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VwGH 25.06.1991, 88/07/0001

VwGH 25.06.1991, 88/07/0001

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §42 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1;
RS 1
Erhebt eine Partei bei einer Wasserrechtsverhandlung keine rechtserheblichen Einwendungen, weil sie annimmt, daß die Wasserrechtsbehörde von Amts wegen auf für die Sicherheit erforderliche Maßnahmen Bedacht nehmen werde, so ist sie präkludiert.
Norm
WRG 1959 §105;
RS 2
Die Wahrung öffentlicher Interessen nach § 105 WRG ist ausschließlich den Wasserrechtsbehörden überantwortet (Hinweis E , 83/07/0204).
Norm
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
RS 3
Gemeinden können die Berücksichtigung öffentlicher Interessen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - von den hier sachverhaltsbezogen nicht in Anspruch genommenen Rechten gemäß § 102 Abs 1 lit d WRG abgesehen - lediglich anregen, aber nicht durchsetzen (siehe das hg Erkenntnis vom , 83/07/0204).
Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §52 Abs1;
AVG §66 Abs4;
RS 4
Sachverständigenbezogene Einwendungen gegen ein Projekt, die gleichzeitig Umstände betreffen, welche auch von Amts wegen wahrzunehmen sind, können nicht mehr im Berufungsverfahren bei bereits eingetretener Präklusion auf Grund eines allein von präkludierten Antragsgegner erstatteten Vorbringens berücksichtigt werden.
Normen
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs1;
RS 5
Es besteht kein Anspruch einer Partei des wasserrechtlichen Verfahrens auf Beachtung ihres Verlangens nach Herstellung des Einvernehmens mit ihr beim Ablassen der von einem Dritten auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung errichteten Fischteiche an Stelle der dem Dritten auferlegten Pflicht, die genannte Partei vom Ablassen bloß zu benachrichtigen.
Normen
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1;
RS 6
Hat der Bf weder auf Verwaltungsebene noch in der Beschwerde behauptet, Wasserberechtigter zu sein, so ist er demnach nicht berechtigt, eine Verletzung seiner Rechte geltend zu machen.
Normen
AVG §63 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4 impl;
VwGG §41 Abs1;
RS 7
Über einen Beschwerdepunkt, der nicht auch im Berufungsverfahren geltend gemacht wurde, hat der VwGH nicht abzusprechen, auch wenn es sich um ein in erster Instanz gemachtes Vorbringen handelt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0749/74 E RS 2
Normen
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §15 Abs1;
RS 8
Ob eine Partei aufgrund des Sachverhaltes als Fischereiberechtigter an einem wasserrechtlichen Verfahren hätte teilnehmen müssen, ist aufgrund von Feststellungen zu beurteilen, welche die Verwaltungsbehörde, nicht aber der VwGH zu treffen hat. In einem derartigen Fall liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeerhebung nicht vor, wenn der angefochtene Bescheid - mit welchem der erstinstanzliche Bescheid nicht abgeändert wurde - eine Sacherledigung nur in bezug auf die Berufungswerber enthält, er also nicht gegenüber dem Bf ergangen ist. Der Bf muß unter solchen Voraussetzungen vielmehr zunächst die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an ihn begehren und diesen mit Berufung bekämpfen (Hinweis E , 710/60, VwSlg 5794 A/1960; E , 529/69, VwSlg 7568 A/1969).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde 1) der Stadtgemeinde F, 2) des Fremdenverkehrsförderungsvereins M, 3) des J gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 8 W-Allg-915/2/87, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Verein F),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde;

2. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie vom Drittbeschwerdeführer erhoben wurde.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (BH) der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 9, 12, 98 und 111 WRG 1959 unter einer Reihe von Vorschreibungen die wasserrechtliche Bewilligung, nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen im Bereich näher bezeichneter Grundstücke zwei Fischteichanlagen in der Größe von ca. 2 ha und einen weiteren Teich mit einer Wasserfläche von rund 1 ha zu errichten; unter Hinweis auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wurde erklärt, daß deren Forderungen in den Vorschreibungen Rechnung getragen worden sei; der Einwand des Zweitbeschwerdeführers wurde als unbegründet abgewiesen. Der Drittbeschwerdeführer hat am Verfahren nicht teilgenommen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom wurden die gegen die erteilte Bewilligung gerichteten Berufungen der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt:

Bei der vor der BH durchgeführten örtlichen Verhandlung sei vom Vertreter der Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll gegeben worden, diese weise im besonderen darauf hin, daß der Micheldorfer Bach im unteren Bereich verrohrt und bei Ablassen des Teiches hierauf Bedacht zu nehmen sowie das Einvernehmen mit der Erstbeschwerdeführerin herzustellen sei; mangels eines Einspruches gegen das Vorhaben seien jedoch in bezug auf die Erstbeschwerdeführerin die Präklusionsfolgen des § 42 AVG eingetreten, weshalb deren Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen gewesen sei.

Der Zweitbeschwerdeführer erachte die geplante Teichanlage als eine zusätzliche Gefahr für die Wasserversorgung von M, für das Bad dieser Ortschaft und auch für diese sowie deren Bevölkerung selbst, weil mit Hochwasserschäden gerechnet werden müsse; durch einen zusätzlichen Teich würden die Speicherquellen der Wasserversorgung sowie das Freibad weiteren Gefahren ausgesetzt; für einen dritten Teich bestünde überhaupt keine Notwendigkeit; auch wäre die Bevölkerung überwiegend gegen dessen Errichtung. Hiezu sei festzuhalten, daß der Zweitbeschwerdeführer bereits anläßlich der Ortsverhandlung vom vorgebracht habe, es bestünde durch die Errichtung der Teichanlage die Gefahr, daß es bei allfälligen Naturkatastrophen zu einer Beeinträchtigung der Teichanlage des Zweitbeschwerdeführers kommen könne, weshalb prinzipiell gegen die Errichtung der neuen Teichanlage ein Einwand vorgebracht werde. Auf Grund dieser Stellungnahme und eines zusätzlichen Schreibens des Zweitbeschwerdeführers vom sei eine statische Berechnung des Erddammes für die gegenständliche Teichanlage durch ein Zivilingenieurbüro durchgeführt worden, welche dem Wasserbauamt Klagenfurt zur Stellungnahme vorgelegt worden sei.

In dessen Antwortschreiben vom werde der BH mitgeteilt, daß auf Grund der statischen Berechnung des Erddammes vom Jänner 1987 und der nachgereichten Berechnung des HW-Überlaufes in der Dammkrone vom durch das erwähnte Zivilingenieurbüro von seiten des Wasserbauamtes gegen die Errichtung der Teichanlage kein Einwand bestünde.

Nach Wahrung des Parteiengehörs sei nunmehr die BH berechtigt gewesen, den gegenständlichen Bewilligungsbescheid zu erlassen, zumal von seiten des Zweitbeschwerdeführers gegen das Gutachten über die Standfestigkeit des Dammes keine fachlichen Gegeneinwände vorgebracht worden seien.

Ebenso seien im Berufungsschreiben keine fachlichen Anfechtungserklärungen zum Ausdruck gebracht worden. Da die vorliegende statische Berechnung über die Standfestigkeit des Erddammes, von einem wasserbautechnischen Amtssachverständigen begutachtet, durch den Zweitbeschwerdeführer ohne fachliche Begründung ausschließlich mit Hinweisen auf etwaige Naturkatastrophen in Zweifel gezogen worden sei, habe anhand der Aktenlage der Berufung ein Erfolg versagt bleiben müssen. Im übrigen werde auf die schlüssige Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen.

Der Rechtsmittelbescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich nach ihrem ganzen Vorbringen die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführer in dem Recht auf Durchsetzung ihrer Einwendungen und der Drittbeschwerdeführer in seinem Recht auf Teilnahme am Verfahren und Beachtung seiner hiebei als Fischereiberechtigter zu erhebenden Einwendungen verletzt erachten.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Mitbeteiligte hat im Beschwerdeverfahren keine

Stellungnahme abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Erstbeschwerdeführerin bekämpft die Annahme, sie sei präkludiert, weil sie bei der Wasserrechtsverhandlung keine Einwendungen erhoben habe, mit dem Argument, sie habe davon ausgehen können, daß die Wasserrechtsbehörde von Amts wegen auf für die Sicherheit erforderliche Maßnahmen Bedacht nehme; wenn dies im erstinstanzlichen Bescheid nicht geschehen sei, müsse ihr ein dementsprechendes Vorbringen unbenommen bleiben. Darin irrt die Erstbeschwerdeführerin jedoch; daß sie selbst keine rechtserheblichen Einwendungen erhoben hat, räumt sie - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - selbst ein. Die Gründe, aus denen keine Einwendung erhoben worden ist, sind aber rechtlich unerheblich (siehe dazu die Rechtsprechung bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahren4, 1990, S. 285). Die Wahrung öffentlicher Interessen (§ 105 WRG 1959) ist ausschließlich den Wasserrechtsbehörden überantwortet (siehe etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/07/0111). Gemeinden können die Berücksichtigung öffentlicher Interessen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - von den hier sachverhaltsbezogen nicht in Anspruch genommenen Rechten gemäß § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 abgesehen - lediglich anregen, aber nicht durchsetzen (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/07/0204). Auch trifft nicht zu, daß sachverhaltsbezogene Einwendungen gegen das Projekt, die gleichzeitig Umstände betreffen, welche auch von Amts wegen wahrzunehmen sind, bei bereits eingetretener Präklusion aufgrund eines allein vom präkludierten Antragsgegner erstatteten Vorbringens noch im Berufungsverfahren berücksichtigt werden könnten. Die Erstbeschwerdeführerin hatte auch keinen Anspruch auf Beachtung ihres Verlangens nach Herstellung des Einvernehmens mit ihr bei Ablassen der Teiche anstelle der dem Mitbeteiligten zu diesem Zweck auferlegten Pflicht zu ihrer (bloßen) Benachrichtigung.

Der Zweitbeschwerdeführer weist darauf hin, daß er in M eine bewilligte Badeanlage besitze und betreibe, die durch das Vorhaben des Mitbeteiligten gefährdet werde, weil es durch Fütterung mit zum Teil tierischen Abfällen in den Fischteichen zu einer Verschlechterung des Wassers kommen müsse, welches seinerseits die Badeteichanlage speise; bei Fehlen der Badewasserqualität drohe dann eine Sperre des Bades. Ferner würden durch die projektierte Anlage die Speicherquellen der Wasserversorgungsanlage M beeinträchtigt werden, wodurch eine Gefährdung der Gesundheit der Bewohner der an diese Anlage angeschlossenen Objekte entstehe.

In bezug auf die zuletzt genannte Wasserversorgungsanlage M hat der Zweitbeschwerdeführer weder auf Verwaltungsebene noch in der Beschwerde behauptet, Wasserberechtigter zu sein; in ihrer Gegenschrift hat die belangte Behörde unwidersprochen ausgeführt, daß insofern Wasserberechtigte vielmehr die Erstbeschwerdeführerin sei, die übrigens selbst in ihrer Berufung diese "Gemeindewasserversorungsanlage" erwähnt hat. Der Zweitbeschwerdeführer ist demnach insoweit nicht berechtigt, eine Verletzung seiner Rechte geltend zu machen.

In der vorliegenden Beschwerde wird auf die im Verwaltungsverfahren behauptete Bedrohung der Badeanlage des Zweitbeschwerdeführers bei einer Naturkatastrophe (Hochwasser), wobei die Anlage des Dammes für den projektierten dritten (neuen) Teich beanstandet wurde - insoweit hat die Wasserrechtsbehörde eine statische Berechnung eingeholt, die auf fachlicher Ebene nicht entkräftet wurde, und eine Reihe von Auflagen vorgeschrieben -, nicht mehr eingegangen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat ferner auf Verwaltungsebene eine unvollständige Protokollierung bei der Wasserrechtsverhandlung in bezug auf sein Vorbringen behauptet und die nach seiner Ansicht in jener Niederschrift nicht enthaltenen Erklärungen in einem Schreiben vom festgehalten; die belangte Behörde hat dieses Schreiben, wie oben wiedergegeben, in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich erwähnt (auch im erstinstanzlichen Bescheid wurde darauf eingegangen). Der Inhalt des bezeichneten Schreibens betrifft allerdings nicht die nun in der Beschwerde herausgestellte Wasserqualität. So verbleibt als rechtzeitig erhobene Einwendung in dieser Hinsicht nur das in der Wasserrechtsverhandlung gestellte - nicht auf den dritten Teich eingeschränkte - Verlangen des Zweitbeschwerdeführers, "daß eine Fütterung der Fische mit Kadavern nicht durchgeführt werden" dürfe. Eine dahin gehende Vorschreibung enthält der erstinstanzliche Bescheid vom nicht. In seiner Berufung hat dies der Zweitbeschwerdeführer jedoch nicht bemängelt. Über einen Beschwerdepunkt, der nicht auch im Berufungsverfahren geltend gemacht wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof aber nicht abzusprechen, auch wenn es sich dabei um ein Vorbringen in erster Instanz handelt (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 544, angeführte Rechtsprechung).

Nach dem Gesagten erweist sich daher die Beschwerde, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, als unbegründet, weshalb sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Drittbeschwerdeführer behauptet, als Fischereiberechtigter zu Unrecht dem wasserrechtlichen Verfahren nicht beigezogen worden zu sein (§ 102 Abs. 1 lit. b, § 15 Abs. 1 WRG 1959). Er betrachtet sich somit als übergangene Partei. Ob er aufgrund des Sachverhaltes als Fischereiberechtigter an dem wasserrechtlichen Verfahren über das gegenständliche Projekt hätte teilnehmen müssen, ist jedoch aufgrund von Feststellungen zu beurteilen, welche die Verwaltungsbehörde, nicht aber der Verwaltungsgerichtshof zu treffen hat. In einem derartigen Fall liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeerhebung nicht vor, wenn, wie hier, der angefochtene Bescheid - mit welchem der erstinstanzliche Bescheid nicht abgeändert wurde - eine Sacherledigung nur in bezug auf die Berufungswerber, also die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer, enthält und somit als ihm gegenüber nicht ergangene, keine Veränderung herbeiführende Rechtsmittelentscheidung den Drittbeschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzen kann; der Drittbeschwerdeführer muß unter solchen Voraussetzungen vielmehr zunächst die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an ihn begehren und diesen mit Berufung bekämpfen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Slg. 5794/A, und den hg. Beschluß vom , Slg. 7568/A). Wie den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, hat der Drittbeschwerdeführer auf sein diesbezügliches Verlangen den Bescheid der BH bereits zugestellt erhalten und hierauf unter anderem dessen Aufhebung beantragt. § 107 Abs. 2 WRG 1959 war im Beschwerdefall nicht anzuwenden, weil nach Lage der Akten die mündliche Verhandlung nicht öffentlich bekanntgemacht wurde (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/07/0197, mit weiteren Judikaturangaben).

Soweit die Beschwerde vom Drittbeschwerdeführer erhoben wurde, war sie nach den vorstehenden Ausführungen gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zur Beschwerdeerhebung zurückzuweisen.

Der Zuspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §52 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §28 Abs1 Z4 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §15 Abs1;
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und
Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der
Anfechtung Anfechtungserklärung
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
Verfahrensrecht VwGG B-VG
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1991:1988070001.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAE-36396