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VwGH vom 17.08.2000, 2000/12/0137

VwGH vom 17.08.2000, 2000/12/0137

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des K in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl. 5 405/1-2000, betreffend Zuordnung nach § 16 des Bundesministeriengesetzes 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der zum Personenkreis nach § 24 Abs. 1 VwGG gehörende Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war bis zum Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr tätig.

Der Spruch des nunmehr von ihm angefochtenen Bescheides der belangten Behörde (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) vom (der dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben am zugestellt wurde) lautet:

"Gemäß § 16 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2000 (Bundesministeriengesetznovelle 2000) wird festgestellt, dass Sie ausschließlich mit Angelegenheiten befasst sind, die in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur fallen. Sie gehören daher mit sofortiger Wirkung dem Personalstand dieses Bundesministeriums (Budget Kapitel 14) an."

In der Begründung wird nach Darstellung des § 16 Z. 1 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG) darauf verwiesen, dass gemäß Punkt 14 die in Abschnitt C Z. 2, 3 und 7 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 leg. cit. genannten Angelegenheiten, die in der Folge wörtlich wiedergegeben werden, nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur fallen. Auf Grund seiner Tätigkeit sei der Beschwerdeführer mit Angelegenheiten befasst, die nunmehr in den Wirkungsbereich des genannten Ministeriums fielen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und im Ergebnis auch Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

Die Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16/2000, die gemäß ihrem § 17b Abs. 13 - soweit dies hier von Bedeutung ist - am in Kraft getreten ist, hat die Zahl und den Wirkungsbereich der Bundesministerien neu geregelt.

Im Wesentlichen wurden - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - die bisher dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zukommenden Aufgaben der Wissenschaft dem bisherigen Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zugewiesen, das gleichzeitig in "Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur" umbenannt wurde (siehe dazu § 1 Abs. 1 Z. 3 BMG 1986 in der Fassung des Art. I Z. 1 der BMG-Novelle 2000; vgl. dazu auch die nach dem BMG 1986 in der Fassung vor der BMG-Novelle 2000 dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr nach Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu § 2, insbesondere nach deren Z. 15, 17 und 19, zugeordneten Aufgaben aus dem Bereich der Wissenschaft, und die nach der BMG-Novelle 2000 nach Abschnitt C unter Z. 2, 3 und 7 - letztere, soweit darin jetzt auch die wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds genannt werden - vergleichbaren Wissenschaftsaufgaben, die nunmehr dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zugeordnet sind).

Die dem früheren Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zugewiesenen Angelegenheiten aus dem Verkehrsbereich (vgl. dazu die nach dem BMG 1986 in der Fassung vor der BMG-Novelle 2000 diesem Ressort nach Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu § 2, insbesondere nach Z. 1 ff zugewiesenen Verkehrsaufgaben im weiteren Sinn) wurden im Wesentlichen von diesem Ressort beibehalten (vgl. nunmehr den Abschnitt K des BMG 1986 in der Fassung der BMG-Novelle 2000, insbesondere die Z. 1 - 3, 4, 5, 7 - 11), um weitere Aufgaben, vor allem aus dem bisherigen Ressortbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten (insbesondere Bundesstrassenbau und bestimmte Angelegenheiten des Wasserbaus), erweitert und auf Grund der Aufgabenerweiterung die Neubezeichnung "Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie" (§ 1 Abs. 1 Z. 11 des BMG 1986 in der Fassung der BMG-Novelle 2000) vorgenommen.

Nach § 17b Abs. 13 BMG 1986 (eingefügt durch Art. I Z. 4 der BMG- Novelle 2000) gelten unter anderem für das Inkrafttreten der durch die Novelle neu gefassten oder eingefügten Teile sowie den Übergang zur neuen Rechtslage die §§ 16 und 16a sowie (nach der Z. 1) u.a. die Abschnitte C und K.

§ 16 BMG 1986 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 1105/1994 lautet (auszugsweise):

"Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gilt für die davon betroffenen Bediensteten Folgendes:

1. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den betreffenden Planstellenbereich des übernehmenden Bundesministeriums über oder bilden dort einen eigenen Planstellenbereich. Bedienststete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen, werden in den entsprechenden Planstellenbereich dieses Bundesministeriums übernommen.

2. Der Bundesminister, der das abgebende Bundesministerium leitet, hat nach Anhörung des zuständigen Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des abgebenden Bundesministeriums ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich des übernehmenden Bundesministeriums fallen.

3. Für vertraglich Bedienstete gilt Z. 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung gilt.

4. Den gemäß Z. 1 bis 3 auf eine Planstelle eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die der bisherigen Verwendung dieser Bediensteten zumindest gleichwertig ist.

..."

II. Beschwerdeausführungen

1. Der Beschwerdeführer ficht die im zweiten Satz des angefochtenen Bescheides enthaltene Wendung, wonach er "mit sofortiger Wirkung" dem Personalstand des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur angehöre, an.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und im Ergebnis auch einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde bringt er im Wesentlichen vor, die Zuweisung mit sofortiger Wirkung bedeute, dass er erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (= ) dem neuen Ressort angehöre, während dies nach dem Gesetz bereits ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der BMG-Novelle 2000 (= ) der Fall sei. Damit sei er in der Zeit vom 1. April bis einschließlich der Personalhoheit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie unterstellt gewesen, wofür es keine gesetzliche Grundlage gebe. Durch seine "terminisierte" Zuweisung zum neuen Ressort - der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde ein, dass er jedenfalls überwiegend Aufgaben wahrnimmt, die seit der BMG-Novelle 2000 zum neubezeichneten Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ressortieren - sei er in seinem Recht auf Integrität und Kontinuität seines Dienstverhältnisses, im "Schutzrecht" als Personalvertreter nach § 27 Abs. 1 PVG (der Beschwerdeführer ist Mitglied des Dienststellenwahlausschusses) und in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt (wird näher ausgeführt).

2.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:

2.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestritten jedenfalls überwiegend in einem durch die BMG-Novelle 2000 an das nunmehrige Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur abgetretenen Aufgabenbereich des bis zur genannten Novelle bestehenden Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr tätig war und sich der angefochtene Bescheid ausschließlich auf § 16 BMG 1986 stützt. Der Beschwerdeführer bekämpft auch nicht den ersten Satz dieses Bescheides, der seine bisherige Verwendung, die für die Zugehörigkeit zum neuen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausschlaggebend ist, feststellt. Seine ausschließlich gegen die Wendung "mit sofortiger Wirkung" im zweiten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde rügt auf dem Boden seines Verständnisses von deren Inhalt im Ergebnis lediglich ein "verspätetes" Inkraftsetzen der sich aus § 16 Z. 1 BMG 1986 ex lege ergebenden Ressortzugehörigkeit zum neuen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Schon deshalb liegt im Beschwerdefall keine Versetzung im Sinne des § 38 Abs. 1 BDG 1979 vor, deren Rechtmäßigkeit im Berufungsweg von der nach Art. 133 Z. 4 B-VG eingerichteten Berufungskommission nach § 41a Abs. 6 BDG 1979 unter der ausschließlich nachprüfenden Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes zu prüfen wäre. Eine abschließende Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Bescheide nach § 16 BMG 1986 allenfalls als Versetzungen im Sinn des § 38 Abs. 1 BDG 1979 anzusehen wären (was mit der oben dargestellten Konsequenz für den Rechtsschutz verbunden wäre), kann aus der Sicht des Beschwerdefalles dahingestellt bleiben. Im Beschwerdefall liegt jedenfalls im Rahmen der Anfechtung des bekämpften Bescheides eine zulässige Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vor.

2.2.2. Es trifft zu, dass die mit der Verschiebung der Aufgabenzuständigkeiten nach der BMG-Novelle 2000 verbundenen ressortübergreifenden Veränderungen im Planstellenbereich der öffentlichen Bediensteten, die diese abgetretenen Aufgaben ausschließlich oder überwiegend besorgen, gleichzeitig und kraft Gesetzes d.h. hier mit Wirkung ab eingetreten sind. Dies wird durch die in § 16 Z. 2 BMG 1986 enthaltene Wendung "mit Bescheid festzustellen" bestätigt, die offenkundig den kraft Gesetzes herbeigeführten Zustand festschreiben soll, was insbesondere bei Zweifelsfällen über das Ausmaß der Beschäftigung in Bezug auf eine abgetretene Aufgabe von Bedeutung sein kann. Dass die Wirkung nach § 16 Z. 1 BMG 1986 erst ab Erlassung eines Bescheides nach § 16 Z. 2 leg. cit. mit Wirkung pro futuro eintreten soll, der Bescheid also notwendige Voraussetzung für den Eintritt des ressortübergreifenden Planstellenbereichswechseln ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Auffassung, dass ein Beamter ein Recht darauf hat, dass die Feststellung nach § 16 Z. 2 BMG 1986 dem Gesetz entsprechend getroffen wird, hängt doch jedenfalls die ab Rechtskraft eines solchen Feststellungsbescheides feststehende Zuständigkeit der (neuen) Dienstbehörde(n) davon ab. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob mit einem vom betroffenen Beamten als rechtswidrig angesehenen Feststellungsbescheid nach § 16 Z. 2 BMG 1986 allenfalls in weitere Rechtspositionen wie z.B. nach dem PVG eingegriffen werden kann.

Die vom Beschwerdeführer nicht in Anfechtung gezogene Feststellung im ersten Satz des Bescheides trifft daher - vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage - zu. In Verbindung mit der ausdrücklich im Spruch als Rechtsgrundlage angeführten Bestimmung des § 16 BMG 1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2000, der in der Begründung erfolgten wörtlichen Wiedergabe der Z. 1 und der Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit mit Aufgaben befasst ist, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur fallen, wird hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde von einem kraft Gesetzes eingetretenem Aufgaben - und Personalübergang ausgeht. Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Wendung "mit sofortiger Wirkung" im zweiten Satz des angefochtenen Bescheides ist zwar missverständlich und wäre besser durch eine eindeutigere Formulierung zu ersetzen gewesen. Jedoch ist ihr - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht zwingend der Inhalt beizulegen, dass damit die im ersten Satz getroffene Feststellung erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides wirksam sein soll. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Hiebei ist der Spruch im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen ("gesetzeskonforme" Bescheidauslegung; vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/15/0085 = Slg. NF Nr. 6675 F, mwN). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn bereits ein nicht angefochtener, dem Gesetz entsprechender Spruchbestandteil auf Grund der nicht eindeutigen Wortwahl im angefochtenen Teil des Spruches Zweifel an dessen Inhalt begründet, wie dies im Beschwerdefall zutrifft.

2.2.3. Was die geltend gemachte Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter betrifft, ist dies bloß eine andere Umschreibung für die Unzuständigkeit der Behörde im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG, die der Verwaltungsgerichthof im Übrigen nach § 41 Abs. 1 VwGG von Amts wegen wahrzunehmen hätte. Der von der belangten Behörde in der Gegenschrift gegen diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung erhobene Einwand, es handle sich dabei um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, dessen Wahrnehmung nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt, geht daher ins Leere.

Soweit sich diese geltend gemachte Rechtsverletzung auf die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung der Wendung "mit sofortiger Wirkung" im zweiten Satz des Spruches bezieht und in diesem Zusammenhang nur zum Ausdruck bringen möchte, es komme der belangten Behörde nicht zu, mit Wirkung für die Zukunft eine Entscheidung nach § 16 Z. 2 BMG 1986 zu treffen, weil sie damit für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (hier: vom 1. bis ) ihre Zuständigkeit als Dienstbehörde begründete, genügt es darauf hinzuweisen, dass nach dem oben Gesagten (2.2.2.) diese Auslegung der beanstandeten Wendung nicht zutrifft.

Sollte der Beschwerdeführer allerdings darüber hinausgehend der Auffassung sein, die belangte Behörde wäre jedenfalls nicht zur getroffenen Feststellung im Sinne des § 16 Z. 2 BMG 1986 zuständig gewesen, trifft dieser Einwand nicht zu. Da ein wesentlicher Aufgabenbereich des bisherigen Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, der sogar in der alten Ressortbezeichnung seinen Niederschlag gefunden hatte, im Aufgabenbereich des neubezeichneten Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie weiterhin aufscheint, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass dieses Bundesministerium im Beschwerdefall als abgebendes Bundesministerium im Sinne des § 16 Z. 2 BMG 1986 anzusehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch die in § 17b Abs. 13 Z. 2 BMG 1986 in der Fassung der BMG-Novelle 2000 für den Fall der "Auflösung" eines Bundesministeriums getroffene Lösung).

2.2.4. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am