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VwGH vom 19.12.2001, 2000/12/0168

VwGH vom 19.12.2001, 2000/12/0168

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde der R in E, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Steiermärkische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Verleihung einer Schulleiterstelle im fortgesetzten Verfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 und § 62 VwGG werden die Anträge der Beschwerdeführerin vom und vom als unzulässig zurückgewiesen.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; ihre Dienststelle ist die Volksschule I in E, die sie in der Zeit vom bis zum provisorisch leitete.

Sie bewarb sich mit Schreiben vom um die in der Grazer Zeitung vom , Stück 45, ausgeschriebene Leiterstelle an dieser Volksschule.

Das Kollegium des Bezirksschulrates D. beschloss in seiner Sitzung am gemäß § 2 Abs. 2 des Stmk. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1966 - LDHG 1966, LGBl. Nr. 209, einstimmig einen Besetzungsvorschlag im Sinne des § 26 Abs. 6 LDG 1984, in dem die Beschwerdeführerin an erster Stelle gereiht war. In weiterer Folge fasste das Kollegium des Landesschulrates für Steiermark in seiner Sitzung am mit Stimmenmehrheit den Beschluss, den Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates zu befürworten und die Beschwerdeführerin für die Verleihung der Leiterstelle vorzuschlagen.

Die gemäß § 2 Abs. 1 Stmk LDHG 1966 zuständige belangte Behörde verlieh aber - ohne den Beschluss des Kollegiums des Landesschulrates abzuwarten - mit einstimmigem Beschluss vom die Leiterstelle dem im Besetzungsvorschlag an zweiter Stelle gereihten Bewerber W. und wies unter einem die Bewerbung der Beschwerdeführerin und des an dritter Stelle gereihten Bewerbers ab.

Gegen diesen Bescheid wandte sich die Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom , B 1134/97, Slg. 15114, den vorher genannten Bescheid aufhob. Dazu führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus, die Beschwerdeführerin sei durch diesen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden. Der (damals) angefochtene Bescheid sei zwar vom Verfassungsgerichtshof nicht dahin zu überprüfen, ob die von der belangten Behörde getroffene Auswahl in jeder Hinsicht dem Gesetz entspreche, wohl aber dahin gehend, ob die Behörde bei dieser Auswahl von sachlichen Erwägungen geleitet gewesen sei und ihr keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmängel unterlaufen seien. Vor diesem Hintergrund sei aber festzustellen, dass sich die belangte Behörde ohne jede Begründung über den Umstand hinweggesetzt habe, dass gerade die aus ihrer Sicht entscheidungsrelevante Begutachtung der Bewerber durch das Begutachterteam beim Bezirksschulrat insgesamt, nämlich im "integrierten Verfahren", zum Ergebnis geführt habe, dass die Beschwerdeführerin an erster Stelle gereiht worden sei. Im Besonderen habe es die belangte Behörde auch unterlassen, auf den Umstand näher einzugehen, dass der Beschwerdeführerin "die ausgezeichnete bisherige Leitung" an der in Rede stehenden Schule attestiert worden sei. Schließlich habe sich die belangte Behörde ohne nähere Begründung über die Tatsache hinweggesetzt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des in § 26 Abs. 7 LDG 1984 angeführten Kriteriums der in der betreffenden Schulart zurückgelegten Verwendungszeit mit rund 23 1/2 Jahren gegenüber dem Mitbewerber W. mit rund 2 1/2 Jahren deutlich im Vorteil sei. Die belangte Behörde sei daher in entscheidenden Punkten ihrer Verpflichtung, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und abzuwägen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen, nicht nachgekommen. Die aufgezeigten Mängel seien von einer Art und Schwere, dass sie eine in die Verfassungssphäre der Beschwerdeführerin reichende Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides bewirkten.

Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie Informationen erhalten habe, wonach die Neuausschreibung der gegenständlichen Leiterstelle vorgesehen wäre. Dazu weise sie mit Nachdruck darauf hin, dass gemäß § 87 Abs. 2 VfGG die Verwaltungsbehörden im Falle der Stattgebung einer Beschwerde verpflichtet seien, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Neuausschreibung der gegenständlichen Leiterstelle verstoße gegen diese Verpflichtung. Durch das vorzitierte Erkenntnis habe der Verfassungsgerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass die im seinerzeitigen Verleihungsverfahren getroffene Entscheidung so mangelhaft gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei. Aus der Begründung des Erkenntnisses gehe ebenso eindeutig hervor, dass das Höchstgericht deshalb zu diesem Ergebnis gekommen sei, weil die Beweislage überaus deutlich und unmissverständlich für ihre bessere Eignung gesprochen habe. Dementsprechend sei es krass rechtswidrig gewesen, die Leiterstelle nicht ihr zu verleihen. Diese Rechtswidrigkeit sei gemäß § 87 Abs. 2 VfGG zu beseitigen; eine neue Ausschreibung erscheine nur als Versuch der belangten Behörde sich diesem bindenden Gesetzesauftrag zu entziehen. Selbstverständlich werde die Beschwerdeführerin alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um ein solches Unterfangen zu vereiteln. Es werde ihr darüber hinaus das Land Steiermark im Wege der Amtshaftung allen Schaden zu ersetzen haben, welcher ihr im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstanden sei. Dies schließe jedoch nicht aus, dass sie sich allenfalls im Zuge einer Neuausschreibung neuerlich bewerben werde. Dies wäre jedoch in keiner Weise dahingehend zu verstehen, dass von dem oben dargestellten Rechtsstandpunkt abgegangen werde; es würden daher auch die erwähnten Amtshaftungsansprüche nicht berührt werden.

Mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom erklärte die belangte Behörde, dass sie deren Rechtsansicht betreffend die Rechtswidrigkeit einer Neuausschreibung der gegenständlichen Leiterstelle unter Hinweis auf § 87 Abs. 2 VfGG nicht teilen könne. Mit dem vorzitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sei zwar der Bescheid der belangten Behörde betreffend die Verleihung der Leiterstelle an der Volksschule E. an den Bewerber W. aufgehoben worden. Der Bestimmung des § 87 Abs. 2 VfGG sei aber schon dadurch Rechnung getragen worden, dass der dienstälteste Lehrer der Schule mit der Schulleitung betraut worden sei; daher habe der Bewerber W. keine Leitungsfunktion mehr inne gehabt. Es gebe keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf Verleihung einer Leiterstelle; die belangte Behörde sei lediglich verpflichtet, die Stelle nur einem in den Besetzungsvorschlägen aufgenommenen Bewerber zu verleihen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde könnte durch eine Neuausschreibung versuchen, sich einem bindenden Gesetzesauftrag zu entziehen, werde keinesfalls geteilt. Gemäß § 26 Abs. 10 LDG 1984 sei bei Unterbleiben der Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben. Die neuerliche Ausschreibung der Leiterstelle solle für alle Bewerber die bestmögliche Wahrung der Chancengleichheit sicherstellen. Sie diene gleichzeitig der verbesserten Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die vorschlagsbeziehungsweise beschlussfassenden schulbehördlichen Gremien. Da die Verleihung der Leiterstelle der Volksschule E. auf Grund des vorzitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ohnehin rückgängig gemacht worden sei, sei § 26 Abs. 10 LDG 1984 anzuwenden. Der Beschwerdeführerin bleibe es aber selbstverständlich unbenommen, sich anlässlich der Neuausschreibung der Leiterstelle an der Volksschule E. wieder zu bewerben.

Mit Antwortschreiben vom teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie den von ihr vertretenen Rechtsstandpunkt für inakzeptabel halte. Ein Fall des § 26 Abs. 10 LDG 1984 liege offensichtlich und zweifellos nicht vor. Die Leiterstelle sei verliehen worden, jedoch auf verfassungswidrige Weise; nun sei der ordnungsgemäße Zustand herzustellen. Es bestehe ein Rechtsanspruch auf eine auch inhaltlich rechtmäßige Entscheidung. Eine Neuausschreibung käme höchstens dann in Frage, wenn es keine geeigneten Bewerber gäbe. Der Beschwerdeführerin entstehe allein durch die weitere Verzögerung der Verleihung der Leiterstellung ein laufender und wachsender Schaden, der im Wege der Amtshaftung zu ersetzen sein werde.

Wie sich aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom ergibt, wurde in weiterer Folge die Leiterstelle an der Volksschule E. mit Einschaltung in der Grazer Zeitung vom , Stück 24, (neu) ausgeschrieben.

In der Folge bewarb sich die Beschwerdeführerin wieder um die neuerlich ausgeschriebene Schulleitung an der Volksschule E., wobei sie ausdrücklich darauf hinwies, dass diese Ausschreibung unzulässig sei, weil richtiger Weise die ursprüngliche Ausschreibung aus dem Jahre 1995 durch ihre Ernennung hätte beendet werden müssen.

In ihrer Äußerung vom führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf die Besetzung von Schulleiterstellen die in den Vorschlag eines Kollegiums des Bezirksschulrates aufgenommenen Bewerber eine Verfahrensgemeinschaft bildeten und daher auch einen subjektiven Rechtsanspruch auf gesetzmäßige Entscheidung hätten. Der mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehobene Bescheid vom habe "gegen diesen subjektiven Rechtsanspruch verstoßen". Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes habe der belangten Behörde praktisch keinen Entscheidungsspielraum gelassen; seine Umsetzung hätte vielmehr zur Ernennung der Beschwerdeführerin führen müssen. Die neuerliche Ausschreibung diene bloß der Vermeidung dieser Konsequenz und somit der Umgehung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes. Die Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom seien gänzlich verfehlt. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 10 LDG 1984 seien nur deshalb erfüllt, weil die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zum Abschluss des 1995 eingeleiteten Primärverfahrens, welche auf Grund des keinen Raum für eine Neuausschreibung der Leiterstelle lassenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bestehe, nicht nachkomme. Da das neue Verfahren rechtswidrig sei, sei es nicht fortzuführen, sondern einzustellen. Aus dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtmäßigen Abschluss des Primärverfahrens resultiere nämlich auch ihr Anspruch auf Einstellung des neuen Verfahrens. In eventu bestehe ein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und der Unzulässigkeit des neuen Verfahrens. Ihr rechtliches Interesse sei im Hinblick darauf evident, dass die Neuausschreibung auf eine Postenbesetzung abziele, die in Konkurrenz zur ordnungsgemäßen Beendigung des Primärverfahrens (durch ihre Ernennung) stehe. Allerdings würde durch die rechtsgestaltende Entscheidung über die Postenbesetzung im Rahmen eines Abschlusses des Primärverfahrens der Rechtszustand geklärt werden und es könnte davon ausgegangen werden, dass dann kein rechtliches Interesse mehr an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Sekundärverfahrens bestehe, weil dieses seine unmittelbare Grundlage verliere und das Verfahren sodann als gegenstandslos einzustellen wäre, weil die Voraussetzung der freien Stelle nicht mehr gegeben wäre. Derzeit sei aber die Frage strittig, ob durch Abschluss des Primärverfahrens oder durch eine Postenbesetzung im Rahmen des neuen Verfahrens vorzugehen sei.

Mit Schreiben vom informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin u.a. darüber, dass das auf Grund der Ausschreibung vom eingeleitete Leiterbestellungsverfahren auf Grund eines am einstimmig gefassten Beschlusses der belangten Behörde eingestellt worden sei. Es liege somit ein formeller Abschluss des Primärverfahrens vor, weil zunächst keinem der Bewerber die Stelle verliehen worden sei.

Dem erwiderte die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom , dass sie diesen Beschluss der Landesregierung vom als unerheblich erachte. Die belangte Behörde möge über ihren Antrag aus dem Jahre 1995 entscheiden.

Mit dem auch an die Beschwerdeführerin ergangenen (von ihr nicht bekämpften) und nicht mehr anfechtbaren Bescheid vom verlieh die belangte Behörde die Stelle des Schulleiters an der Volksschule E. wieder an den Bewerber W. und sprach gleichzeitig aus, dass aus diesem Grunde die Bewerbung der Beschwerdeführerin nicht habe berücksichtigt habe können.

Mit der am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge ihre Bewerbung vom um die Leiterstelle an der Volksschule E. sowie ihren Antrag vom erledigen, ihren Ansuchen stattgeben, ihr diese Leiterstelle verleihen und so das Verfahren abschließen. Weiters solle der Verwaltungsgerichtshof das 1998 eingeleitete weitere Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren bezüglich der oben genannten Leiterstelle nach Aufhebung des in diesem Verfahren ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom einstellen. In eventu wolle eine Feststellungsentscheidung dahingehend getroffen werden, dass das 1995 eingeleitete Verfahren ungeachtet des Beschlusses der belangten Behörde auf Einstellung dieses Verfahrens - oder nach Aufhebung dieses Beschlusses - weiterzuführen und durch Verleihung der Leiterstelle abzuschließen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete daraufhin das Vorverfahren ein und bot der belangten Behörde gemäß § 36 VwGG die Gelegenheit, den versäumten Bescheid nachzuholen.

Die belangte Behörde hat den versäumten Bescheid nicht nachgeholt, sondern die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet, das Vorliegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht im Hinblick auf die erfolgte Neuausschreibung im Leiterbestellungsverfahren bestritten und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof, auf den die Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 36 Abs. 2 VwGG übergegangen ist, hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf fristgerechte Entscheidung im Sinne des § 73 AVG, materiellrechtlich in ihrem sich aus § 87 Abs. 2 VfGG in Verbindung mit den Bestimmungen des B-VG und des LDG 1984 ergebendem Recht darauf verletzt, dass ihr nach Abweisung ihrer Bewerbung um einen Schulleiterposten durch Verleihung der Stelle an einen anderen Bewerber und anschließender Aufhebung dieser Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof auf Grund einer von ihr erhobenen Beschwerde unter Durchführung eines dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden ergänzenden Verfahrens und neuerlicher - nunmehr verfassungs- und gesetzeskonformer - Entscheidung die betreffende Schulleiterstelle verliehen werde.

Dazu brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie sich mit Antrag vom "" (richtig: ) um die Schulleitung in der Volksschule E. beworben habe. In der Folge habe sie auch mit Schreiben vom beantragt, 1.) "das 1995 eingeleitete Verfahren betreffend Ausschreibung und Besetzung der Leiterstelle der Volksschule E. (Primärverfahren) entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1134/97, abzuschließen", und zwar dahin gehend, dass sie auf den vorgenannten Leiterposten ernannt werde, "sowie das 1998 eingeleitete Verfahren betreffend Ausschreibung und Besetzung des vorgenannten Postens (Neuverfahren) als rechtswidrig einzustellen;" 2.) in eventu bescheidmäßig festzustellen, dass das Primärverfahren durch Verleihung der Stelle abzuschließen sei sowie dass das Neuverfahren deshalb als rechtswidrig einzustellen sei. Mittlerweile sei das Neuverfahren mit Bescheid der belangten Behörde vom , mit welchem dem Bewerber W. die Stelle des Schulleiters der Volksschule E. verliehen und ihre Bewerbung abgewiesen worden sei, abgeschlossen worden. Diesen Bescheid habe sie nicht bekämpft, weil sie dies nicht als zielführend betrachten habe können; sie habe davon ausgehen müssen, dass die belangte Behörde auf ihrem Entschluss beharren würde, ihr ihr Recht zu verweigern und selbst im Falle eines Erfolges einer Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wiederum eine neue Ausschreibung der Stelle durchführen würde. Andererseits gehe sie davon aus, dass durch eine Entscheidung im gegenständlichen Verfahren - entsprechend ihrem Antrag vom - im Rahmen des ursprünglichen Postenbesetzungsverfahrens zu ihren Gunsten eine Situation geschaffen worden sei, die entweder die unmittelbare Unwirksamkeit des Besetzungsbescheides vom bewirke oder im Wege einer Aufhebung beziehungsweise Abänderung dieses Bescheides jedenfalls zum Ergebnis führe, dass sie alleinige Inhaberin der gegenständlichen Leiterstelle werde.

Zur Durchsetzung ihrer Rechte sei sie selbstverständlich nicht dazu verhalten gewesen, sich am neu durchgeführten Bewerbungsverfahren zu beteiligen. Dies hätte nämlich bedeutet, dass sie sich gegen andere Bewerber als im Primärverfahren hätte durchsetzen müssen; es wäre dabei auch der Fall denkbar gewesen, dass sie im Rahmen des Neuverfahrens gegen einen anderen Bewerber hätte zurückstehen müssen. Damit wäre aber ein gesetzwidriges Ergebnis, nämlich die Vereitelung der Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes durch die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens, erzielt worden. Entscheidende Bedeutung komme daher der Bestimmung des § 87 Abs. 2 VfGG zu. In diesem Rahmen könne die zwischen den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts bestehende Judikaturdifferenz betreffend die Parteistellung im Ernennungsverfahren deshalb nicht zum Tragen kommen, weil auch der Verwaltungsgerichtshof an das in der Sache zuerst ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gebunden sei.

In ihren Schreiben vom und vom habe sich die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 26 Abs. 10 LDG 1984 bezogen, da diese die Neudurchführung decken sollte. Die Vorgangsweise der belangten Behörde (Abberufung von W., Beschluss auf Einstellung des Primärverfahrens) sei in einem verblüffenden Ausmaß sowohl rechtswidrig als auch naiv. Anstatt das höchstgerichtliche Erkenntnis umzusetzen, habe die belangte Behörde die Beschwerdeführerin neuerlich in Rechten verletzt. Durch Einstellung des fortgeführten Verfahrens könne die Behörde faktisch immer die Erkenntnisse der Gerichte öffentlichen Rechts untergraben.

Der Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 26 Abs. 10 LDG 1984 biete keinerlei Anhaltspunkt für die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung. Das Unterbleiben der Verleihung der ausgeschriebenen Stelle decke nicht willkürliche Verfahrenseinstellungen, sondern bedürfe selbstverständlich eines sachlichen Grundes. Für den Fall, dass in das Verfahren auch Parteienrechte involviert seien, habe die Verfahrenspartei sogar ein subjektives öffentliches Recht darauf, dass das Verfahren bis zu einer gesetzeskonformen Sachentscheidung zu Ende geführt werde. Auch das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) diene dazu, der Partei eine verfassungs- und gesetzmäßige Sachentscheidung zu gewährleisten. Ein Verwaltungsverfahren dürfe nur dann ohne Sachentscheidung beendet werden, wenn die Partei das Recht auf Sachentscheidung verloren habe. Dies sei hier aber nicht der Fall. Zufolge der Bescheidaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sei das Primärverfahren wieder "offen" gewesen. Dieses Erkenntnis sei unter anderem normative Grundlage des fortgesetzten Verfahrens. Da diese der belangten Behörde praktisch keine andere Entscheidung mehr gestattete als die Verleihung der Stelle an die Beschwerdeführerin, sei es offensichtlich, dass der ausschließliche Zweck des Beschlusses auf Einstellung des Primärverfahrens darin bestanden habe, eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu vermeiden. Dies verstoße aber gegen § 87 Abs. 2 VfGG. Die belangte Behörde habe nicht nur bei der Umsetzung des Erkenntnisses fahrlässig gehandelt, sondern die Herstellung des dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustandes mutwillig verhindert.

Aber auch auf Grund ihrer ursprünglichen Bewerbung (vom ) sei der Beschwerdeführerin der Rechtsanspruch auf gesetzeskonforme Sachentscheidung zugestanden. Schon ihr Antrag vom habe der Durchsetzung des Anspruches auf Sachentscheidung dienen sollen. Das Begehren auf Einstellung des Postenbesetzungsverfahrens stehe in essenziellem Zusammenhang mit ihrem Hauptbegehren, weil die Weiterführung des Neuverfahrens ihre Ernennung gefährden könne. Seit dem Zeitpunkt ihrer Antragstellung () habe sich der Sachverhalt nun dahingehend geändert, dass das Neuverfahren nun tatsächlich bescheidmäßig abgeschlossen worden sei und daher dieser Bescheid zu beseitigen und das Verfahren einzustellen sei.

Die Beschwerdeführerin beantragte wie folgt:

"der Hohe Verwaltungsgerichtshof wolle in Erledigung und Stattgebung meiner Bewerbung vom um die Leiterstelle der Volksschule I. E sowie meines Antrages vom dieses Verfahren betreffend eine Planstellenbesetzung abschließen und zwar dadurch, dass die Leiterstelle mir verliehen wird. Weiters wolle dahin gehend entschieden werden, dass das 1998 eingeleitete weitere Ausschreibungs- und Postenbesetzungsverfahren dieselbe Leiterstelle betreffend (nach Aufhebung des in diesem Verfahren ergangenen Bescheides der steiermärkischen Landesregierung vom , GZ 13-15.00-42/34-2000) eingestellt wird. In eventu wolle eine Feststellungsentscheidung dahin gehend getroffen werden, dass das erstere (1995 eingeleitete) Verfahren ungeachtet des Beschlusses der Landesregierung über seine Einstellung - oder nach Aufhebung dieses Beschlusses - weiterzuführen und durch eine Verleihung der Planstelle abzuschließen ist."

Die im Beschwerdefall maßgebende Rechtsgrundlage ist das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984.

Gemäß § 24 Abs. 1 LDG 1984, idF BGBl. Nr. 772/1996, sind die Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen schulfeste Stellen.

§ 26 LDG 1984, idF BGBl. Nr. 329/1996, hat folgenden Wortlaut:

"§ 26. (1) Schulfeste Stellen dürfen nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen.

(2) Schulfeste Stellen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(3) Die freigewordenen schulfesten Stellen sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Unter freigewordenen Stellen sind auch solche zu verstehen, deren Inhaber die aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses verloren haben.

(4) Schulfeste Stellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 und 13) frei werden, sind so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(6) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten, in die nur jene Bewerber gültig aufgenommen werden können, die nach Abs. 1 für die Verleihung der Stelle in Betracht kommen.

(7) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach Abs. 1 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.

(8) Die Stelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber, der die im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, verliehen werden.

(9) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.

(10) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

(11) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen."

§ 26a LDG 1984, ebenfalls idF BGBl. Nr. 329/1996, lautet

(auszugsweise):

"Ernennung von Schulleitern

§ 26a. (1) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 7 sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten der Betrauung mit der Funktion eines Schulleiters einzurechnen. (...)"

Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a des Steiermärkischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1966, LGBl. Nr. 209 idF LGBl. Nr. 22/1983, obliegen der Landesregierung die Ernennungen, mit denen die Verleihung einer schulfesten Stelle verbunden ist.

Gemäß § 87 Abs. 2 VfGG, BGBl. Nr. 85/1953 idF BGBl. Nr. 297/1984, sind, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Im Beschwerdefall ist die Parteistellung der Beschwerdeführerin schon im Hinblick auf die Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 15114, gegeben.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sind die im § 26 LDG 1984 enthaltenen Regelungen über die Ausschreibung nicht so zu verstehen, dass die Einstellung eines Ausschreibungsverfahrens, in dem bereits verbindliche Besetzungsvorschläge erstattet worden sind, im Belieben der belangten Behörde gelegen wäre. Die in einem solchen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber haben vielmehr ein Recht auf einen rechtlich begründeten Abschluss des Verfahrens.

§ 26 Abs. 10 LDG 1984 darf - sowohl unter Berücksichtigung des gegebenen systematischen Zusammenhanges als auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass allein das Unterbleiben der (bzw. die noch nicht erfolgte) Verleihung der ausgeschriebenen Stelle dafür ausreicht, diese beliebig weiter auszuschreiben. Würde diese Regelung so verstanden werden, hätte es die Behörde in der Hand, auch durch sachlich ungerechtfertigte Nichtverleihung der ausgeschriebenen Stelle die Ausschreibung zu wiederholen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 99/12/0151, zur vergleichbaren Regelung des § 206 BDG 1979 im Zusammenhang mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (- in diesem Fall kommt bereits den Bewerbern nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Parteistellung zu - vgl. insbesondere das noch zur Rechtslage vor dem LDG 1984 ergangene hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 8643/A, oder das zur neuen Rechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/12/0158) ausgesprochen, dass die Einstellung eines solchen mit Ausschreibung und Bewerbung eingeleiteten Verwaltungsverfahrens den davon betroffenen Parteien in einer rechtlich verbindlichen Form bekannt zu geben ist. Ist dies (rechtswidrig) nicht erfolgt und hält der Bewerber im Rahmen einer Neuausschreibung der selben Stelle seine Bewerbung aufrecht, so trifft die Behörde die Verpflichtung, in diesem Verfahren letztlich im Ernennungsbescheid darzulegen, aus welchen Gründen das Primärverfahren eingestellt worden ist.

Diese Überlegungen gelten dem Grunde nach auch für den Beschwerdefall mit der Abweichung, dass die Parteistellung der Bewerber im vorliegenden Verfahren in Bindung an die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes erst mit der Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag begründet wird (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 13007, und das im Beschwerdefall ergangene Erkenntnis vom , VfSlg. 15114).

Abgesehen von diesen Ausführungen ist im Beschwerdefall das in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 15114 maßgebend, in dem der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hatte, dass die belangte Behörde in entscheidenden Punkten des Auswahlverfahrens ihrer Verpflichtung Gründe und Gegengründe einander gegenüber zu stellen und abzuwägen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen, nicht nachgekommen ist, wodurch die Beschwerdeführerin durch den im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit der Staatsbürger verletzt worden war.

Dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes kommt "ex tunc" Wirkung zu. Die Sache tritt demnach in die Lage zurück, in der sie sich vor der Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. § 87 Abs. 2 VfGG verpflichtet die Verwaltungsbehörde in Bindung an die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes den entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

Demnach hätte die belangte Behörde im Beschwerdefall ihre Entscheidung im Regelfall ohne neuerliche Ausschreibung unter Beachtung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes und der darin enthaltenen Vorgaben zu treffen gehabt. Das hätte aber - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - noch nicht bedeutet, dass die ausgeschriebene Stelle der Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren schon von vornherein zwingend hätte verliehen werden müssen. Trotzdem stellt die Vorgangsweise der belangten Behörde einen schweren Verstoß gegen die sie treffende rechtliche Verpflichtung dar.

Ungeachtet der rechtswidrigen Vorgangsweise der belangten Behörde und der verschiedenen Anträge der Beschwerdeführerin ist deren Begehren dahin gehend zu verstehen, die Leitung der Volksschule I. verliehen zu erhalten. Dies ist rechtlich aber deshalb nicht mehr möglich, weil diese Leitungsfunktion mit Bescheid der belangten Behörde vom dem Bewerber W. übertragen und der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden war, dass ihre Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Dieser rechtskräftige Bescheid ist von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft worden; damit ist die von ihr mit ihren Anträgen angestrebte Leitungsfunktion - unabhängig davon, ob das erste Ausschreibungsverfahren rechtmäßig eingestellt worden ist oder nicht - rechtlich bindend besetzt. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht erhobene Säumnisbeschwerde bildet - ungeachtet des Zusammenhanges dieser Verfahren - bei der gegebenen Sachlage keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides über die erfolgte Ernennung vom .

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat aber Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist. Dieser Anspruch ist auch dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages oder der Berufung vorliegen. In diesem Falle hat sie den Anspruch auf Erlassung eines Bescheides betreffend die Zurückweisung ihres Antrages oder ihrer Berufung; auch im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis besteht, insoweit diese zur Entscheidung stehen, Parteistellung und entsprechende Entscheidungspflicht. Beschwerdeberechtigt gemäß Art. 132 B-VG ist demnach auch ein Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann (Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 9458/A).

Ungeachtet der rechtswidrig erfolgten inhaltlichen Erledigung des Verfahrens durch den Bescheid der belangten Behörde vom und dem mangels Erlassung eines Bescheides rechtlich nicht außenwirksamen Beschluss der belangten Behörde vom , mit dem das Primärverfahren eingestellt wurde, sind die mit der Säumnisbeschwerde vorgelegten Anträge der Beschwerdeführerin vom und vom formell noch unerledigt. Im Hinblick darauf, dass diese Anträge durch die dargestellte, zwar rechtswidrige, aber rechtlich unangefochten gebliebene Vorgangsweise der belangten Behörde und die dadurch gegebene neue Sachlage gleichsam überholt worden sind, mussten diese Anträge im Sinne der vorstehenden Rechtsüberlegungen im hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 9458/A, zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am