisse von der Erstbeschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden seien und darauf hinwies, daß ihm in diesem gesamten Zeitraum stets der begünstigte Beitrag der "Studentenversicherung" vorgeschrieben worden sei.

Richtigerweise hätte die Erstbeschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Zweitbeschwerdeführer in den Jahren 1991 bzw. 1992 "keine positiven Gesamteinkünfte" erzielt habe, die Beitragsgrundlage "vollinhaltlich" herabsetzen müssen. Er beantragte in seinem Einspruch, den erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, daß seinem Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage ab dem vollinhaltlich Folge gegeben werde, sodaß eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage auf die Mindestbeitragsgrundlage erfolge sowie, daß der feststellende Ausspruch (in Spruchpunkt 1) gemäß § 410 ASVG ersatzlos aufgehoben werde. In eventu beantragte der Zweitbeschwerdeführer die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides und die Verweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Versicherungsträger.

Während des Einspruchsverfahrens legte der Zweitbeschwerdeführer Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1991 und für das Jahr 1992 vor, wobei der Bescheid für das Jahr 1991 vom als Gesamtbetrag der Einkünfte einen Verlust von S 307.278,-- und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1992 vom einen Gesamtbetrag der Einkünfte von S 98.521,-- ausweist.

Nach Einholung einer Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin erließ die belangte Behörde den Bescheid vom , worin sie - der Sache nach - den Einspruch des Zweitbeschwerdeführers hinsichtlich des Zeitraumes vom bis abgewiesen, ihm jedoch für den Zeitraum ab insofern teilweise stattgegeben hat, als sie feststellte, daß ab als Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung für den Zweitbeschwerdeführer gemäß § 76 ASVG ein Betrag von kalendertäglich S 774,44 (Tageswert der Lohnstufe 22) in Betracht komme. Der Beitrag für diese Selbstversicherung in der Krankenversicherung betrage vom bis monatlich S 792,--. Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und unter Hinweis auf die angewendeten Rechtsvorschriften führt die belangte Behörde zur Begründung ihres Bescheides aus, daß ein Herabsetzungsantrag vom Zweitbeschwerdeführer erst mit Schreiben vom gestellt worden sei, weshalb eine allfällige Herabsetzung erst ab habe erfolgen können. Bei Prüfung, ob die Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 76 ASVG aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweitbeschwerdeführers gerechtfertigt gewesen sei, komme es auf das Einkommen des Zweitbeschwerdeführers an, wobei gemäß § 292 Abs. 3 ASVG unter Nettoeinkommen die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge zu verstehen sei. Das Einkommen des Beschwerdeführers habe laut Einkommensteuerbescheid in den Jahren 1990, 1991 und 1992 Null betragen. Im Hinblick darauf seien die Voraussetzungen für eine Herabsetzung gegeben. Nach den Richtlinien des Hauptverbandes dürfe jedoch der Beitrag für selbständig Erwerbstätige nicht niedriger sein als jener Beitrag, der sich bei Anwendung des Beitragssatzes nach dem GSVG aufgrund der im § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehenen Mindestbeitragsgrundlage ergebe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 95/08/0275 protokollierte Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Gebietskrankenkasse nur insoweit, als darin ab die Beitragsgrundlage des Zweitbeschwerdeführers herabgesetzt wird: Die Erstbeschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führt dazu unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/08/0214, aus, daß der Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG im Falle des Zweitbeschwerdeführers der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sei. Es seien daher nur tatsächliche Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen in Abzug zu bringen, nicht jedoch Sonderausgaben, außerordentliche Belastungen und Verlustvorträge aus vergangenen Kalenderjahren. Weiters habe die Behörde in keiner Weise auf die "Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern gemäß §§ 7 und 8 EStG 1988" Bedacht genommen, wonach derartige Kosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen seien. Bei Anwendung des § 76 Abs. 3 ASVG seien diese Anschaffungskosten lediglich im Kalenderjahr 1989 zu berücksichtigen, nicht jedoch in den Folgejahren. Ob derartige Abschreibungen erfolgt seien, gehe jedoch nicht aus den Einkommensteuerbescheiden sondern aus den Einkommensteuererklärungen hervor. Aus § 76 Abs. 2 ASVG wonach der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der herabgesetzten Beitragsgrundlage bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage vornehmen könne, wobei derartige Neufestsetzungen nur für die Zukunft wirkten, gehe hervor, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse im September 1992 maßgebend seien und nicht die im Jahr 1993 erlassenen Berufungsentscheidungen. Bei richtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte daher die belangte Behörde den Bescheid der Erstbeschwerdeführerin bestätigen müssen.

Gegen den gesamten Einspruchsbescheid wendet sich die zu Zl. 95/08/0276 protokollierte Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers, der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und zwar hinsichtlich des Zeitraumes vor dem im wesentlichen deshalb, weil die belangte Behörde - ungeachtet dessen, daß er in diesem Zeitraum kein Einkommen bezogen habe - die Beitragsgrundlage nicht herabgesetzt habe, hinsichtlich des Zeitraumes ab mit der Begründung, die Herabsetzung der Beitragsgrundlage habe auf die Mindestbeitragsgrundlage zu erfolgen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger seien insoweit gleichheitswidrig, als "die Anknüpfung an den Bereich der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen" unsachlich sei. Es sei deshalb ein Verfahren nach Art. 139 B-VG angezeigt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und zu beiden Beschwerden je eine Gegenschrift erstattet, in der sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt. Der Zweitbeschwerdeführer erstattete zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, diese zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers jeweils eine Gegenschrift, in der ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde des jeweils anderen Beschwerdeführers beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres Sachzusammenhanges miteinander verbunden und darüber erwogen:

1. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin für den Zeitraum ab :

Zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der belangten Behörde besteht Divergenz in der Frage, auf welche Weise die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweitbeschwerdeführers festzustellen seien. Das Gesetz (§ 76 Abs. 2 ASVG) gibt zum Begriff der "wirtschaftlichen Verhältnisse" keinen näheren Hinweis. Abs. 3 der genannten Gesetzesstelle regelt lediglich die Anrechnung von Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten gegenüber dem Versicherten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher - mangels anderer Anhaltspunkte - in seiner Rechtsprechung wiederholt die Auffassung vertreten, daß der Gesetzgeber im Zusammenhang mit einem vergleichbaren Tatbestand, nämlich bei der Ermittlung der Einkünfte zur Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage in den § 292 ff ASVG eine Definition der wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben habe, weshalb die dortigen Bestimmungen herangezogen werden könnten (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 1730/76, unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 8074/A, und vom , Slg. Nr. 5269/A, sowie - in Bestätigung dieser Rechtsprechung - vom , Zl. 1413/79, vom , Zl. 08/2131/79, sowie - aus jüngerer Zeit - vom , Zl. 89/08/0214).

Gemäß § 292 Abs. 3 ASVG ist Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, "die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge". Sonderbestimmungen enthält § 292 ASVG in seinen Abs. 5 bis 13 lediglich betreffend die Ermittlung von Nettoeinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb und ist insoweit im Beschwerdefall ohne Belang.

Gemäß § 76 Abs. 6 ASVG hat der Hauptverband mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung verbindliche Richtlinien zu erlassen, wie die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu beurteilen sind. In diesen Richtlinien sind auch Form und Inhalt der Anträge auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage zu regeln; es können auch einheitliche Vordrucke für diese Anträge vorgesehen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung diese Richtlinien bis zum Inkrafttreten der 48. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 642/1989, mangels Kundmachung nicht als Rechtsnormen angesehen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0220, sowie - zuletzt noch - das Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0214). Durch die 48. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 642/1989, wurde in § 76 Abs. 6 letzter Satz ausdrücklich vorgesehen, daß die Richtlinien in der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" zu verlautbaren sind. Diese Verlautbarung erfolgte erstmals in der Zeitschrift Soziale Sicherheit 1990, Seite 110 (Amtl. Verlautbarung Nr. 13/1990), Änderungen in SoSi 1990, 214 (AV Nr. 30/1990) und SoSi 1991, 341 (AV Nr. 45/1991).

Diese Richtlinien (RL) sehen in § 3 ("Wirtschaftliche Verhältnisse") in der ab geltenden Fassung der Amtl. Verlautbarung Nr. 45/1991 folgende Regelungen vor:

"(1) Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ist sein Einkommen zu berücksichtigen, ferner allfällige Unterhaltsansprüche. Darüber hinaus ist auch ein allfälliges Vermögen insoweit zu berücksichtigen, als dessen Nutzung zur Erzielung eines laufenden Einkommens möglich und zumutbar wäre, der Antragsteller jedoch eine solche Nutzung unterläßt.

(2) Das Einkommen ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten. Einkünfte sind insbesondere:

1. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (z.B. in der gewerblichen Wirtschaft, in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem freien Beruf);


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2.
Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
3.
Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden oder andere Erlöse);
4.
Unterhaltsleistungen gemäß Abs. 4;
5.
sonstige Einkünfte (z.B. Pensionszahlungen, Leibrenten, Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften).
Nicht zu berücksichtigen sind solche Einkünfte, über die der Antragsteller aufgrund gesetzlicher Vorschrift nicht frei verfügen kann (z.B. Mietzinsreserve).

(3) Gnadenpensionen sind zum Einkommen zu zählen; die anderen in § 292 Abs. 4 lit. a, b, d, g und i ASVG angeführten Beträge jedoch nicht."

§ 3 Abs. 4 RL regelt die Berücksichtigung - hier nicht in Betracht kommender - Unterhaltsansprüche.

Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, daß es sich bei diesen Richtlinien um eine Rechtsverordnung handelt, die in der im Gesetz nunmehr vorgesehenen Weise kundgemacht wurde und daher von der belangten Behörde anzuwenden war. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Verordnung, zumal sie zwar nicht in § 76 Abs. 2 ASVG, wohl aber unter Berücksichtigung jener Gesichtspunkte, die den Verwaltungsgerichtshof bereits früher veranlaßt haben, die §§ 292 ff ASVG hilfsweise heranzuziehen, im ASVG insgesamt ausreichend vorherbestimmt ist. Es kann auch nicht gesagt werden, daß die Richtlinien durch die - oben wiedergegebene - Bestimmung des § 3 (nur auf die Anwendung dieser Bestimmung kommt es im Beschwerdefall an) den Rahmen des § 292 Abs. 3 ASVG verließen.

Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide des Zweitbeschwerdeführers zur Grundlage ihrer Beurteilung genommen hat. Das Gesetz, aber auch die Richtlinien binden die belangte Behörde zwar nicht an diese Bescheide; diese sind allerdings - soweit nicht das Ermittlungsverfahren Anlaß zu Bedenken gibt oder solche Bedenken im Verfahren von einer Partei vorgetragen werden - als Beweismittel ausreichende Grundlage zur Feststellung des hier maßgebenden Sachverhaltes. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Erstbeschwerdeführerin in ihrer abschließenden Stellungnahme vom in Kenntnis des Akteninhaltes gegen die Richtigkeit der Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 1990, 1991 und 1992 in diesem Zusammenhang nichts vorgetragen hat. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweitbeschwerdeführers kein - einer steuerlichen Betriebsprüfung gleichkommendes - Ermittlungsverfahren im Sinne des Beschwerdevorbringens der Erstbeschwerdeführerin durchgeführt hat.

Das Beschwerdevorbringen ist insoweit berechtigt, als es der Sache nach der Annahme der belangten Behörde entgegentritt, das Einkommen des Beschwerdeführers habe in den Jahren 1990, 1991 und 1992 "Null" betragen. Die Formulierung "Summe der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten" läßt zwar die Berücksichtigung ausgleichsfähiger Verluste im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG zu (vgl. dazu Doralt - Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts I5, 181 ff), nicht aber die Berücksichtigung anderer, insbesondere aus früheren Veranlagungsperioden stammender Verluste, wie des Verlustabzuges im Sinne des § 18 Abs. 6 EStG 1988, der als Sonderausgabe zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Doralt - Ruppe, aaO, 189 f). Im Beschwerdefall ergibt sich hinsichtlich des Jahres 1991 - ausweislich des jüngsten, aktenkundigen Einkommensteuerbescheides - ein Gesamtbetrag der Einkünfte von "- S 307.278,--", der bereits um nicht ausgleichsfähige Verluste in der Höhe von S 348.234,-- erhöht worden war. In diesem Bescheid ist das "Nulleinkommen" nicht erst durch den Abzug von Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 6 EStG 1988 zustande gekommen. Anders verhält es sich mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1992, der einen Gesamtbetrag der Einkünfte von S 98.521,-- (ebenfalls unter Hinzurechnung nicht ausgleichsfähiger Verluste) ausweist und ein "Nulleinkommen" erst durch einen Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 6 EStG von S 993.558,-- erreicht. Dieser - aus früheren Veranlagungsperioden stammende - Verlust ist bei Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 3 RL unbeachtlich.

Gemäß § 4 Abs. 1 der Richtlinien ist als Beitragsgrundlage jener Betrag festzusetzen, der dem durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teil des Jahreseinkommens (einschließlich zumutbarer Vermögensnutzung sowie allfälliger Unterhaltsansprüche) des Antragstellers entspricht. Dies wäre im Beschwerdefall ein Betrag von S 8.210,-- monatlich bzw. S 273,70 täglich. Da dieser Betrag jedoch unter dem von der belangten Behörde festgesetzten Betrag von kalendertäglich S 774,44 liegt, ist insoweit der angefochtene Bescheid - aus dem Blickwinkel der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin - auch unter Außerachtlassung des Verlustabzuges im Sinne des § 18 Abs. 6 EStG 1988 für den Zeitraum ab nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet.

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers hinsichtlich des Zeitraumes ab :

Soweit sich der Zweitbeschwerdeführer gegen die Heranziehung der Richtlinien des Hauptverbandes der Sozialversicherung an sich wendet, ist er auf obige Ausführungen zu verweisen.

Gemäß § 4 Abs. 2 dieser Richtlinien darf der Beitrag für selbständig Erwerbstätige nicht niedriger sein als jener Beitrag, der sich bei Anwendung des Beitragssatzes nach dem GSVG aufgrund der in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehenen Mindestbeitragsgrundlage ergibt.

Der Beschwerdeführer hält die Festlegung dieser - von der Mindestbeitragsgrundlage im Sinne des § 76 Abs. 2 ASVG abweichenden - Beitragsgrundlage im Falle selbständig Erwerbstätiger für "willkürlich".

Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Bedenken aus folgenden Gründen nicht:

§ 76 Abs. 2 ASVG regelt die Herabsetzung der Beitragsgrundlage nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse nur insoweit, als eine niedrigere als die nach Abs. 1 Z. 1 in Betracht kommende (Höchstbeitragsgrundlage) zulässig ist, jedoch die Mindestbeitragsgrundlage im Sinne des § 76a Abs. 3 ASVG nicht unterschritten werden darf.

Auch wenn zur Berücksichtigung der "wirtschaftlichen Verhältnisse" die Bestimmungen über die Ausgleichszulagen sinngemäß herangezogen werden, so ist damit noch keine starre Verknüpfung zwischen Beitragsgrundlage und zurechenbarem Einkommen hergestellt. Es steht vielmehr dem Versicherungsträger aufgrund des Gesetzes ein gewisser Ermessensspielraum dahin zu, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nur die Wirtschaftskraft des Antragstellers, wie sie sich als Besteuerungsgegenstand darstellt, zu berücksichtigen, sondern auch danach zu differenzieren, inwieweit sich in diesem Besteuerungsgegenstand konkret (d.h. zur Beitragsleistung) verfügbares Einkommen ausdrückt. Schon unter diesen Gesichtspunkten wäre es nicht willkürlich, zwischen Lohnempfängern und selbständig Erwerbstätigen zu differenzieren, zumal sich bei der letztgenannten Gruppe von Steuerpflichtigen - und zwar auch dann, wenn sie den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 als sogenannte "Einnahmen/Ausgabenrechner" ermitteln - auf seiten der Betriebsausgaben nicht immer nur periodengerechte Ausgaben, sondern mitunter auch Ausgaben finden, die bereits in einer Vorperiode tatsächlich getätigt wurden, aber aufgrund der Steuervorschriften über längere Zeiträume verteilt anzusetzen sind, während bei Lohnempfängern die Einkünfte abzüglich der gesetzlichen Abgaben einen unmittelbaren (zeitlich kongruenten) Ausdruck der Leistungsfähigkeit - im hier maßgebenden Zusammenhang - darstellen.

Es kann daher auch nicht die Annahme als rechtswidrig erkannt werden, daß bei einem selbständig Erwerbstätigen (der diese Erwerbstätigkeit ungeachtet laufender Verluste oder "Nulleinkünfte" weiterhin fortsetzt) ähnliche wirtschaftliche Verhältnisse bestehen, wie sie bei selbständig Erwerbstätigen anzunehmen sind, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen und über vergleichbare Betriebsergebnisse verfügen. Soweit daher die zuletzt genannten Pflichtversicherten auch im Verlustfall ihren Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten haben, wird dieser in der gleichen Höhe - insoweit durchaus folgerichtig - auch den nicht pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen (wie z.B. freiberuflichen Rechtsanwälten wie dem Zweitbeschwerdeführer) zugemutet. Soweit dieser in der gleichen Höhe in § 4 Abs. 2 RL vorgesehen ist, schränken die Richtlinien den (sonst bestehenden) Ermessensspielraum des Sozialversicherungsträgers - zulässigerweise und aus sachlichen Gründen - zwar ein, dies kann jedoch schon im Interesse einer einheitlichen Handhabung bei allen in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern nicht als gesetzwidrig erkannt werden. Es bestehen daher auch unter diesen Gesichtspunkten keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Richtlinien.

Soweit der Zweitbeschwerdeführer daher den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Herabsetzung der Beitragsgrundlagen ab bekämpft, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers für den Zeitraum vom bis :

Für diese Periode besteht zwischen der belangten Behörde (und der Erstbeschwerdeführerin) einerseits und dem Zweitbeschwerdeführer andererseits Streit in der Frage, ob die belangte Behörde bei Festsetzung der Beitragsgrundlagen für die genannte Periode die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätte berücksichtigen müssen. Die belangte Behörde hat dies - ebenso wie die Erstbeschwerdeführerin bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer habe erst im September 1992 einen Herabsetzungsantrag gestellt. Dem hält der Beschwerdeführer - der Sache nach - entgegen, er habe bis zu diesem Zeitpunkt die Studentenbeitragsgrundlage vorgeschrieben bekommen und daher insoweit gar keinen Anlaß gehabt, einen Herabsetzungsantrag im Sinne des § 76 Abs. 2 ASVG zu stellen.

Damit ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht:

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - davon aus, daß die Erstbeschwerdeführerin erstmals mit Bescheid vom über die Beitragsgrundlagen in der Selbstversicherung in der Krankenversicherung des Zweitbeschwerdeführers für die Periode ab abgesprochen hat. Ebenso ist unbestritten, daß der Zweitbeschwerdeführer die Zulassung auf der Mindestbeitragsgrundlage - wenn auch unter Hinweis auf die vermeintlich vorliegenden Voraussetzungen einer "Studentenversicherung" im Sinne des § 76 Abs. 1 Z. 2 ASVG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 ASVG - beantragt hat. Wenn die Erstbeschwerdeführerin über einen solchen Antrag erst im nachhinhein (nämlich mit Bescheid vom ) abspricht und nunmehr - mit Recht, wie auch der Zweitbeschwerdeführer nicht in Zweifel zieht - das Vorliegen der Voraussetzungen für die begünstigte Studentenversicherung schon wegen der Überschreitung des 35. Lebensjahres des Zweitbeschwerdeführers (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0003) als nicht gegeben erachtet, dann hat sie den - wenn auch auf eine unrichtige Gesetzesstelle gestützten - seinerzeitigen Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf Festsetzung der Mindestbeitragsgrundlage nunmehr als Antrag im Sinne des § 76 Abs. 2 ASVG zu behandeln, dies insbesondere dann, wenn - wie im Beschwerdefall - der betroffene Antragsteller noch während des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen auch der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage im Sinne des § 76 Abs. 2 ASVG ausdrücklich geltend macht (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei erstmaliger Festsetzung der Beitragsgrundlagen im nachhinein vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0224).

Insoweit hat daher die belangte Behörde für den Zeitraum vom bis zu Unrecht die Möglichkeit der Herabsetzung der Beitragsgrundlagen im Sinne des § 76 Abs. 2 ASVG verneint und deshalb den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit - in Stattgebung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Zweitbeschwerdeführer hat den Bescheid der belangten Behörde zur Gänze angefochten; hinsichtlich des Zeitraumes, für den auch die Erstbeschwerdeführerin eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides anstrebt, verfolgt er jedoch ein anderes Rechtsschutzziel: während die Erstbeschwerdeführerin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage in Zweifel zieht, strebt der Zweitbeschwerdeführer eine noch weitergehende Herabsetzung der Beitragsgrundlage an. Es ist offenkundig, daß bei einander diametral gegenüberstehenden Beschwerdeanliegen gegen denselben Bescheid nur einer Beschwerde Erfolg beschieden sein kann. Das Rechtsschutzanliegen, welches der Zweitbeschwerdeführer im Beschwerdeverfahren der Erstbeschwerdeführerin verfolgte, ist aber von dem seiner Beschwerde insoweit verschieden, als es die Abweisung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin auch (und gerade) für den Fall, daß er mit seiner Beschwerde nicht durchdringen sollte, anstrebte. Er war daher - ungeachtet seiner Rolle als Beschwerdeführer - hinsichtlich der (Teil-)anfechtung durch die Erstbeschwerdeführerin auch in deren Beschwerdeverfahren mitbeteiligte Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG. Dem Zweitbeschwerdeführer war daher in beiden Verfahren Schriftsatzaufwand als obsiegender Partei zuzusprechen. Das auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren war hingegen im Hinblick auf die sachliche Gebührenfreiheit auch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 110 ASVG abzuweisen.