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VwGH vom 04.07.2001, 2000/12/0164

VwGH vom 04.07.2001, 2000/12/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des MM in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Personalamtes beim Vorstand der österreichischen Post AG vom , Zl. 131177-HC/99, betreffend Versetzung in den Ruhestand und Pensionsbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am geborene Beschwerdeführer steht als Oberinspektor i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle war die "Telekom Technik Salzburg" der Post und Telekom Austria AG.

Mit gab der Beschwerdeführer eine "Vorruhestandserklärung" ab, die u.a. folgende Aussage enthält:

"Ich stimme unwiderruflich meiner Beurlaubung unter Entfall der Bezüge (Karenzierung) für die Zeit vom bis zu. ...

Gleichzeitig gebe ich die unwiderrufliche Erklärung ab, mit Ablauf der Karenzierung aus dem Dienststand durch Ruhestandsversetzung auszuscheiden."

Mit Bescheid des Personalamtes Salzburg der Telekom Austria AG vom wurde wie folgt abgesprochen:

"Durch die Abgabe Ihrer schriftlichen Erklärung vom , die Vorruhestandsregelung der PTA für Beamte (Punkt 4 der Betriebsvereinbarung vom ) für den Zeitraum vom bis in Anspruch nehmen zu wollen, haben Sie gemäß § 15 Absatz 2 BDG 1979 Ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des bewirkt.

Aus diesem Anlass gebührt Ihnen ab ein Ruhegenuss im Ausmaß von monatlich brutto 31.376,-- S (Schilling dreißigeintausenddreihunderthundertsiebzigsechs) = 2.280,18 EURO."

Der Begründung sind die für die Ruhegenussbemessung des Beschwerdeführers maßgebenden Daten zu entnehmen.

Mit erhob der Beschwerdeführer "Berufung gegen die Versetzung in den Ruhestand", im Wesentlichen deshalb, weil er das Datum seiner Ruhestandsversetzung im "Irrtum und gutem Glauben" auf die Richtigkeit der Informationsveranstaltung eingesetzt habe. Wäre er "auf die Konsequenten hinsichtlich dieser Datumseintragung gebührend aufmerksam gemacht worden, hätte er als Ruhestandstermin den als letztmöglichen Termin gewählt und somit die Erfordernisse der Dienstalterszulage laut jüngster Dienstrechts-Novelle erreicht."

Durch ungenaue und irrige Beratung habe er sich im Irrtum befunden, dass ohnehin alle zeitabhängigen Rechte berücksichtigt worden seien. Wenn er gewusst hätte, dass sich die gesetzlichen Bestimmungen ändern würden, hätte er seine Erklärung anders ausgefertigt. Die weiteren Berufungsausführungen betreffen die Heranziehung der Irrtumsregelung nach § 871 ABGB und die dadurch indizierte Auflösung des Rechtsgeschäftes infolge Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 901 ABGB).

Nach Einräumung des Parteiengehörs erging der angefochtene Bescheid, mit dem wie folgt abgesprochen wurde:

"Ihre Berufung vom gegen den Bescheid der Telekom Austria Aktiengesellschaft, Personalamt Salzburg vom , GZ 306496-XT/99, wird gemäß § 66 Absatz 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 in der geltenden Fassung (AVG), in Verbindung mit § 2 des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte (DRSG-AE), Artikel 14 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, und § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 in der geltenden Fassung, abgewiesen."

Zur Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes, der Rechtslage und der Berufung des Beschwerdeführers im Wesentlichen weiter ausgeführt:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 DRSG-AE könnten die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung ihres 55. Lebensjahres folge, karenziert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstünden und der Beamte gleichzeitig die schriftliche Erklärung abgebe, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 60. Lebensjahres folge, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen. Nach § 2 Abs. 4 DRSG-AE sei ein Widerruf dieser Erklärung unzulässig. Der Beschwerdeführer sei daher zu dem in der Erklärung angegeben Datum, das sei im Beschwerdefall der Ablauf des gewesen, in den Ruhestand zu versetzen gewesen. Ein Hinausschieben dieses Termines nach dem Wirksamwerden der Ruhestandsversetzung sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe selbst zufolge § 15 Abs. 1 BDG 1979 mit seiner schriftlichen Erklärung seine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des bewirkt; eine Zustimmung der Dienstbehörde sei dafür nicht erforderlich gewesen. Die Berufung gegen den von ihm selbst festgelegten Termin der Ruhestandsversetzung entbehre daher der gesetzlichen Grundlage.

Aber auch im theoretischen Fall der Bewertung des Schreibens des Beschwerdeführers vom (gemeint ist offensichtlich die Berufung) als Widerruf seiner Erklärung, sei zu bemerken, dass gemäß § 15 Abs. 4 BDG 1979 der Beamte seine Erklärung bezüglich einer Ruhestandsversetzung lediglich bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden widerrufen könne, ein späterer Widerruf, der aber jedenfalls vor dem Wirksamwerden der Ruhestandsversetzung liegen müsse, sei nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt habe. Ein Widerruf nach Wirksamwerden der Ruhestandsversetzung sei nicht möglich, weil der Beamte mit der Ruhestandsversetzung seine Planstelle verliere. Ein solcher Widerruf würde einer Ernennung gleichkommen, die der Beamte selbst in keiner Weise veranlassen könne. Auch eine Wiederaufnahme in den Dienststand könne im Beschwerdefall auf Grund der Bestimmungen des § 16 BDG 1979 nicht in Betracht gezogen werden.

Zu der Angabe des Beschwerdeführers, er sei bei einer Informationsveranstaltung des Dienstgebers falsch informiert worden, sei zu bemerken, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung () und der im Anschluss daran durchgeführten Informationsveranstaltungen eine Änderung des § 104 GG nicht zu erwarten gewesen sei. Diese Änderung sei erst mit in Kraft getreten; eine diesbezügliche Information zum Zeitpunkt der Betriebsvereinbarung bzw. vor dem Termin der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit sei daher nicht möglich gewesen. Dem Hinweis des Beschwerdeführers, dass sich auf Grund der genannten Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 eine Änderung der Geschäftsgrundlage der Betriebsvereinbarung ergäbe, gehe insofern ins Leere, als die vom Beschwerdeführer zitierten Erläuterungen zu § 2 DRSG-AE lediglich auf die Frage der Weitergeltung des derzeitigen Pensionsantrittsalters eine solche Änderung als eine Änderung der Geschäftsgrundlage bezeichnet hätten. Nach Punkt 4.11. der Betriebsvereinbarung vom sei dem Vorruhestandsmodell zu Grunde gelegt worden, dass die Beamten nach dem vollendeten 60. Lebensjahr einen Bruttoruhegenuss erhielten, wie er sich auf Grund der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Betriebsvereinbarung geltenden gesetzlichen Regelungen errechnet habe. Es bestehe daher lediglich eine Ausfallshaftung für allfällige gesetzliche Verschlechterungen beim Pensionsbezug. Eine Sonderregelung durch die Kommission für Sonder- und Härtefälle im Rahmen der Betriebsvereinbarung habe nicht getroffen werden können, weil die Problemstellung im Beschwerdefall nicht im Zusammenhang mit der Betriebsvereinbarung gestanden sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom sei dem Beschwerdeführer der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden. Von der gebotenen Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen, habe er Gebrauch gemacht und mit Schreiben vom eine Stellungnahme vorgelegt (wird im Folgenden näher dargestellt).

Zusammenfassend sei festzustellen, dass mangels einer gesetzlichen Grundlage ein nachträgliches Hinausschieben des vom Beschwerdeführer festgesetzten Pensionierungstermins nicht möglich sei und dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom weder als Berufung gegen den Termin seiner Ruhestandsversetzung noch als Widerruf seiner Erklärung vom habe anerkannt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde enthält folgenden Beschwerdepunkt:

"Durch den angefochtenen Bescheid bin ich in meinem Recht darauf, dass nicht ohne Erfüllung der im BDG 1979 (insbesondere §§ 14, 15), im 1. Budgetbegleitungsgesetz 1997 (Artikel 14) und im PG 1965 (insbesondere §§ 1 bis 7) dafür normierten Voraussetzungen dahingehend entschieden wird, dass ich mich seit Ablauf des im Ruhestand befinde und mir nur die davon ausgehend sich errechnenden Ruhestandsbezüge zugebilligt werden, statt der mir nach dem Gehaltsgesetz 1956 weiterhin gebührenden Aktivbezüge, sowie in meinem Recht darauf verletzt, dass in einer solchen Angelegenheit nicht eine gemäß den Bestimmungen des DVG (§§ 1, 2) und des Poststrukturgesetzes (insbesondere §§ 17, 21) unzuständige Behörde entscheidet, durch unrichtige Anwendung der zitierten Normen, sowie weiters durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt."

Zur Zuständigkeit:

Der Beschwerdeführer meint im Wesentlichen, da er nicht vor dem in den Ruhestand versetzt worden sei, wäre die Zuständigkeit der belangten Behörde für ihn als Bediensteten der Telekom nicht gegeben gewesen. Die Berufungsbehörde wäre vielmehr zufolge der §§ 17 und 21 Abs. 3 PTSG das beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtete Personalamt gewesen.

Mit dem Poststrukturgesetz (PTSG = Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201) wurde die Post und Telekom Austria AG eingerichtet (§ 1). Hinsichtlich der "Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger" wird im § 17 Abs. 1 PTSG - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - normiert:

"(1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im § 24 Abs. 5 Z. 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind."

Im § 17 Abs. 2 PTSG (Stammfassung) ist die Einrichtung eines Personalamtes beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG als Oberste Dienstrechtsbehörde vorgesehen.

Im Abs. 3 des § 17 PTSG (Stammfassung) wurden zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde bestimmte nachgeordnete Personalämter eingerichtet; die Regelung wurde mit BGBl. I Nr. 6/1999 um die in Z. 7 bis 12 genannten eigenen nachgeordneten Personalämter für Beamte der Telekom erweitert.

Mit Abs. 4 des § 17 PTSG (Stammfassung) wird für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, für sinngemäß geltend erklärt.

Nach § 17 Abs. 8 PTSG (Stammfassung) obliegt die Berechnung und die Zahlbarstellung der Bezüge für die im Abs. 1 genannten Beamten sowie der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die im Abs. 7 genannten Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.

§ 21 PTSG enthält Übergangsbestimmungen. Nach der Stammfassung dieser Bestimmung sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach der bis zum Inkrafttreten geltenden Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass dem gemäß § 17 Abs. 2 PTSG eingerichteten Personalamt die Funktion einer Oberbehörde und den nach § 17 Abs. 3 PTSG eingerichteten Personalämtern die Funktion der erstinstanzlichen Behörde zukommt.

Dem § 21 PTSG wurde mit BGBl. I Nr. 6/1999 ein Abs. 2 eingefügt, der lautet:

"(2) Am anhängige Dienstrechtsverfahren sind von den am zuständigen Dienstbehörden weiter zu führen."

§ 2 Abs. 6 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, sieht zur Abgrenzung zwischen Aktivdienstbehörde und Pensionsdienstbehörde Folgendes vor:

"(6) Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt. § 135 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, bleibt unberührt."

Die für die Aufteilung des Personals zwischen der Post AG und Telekom Austria AG maßgebenden Bestimmungen des § 17 PTSG i.d.F. BGBl. I Nr. 161/1999 (nF), in Kraft getreten mit , lauten:

"(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder der Gebühreninkassoservice-GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer, oder

2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist und an dem die Österreichische Post Aktiengesellschaft oder die Telekom Austria Aktiengesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält, oder bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder bei der Gebühreninkassoservice-GmbH ist zulässig."

§ 17 Abs. 2 PTSG nF lautet:

"(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die im Abs. 8 Z. 2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet."

Nach Abs. 7 der genannten Bestimmung trägt der Bund den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamte, die nach Abs. 1 oder Abs. 1a zugewiesen waren ... Die Berechnung und die Zahlbarstellung obliegt nach Abs. 8 der genannten Bestimmung hinsichtlich

1. der Bezüge für die in Abs. 1a genannten Beamten sowie der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhegenussempfänger, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 aus dem Dienststand ausscheiden, und deren Angehörigen und Hinterbliebenen demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen waren;

2. der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhegenussempfänger, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft. Die Telekom Austria Aktiengesellschaft hat der Österreichischen Post Aktiengesellschaft 50 % des nachgewiesenen Aufwands für die Berechnung und Zahlbarstellung dieser Geldleistungen zu ersetzen.

Dem § 21 PTSG wurde mit der vorgenannten Novelle folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 17 Abs. 1a bei dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt anhängigen Dienstrechtsverfahren sind von dem nach § 17 Abs. 2 für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zuständigen Personalamt fortzuführen."

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuständigkeit ist unter Hinweis auf die folgenden Ausführungen "in der Sache" zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung vom selbst seine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des , also vor dem von ihm selbst mit angegebenen Termin (Inkrafttreten der Novelle des PTSG BGBl. I Nr. 161/1999) bewirkt hat. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ist daher für ihn im Sinn des § 17 Abs. 8 Z. 2 PTSG, weil er bereits vor diesem Zeitpunkt aus dem Dienststand ausgeschieden war, gegeben.

In der Sache:

Im Beschwerdefall sind insbesondere folgende gesetzlichen

Regelungen maßgebend:

Art. 14 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, seit gemäß Art. XIV Z. 1 der ersten Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, als "Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte" - DRSG-AE bezeichnet.

Unter der Überschrift "Karzenzurlaub vor Ruhestandsversetzung" enthält § 2 DRSG-AE - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - folgende Regelungen:

"(1) Einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesene Beamte können frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung ihres 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Beamte

1. der Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt,

2. abweichend von § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, gleichzeitig die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 60. Lebensjahres folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen und

3. sich vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich verpflichtet, während des Karenzurlaubes keine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auszuüben, aus der er ein die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, übersteigendes Entgelt bezieht.

...

(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z. 2 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenem Datum in den Ruhestand zu versetzen."

Im Allgemeinen Teil des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der Fassung vor dem Pensionsreformgesetz 2000, ist im § 15 unter der Überschrift "Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung" - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - Folgendes geregelt:

"(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres abgegeben werden.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt."

"(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen ... ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. ..."

In den EB zur RV des DRSG-AE (885 der BlgNR, 20. GP) ist zum Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung u.a. ausgeführt:

"Nach § 2 Abs. 1 können einer ausgegliederten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesene Beamte längstens während der letzten fünf Dienstjahre vor dem frühestmöglichen "normalen" Pensionsantrittszeitpunkt - dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten (§ 15 BDG 1979) - folgenden 30. Juni oder 31. Dezember im Rahmen einer zeitlich befristeten Aktion von Amts wegen unter Einfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden.

Der frühestmögliche Zeitpunkt einer solchen Karenzierung ist derjenige Monatserste, der auf die Vollendung des 55. Lebensjahres des Beamten folgt. Die amtswegige Karenzierung bedarf dreier Voraussetzungen: Erstens muss der Beamte gleichzeitig mit dieser Zustimmung schriftlich erklären, spätestens mit demjenigen 30. Juni oder 31. Dezember, der auf die Vollendung seines 60. Lebensjahres folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen (der frühestmögliche Zeitpunkt des Ausscheidens im Rahmen der Aktion - der Letzte des Monates, in dem er sein 60. Lebensjahr vollendet - ergibt sich aus § 15 BDG 1979.). Diese Erklärung ist nach § 2 Abs. 4 unwiderruflich; der im Rahmen der Aktion karenzierte Beamte ist mit dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen. Der Entwurf geht von einer Weitergeltung des derzeitigen gesetzlichen Pensionsantrittsalters aus; eine gesetzliche Änderung desselben wäre als "Änderung der Geschäftsgrundlage" zu betrachten. Drittens muss sich der Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich verpflichten, während des Karenzurlaubes keine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auszuüben, aus der er ein die Geringfügigkeitsgrenze des ASVG (1997: 3.740 S) übersteigendes Einkommen bezieht."

Eine Erklärung nach § 15 Abs. 1 BDG 1979 führt bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes, ohne dass es dazu eines (konstitutiven) Bescheides der Dienstbehörde bedürfte (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. 12.563 und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0110).

Im Abschnitt IX "Beamte des Post- und Fernmeldewesens" des besonderen Teiles des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, regelte § 104 inhaltlich in der Fassung des Art. I Z. 62 der 41. GG-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, die Paragraphenbezeichnung in der Fassung des Art. II Z. 16 des Besoldungsreformgesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, die "außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage" in der Weise, dass der anspruchsbegründende Zeitraum für diese Begünstigungen fünf Jahre betrug. Durch Art. IV Z. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 wurde der anspruchsbegründende Zeitraum von fünf Jahren auf vier Jahre verkürzt. In den EB zur RV dieses Bundesgesetzes (1764 der BlgNR, 20. GP) wird dazu ausgeführt, dass mit der Verkürzung der Wartefrist auf die "außerordentliche Zulage" (richtig wohl "außerordentliche Vorrückung") bzw. die Dienstalterszulage um jeweils ein Jahr keine Sonderbegünstigung für PT-Beamte geschaffen werde, sondern nur die im PT-Schema vorgesehenen Vorrückungsfristen an die in allen anderen Schemata vorgesehenen angeglichen werde.

Dazu wird unter Hinweis auf Zach, Gehaltsgesetz, Anmerkung 4b zu § 104, bemerkt, dass ein unzulässiger Vergleich angestellt wird, weil das Schema der PT-Beamten bereits mit der Gehaltsstufe 17 und damit ohnehin um zwei Jahre früher ende als die Gehaltsstufenvorrückung von vergleichbaren Beamten.

Der Beschwerdeführer meint im Wesentlichen, nach § 2 Abs. 4 DRSG-AE hätte die Verpflichtung der Dienstbehörde bestanden, über seine Ruhestandsversetzung mit Bescheid abzusprechen. Da ein solcher noch nicht ergangen sei, befinde er sich noch im Aktivstand mit vollem Bezugsanspruch.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Regelung des § 2 DRSG-AE vor dem Hintergrund der Geltung des § 15 BDG 1979 "Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung" erlassen worden ist. Abweichend vom § 15 BDG 1979 ist nach § 2 DRSG-AE die schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand spätestens zu den im Gesetz genannten Terminen ausscheiden zu wollen, schon zu einem früheren Zeitpunkt als ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres abzugeben. Nach Abs. 4 des § 2 DRSG-AE ist diese Erklärung - entgegen der Regelung des § 15 Abs. 4 BDG 1979 - nicht widerrufbar. Dem zweiten Satz des § 2 Abs. 4 DRSG-AE (nämlich: "Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen.") kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht die Bedeutung zu, dass die Ruhestandsversetzung wie bei der "Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit" (vgl. § 14 BDG 1979, insbesondere Abs. 5 der genannten Bestimmung) eines bescheidmäßigen Abspruches bedarf. Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 4 zweiter Satz DRSG-AE alleine folgt bei dem gegebenen Zusammenhang noch nicht die Notwendigkeit der Erlassung eines (konstitutiven) Bescheides über die Ruhestandsversetzung.

Entsprechend den Angaben in seiner schriftlichen Erklärung vom Dezember 1997 hat der Beschwerdeführer dadurch im Sinne des § 15 BDG 1979 selbst seine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des bewirkt.

Wenn der Beschwerdeführer "in eventu" zu dem vorher abvotierten Rechtsstandpunkt weiters meint, nach § 2 Abs. 1 Z. 2 DRSG-AE sei seine "Erklärung über den Übertritt in den Ruhestand nur" (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines jeden Jahres zulässig gewesen, ist er auf den Gesetzeswortlaut zu verweisen, nach dem das "Ausscheiden" aus dem Dienststand zu den genannten Terminen "spätestens" zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass die Erklärung des Beschwerdeführers mit dem Ende des Monates, in dem er sein

60. Lebensjahr vollenden wird, aus dem Dienststand auszuscheiden und in den Ruhestand treten zu wollen, zulässig ist, weil insoweit § 15 BDG 1979 durch § 2 DRSG-AE nicht berührt wird. Er hat sich daher nicht erst ab dem im Ruhestand befunden, sondern seine Ruhestandsversetzung - wie bereits ausgeführt - mit Ablauf des bewirkt.

Dem Grunde nach zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er gemäß § 2 Abs. 1 DRSG-AE seine "Erklärung jedenfalls auch noch zum hätte abgeben können". Diese Möglichkeit wäre dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Abgabe seiner schriftlichen Erklärung tatsächlich offen gestanden. Er hat aber davon nicht Gebrauch gemacht. Ein Widerruf der von ihm am abgegebenen Erklärung ist durch § 2 Abs. 4 erster Satz DRSG-AE ausgeschlossen. Dafür, dass das Verbot des Widerrufs nicht in der Frage der Ausnützung des nach § 2 Abs. 1 Z. 2 DRSG-AE gegebenen zeitlichen Gestaltungsspielraumes hätte gelten sollen, enthält die gesetzliche Regelung keine Anzeichen.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich die Berechtigung zur Abänderung seiner Erklärung in der angeblichen Irreführung durch den Dienstgeber sieht (es habe bereits Verhandlungen über die Verkürzung der Wartezeit auf die Dienstalterszulage gegeben), teilt der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung schon deshalb nicht, weil die Verkürzung der anspruchsbegründenden Wartezeit im § 104 GG um ein Jahr erst mit der gesetzlichen Neuregelung in der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 im Sommer 1999 erfolgte. Da es sich dabei um die 7. Novelle des Gehaltsgesetzes nach der Beschlussfassung des DRSG-AE bzw. die 5. Novelle nach Abgabe der Erklärung des Beschwerdeführers handelte, darf nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen werden, dass der konkrete Inhalt dieser Novelle nicht bereits zwei Jahre vor der Beschlussfassung bekannt gewesen sein kann. Der Beschwerdeführer selbst bringt vor, dass hinsichtlich der zu erwartenden Gesetzesentwicklung "praktisch allseits nur mit zusätzlichen Verschlechterungen gerechnet" worden sei. Es kann daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - entgegen dem Beschwerdevorbringen - weder gesagt werden, dass im Zeitpunkt der Abgabe der genannten Erklärung durch den Beschwerdeführer ein "Irrtum" hinsichtlich der Rechtsgrundlage bestanden habe, noch, dass dieser von der Dienstbehörde veranlasst worden sei oder aufzuklären gewesen wäre. Die damals nicht vorhersehbare Gesetzesänderung ist - da sie lediglich einen Nebenaspekt der Ruhestandsversetzung betrifft - auch nicht als "Änderung der Geschäftsgrundlage" zu werten (vgl. diesbezüglich die vorher wiedergegebene Aussage in den EB zur RV des DRSG-AE, die eine Änderung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters als solche nennt).

Schließlich ist der Argumentation des Beschwerdeführers im Allgemeinen und insbesondere hinsichtlich des "Verpassens einer möglichen besoldungsrechtlichen Verbesserung" entgegenzuhalten, dass die für Beamte der ehemaligen Post gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten im Vergleich zu den anderen Beamten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienststand wesentlich günstiger sind. So gehen wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den vorzeitigen Ruhestand versetzte, in anderen Bereichen des Bundes verwendete Beamte nicht nur der auf Grund ihrer jeweiligen Laufbahn noch zu erwartenden besoldungsrechtlichen Steigerungen für die Pensionsbemessung verlustig, sondern müssen auch noch einen nicht unbeachtlichen "Abschlag" (vgl. § 4 Abs. 3 PG 1965) hinnehmen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint das Begehren des Beschwerdeführers überzogen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am