VwGH vom 26.04.1990, 88/06/0232
Betreff
N gegen Salzburger Landesregierung vom , Zl. 12/03-1519/3-1988 betreffend Übertretung des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführerin wurde mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom zur Last gelegt, sie habe als das gemäß § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ des Vereines "A" zu verantworten, daß am an der Wand des linken Abganges der Staatsbrückenunterführung in Salzburg vier Plakate und an den Kulturkästen am linken Abgang des Z in Salzburg ein Plakat mit der Aufschrift "XYZ ....." ohne jede Genehmigung angebracht waren, obwohl die Anbringung jeder Art von privaten, im Ortsbild in Erscheinung tretenden Ankündigungen zu Reklamezwecken der Behörde vorher anzuzeigen sei. Sie habe dadurch § 4 Abs. 1 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1975 idgF., verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über sie gemäß § 28 Abs. 1 lit. b leg. cit. eine Geldstrafe von S 2.000,--, (Ersatzarrest von 3 Tagen) verhängt.
Gegen die Strafverfügung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch. In der schriftlichen Stellungnahme vom brachte sie vor, daß die gedruckten Plakate von einem Angestellten des Vereines übernommen und danach von diesem unter Verschluß gehalten worden seien. Die Plakatausgabe sei an drei Personen mit dem Auftrag erfolgt, in bestimmten Geschäftslokalen, Gaststätten (jeweils mit Zustimmung des Besitzers), im Universitätsbereich (nach Vidierung) und an den dafür vorgesehenen öffentlichen Stellen zu plakatieren bzw. Plakatständer aufzustellen. Anderen Personen seien Plakate weder ausgehändigt noch zugänglich gemacht worden. Den drei Plakatierern sei eine Liste der zu plakatierenden Stellen mit der ausdrücklichen Anweisung ausgehändigt worden, nur an den in dieser Liste angegebenen Orten Plakate anzubringen bzw. Plakatständer aufzustellen. Sie seien weiters auf die Rechtswidrigkeit einer abweichenden Vorgangsweise hingewiesen worden. Auf ihr ausdrückliches Befragen hätten alle drei versichert, eine Plakatierung an der Wand des linken Abganges der Staatsbrückenunterführung und an den Kulturkästen am linken Abgang des Z unterlassen zu haben. Der Verein "A" habe daher eine Anbringung von Plakaten an den angeführten Stellen weder veranlaßt noch in irgendeiner Weise daran mitgewirkt. Das Ortsbildschutzgesetz stelle in der für die Strafbarkeit allein maßgebenden Bestimmung des § 28 Abs. 1 lit. b nur das unberechtigte Anbringen, Abändern oder Nichtbeseitigen trotz Verpflichtung dazu unter Strafe. Aber sogar wenn man diese Bestimmung im Sinne des § 4 leg. cit. interpretiere, wäre keine Strafbarkeit gegeben, weil der Verein die Anbringung von Ankündigungen an den inkriminierten Stellen nicht unmittelbar veranlaßt habe. Die Beifügung "unmittelbar" wäre völlig sinnlos, wenn der Gesetzgeber die Haftung jedes Veranstalters für die Anbringung aller die jeweilige Veranstaltung ankündigenden Plakate intendiert habe. § 9 VStG erweitere die nach dem Ortsbildschutzgesetz bestehende Verantwortlichkeit keineswegs.
In weiterer Folge wurden die von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen (Plakatierer) vernommen, wobei der Zeuge L. angab, die Organisation des Plakatierens für den Verein Kulturgelände habe D. über, von ihm habe er auch ca. 40 Plakate übernommen und diese im Universitätsbereich und an den ihm angegebenen Stellen angebracht. Er habe weiters mit Erlaubnis Plakate in verschiedenen Beisln angebracht. Die Plakate seien nur an Stellen angebracht worden, wo dies erlaubt sei. Vor dem Plakatieren sei von der Beschwerdeführerin und D. darauf hingewiesen worden, daß das Anbringen von Plakaten an dafür nicht vorgesehenen Stellen rechtswidrig und daher verboten sei. Es sei ihnen eine entsprechende Liste von Orten, an denen das Plakatieren gestattet sei, übergeben worden. Der Z und die Staatsbrückenunterführung hätten sich nicht auf dieser Liste befunden. Er habe an besagten Stellen weder selbst Plakate angebracht, noch wisse er, wer dies getan haben könnte.
Die Zeugin B. gab an, ca. 30 bis 35 Plakate übernommen und diese im Universitätsbereich sowie in verschiedenen Beisln angebracht zu haben. Sie habe weiters von der Beschwerdeführerin eine Liste erhalten, auf der angegeben gewesen sei, wo das Plakatieren an öffentlichen Stellen erlaubt sei. An solchen Stellen habe sie ebenfalls Plakate angebracht. Der Abgang zur Staatsbrückenunterführung und zum Z seien auf dieser Liste nicht enthalten gewesen, sodaß sie auch keine Plakate in diesen Bereichen angebracht habe. Sie sei vor dem Plakatieren von der Beschwerdeführerin angehalten worden, an keinen anderen als den dafür vorgesehenen Stellen Plakate anzubringen. Ihr sei nicht bekannt, wer die Plakate an den angegebenen Stellen angebracht habe.
Der Zeuge D. erklärte, die gedruckten Plakate übernommen und außer an L. und B. an niemanden sonst weitergegeben zu haben. Er persönlich habe die Plakate nur an erlaubten und angemeldeten Stellen angebracht. Desgleichen hätten seines Wissens auch die beiden anderen Personen die Plakate nur an erlaubten Stellen angebracht. Die beiden anderen Personen seien von ihm persönlich belehrt und ihnen die Folgen einer mißbräuchlichen Anbringung verdeutlicht worden. Er könne sich daher nicht vorstellen, wer die gegenständlichen Plakate unerlaubt an den besagten Orten angebracht habe. Vereinzelt seien noch Plakate in A, im Stadtkino, in den Kulturstätten, in verschiedenen Lokalen der Stadt und an der Universität angebracht worden. Die ganze Angelegenheit sei für ihn umso unerklärlicher, als er für diese Veranstaltung extra Plakatständer angemeldet und auch dem Kulturamt Plakate für die Schaukästen übergeben habe.
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde über die Beschwerdeführerin als Obfrau des Vereines unter Wiederholung des Abspruchs in der Strafverfügung wegen der Übertretung des § 4 Abs. 1 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzarrest von drei Tagen) gemäß § 28 Abs. 1 lit. b leg. cit. verhängt. Aus der Begründung geht hervor, daß nach Ansicht der Behörde mit der Anbringung der Plakate ohne vorherige Anzeige ein gesetzwidriger Zustand geschaffen und auch im nachhinein keine Anzeige nach dem Ortsbildschutzgesetz erstattet worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin angebe, der Verein habe die Anbringung an den angeführten Stellen nicht veranlaßt, müsse ihr entgegengehalten werden, daß die durchgeführten Zeugeneinvernahmen zwar nichts anderes ergeben hätten, daß auf der anderen Seite jedoch aus der Luft gegriffen sei und es sich nur um eine reine Schutzbehauptung handeln könne, daß eine fremde Person von diversen Geschäften, Lokalen etc. die inkriminierten Plakate abgenommen und an den besagten Stellen angebracht haben solle, zumal es sich gleich um fünf Stück gehandelt habe. Weiters sei an anderen Stellen die Anbringung von Plakaten von der Beschwerdeführerin "unmittelbar" veranlaßt worden. Wenn nun auch an den besagten Stellen Plakate angebracht worden seien, trage dafür nach Ansicht der Behörde sehr wohl der Verein und damit die Beschwerdeführerin als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ die Verantwortung, da sie zu diesem Zeitpunkt Organwalterin gewesen sei und sich das Salzburger Ortsbildschutzgesetz sowohl an physische als auch an juristische Personen richte. Von einer Einschränkung der Möglichkeit, sich öffentlich mitteilen zu können, könne nicht die Rede sein, da kein Verbot ergangen sei, Plakate anzubringen. Vielmehr solle lediglich durch die Anzeigepflicht lediglich verhindert werden, daß das Ortsbild durch wildes Plakatieren verunstaltet wird. Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung insbesondere unter Hinweis auf eine Vorstrafe nach dem Ortsbildschutzgesetz.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Aus der Begründung geht hervor, es stehe außer Streit, daß fünf Plakate für eine Veranstaltung in A ohne Berechtigung gemäß § 5 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes angebracht worden seien. Die Beschwerdeführerin sei zum Tatzeitpunkt Vorsitzende des Vereines "A" und somit satzungsgemäß das zur Vertretung berufene Organ gemäß § 9 VStG 1950 gewesen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Plakatierung sei für die Beschwerdeführerin durch die Aussagen der Zeugen L., B. und D., nicht aufgehoben worden, weil es unwahrscheinlich sei, daß fremde Personen Plakate von anderen Stellen abnehmen und diese an den besagten Stellen wieder anbringen. Das angefochtene Straferkenntnis bedeute kein Verbot, Plakate anzubringen, sondern schütze das Ortsbild gegen wildes Plakatieren. Auch wenn die Beschwerdeführerin und ihre drei Zeugen die gegenständlichen fünf Plakate nicht selbst angebracht haben, sei sie als Vereinsobfrau für die ordnungsgemäße Plakatierung verantwortlich. Zu ihren Lasten gehe auch, daß sie bereits einschlägig vorbeanstandet aufscheine. Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde, die auch die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorlegte, erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 76/1986, haben folgenden Wortlaut:
"Ankündigungen zu Reklamezwecken
Anzeigepflicht
§ 4
(1) Die Anbringung jeder Art von privaten, im Ortsbild in Erscheinung tretenden Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie die nicht nur geringfügige Änderung solcher Ankündigungen ist der Behörde vorher anzuzeigen. Als geringfügig ist eine solche Änderung anzusehen, die die Auswirkung der Ankündigung auf das Ortsbild nicht ändert.
(2) Zur Erstattung der Anzeige ist verpflichtet, wer die Anbringung der Ankündigung unmittelbar veranlaßt.
....."
"Berechtigung, Untersagung
§ 5
(1) Die Anbringung der Ankündigung oder deren Änderung ist zu untersagen, wenn sie das Ortsbild stören oder verunstalten würde. Erfolgt eine solche Untersagung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige bei der Behörde, so ist der Einschreiter zur Anbringung der Ankündigung berechtigt. Das gleiche gilt, wenn dem Vorhaben vor Ablauf der Frist von der Gemeinde ausdrücklich zugestimmt wird. Ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, kleinere Sportveranstaltungen, Kirtage u. dgl.) dürfen bereits ab der Erstattung der Anzeige angebracht werden.
.....""
Strafbestimmungen
§ 28
(1) Wer
a) entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Bauten oder Bauteile ändert,
b) ohne Berechtigung Ankündigungen oder Ankündigungsanlagen anbringt oder abändert oder solche entgegen bestehender Verpflichtung nicht beseitigt,
c) .....
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür unbeschadet sonstiger Folgen (behördlicher Auftrag, Vollstreckung, Schadenersatz u. dgl.) von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der lit. a mit Geldstrafe bis zu 100.000 S oder Arrest bis zu drei Monaten, in den Fällen der lit. b bis e mit Geldstrafe bis zu 10.000 S oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen....."
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es hätte der Anführung des § 28 Abs. 1 lit. b des Ortsbildschutzgesetzes auch als verletzte Strafnorm und nicht nur als für die Strafbemessung maßgebende Norm bedurft, kommt Berechtigung zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1298/78, und die dort zitierte weitere Judikatur sowie sinngemäß das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 10082/A) stellt § 4 leg. cit. nicht die maßgebliche Strafnorm dar. Die maßgebende Strafnorm ist vielmehr § 28 Abs. 1 lit. b des Ortsbildschutzgesetzes, wenn auch in Verbindung mit § 4 bzw. § 5 leg. cit. Daran hat auch, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend verweist, die mit hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 11525/A, entwickelte Rechtsprechung, wonach der Anordnung des § 44 a lit. b VStG 1950 schon durch die Anführung derjenigen Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen wird, unter die die Tat nach § 44 a lit. a leg. cit. zu subsumieren ist, ohne daß es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedarf, nichts geändert. § 28 Abs. 1 lit. b des Ortsbildschutzgesetzes stellt, wie der Wortlaut zeigt, nicht bloß eine Norm dar, die einen Verstoß als Übertretung erklärt, sondern enthält selbst einen Straftatbestand, der allerdings nur im Zusammenhang mit den §§ 4 und 5 leg. cit. gesehen werden kann. Wann eine Ankündigung ohne Berechtigung erfolgt, ist von verschiedenen Umständen abhängig, wie sich dies aus den §§ 4 und 5 leg. cit. ergibt. Schon allein wegen der Nichtzitierung des § 28 Abs. 1 lit. b des Ortsbildschutzgesetzes als verletzte Norm im Sinne des § 44 a lit. b VStG ist daher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Hingegen vermag der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, die im § 4 Ortsbildschutzgesetz normierte Anzeigepflicht könnte auch dahin verstanden werden, daß sie nur natürliche Personen treffe und nicht auch juristische Personen bzw. Vereine, desgleichen könnten nach § 28 Abs. 1 lit. b leg. cit. nur diejenigen physischen Personen, die die tatsächliche Anbringungshandlungen selbst vornehmen, also das Plakat persönlich ankleben, strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Weder § 4 Abs. 1 oder 2 noch § 28 Abs. 1 lit. b des Ortsbildschutzgesetzes bieten von ihrem Wortlaut her einen Anhaltspunkt dafür, daß die darin statuierten Pflichten nur natürliche und nicht auch juristische Personen (bzw. deren Organe) treffen. Auch die Formulierung im § 4 Abs. 2 leg. cit. ("unmittelbar veranlaßt") läßt für eine solche Interpretation keinen Raum. Folgte man der Meinung der Beschwerdeführerin, so wäre die allgemeine Regelung des § 9 VStG 1950 völlig sinnlos. Die Heranziehung der Beschwerdeführerin als Obfrau des Kulturvereines und damit als gemäß § 9 VStG 1950 nach außen zur Vertretung berufenen Organs als Verantwortliche für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erfolgte somit zu Recht. Des weiteren ergibt sich aus dem Gesetzeszusammenhang zwischen § 28 Abs. 1 lit. b und den §§ 4 und 5 des Ortsbildschutzgesetzes unmißverständlich, daß nicht nur diejenige physische Person, die tatsächlich das Plakat am Tatort anbringt, als Täter in Frage kommt, sondern darunter auch physische Personen und somit auch Verantwortliche juristischer Personen, die dies veranlassen, zu verstehen sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom Zl. 1298/78, bzw. das von der Beschwerdeführerin selbst zitierte - zu der insoweit vergleichbaren Regelung der §§ 82 ff StVO ergangene - hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/03/0356).
Auch ein Verstoß gegen § 44 a lit. a VStG liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, weil im Spruch des Straferkenntnisses der Beschwerdeführerin die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, daß sie in die Lage versetzt wurde, die auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen Beweise anzubieten bzw. die Gefahr nicht besteht, wegen des selben Verhaltens ein zweites Mal zur Verantwortung gezogen zu werden. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.
Wenn in der Beschwerde erstmals behauptet wird, die Kulturkästen am linken Abgang des Z seien eine bewilligte Ankündigungsanlage, weshalb das Anbringen des Plakates zufolge § 9 Abs. 1 Z. 1 des Ortsbildschutzgesetzes nicht strafbar sei, so handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung. Im übrigen wurde von der belangten Behörde in der Gegenschrift bekanntgegeben, daß für diese Kulturkästen keine Bewilligung nach dem Ortsbildschutzgesetz erteilt worden sei, welcher Tatsache die Beschwerdeführerin nach Gewährung des Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist. Weiters übersieht die Beschwerdeführerin, daß, selbst wenn eine Bewilligung vorläge, diese nur einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der in Form einer Vitrine bestehenden selbständigen Ankündigungsanlage (durch Anbringen von wechselnden Ankündigungen im inneren der Vitrine hinter Glas) zuließe, im Beschwerdefall aber das Plakat auf die Rückseite der Ankündigungsanlage geklebt wurde (vgl. das Lichtbild).
Ebenso bringt die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde vor, hinsichtlich der vier an der Wand des linken Abganges der Staatsbrückenunterführung in Salzburg angebrachten Plakate sei es fraglich, ob überhaupt eine Bestrafung nach dem Ortsbildschutz in Frage komme, weil sich die Brücke im Bereich des Schutzgebietes des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes befinde. Auch dieses Vorbringen vermag nicht durchzuschlagen. Wie sich aus § 1 der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982, LGBl. Nr. 60 (AStEVO 1982), in Verbindung mit § 9 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 50 (AStEG), ergibt, wurden bisher lediglich Regelungen für Ankündigungen bzw. Ankündigungsanlagen, die mit Bauten (im Sinne von Gebäuden) in Verbindung stehen, getroffen. Hingegen wurde von der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AStEG, betreffend die nicht an Bauten (im Sinne von Gebäuden) vorgenommenen Ankündigungen, wie dies auf die gegenständlichen Anbringungsorte zutrifft, noch kein Gebrauch gemacht, worauf auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift verwiesen hat. Die Bestimmungen des Ortsbildschutzgesetzes finden aber hinsichtlich der Regelungen für Ankündigungen zu Reklamezwecken auch im Altstadtschutzgebiet grundsätzlich Anwendung, soweit keine Sonderregelungen nach dem Altstadterhaltungsgesetz in Verbindung mit der Altstadterhaltungsverordnung Platz greifen.
Der Beschwerde kommt allerdings, soweit damit die Feststellungen der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe die Anbringung an den beiden Tatorten zu verantworten, bekämpft werden, in dem vor allem die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerügt wird, Berechtigung zu.
Im Beschwerdefall wurden, wie sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen ergibt, insgesamt drei Personen mit der Affichierung der Plakate von der Beschwerdeführerin (in ihrer Funktion als Obfrau des Vereines) beauftragt, wobei ihnen Listen mit Adressen bzw. Orten ausgehändigt wurden, an denen die Anbringung von Plakaten gestattet ist, und sie weiters ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, nur an solchen Orten Plakate anzubringen. Von einer Veranlassung der Anbringung der Plakate am Kulturkasten beim Z bzw. bei der Staatsbrückenunterführung durch die Beschwerdeführerin kann aber nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens nicht ausgegangen werden. Übereinstimmend mit der Verantwortung der Beschwerdeführerin legten nämlich die Zeugen dar, Adressen, - bzw. Ortslisten ausgehändigt bekommen zu haben, in denen jedoch die inkriminierten Tatorte nicht genannt gewesen seien, ausdrücklich über die Folgen unerlaubten Plakatierens belehrt worden zu sein und die Plakate nicht an den inkriminierten Stellen affichiert zu haben. Die Behörde erster Instanz und ihr folgend die belangte Behörde werteten dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung und begründeten die Zurechnung des strafrechtswidrigen Verhaltens mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Verwaltungsgerichtshof kann dieser Beurteilung nicht folgen. Der Sachverhalt erweist sich nämlich als nicht genügend erhoben, da die Behörde auf die Vorlage der Listen, aufgrund welcher die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen und damit der Verantwortung der Beschwerdeführerin insbesondere über die genauen Ortsbezeichnungen der zum Plakatieren angegebenen Stellen belegbar wäre, nie gedrungen hat. Anhand der Listen wäre überprüfbar gewesen, ob der Kulturkasten am Z und die Staatsbrückenunterführung als Flächen bezeichnet wurden, an denen plakatiert werden dürfe oder nicht. Sonstige Ergebnisse des Beweisverfahrens, die den Schluß zuließen, die Beschwerdeführerin habe die Plakatierung an den für das Verwaltungsstrafverfahren maßgebenden Stellen unmittelbar veranlaßt, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß bei dem bisher vorliegenden Ergebnis des Beweisverfahrens, ein Verschulden der Beschwerdeführerin an der Plakatierung an den inkriminierten Plätzen hervorgekommen ist. Die Argumentation der Behörde erweist sich als nicht schlüssig.
Im Hinblick auf die schon oben dargelegte, der belangten Behörde unterlaufene Rechtswidrigkeit des Inhaltes, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.