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VwGH vom 22.05.2001, 2001/05/0075

VwGH vom 22.05.2001, 2001/05/0075

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Erich Glanzer in Seeboden, vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 23/I, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 8 B-BRM- 282/2/2000, betreffend Zurückweisung eines Baugesuches (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Malta, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes und eines Imkerblockhauses auf den Grundstücken Nr. 212 und 12/6, KG Maltaberg. Der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass es sich bei dem geplanten Objekt um ein landwirtschaftliches Anwesen, bestehend aus einem Holzblockhaus und einem Stallgebäude, handelt.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu der auch ein Anrainer geladen war, der keinen Einwand gegen das Projekt vorgebracht hatte, hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom das Bauansuchen gemäß § 17 der Kärntner Bauordnung 1992, in der geltenden Fassung, abgewiesen, da die zu bebauende Fläche hinsichtlich des Imkerblockhauses dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde widerspreche. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer u.a. aus, die Baubehörde erster Instanz (Bürgermeister) habe den Bescheid unter Berücksichtigung der Bestimmungen der seit geltenden Kärntner Bauordnung erlassen. In dieser neuen Bauordnung sei die Zuziehung des Bauanwaltes im Vorprüfungsverfahren als eigener Verfahrensschritt nicht mehr vorgesehen. Der bauamtliche Sachverständige der Bezirkshauptmannschaft (Bauanwalt) habe festgestellt, dass sowohl das Stall- als auch das Wohngebäude (Imkerblockhaus) gemäß den vom Beschwerdeführer vorgelegten Plänen gebaut werden dürften. Lediglich die Außenschalung an den Gebäuden sei nicht horizontal, sondern vertikal auszuführen. Über das Ergebnis habe er einen Aktenvermerk vorgelegt. Dieser Aktenvermerk scheine aber im gesamten weiteren Verfahren nicht mehr auf. Die naturschutzrechtliche Bewilligung vom sei rechtmäßig erteilt worden. Wenn der Bürgermeister dazu meine, diese naturschutzrechtliche Bewilligung sei gesetzwidrig erteilt worden, sei diese Annahme geradezu kurios. Der Baubehörde erster Instanz habe dieser Bescheid als Grundlage dafür gedient, für den eine Bauverhandlung anzusetzen. In der Bauverhandlung habe die Baubehörde das Blockhaus als Imkerhaus bezeichnet, der Beschwerdeführer habe diese falsche oder irrtümliche Bezeichnung kritisiert. Vollkommen unrichtig sei die Feststellung, dass nach dem geltenden Gemeindeplanungsgesetz 1995 für die Errichtung eines Imkerblockhauses eine spezifische Widmung "Grünland-Imkerblockhaus" erforderlich sei. Das im Plan als Imkerblockhaus bezeichnete Wohnhaus sei einwandfrei ein Gebäude für eine Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktion und Erwerbsform im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a des Gemeindeplanungsgesetzes 1995. Es seien sowohl das Stallgebäude als auch das Wohngebäude vom landwirtschaftlichen Referenten der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau und vom Sachverständigen der Kammer für Land- und Forstwirtschaft begutachtet worden. Die angeführten Gutachten seien auch die Grundlage für den naturschutzbehördlichen Bescheid gewesen und müssten auch von der Baubehörde anerkannt werden, weil keine gegenteiligen Gutachten bestünden. Das Stallgebäude sei von allen am Vorprüfungs- und Ermittlungsverfahren Beteiligten befürwortet worden. Die Baubehörde hätte daher innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des naturschutzbehördlichen Bescheides die Genehmigung für den Bau des Stallgebäudes erteilen müssen.

Auf Grund dieser Berufung hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt. In diesem Gutachten vom ist ausgeführt, der Beschwerdeführer besitze ca. 1,5 ha Grünland und 11 ha forstliche Flächen. Derzeit seien keine landwirtschaftlichen Maschinen und landwirtschaftlichen Gebäude vorhanden. Der Viehbestand bestehe aus drei Mutterschafen, die am Betrieb des H. G. in O. gehalten würden. Für die zukünftige Bewirtschaftung der Eigenflächen und landwirtschaftlichen Pachtflächen gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass er zehn Mutterschafe mit Lämmern halten möchte. Im vorliegenden Fall würden die Neubaukosten für die geplanten Gebäude (Erdgeschoss Schafstall, Erdgeschoss Wirtschaftsgebäude, Heulagerraum) ohne Mehrwertsteuer S 287.100,-- betragen. Diese ermittelten Investitionskosten seien im Betriebsverbesserungsplan berücksichtigt worden. Es sei die gesamte Stallfläche laut Plan vom Innenausmaß ermittelt worden; bei einem Platzbedarf von 2,5 m2 pro Mutterschaf könnten neun Mutterschafe mit Lämmern gehalten werden. Auch diese Vorgabe sei in den Betriebsverbesserungsplan eingegeben worden. Da die Bewirtschaftung der Waldflächen nicht im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau gesehen werden könne, seien diese Erträgnisse nicht eingebaut worden. Infolge der relativ hohen Investitionskosten, bezogen auf die geringe landwirtschaftliche Nutzfläche, würden im Betriebsverbesserungsplan auf Seite 8 durchgehend negative Werte aufscheinen und die geplante landwirtschaftliche Nutzung entspreche keinem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb, sondern stelle einen Hobbybetrieb dar.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens wurde das Gutachten vom im Wortlaut wiedergegeben, allerdings wurde der dem Gutachten angeschlossene "Betriebsverbesserungsplan" von insgesamt acht Seiten nicht beigefügt.

Auf Grund des Gutachtens habe sich herausgestellt, dass weder für die beantragte Errichtung eines Imkerblockhauses noch für ein Stallgebäude die Widmungsvoraussetzungen gegeben seien. Eine Errichtung solcher Gebäude auf Grundstücken mit der Widmung "Grünland-Land- und Forstwirtschaft" widerspreche den Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes und der Kärntner Bauordnung. Auf Grund des landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachtens der Bezirkshauptmannschaft Spittal sowie der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung und der Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes sei daher die Berufung nach Abschluss des umfangreichen Ermittlungsverfahrens als unbegründet abzuweisen gewesen.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom als verspätet zurückgewiesen, die dagegen eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0031, abgewiesen.

In einer am eingelangten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer (nochmals) die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Blockhauses und eines Stallgebäudes auf den genannten Parzellen 212 und 12/6, KG Maltaberg. Die dem Ansuchen beigelegten Pläne sind ident mit jenen, die Gegenstand der erwähnten Abweisung des Baugesuches waren, mit der Ausnahme, dass die Holzverschalung senkrecht verläuft und die Dachneigung

des Wohngebäudes 35 Grad beträgt, anstatt 24 Grad im

ursprünglichen Plan. Der Beschwerdeführer führte in seinem neuen Ansuchen aus, dass er angrenzend an die Parzelle 212 dort zusammenhängend ca. 13 ha land- und forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche besitze, er beabsichtige Schafe zu züchten (Kärntner Brillenschaf) und Pferde zu halten; zudem sei zur Pflege des Waldes die Errichtung der geplanten Gebäude notwendig. Auf der Parzelle 212 habe er schon seit fünf Jahren mehrere freistehende Bienenstöcke. Zur Wartung dieser Völker sei ein Raum im Wohnhaus aus hygienischen Gründen erforderlich.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich gegenüber dem Antrag vom weder der Sachverhalt noch die Rechtslage geändert hätten. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. Am langte ein Devolutionsantrag des Beschwerdeführers an den Gemeinderat bei der Gemeinde ein.

Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom hat der Beschwerdeführer Vorstellung erhoben, die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, entscheidend sei nur, dass der ursprüngliche Bauantrag wegen Widerspruches des Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan abgewiesen worden sei und der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Antrag für ein und dasselbe Bauvorhaben wie laut Antrag vom - nämlich einen Pferde- und Schafstall sowie eine Imkereiblockhütte - um Erteilung der Baubewilligung angesucht habe, sich inzwischen aber die Rechtslage, d.h. die Widmung der Grundstücke Nr. 212 und 12/6, KG Maltaberg, nicht geändert habe. Dem Bauantrag vom sei dieselbe Baubeschreibung angeschlossen worden, wie jene zum Bauantrag vom . Ferner zeige ein Vergleich der Pläne, dass die Raumwidmungen, Raumflächenausmaße und die Raumeinteilung völlig ident seien. Bei der Änderung der Dachneigung und der Außenverschalung handle es sich um entscheidungsunwesentliche Nebenumstände. Es stehe die Abweisung des (ersten) Bauantrages mit diesen Belangen in überhaupt keinem Zusammenhang. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es hätten sich die Bewirtschaftungsverhältnisse geändert, weil die geplanten Gebäude auch für die Pflege des Waldes erforderlich seien, könne die Frage auf sich beruhen, ob in Anbetracht des geringen Ausmaßes von Waldflächen hiefür ein Gebäude - noch dazu mit Wohnräumlichkeiten - erforderlich sei oder nicht, weil doch bereits die Pläne und auch die Baubeschreibung keinen Raum aufwiesen, der forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt wäre. Keinesfalls sei auch die Errichtung einer Terrasse, wie im Plan vorgesehen, für die forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 ist ein Anbringen von Beteiligten, die außer den - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet (was hier ebenfalls nicht der Fall ist). Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 8.035/A, vom , Zl. 86/06/0255, BauSlg. Nr. 1.120, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/06/0270, BauSlg. Nr. 151/1994). Die für die Beachtung der Rechtskraft im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1991 maßgebende Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/06/0270, BauSlg. Nr. 151/1994, sowie vom , Zl. 96/05/0182).

Bei Änderung der Rechtslage kommt eine Zurückweisung mangels entschiedener Sache dann nicht in Frage, wenn auf Grund der neuen Rechtslage eine andere Entscheidung möglich ist (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0057).

Die dem gegenständlichen Baubewilligungsantrag des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden, aus dem Einreichplan ersichtlichen baulichen Maßnahmen zur Errichtung des Stallgebäudes und eines Imkerblockhauses waren bereits Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, das mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom deshalb zu einer Versagung der beantragten Baubewilligung geführt hat, weil das Bauvorhaben dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde widerspreche. Die nunmehr geänderte Dachneigung (von 24 Grad auf 35 Grad ) hat entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit des Imkerblockhauses, war doch auch im ursprünglichen Bewilligungsverfahren nicht die Dachneigung Grund für die Versagung. Dasselbe gilt für die nunmehr vertikal verlaufenden Verschalungen. Auch die Betriebsfläche hat sich nicht geändert, geht doch aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom hervor, dass der Beschwerdeführer ca. 1,5 ha Grünland und 11 ha forstliche Flächen besitze. Auch der Pferdestall war im ursprünglichen Plan bereits enthalten. Der Hinweis im nunmehrigen Gesuch, dass der Beschwerdeführer auch zur Bewirtschaftung seiner Forstflächen das Stall- und das Wohngebäude benötige, vermag schon deshalb keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes darzutun, da, wie die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, weder im Wohnhaus noch im Stallgebäude neue Unterbringungsmöglichkeiten für Gerätschaften für die Forstbewirtschaftung vorgesehen sind.

Grundsätzlich zutreffend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass das Gemeindeplanungsgesetz 1995 durch die Novelle LGBl. Nr. 134/1997, das am in Kraft getreten ist, geändert wurde. Der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes vom , mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom abgewiesen wurde, ist allerdings auch erst nach dem Inkrafttreten der genannten Novelle des Gemeindeplanungsgesetzes erlassen worden, sodass bei Erlassung des Berufungsbescheides schon diese Rechtslage maßgeblich war, somit ist auch diesbezüglich seit der Erlassung des Berufungsbescheides keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Eine Änderung der Widmung der zu bebauenden Grundstücke war nicht erfolgt, auch hat der Beschwerdeführer keinen Antrag gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996 an den Gemeinderat zur Erteilung einer Einzelbewilligung gestellt. Der Devolutionsantrag, den der Beschwerdeführer eingebracht hat, kann nämlich nicht als Antrag gemäß § 14 Abs. 5 leg. cit. gewertet werden.

Auch der Hinweis in der Beschwerde auf die von der belangten Behörde bzw. den Baubehörden nicht angewendete Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 der Kommission vom geht ins Leere, weil selbst bei unmittelbarer Anwendbarkeit dieser Verordnung diese zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes vom ebenfalls bereits anwendbar gewesen wäre. Dasselbe gilt für das erste Zusatzprotokoll zur MRK.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der Gemeindevorstand zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers trotz Einbringens des Devolutionsantrages zuständig, weil gemäß § 73 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, nur dann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht. Da es sich im Beschwerdefall um keine Angelegenheit nach § 21a lit. e der Kärntner Bauordnung 1992, nunmehr § 24 K-BO 1996 handelt, weil kein vereinfachtes Verfahren hinsichtlich eines Gebäudes, das ausschließlich Wohnzwecken dient (da auch ein Stallgebäude antragsgegenständlich ist), anzuwenden war, war schon deshalb eine Entscheidungspflicht von vier Monaten nicht normiert, sodass dahingestellt bleiben kann, ob die Bestimmung des § 24 K-BO 1996, wonach die Entscheidungspflicht nunmehr vier Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages beträgt, auch für die Berufungsbehörde gilt. Da im Zeitpunkt des Einlangens des Devolutionsantrages die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG noch nicht verstrichen war, kommt im Beschwerdefall Abs. 2 dieser Bestimmung nicht zum Tragen, weil die Voraussetzung, dass der Bescheid "nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen" wurde, nicht vorlag.

Durch die Änderung der Kärntner Bauordnung 1996 im Vergleich zur Kärntner Bauordnung 1992 trat in Bezug auf die gegenständliche Versagung der Baubewilligung keine wesentliche Änderung ein, weil, wie bereits, ausgeführt, die Versagung auf dem Widerspruch zum Flächenwidmungsplan beruhte und nicht auf einer Bestimmung der Bauordnung.

Ein Verfahrensmangel durch Nichtgewährung des Parteiengehörs bezüglich des Gutachtens des Amtssachverständigen vom lag möglicherweise dem rechtskräftigen Bescheid des Gemeindevorstandes vom zu Grunde, nicht aber dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Verfahren. Wie bereits ausgeführt, können aber weder mangelhafte Ermittlungen, noch die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren an der entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG etwas ändern, sodass ein Aufrollen dieser Umstände dann, wenn Identität der Sache vorliegt, ausgeschlossen ist. Daher hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde das neuerliche Baugesuch des Beschwerdeführers mit Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am