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VwGH vom 05.09.1995, 95/08/0236

VwGH vom 05.09.1995, 95/08/0236

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IVa-340/129/93, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer laufenden Sozialhilfeleistung in Form der Übernahme der Unterkunftskosten im Gasthof "L" in B ab bis auf weiteres gemäß § 1 des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes (VSHG), LGBl. Nr. 26/1971 in der geltenden Fassung, abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 8 VSHG teilweise Folge und änderte den bekämpften Bescheid dahin ab, daß für den Beschwerdeführer die monatlichen Unterkunftskosten im Gasthof "L" in B ab bis auf weiteres, jedenfalls aber nur bis zum Zeitpunkt der Unterkunftsnahme in einer billigeren, zumutbaren ("adäquaten") Wohnform, übernommen würden. Begründet wurde der Bescheid (soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist) unter Hinweis auf die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 4, 5 und 8 Abs. 1 VSHG damit, daß aus näher angeführten Gründen die Kosten für die bisherige Unterkunft des Beschwerdeführers in der bisherigen Höhe auch weiter übernommen werden müßten, aber nur bis zu einem Zeitpunkt, in dem die erstinstanzliche Behörde oder der Beschwerdeführer selbst eine zumutbare andere Unterkunft gefunden habe, deren Kosten angemessen seien. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei die Sozialhilfe in der Form der Übernahme der Kosten für die Unterkunft im Gasthof "L" auf der Basis dieses Bescheides der belangten Behörde einzustellen.

Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer diesen Bescheid insofern, als im Spruch die bewilligte Sozialhilfe durch die Wendung "jedenfalls aber nur bis zum Zeitpunkt der Unterkunftsnahme in einer billigeren, zumutbaren (adäquaten) Wohnform" beschränkt wird. Er sei durch diesen beschränkenden, im Sinne des § 59 AVG trennbaren Spruchteil in seinen Rechten auf Sozialhilfe, auf ordnungsgemäße Verfahrensführung und auf eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung verletzt. Es werde nämlich in der Bescheidbegründung nicht dargelegt, warum der Beschwerdeführer vorerst unbefristet auf Sozialhilfekosten im Gasthof "L" untergebracht werde, sondern ausufernd begründet, daß er eigentlich im falschen Objekt untergebracht sei. Aufgrund dessen habe auch die erstinstanzliche Behörde prompt einen Folgebescheid erlassen, mit dem dem Beschwerdeführer die Unterbringung im Gasthof "L" entzogen werde. Sie fühle sich also offenbar an den angefochtenen Bescheid gebunden, weshalb der angefochtene Bescheid direkte und unmittelbare rechtliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer habe. Deshalb erfolge die Beschwerdeführung. Wenn eine Behörde eine Art der Sozialhilfenunterbringung bewillige, so habe sie diese Unterbringung bescheidmäßig zu begründen und nicht in ihrer Begründung das Gegenteil dessen darzulegen. Es könne nicht Angelegenheit einer Behörde sein, mit Überlegungen herumzupolemisieren, die im Widerspruch zum Bescheidspruch stünden. Nach dem AVG habe ein Bescheid in knapper und übersichtlicher Form die maßgeblichen Tatsachenfeststellungen zusammenzufassen, in einer knappen übersichtlichen Beweiswürdigung diese Tatsachenfeststellungen zu begründen und dann die daraus resultierenden rechtlichen Schlußfolgerungen offenzulegen. Überlegungen, die den Bescheidspruch nicht trügen, seien demgegenüber in einer Bescheidbegründung zu unterlassen. Vor allem gelte dies dann, wenn diese Überlegungen im Widerspruch zum Bescheidspruch und seinen tragenden Gründen stünden. Auch habe sie außerhalb des Verfahrens gelegene "weiterreichende" Weisungen anderweitig zu erteilen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hiefür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Im Zweifel ist der Spruch gesetzeskonform auszulegen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0021, mit weiteren Schrifttums- und Judikaturhinweisen).

Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Spruchteil nicht in dem ihm nach § 4 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 sowie § 5 VSHG zustehenden Recht auf Gewährung des ausreichenden Lebensunterhaltes in Form der Übernahme von Unterkunftskosten verletzt. Denn durch die zeitliche Einschränkung der ab aus Sozialmitteln übernommenen monatlichen Unterkunftskosten im Gasthof "L" in B "bis zum Zeitpunkt der Unterkunftsnahme in einer billigeren, zumutbaren ("adäquaten") Wohnform "wird sowohl nach der sprachlichen Formulierung dieser Einschränkung als auch durch die Hinweise auf die §§ 1, 2 und 8 VSHG nichts anderes als der insbesondere im § 2 Abs. 4 VSHG verankerte Grundsatz der möglichst zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Gewährung der Sozialhilfe ausgesprochen (vgl. zu diesem alle Sozialhilfegesetze beherrschenden Grundsatz der Sparsamkeit und Kostengünstigkeit:

Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, S 368). Dadurch, daß - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - einzelne Überlegungen in der Bescheidbegründung "im Widerspruch zum Bescheidspruch und seinen tragenden Gründen" stehen, ist der Beschwerdeführer - mangels einer Bindung anderer Behörden oder der belangten Behörde selbst an diese Überlegungen - im obgenannten materiellen Recht auf Gewährung der Sozialhilfe in der genannten Form nicht verletzt. Die Verwendung des Ausdruckes "Unterkunftnahme" deckt nicht einmal die Auslegung, es sei - aufgrund dieses Bescheidspruches - die gewährte Sozialhilfe schon im Zeitpunkt der nicht durch das VSHG gedeckten Ablehnung des Anbotes einer billigeren, zumutbaren ("adäquaten") Unterkunft durch die erstinstanzliche Behörde einzustellen. Unter welchen Voraussetzungen dies unmittelbar aufgrund des VSHG zulässig sein würde (vgl. dazu die Erkenntnisse vom , Zl. 81/11/0039, vom , Slg. Nr. 12.138/A, und vom , Zl. 87/11/0276), braucht im Beschwerdefall, in dem es nur um die Verletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Spruchteil geht, nicht geprüft zu werden. Ein (von der Verletzung eines materiellen Rechtes unabhängiges) Recht auf eine ordnungsgemäße Verfahrensführung und eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung besteht nicht, weshalb allfällige Verstöße der belangten Behörde in diesen Bereichen für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde ohne Bedeutung sind.

Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung durch einen nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat als unbegründet abzuweisen.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird bemerkt, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu AW 95/08/0049 beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.