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VwGH vom 24.09.1992, 88/06/0098

VwGH vom 24.09.1992, 88/06/0098

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

88/06/0100

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat von 9 Beschwerdeführern alle in U, alle vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G

(hg. Zl. 88/06/0100), gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-12 Zu 10-87/69, betreffend eine Baubewilligung (mP: 1.) Gemeinde T, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G; 2.) I-GmbH in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 2.782,50, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Die Dritt- bis Neuntbeschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 2.782,50, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Am langte bei der mitbeteiligten Gemeinde ein mit datiertes Ansuchen der Fa. F in D um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines XY-Marktes (Fläche rund 50.000 m2, Geschoßfläche rund 9.000 m2 sowie Pkw-Unterstellflächen rund 8.000 m2) auf den Grundstücken Nr. 317/1, 318, 321, 322, 325, 326, 329/1 und 2, alle KG T, unter Anschluß von Plänen und einer Baubeschreibung ein.

Nach Beiziehung von Sachverständigen erging seitens des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde am an die Bauwerberin der Auftrag zur Vornahme einer Reihe von Ergänzungen. Am langte bei der mitbeteiligten Gemeinde eine Ermächtigung der zweitmitbeteiligten Partei (als Grundeigentümerin) an die Bauwerberin zwecks Einleitung des Bauverfahrens ein. In der Folge kam es zur Vorlage weiterer Unterlagen. Am wurde eine Verständigung betreffend die Erstellung einer Kanalisation vorgelegt.

Schließlich langte bei der mitbeteiligten Gemeinde am ein (neuerliches) mit datiertes Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines XY-Marktes unter Hinweis auf die erteilte Widmungsbewilligung unter Anschluß von Unterlagen ein. Am wurde das Kanalisationsprojekt eingereicht.

Daraufhin betraute der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde am Sachverständige mit der Begutachtung und übermittelte am den Sachverständigen eine von der Bauwerberin vorgelegte

Umweltverträglichkeitsuntersuchung Lärm-Abgase.

Nach Einlangen verschiedener Stellungnahmen, worin auf die Ergänzungsbedürftigkeit der Unterlagen verwiesen wurde, wurde für eine Verhandlung mit der Bauwerberin anberaumt. Bei dieser wurde der Bauwerberin eine Reihe von Aufträgen zur Behebung der den Planunterlagen anhaftenden Mängel erteilt bzw. auf fehlende Unterlagen verwiesen.

Am gab die zweitmitbeteiligte Partei bekannt, daß sie nunmehr allein als Bauwerber auftrete.

Am legte die zweitmitbeteiligte Partei im Hinblick auf die am festgestellten Mängel verbesserte Planunterlagen und bisher noch fehlende Unterlagen vor. Diese Unterlagen wurden am den Sachverständigen zur Verfügung gestellt. Weiters wurde gleichzeitig die mündliche Bauverhandlung für anberaumt.

Bei der Verhandlung vom erstatteten die von der mitbeteiligten Gemeinde beigezogenen (auch nichtamtlichen) Sachverständigen ihre Gutachten und erhoben die Beschwerdeführer eine Reihe von Einwendungen unter Bezugnahme auf andere Sachverständigengutachten. Das Projekt sei nicht genehmigungsfähig.

Auf Grund eines Devolutionsantrages der zweitmitbeteiligten Partei vom Jänner 1986 erteilte der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom die beantragte Baubewilligung unter Hinweis auf den im August 1985 in Kraft getretenen Flächenwidmungsplan der Gemeinde. Den dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellungen gab die belangte Behörde mit Bescheid vom Folge und behob den Bescheid des Gemeinderates mit der Begründung, es seien die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AVG nicht gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit hg. Erkenntnis vom , Zlen. 86/06/0186 u.a., die Beschwerden der mitbeteiligten Parteien als unbegründet ab.

Mit dem im Instanzenzug der Gemeinde ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom (Widmungsbewilligungsbescheid der ersten Instanz vom und Widmungsänderungsbescheid der Behörde erster Instanz vom ) wurde der zweitmitbeteiligten Partei u.a. die Widmungsbewilligung hinsichtlich der genannten Grundstücke laut Widmungsplan (Grundfläche 50.840 m2) zur Errichtung von Objekten für den Verwendungszweck Einkaufszentrum I und II, eingeschränkt auf den Großhandel, unter Festsetzung einer Reihe von Bebauungsgrundlagen erteilt und insbesondere auch ausgesprochen, daß der Mindestabstand zwischen der Liegenschaft der Erst-, Acht- und Neuntbeschwerdeführer (F-Straße 100; EZ 1520, 1277 und 1241, KG T) und dem nächstgelegenen Punkt des aufgehenden Mauerwerkes (südöstliche Gebäudekante) des Betriebsgebäudes 310 m zu betragen habe. Auch die Grundstücke der übrigen Beschwerdeführer sind ungefähr in dieser Entfernung situiert. Nach den Aktenunterlagen ist die (schon genannte) im Miteigentum der Erst-, Acht- und Neuntbeschwerdeführer stehende Liegenschaft (Widmung: allgemeines Wohngebiet) südlich der F-Straße (stark befahrene Landesstraße) im Bereich der (nördlich erfolgenden) Einmündung des S-Weges (Gemeindestraße, verläuft in Nordsüdrichtung), welcher die östliche Grenze der Widmungsfläche bildet, vom Südosteck der Widmungsfläche rund 25 m entfernt gelegen. Zwischen der nördlichen Begrenzung der F-Straße und der südlichen Grenze der Widmungsfläche befindet sich noch eine andere Liegenschaft (Widmung: Gewerbe- und Industriegebiet I und II; Grundstücke Nr. 314/1 und 312, EZ. 1310 und 1315, KG T., im Ausmaß von rund 13.600 m2, welche nach Bekanntwerden von Plänen zur Errichtung eines Einkaufszentrums der zweitmitbeteiligten Partei von der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft, deren Gesellschafter im Zusammenhang mit dem nur wenige Kilometer entfernt in Graz-Straßgang befindlichen Einkaufszentrum Z stehen, um S 19,000.000,-- im September 1984 erworben wurden). Den oben genannten Miteigentumsanteil (Zehntelanteil) an der Liegenschaft der Acht- und Neuntbeschwerdeführer (F-Straße 100) erwarb die erstbeschwerdeführende Gesellschaft mit Kaufvertrag vom (um S 500.000,--). Südwestlich der Liegenschaft der Erst-, Acht- und Neuntbeschwerdeführer grenzt ein Bauhof an (Widmung: Gewerbe- und Industriegebiet I). Nördlich der F-Straße, östlich des S-Weges, befindet sich ein Betonwerk (Grundstück Nr. 244/1; Widmung: Gewerbe- und Industriegebiet I der Viert- und Fünftbeschwerdeführer). An dieses schließt nördlich ein kleiner Bereich eines allgemeinen Wohngebietes an, wo auch die Liegenschaften der Sechst- und Siebentbeschwerdeführer (S-Weg 6) und der Zweit- und Drittbeschwerdeführer (S-Weg 4) situiert sind. Der Zweitbeschwerdeführer, ein Angehöriger der schon erwähnten Sparorganisation, hatte ebenso wie die erstbeschwerdeführende Gesellschaft hinsichtlich anderer Liegenschaften mit Kaufvertrag vom geringe Miteigentumsanteile am Grundstück der Drittbeschwerdeführerin erworben. An der Westgrenze des Widmungsgrundes führt die Pyhrnautobahn (A 9) vorbei. Die Widmungs(Bau)fläche selbst ist eine aufgelassene Schottergrube und rund 7 bis 8 m unter dem angrenzenden Niveau gelegen. Die wenige Meter vor der Kreuzung des S-Weges mit der F-Straße in den S-Weg laut Widmungsplan einmündende Zufahrt zur Baufläche weist, wie die Aktenlage zeigt und wovon auch die Gutachter ausgingen, eine maximale Steigung von 6 % auf. Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom den Vorstellungen der Erst-, Acht- und Neuntbeschwerdeführer gegen den Widmungsbewilligungsbescheid des Gemeinderates vom keine Folge. Der Verfassungsgerichtshof wies ihre dagegen erhobenen Beschwerden mit den Erkenntnissen vom , B 1304/87 und B 1305/87, ab. Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden wurden mit hg. Erkenntnis vom , Zlen. 87/06/0131, 0132, als unbegründet abgewiesen.

Nach der mit dem Bescheid des Gemeinderates vom erfolgten Widmungsbewilligung erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom der zweitmitbeteiligten Partei gemäß §§ 57 und 62 der Stmk. Bauordnung 1968, in der Fassung LGBl. Nr. 80/1985 (BO), in Verbindung mit dem im August 1985 in Kraft getretenen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde sowie § 28 der Stmk. Garagenordnung 1979, LGBl. Nr. 27 (GarO), die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung eines XY-Marktes auf den schon genannten Grundstücken unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden teils zurück-, teils abgewiesen. Die bebaute Fläche des Großmarktes (Betriebsgebäude) umfaßt ca. 9.000 m2, die überdachte Parkplatzfläche (für 352 Abstellplätze) ca. 8.500 m2. Die Höhe des Bauwerkes beträgt gemäß § 5 BO 7,40 m über dem 0,0-Niveau bzw. 9 m über dem derzeitigen Geländeniveau. Die Pläne betreffen u.a. auch Brandschutzeinrichtungen, die Anlage des Zufahrtsweges (samt Rampe) vom S-Weg zu den Abstellplätzen sowie die Abwasserbeseitigung, wobei wesentliche Umstände auch der Baubeschreibung entnommen werden können. In der Begründung wurde u.a. auf die rechtskräftige Widmungsbewilligung sowie die eingeholten Sachverständigengutachten verwiesen.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde gab mit Bescheid vom den dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer unter Berichtigung einer Kotenangabe keine Folge. Der Gewässerschutz sei von der Wasserrechtsbehörde nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes wahrzunehmen. Zur Einwendung hinsichtlich der Grundstückseignung, der Aufschüttung des Terrains (Aufschüttung der rund 8 m tiefen Schottergrube um ca. 1,80 m aus Sicherheitsgründen wegen der Lage im weiteren Schongebiet der Wasserversorgungsanlage G; Niveauänderung gegenüber der Widmungsbewilligung) sei ausgeführt, daß die Gebäudehöhe in der Widmungsbewilligung derart festgelegt worden sei, daß sie 10 m des Straßenniveaus des S-Weges nicht übersteigen dürfe. Diese Höhe werde bei weitem nicht erreicht (laut Plan rund 1,10 m über Straßenniveau in Entfernung von etwas unter 300 m). Die Bezeichnung XY-Markt sei die Betriebsform des Großhandels, wobei Waren von Wiederverkäufern oder gewerblichen Verbrauchern abgeholt werden. Dies stimme mit der Widmung überein. Die den Brandschutz betreffenden Einwendungen begründeten keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Hinsichtlich Lärm- und Abgasbelästigung (Verkehrsaufkommen) werde auf die vorliegenden Gutachten verwiesen, wonach eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und Gefährdung nicht zu erwarten sei, wie dies bereits das Widmungsverfahren ergeben habe. Außerdem falle der Schutz der Nachbarschaft vor Lärm und Abgasen nach § 5 Abs. 2 GarO in die Kompetenz der Gewerbebehörde. Zum Vorwurf der Befangenheit werde bemerkt, daß den Gemeindeorganen grundsätzlich zuzubilligen sei, ungeachtet der jeweiligen Interessenslage der Gemeinde die behördliche Entscheidung gesetzmäßig zu treffen. Eine Veränderung der Lage und Beschaffenheit der Zufahrt (gegenüber der Widmung) sei, wie der Inhalt der Verhandlungsschrift vom ergebe, nicht erfolgt. Durch die Errichtung offener Garagen (Abstellplätze mit Überdachung) anstelle der in der Widmungsbewilligung festgelegten Abstellflächen würden keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berührt.

Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom die gegen den Bescheid des Gemeinderates vom erhobenen Vorstellungen der Beschwerdeführer als unbegründet ab. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des maßgebenden Verwaltungsgeschehens zunächst auf das den Nachbarn nach den baurechtlichen Vorschriften nur eingeschränkt zustehende Mitspracherecht verwiesen. Nachbarrechte seien z.B. begründet in den Abstandsvorschriften, den Bestimmungen über die Bebauungsdichte, Gebäudehöhe, über den Schutz gegen Immissionen (je nach der Widmung), nicht aber in Ansehung der Bestimmungen des § 1 BO. Sofern im Widmungsverfahren Feststellungen getroffen worden seien, seien diese für das Bauverfahren bindend und nur zu prüfen, ob sie eingehalten wurden. Der Nachbar besitze ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes nur insoweit, als die Widmungskategorie (der zu verbauenden Grundfläche) auch einen Immissionsschutz gewähre. Nach dem im August 1985 in Kraft getretenen Flächenwidmungsplan seien die maßgebenden Grundstücke der zweitmitbeteiligten Partei als Einkaufszentrum I und II, eingeschränkt auf Großhandel, festgelegt. Gebiete für Einkaufszentren I seien gemäß § 23 Abs. 4 lit. i des Stmk. Raumordnungsgesetzes (ROG) - nach Novelle LGBl. Nr. 39/1986 § 23 Abs. 5 lit. i - Flächen, die für Einkaufszentren, die in ihrem Warensortiment Lebensmittel führen, samt den zum Betrieb gehörenden Parkplätzen, bestimmt seien. Gebiete für Einkaufszentren II seien zufolge § 23 Abs. 4 lit. k ROG - nach Novelle LGBl. Nr. 39/1986 § 23 Abs. 5 lit. j - Flächen, die für Einkaufszentren, die in ihrem Warensortiment keine Lebensmittel führen, samt den zum Betrieb gehörenden Parkplätzen, bestimmt seien. Daraus sei kein Immissionsschutz der Nachbarn abzuleiten. Auf die allenfalls anderen Widmungskategorien der Nachbargrundstücke, deren Beeinträchtigung behauptet werde, komme es nicht an. Die Einwendung, das Bauvorhaben stehe im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, habe somit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zum Gegenstand. Einen Immissionsschutz biete § 4 Abs. 3 BO durch Festsetzung größerer Abstände, wenn der Verwendungszweck eine (das ortsübliche Ausmaß übersteigende) Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft mit sich bringe. So sei der Mindestabstand zwischen der im Miteigentum stehenden Liegenschaft der Erst-, Acht- und Neuntbeschwerdeführer und dem nächstgelegenen Punkt des aufgehenden Mauerwerkes (des Betriebsgebäudes des Marktes) mit 310 m völlig ausreichend festgelegt worden. Die von den Sachverständigen errechneten Immissionswerte, die vom Betrieb und dem gesamten durch den Betrieb ausgelösten Verkehr (Zubringerverkehr) ausgingen, bewegten sich in den Grenzen der Zumutbarkeit. Die Baubehörde habe schlechthin zu prüfen, ob das Vorhaben mit der vorgegebenen Flächenwidmung vereinbar sei, nicht aber gewerberechtliche Belange zu vollziehen, wie dies die Beschwerdeführer in ihrem Vorbringen einzubeziehen versuchten. So seien Belange des Schutzes der Nachbarschaft bezüglich Garagenanlagen, Abstellflächen und Nebenanlagen (Zu- und Abfahrten) als Teil der gewerblichen Betriebsanlage nicht von der Bau-, sondern der Gewerbebehörde wahrzunehmen.

Diesbezügliche Einwände würden so wie der Einwand der erhöhten Belästigung durch die Änderung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte darstellen. Daß die Räumlichkeiten auch für eine andere Verwendung benützt werden könnten, nämlich anstelle eines Großhandels für einen Detailhandel, bewirke nicht, dem Bauwerber von vornherein diese Absicht zu unterstellen. Auf die Bezeichnung allein, wie im Anlaßfall XY, komme es nicht an. Schon in der Widmungsbewilligung sei der Verwendungszweck (Großhandel) eindeutig bestimmt und könne dies auch dem angefochtenen Bescheid eindeutig entnommen werden. Die Einwendungen hinsichtlich des Brandschutzes würden nicht die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte beinhalten. Zur Frage der Abwasserbeseitigung sei zu bemerken, daß die Bauordnung keine Bestimmungen darüber enthalte, daß die Baubehörde auf bestehende Wasserschutz- und Schongebiete Bedacht zu nehmen habe; derartige wasserrechtliche Belange seien in den eigenen wasserrechtlichen Verfahren wahrzunehmen. In der Widmungsbewilligung sei schon die Verpflichtung zum Anschluß an das öffentliche Kanalnetz für alle Schmutzwässer ausgesprochen worden. Eine Versickerung irgendwelcher solcher Wässer sei weder im Widmungs- noch im Bauverfahren für zulässig erklärt worden. Dadurch, daß Meteorwässer für Feuerlöschzwecke im Vorhaltebecken (Sprinkleranlage) gesammelt und gespeichert würden, handle es sich um Betriebswässer (§ 1 Abs. 2 Kanalgesetz 1955), die in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden müssen. Bei der Wasserrechtsbehörde sei ein Projektgenehmigungsverfahren anhängig. Die Frage der Abwasserhygiene begründe kein Nachbarrecht. Die Aufschüttung (Niveauänderung) beinhalte keine Verletzung öffentlicher Interessen und sei genehmigt worden. Es komme zu keiner Veränderung der im Widmungsverfahren festgesetzten Gebäudehöhe. Dem Vorbringen, es seien anstelle der im Widmungsbescheid festgelegten Abstellflächen im Baubescheid offene Garagen (Abstellflächen mit Überdachungen) bewilligt worden, sei entgegenzuhalten, daß gemäß § 4 Abs. 2 GarO anstelle von Abstellflächen sogar die Errichtung von Garagen aufzutragen sei, wenn andernfalls eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten sei. Ebenso könne deshalb die Errichtung von Tiefgaragen aufgetragen werden. Diese Bestimmungen dienten dem Immissionsschutz der Nachbarn. Da dieser durch die Errichtung offener Garagen in einem höheren Maße gegeben sein werde, könnten damit Rechte der Vorstellungswerber nicht verletzt werden. Mögen auch die Organe der Behörde erster Instanz der Bauwerberin wohlwollend gegenübergestanden sein, so vermöge dieser Umstand allein dennoch keine Befangenheit zu begründen, dies umsoweniger, als der erstinstanzliche Bescheid der Kontrolle der Berufungsbehörde unterzogen worden sei und die Verfahrensbestimmungen eingehalten worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer die zu hg. Zl. 88/06/0098 und die Drittbis Neuntbeschwerdeführer die zu hg. Zl. 88/06/0100 protokollierten Beschwerden, mit denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in den von ihr erstatteten Gegenschriften beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Gleichlautende Anträge wurden von den mitbeteiligten Parteien in ihren Gegenschriften gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zu verbinden und sodann über sie erwogen:

Nach der Bestimmung des § 61 Abs. 2 der Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (diese und die übrigen Bestimmungen in der Fassung vor der Novelle 1988, LGBl. Nr. 14/1989, welche mit in Kraft getreten ist), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Widmungsbewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen. Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und damit auch der Gemeindeaufsichtsbehörde und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist nach ständiger Rechtsprechung seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 10.317/A, im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Anrainer nach der Stmk. Bauordnung zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als ein subjektiv-öffentliches Recht besteht. Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, das Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit sämtlichen baurechtlichen Regelungen von Amts wegen zu überprüfen, sondern nur im Rahmen der von einem Nachbarn rechtzeitig geltend gemachten Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/06/0217).

Soweit sich das Beschwerdevorbringen gegen die Gesetzmäßigkeit des anzuwendenden Flächenwidmungsplanes (in Kraft getreten im August 1985) richtet, ist auf die Ausführungen im schon genannten hg. Erkenntnis vom , Zlen. 89/06/0131, 0132, betreffend die hier maßgebende Widmungsbewilligung, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof teilte dort die vom Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom , B 1304/87 und B 1305/87 - mit diesen wurden die Beschwerden einiger der auch hier beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen -, vertretenen Darlegungen, daß gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes keine Bedenken bestehen, insbesondere auch nicht in Ansehung der Kundmachung.

Auch im Baubewilligungsverfahren gingen die Behörden ebenso wie die übrigen Parteien des Verfahrens davon aus, daß die für den Beschwerdefall maßgebende Baufläche (Baustelle 1) nach dem (im August 1985 in Kraft getretenen) Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als Einkaufszentrum I und II, eingeschränkt auf den Großhandel, ausgewiesen ist, weshalb schon die Widmungsbewilligung mit dieser Einschränkung erteilt wurde. Wie der Verfassungsgerichtshof allerdings in seinem schon oben genannten Erkenntnis vom , B 1304/87, dargelegt hat, war die als bestehend angenommene Einschränkung auf Großhandel AUSSCHLIESZLICH in der auf § 51 Abs. 7 ROG gestützten Verordnung des Gemeinderates vom , in der geänderten Fassung vom enthalten, welche jedoch - wie von allen Parteien zutreffend erkannt wurde - mit dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes ihre Wirksamkeit verlor. Der Flächenwidmungsplan, der die Grundlage für die Widmungsbewilligung bildete und auch für die Baubewilligung maßgebend ist, enthält eine Einschränkung der Widmung als Einkaufszentrum I und II FUER DEN GROSZHANDEL nicht. Die steiermärkischen baurechtlichen Vorschriften räumen den Nachbarn nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der einzelnen Kategorien des Flächenwidmungsplanes ein. Der Nachbar hat vielmehr nur ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, daß die Widmungskategorie der zu bebauenden Grundfläche eingehalten wird, wenn diese auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Für die hier maßgebenden Widmungskategorien (Einkaufszentren I und II) nach § 23 Abs. 5 lit. i und j ROG besteht kein derartiger Immissionsschutz, sodaß die Meinung der belangten Behörde, es habe die Behauptung, das Bauvorhaben stehe in Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zum Gegenstand, zutrifft. Wenn die Beschwerdeführer im Zusammenhang vorbringen, es sei die verwendete Bezeichnung "XY-Markt" zu wenig aussagekräftig und lasse auch einen Letztverbrauchermarkt zu, ist ihnen entgegenzuhalten, daß sie damit eine Verletzung IHRER subjektiv-öffentlichen Rechte nicht aufzeigen, sich im übrigen aber aus den Bescheiden der Gemeindebehörden und der belangten Behörde eindeutig ergibt, daß die Baubewilligung für ein Einkaufszentrum in der Form des Großhandels erteilt wurde. Im übrigen geht auch aus der Baubeschreibung hervor, daß der Markt nach der Antragstellung (nur) für Wiederverkäufer bestimmt ist (vgl. Pkt. 1.02a der Baubeschreibung). Daß die Räumlichkeiten grundsätzlich auch für andere Zwecke verwendet werden könnten, vermag daran nichts zu ändern.

Soweit die Beschwerdeführer - wie schon im Widmungsverfahren - zum Ausdruck bringen, es sei das durch den Betrieb hervorgerufene vermehrte Verkehrsaufkommen, insbesondere die dadurch bewirkte Lärmimmission, nicht entsprechend berücksichtigt worden, wobei sie vor allem die Zufahrt (zu ergänzen: vom S-Weg zum Parkplatz) als unzumutbaren Lärmerreger geltend machen, ist abermals auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 87/06/0131, 0132, betreffend die Widmungsbewilligung, zu verweisen, in welchem sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit dieser Problematik auseinandergesetzt hat. Zwar bestimmt § 5 der Stmk. Garagenordnung 1979, LGBl. Nr. 27, in seinem Abs. 1, daß Abstellflächen, Garagen und Nebenanlagen so angeordnet, ausgeführt und betrieben werden müssen, daß keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Erfolgt der Kfz-Betrieb, also der Betrieb der offenen Garagen und die dazu erforderliche Zufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche - wie hier - im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betriebsanlage, so ist der Schutz der Nachbarschaft in bezug darauf gemäß Abs. 2 des § 5 GarO nicht von der Baubehörde, sondern von der Gewerbebehörde wahrzunehmen, wie dies auch schon die belangte Behörde sowie die Gemeindebehörden zutreffend zum Ausdruck gebracht haben. Daher kommt auch den im Zusammenhang mit der sogenannten "Zufahrtsrampe" - Verbindung zwischen Parkfläche und S-Weg mit Kreuzung F-Straße - und den nach der Baubewilligung genehmigten offenen Garagen (anstelle der in der Widmungsbewilligung vorgesehenen bloßen Abstellplätze) vorgebrachten Behauptungen keine Bedeutung zu. Im übrigen haben die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung die Übereinstimmung der in der Widmungsbewilligung festgelegten Zufahrt mit dem Bauprojekt festgestellt und ergibt sich dies auch aus der sonstigen Aktenlage. Des weiteren teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, daß durch die Errichtung offener Garagen anstelle der in der Widmungsbewilligung vorgesehenen bloßen Abstellflächen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt werden.

Wenn die Beschwerdeführer rügen, es sei gegenüber der Widmungsbewilligung in der Baubewilligung eine Anhebung des Niveaus von rund 1,8 m (aus Sicherheitsgründen wegen der Lage im weiteren Schongebiet der Wasserversorgungsanlage Graz-Feldkirchen) genehmigt worden und in diesem Zusammenhang auf § 1 Abs. 1 BO verweisen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß auch diese Bestimmungen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, daß durch die Aufschüttung einer rund 8 m unterhalb des Straßenniveaues liegenden Schottergrubensohle im genannten Ausmaß subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht verletzt werden können, zumal in der Widmungsbewilligung die Gebäudehöhe mit 10 m über dem angrenzenden Straßenniveau festgelegt wurde und diese damit keine Änderung erfährt, ganz abgesehen davon, daß das tatsächlich zur Errichtung gelangende Betriebsgebäude das Straßenniveau des S-Weges, wo sich westlich davon einige Wohnhäuser befinden, nur um ca. 1 m überragt und das in einer Entfernung von etwas weniger als 300 m.

Die Beschwerden lassen, soweit sie die Verletzung feuerpolizeilicher Vorschriften behaupten, konkrete Darlegungen darüber vermissen und sind insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Eine Verletzung von Bestimmungen, die subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen, wie z.B. des § 21 Abs. 1 BO über Feuermauern, ist nicht gegeben. Des weiteren haben die dem Verwaltungsverfahren beigezogenen Brandsachverständigen den Brandschutz, der u.a. auch Sprinkleranlagen umfaßt, für ausreichend erachtet.

Zu dem die Abwasserbeseitigung betreffenden Beschwerdevorbringen ist zu bemerken, daß der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom , betreffend die Widmungsbewilligung des gegenständlichen Vorhabens, zum Ausdruck gebracht hat, daß die Vorschriften des § 1 BO keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen, also die Einwendungen betreffend Grundwasser und Abwasserbeseitigung insoweit ins Leere gehen. Des weiteren haben sich sowohl die Gemeindebehörden als auch die belangte Behörde mit der Abwasserbeseitigung ausreichend auseinandergesetzt. Eine Behauptung, daß die Abstandsvorschriften des § 44 Abs. 2 BO nicht eingehalten werden, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Im übrigen hat die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, daß nach den wasserrechtlichen Vorschriften (insbesondere im Hinblick auf die Lage im weiteren Schongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage G) bei der Wasserrechtsbehörde die erforderlichen Projektgenehmigungsverfahren anhängig sind. Die wasserrechtliche Bewilligung wurde vom Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom , welcher von der zweitmitbeteiligten Partei mit der Gegenschrift vorgelegt wurde, erteilt.

Die Behauptung der Beschwerdeführer, das Bauvorhaben widerspreche den Auflagen des an die Voreigentümer der Baufläche ergangenen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides betreffend Schotterabbau in der Schottergrube, geht ins Leere, da der Baubehörde lediglich die Prüfung des beantragten neuen Vorhabens nach den baurechtlichen Vorschriften zukam.

Schon die oberste Gemeindebehörde, aber auch die belangte Behörde, hat ausreichend und schlüssig dargelegt, daß die von den Beschwerdeführern bezüglich Organen der Baubehörde erster Instanz geltend gemachte Befangenheit nicht durchzuschlagen vermag. Die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung erster Instanz wird durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., die zu § 7 AVG unter E 10 zitierte Judikatur, S. 93). Auch der Umstand, daß das Bauvorhaben für die Gemeinde von großer Bedeutung sei, vermag keine Befangenheit der Gemeindeorgane zu begründen, da ihnen grundsätzlich zuzubilligen ist, daß sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage der Gemeinde ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (vgl. abermals Hauer-Leukauf, a.a.O., E 34, S. 96). Konkrete Umstände, aus welchen die volle Unbefangenheit der Gemeindeorgane in Zweifel gezogen werden könnte, vermochten die Beschwerdeführer des weiteren nicht aufzuzeigen.

Auch mit der Rüge, es hätten von den Gemeindebehörden keine nichtamtlichen Sachverständigen beigezogen werden dürfen, da die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG nicht vorgelegen seien, vermögen die Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Mit dieser schon im Verfahren betreffend die Widmungsbewilligung aufgestellten Behauptung hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon im mehrfach genannten hg. Erkenntnis vom auseinandergesetzt und sie für nicht zutreffend erachtet. Diese Erwägungen gelten im wesentlichen auch für das Baubewilligungsverfahren, sodaß auf diese Ausführungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Der Behauptung, es seien die nichtamtlichen Sachverständigen nicht beeidet gewesen, ist zunächst das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zlen. 83/05/0146, 0147, entgegenzuhalten, wonach ein derartiger Verfahrensmangel allein nicht zur Aufhebung des Bescheides führt. Im übrigen wurden die Sachverständigen nach der Aktenlage am , also noch vor der mündlichen Bauverhandlung, in der sie ihre Gutachten, mögen sie auch teilweise schon vorher schriftlich niedergelegt worden sein, neuerlich vortrugen bzw. ergänzten, beeidet. Des weiteren haben die Behörden auch ausreichend und schlüssig dargelegt, warum es nicht der Beiziehung weiterer Sachverständiger bedurfte und warum sie den Gutachten der von der Baubehörde beigezogenen Sachverständigen folgten.

Zu den von den Beschwerdeführern aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen ist zunächst darauf zu verweisen, daß es den Beschwerdeführern freigestanden wäre, diesbezüglich an den hiefür allein zuständigen Verfassungsgerichtshof heranzutreten. Des weiteren hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , B 267/86, auf welches die Beschwerdeführer selbst, wenn auch mit der unrichtigen Zl. B 67/86 Bezug nehmen, ausgesprochen, daß in Ansehung des administrativen Baurechtes die Entscheidung durch die Verwaltungsbehörden im Zusammenhang mit der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dem Art. 6 MRK nicht widerspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich deshalb nicht veranlaßt, den Verfassungsgerichtshof mit dieser Angelegenheit (neuerlich) zu befassen.

Da sich somit die Beschwerden als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidungen über den Aufwandersatz gründen sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Da die Aktenvorlage seitens der belangten Behörde nur einmal erfolgte, war der Vorlageaufwand jeweils nur zur Hälfte zuzuerkennen. Die Abweisung des Mehrbegehrens der zweitmitbeteiligten Partei betrifft Stempelgebühren für nicht erforderliche Ausfertigungen von Gegenschriften.