VwGH vom 20.02.2002, 2000/12/0130

VwGH vom 20.02.2002, 2000/12/0130

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom , Zl. 411.523/5- I/A/2000, betreffend Überleitung nach § 247f Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit als Bundeslehrer (Verwendungsgruppe L 1) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Universität für Musik und darstellende Kunst Mozarteum in Salzburg (im Folgenden kurz Mozarteum).

Vor seiner Ernennung zum Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L1 war er am Mozarteum bereits seit dem Studienjahr 1977/78 als Lehrbeauftragter, seit auf Grund eines Sondervertrages nach § 7 der Kunsthochschul-Dienstordnung, und seit auf Grund eines Dienstvertrages nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 als Vertragslehrer IL/l1(in Verbindung mit Art. X Abs. 9 der Novelle zum BDG 1979, BGBl. Nr. 148/1988) tätig. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen auch in dieser Zeit die (damals so bezeichneten) Fächer Tonsatz, Musiklehre, Gehörbildung und Solfege (auch solfeggio) im Ausmaß von (durchschnittlich) insgesamt 22 Wochenstunden zu unterrichten hatte (vgl. dazu z. B. Pkt. 6 des Sondervertrags vom bzw. den Inhalt des Dienstvertrags aus 1989).

Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde (im Dienstweg über den Leiter der Abteilung IV) den Antrag auf Überleitung in das Dienstverhältnis eines Universitätsprofessors (nach § 247f Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999). Er wies darauf hin, dass er bereits seit 22 Jahren am "Mozarteum", insbesondere auch an dieser Abteilung, in der Qualität eines Hochschulprofessors unterrichtet habe. Außerdem gehe er davon aus, dass an seinem Unterricht weiterhin Bedarf bestehe.

Der Leiter der Abteilung IV (Blas- und Schlaginstrumente) teilte der Zentralen Verwaltung/Personalabteilung des Mozarteums mit Schreiben vom mit, dass das Kollegium in seiner Sitzung vom einstimmig dem Überleitungsansuchen des Beschwerdeführers "stattgegeben" habe. Es bestätige, dass dessen selbständige Lehrtätigkeit der Lehrtätigkeit eines ordentlichen Universitätsprofessors gleichwertig sei und weiterhin an dieser Lehrtätigkeit Bedarf bestehe. In den Akten findet sich auch eine Übersicht über die vom Beschwerdeführer ab dem WS 96/97 bis einschließlich SS 1999 abgehaltenen Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 18 bzw. 19 Semesterstunden (jeweils mit Titel der einzelnen Lehrveranstaltung, ihre Zuordnung zu einem bestimmten Lehrveranstaltungstyp wie Vorlesung, Übung, Proseminar und Seminar, Angabe der Semesterwochenstunden und Zuordnung zu lit. a und b ).

Auch der zuständige Dienststellenausschuss befürwortete den Überleitungsantrag.

Mit Schreiben vom legte der Rektor der belangten Behörde diese Unterlagen vor. Angeschlossen war auch eine Stellungnahme der Personalabteilung, wonach der Beschwerdeführer auf Grund seiner Unterrichtsverpflichtung (Einführung in die praxisbezogene Musiktheorie, Solfeggio, Harmonielehre und Kontrapunkt/Formenlehre) keinen Unterricht in "Zentralen künstlerischen Fächern oder gleichwertigen künstlerischen Fächern in den Lehramtsstudien" erteile. Außerdem wurde die aktuelle Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers (offenbar im WS 1999/2000) gemäß § 194 BDG 1979 "lt. AK-Beschluss" angeschlossen.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Darstellung der Rechtslage und eines Erlasses den Inhalt der ihr übermittelten Unterlagen, insbesondere die Stellungnahme der Zentralen Verwaltung des Mozarteums mit, die durch die Auflistung seiner Lehrverpflichtung vom WS 1996/97 bis einschließlich SS 1999 bestätigt werde. Unter Zugrundelegung der gültigen Studienpläne der Abteilung "Blas- und Schlaginstrumente" des Mozarteums sei zunächst festzuhalten, dass das Kollegium dieser Abteilung nicht alle zitierten Gesetzesbestimmungen sowie einen näher bezeichneten Erlass der belangten Behörde vom beachtet und die vom Beschwerdeführer unterrichteten Fächer zu Unrecht als Zentrales Künstlerisches Fach (im Folgenden ZKF) qualifiziert habe. § 247f Abs. 2 Z 1 BDG 1979 in der Fassung der DR-Nov 1999 verlange ausdrücklich die selbständige Lehrtätigkeit in einem ZKF. Für die vom Beschwerdeführer betreuten Fächer träfen weder die vom Gesetz ausdrücklich verlangten Kriterien noch bestimmte Punkte des Erlasses vom zu (letzteres wird näher ausgeführt). Ferner könne keines der vom Beschwerdeführer betreuten Fächer nach § 4 Z. 24 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) als künstlerisches Pflichtfach bezeichnet werden, das den Inhalt eines Studiums an der Abteilung Blas- und Schlaginstrumente charakterisiere, um als ZKF bezeichnet zu werden. Vielmehr handle es sich bei den Fächern "Einführung in die praxisbezogene Musiktheorie", "Solfeggio", "Harmonielehre und Kontrapunkt/Formenlehre" um ergänzende Lehrveranstaltungen.

In seiner Stellungnahme vom wandte der Beschwerdeführer ein, es sei zwar richtig, dass er (aus Gründen, die gegebenenfalls noch gesondert darzulegen seien) überwiegend Studierende der Abteilung IV "Schlag- und Blasinstrumente" unterrichte, aber keinesfalls ausschließlich. Wie sich an Hand der Unterlagen leicht nachprüfen lassen müsste, habe er immer wieder Studierende anderer Abteilungen, und zwar der Abteilungen II (Tasteninstrumente), der Abteilung III (Streich- und andere Saiteninstrumente), der Abteilung IV (Gesang und musikdramatische Darstellung) sowie der Abteilung V (Musikpädagogik) unterrichtet. Der von ihm abgehaltene Unterricht werde in vielen Fällen auch von Ordinarien erteilt. Er verstehe daher die Beschlussfassung der Abteilung IV auch als Bestätigung, dass sich sein Unterricht qualitativ vom Unterricht von Ordinarien nicht unterscheide.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde dem Überleitungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 in der Fassung der DR-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, keine Folge. Nach (kurzer) Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des § 247f Abs. 2 BDG 1979 verwies sie in der Begründung darauf, dass im (nach der dienstrechtlichen Bestimmung) maßgebenden Beobachtungszeitraum das bis zum in Kraft gestandene Kunst-Hochschulstudiengesetz (KHStG) gegolten habe. In dessen Anlagen A und B seien die ZKF für die Studien (§ 7) und Kurzstudien (§ 17) taxativ aufgezählt gewesen. Zu den Pflichtfächern zählten gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz die ZKF nach Maßgabe der Anlage A und B und die sonstigen Pflichtfächer. Im Übrigen normiere auch § 4 Z. 24 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), dass in den künstlerischen Studienrichtungen (Z. A der Anlage 1) das künstlerische Pflichtfach, das den Inhalt des Studiums charakterisiere, als ZKF bezeichnet werde.

Der Beschwerdeführer habe als Bundeslehrer der VGr L 1 am Mozarteum in der Abteilung IV "Blas- und Schlaginstrumente" seiner Dienst- und Unterrichtsverpflichtung nachzukommen. Das für ihn zuständige Kollegialorgan (der Universität) sei jenes der genannten Abteilung. Unbestritten sei auch, dass er die Fächer "Einführung in die praxisbezogene Musiktheorie", "Solfeggio", "Harmonielehre und Kontrapunkt/Formenlehre" an dieser Abteilung seit Jahren unterrichte, die gemäß Anlage A, Abschnitt II des KHStG im Rahmen der Instrumentalstudien unter sonstige (Pflicht)Fächer fielen. Der Beschwerdeführer sei auch in keinem Lehramtsstudium tätig, da er keinen Unterricht in einem künstlerischen Fach einer Studienrichtung, die in der Abteilung Musikpädagogik der Universität Mozarteum eingerichtet sei, abzuhalten habe, das einem ZKF gleichzuhalten wäre.

Es möge unbestritten sein, dass an seinem Unterricht auch Studierende anderer Abteilungen teilgenommen hätten. Dies sei für die hier zu beurteilende Rechtsfrage unerheblich, werde doch vom Gesetz ausdrücklich die selbständige Lehrtätigkeit in einem ZKF oder einem gleichzuhaltende künstlerischen Fach der Lehramtsstudien verlangt. Keines der von ihm betreuten Fächer könne aber als künstlerisches Pflichtfach, das den Inhalt eines Studiums an der Abteilung "Blas- und Schlaginstrumente" charakterisiere, gewertet werden, um als ZKF bezeichnet zu werden; vielmehr handle es sich bei diesen Fächern um ergänzende Lehrveranstaltungen.

Da aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse die Voraussetzungen nach § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 nicht erfüllt seien, sei sein Antrag auf Überleitung abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik erstattet

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

1.BDG 1979

1.1. § 247f

§ 247f BDG 1979, der durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, eingefügt wurde und am in Kraft getreten ist, lautet (auszugsweise):

"Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 1999

§ 247f. (1) Ordentliche Hochschulprofessoren gelten kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG an der betreffenden Universität der Künste als in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG, § 22 KUOG) übergeleitet.

(2) Ausschließlich an Universitäten der Künste verwendete Bundeslehrer sind auf ihr Ansuchen unter folgenden Voraussetzungen mit Wirkung vom in die Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren, wenn jedoch an der betreffenden Universität der Künste zu diesem Zeitpunkt das KUOG bereits vollständig wirksam geworden ist, in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren überzuleiten:


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1.
selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien seit dem Wintersemester 1988/89 und im Ausmaß von mindestens neun Semesterstunden einer Lehrverpflichtung gemäß § 194 Abs. 1 Z 2 lit. b im Sommersemester 1998 oder im Durchschnitt der Studienjahre 1995/96 bis 1997/98;
2.
Bestätigung des zuständigen Kollegialorgans der betreffenden Universität der Künste, dass diese selbständige Lehrtätigkeit der Lehrtätigkeit eines (Ordentlichen) Universitätsprofessors gleichwertig ist und weiterhin Bedarf an dieser Lehrtätigkeit im Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien besteht.

Das Ausmaß der Lehrtätigkeit als (Ordentlicher) Universitätsprofessor ist anlässlich der Überstellung von dem für die Angelegenheiten der Universitäten der Künste zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Dabei ist vom Ausmaß der Lehrtätigkeit als Bundeslehrer in dem für die Überstellung relevanten Zeitraum auszugehen."

Die Erläuterungen zur RV zur DR-Novelle 1999, 1764 Blg NR 20. GP, Seite 75, verweisen auf die Ausführungen zur analogen Übergangsbestimmung in § 57 Abs. 4 VBG 1948, die gleichfalls durch diese Novelle geschaffen wurde und die Überleitung von Vertragslehrern zu Vertragsprofessoren zum Inhalt hat.

Diese Erläuterungen zu Art. III Z. 35, 36 und 42 (§ 57 und § 58 Abs. 6 VBG) auf Seite 91, lauten (auszugsweise).

"Wie schon bei § 194 BDG 1979 erwähnt, durften Bundes- und Vertragslehrer nach dem bisherigen Organisations- und Studienrecht in einem Zentralen Künstlerischen Fach nicht selbständig Lehrveranstaltungen abhalten. Die selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach war bisher grundsätzlich den Ordentlichen Hochschulprofessoren vorbehalten. Auf Grund der hohen Studentenzahlen in einigen Studienrichtungen mussten jedoch abweichend hievon auch Bundes- und Vertragslehrer sowie vereinzelt auch Hochschulassistenten und Lehrbeauftragte mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen in Zentralen Künstlerischen Fächern beauftragt werden. Diese Angehörigen des akademischen Mittelbaus haben daher im Laufe der Zeit eine Funktion übernommen, die der eines Leiters einer Klasse künstlerischer Ausbildung gleichkommt. Unter der Voraussetzung, dass sie seit zehn Jahren (einschließlich von Zeiten als Lehrbeauftragter) im Zentralen Künstlerischen Fach selbständig unterrichten, inzwischen mehr als eine halbe Lehrverpflichtung ausüben, und ihr Unterricht auch qualitativ den Anforderungen entspricht, die an die Lehrtätigkeit eines Ordentlichen Hochschulprofessors gestellt werden, sind diese Angehörigen des akademischen Mittelbaus bei gleichbleibendem Bedarf auf ihren Antrag in die Gruppe der Universitätsprofessoren überzuleiten.

Wie in der mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst am vereinbarten Punktation festgelegt wurde, hat die Überleitung grundsätzlich in ein Dienstverhältnis als Vertragsprofessor zu erfolgen. Sofern sich der Betreffende schon in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Bundeslehrer oder Hochschulassistent befindet, ist er in ein beamtetes Dienstverhältnis als Professor überzuleiten. ...

Die Entgelt- bzw. Gehaltseinstufung muss sich auch in diesen Fällen an der Praxis orientieren, die in den Berufungsverfahren üblich ist. Der Verzicht auf die Ausschreibung und auf ein volles Berufungsverfahren ist deshalb sachgerecht, weil diese Lehrer nachweislich eine nach Inhalt, Umfang und Qualität einem Hochschulprofessor entsprechende Funktion ausüben. Mit dieser gesetzlichen Maßnahme sind die Bemühungen um die Beseitigung der Diskrepanz zwischen ausgeübter Funktion und dienstrechtlicher Stellung von Hochschullehrern als endgültig abgeschlossen zu betrachten. Die Universitäten der Künste haben dafür zu sorgen, dass weitere 'Sanierungsfälle' nicht mehr entstehen.

Neben der Frage der Änderung der Amtstitel von 'Hochschul-'

... auf 'Universitäts-...' war das Vorhaben der Überleitung von

Vertrags- und Bundeslehrern in die Gruppe der Universitätsprofessoren das zentrale Thema der Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren. Die Reaktionen reichen von entschiedener Zustimmung bis hin zu entschiedener Ablehnung. In den ablehnenden Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass damit Lehrer ohne öffentliche Ausschreibung und ohne Berufungs- bzw. Habilitationsverfahren in die höchste Universitätslehrer-Kategorie gehoben würden. Es sei nicht garantiert, dass die Qualität der Unterrichtstätigkeit jedes dieser Lehrer den Anforderungen entspreche, die man an einen Hochschulprofessor stellen müsse. Außerdem seien die geforderte Zehnjahresfrist und das Mindestausmaß von neun Semesterstunden zu starr, dieses Mindestausmaß für Assistenten sei überdies nach der bisherigen Rechtslage nicht erreichbar. Schließlich seien nicht wenige Assistenten zwar tatsächlich selbständig in der Lehre tätig, formal seien sie jedoch nur als an Lehrveranstaltungen eines Ordentlichen Hochschulprofessors 'verantwortlich mitwirkend' ausgewiesen.

Dem ist zu entgegnen, dass die für eine Überleitung in Betracht kommenden Lehrer vom zuständigen Kollegialorgan der betreffenden künstlerischen Hochschule seit zehn und mehr Jahren mit selbständiger Lehre und mit Aufgaben betraut worden sind, die sich inhaltlich und vom Umfang her nicht von denen eines Ordentlichen Hochschulprofessors unterscheiden. Der vorliegende Gesetzestext sichert den betreffenden Universitäten der Künste das Recht, überträgt ihnen aber auch die Pflicht, alle Ansuchen von Vertrags- und Bundeslehrern sowie Hochschulassistenten um Überleitung in ein Dienstverhältnis als Vertragsprofessor (Universitätsprofessor) zu prüfen und insbesondere zu entscheiden, ob die bisherige Lehrtätigkeit dieser Vertrags- oder Bundeslehrer bzw. Hochschulassistenten nach Art, Inhalt, Umfang und Qualität der Lehrtätigkeit entspricht, wie sie von einem Ordentlichen Hochschulprofessor erwartet werden muss. Überdies muss von der Universität der Künste geprüft werden, ob nach dieser Lehrtätigkeit weiterhin Bedarf besteht. Eine Lockerung der Zehnjahresfrist für die Überleitung würde das Problem nur verschieben, aber nicht lösen; ein Unterschreiten der geforderten Lehrtätigkeit von neun Semesterwochenstunden (halbe Lehrverpflichtung) würde den Bedarf nach der Universitätsprofessorenplanstelle ernsthaft in Frage stellen.

Diese Überleitungsbestimmung gilt auch für Lehrer, die eine solche Lehrtätigkeit in einem gleichzuhaltenden Fach der seinerzeit nach AHStG geregelten Lehramtsstudien (Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten und Werken) erfüllen."

1.2. Sonstige dienstrechtliche Bestimmungen

Das BDG 1979 enthält seit der sogenannten Hochschullehrer-Dienstrechtsnovelle (BGBl. Nr. 148/1988) im 6. Abschnitt "Hochschullehrer" (Überschrift seit der DR-Novelle 1999: "Universitätslehrer") in den §§ 154 ff nähere Bestimmungen zu den unter dieser Bezeichnung zusammengefassten Gruppen.

1.2.1. § 154 BDG 1979 (weitere Novellierungen erfolgten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 sowie die DR-Novelle 1999) erfasst alle Hochschullehrer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und die nach dem Organisationsrecht zur Lehre an den Universitäten (Hochschulen) berufen sind (so die zutreffende Umschreibung in den Erläuterungen zu dieser Bestimmung in der Regierungsvorlage zur Hochschullehrer-Dienstrechtsnovelle 1988, 320 Blg NR 17. GP.). Dazu gehören an künstlerischen Hochschulen (seit der DR-Novelle 1999:

Universitäten der Künste, was auch zu einer entsprechenden Umbenennung eines Teiles der Untergruppen führte, die in Klammer angeführt werden) ua. a) ordentliche Hochschulprofessoren (Universitätsprofessoren) aa) Universitätsprofessoren (§ 22 KUOG)

bb) Ordentliche Universitätsprofessoren (§ 9 Abs. 1 Z. 1 KHOG, § 14 AOG), c) Hochschulassistenten (Universitätsassistenten),

d) Bundeslehrer.

§ 155 BDG 1979 umschreibt die Aufgaben der Hochschullehrer (Rechte und Pflichten) für alle Gruppen. In dem in § 247 f Abs. 2 angesprochenen Zeitraum (WS 1988/89 bis einschließlich SS 1988) galt § 155 in der Fassung der Hochschullehrer-Dienstrechtsnovelle 1988 bis (als aF bezeichnet); seit gilt die Bestimmung in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 109/1997 (als nF bezeichnet).

§ 155 aF lautete (auszugsweise):

"(1) Die Aufgaben der Hochschullehrer umfassen Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit sowie zusätzlich Verwaltungstätigkeit.

(2) Die Hochschullehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Hochschule) zu erfüllen.

(3) Die Hochschullehrer sind entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation und Aufgabenstellung zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet.

(4) Die Abhaltung remunerierter Lehraufträge und die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern sind Nebentätigkeiten (§ 37).

(5) Die Verwaltung umfasst die Tätigkeiten, die in den Organisations-, Studien- und Dienstrechtsvorschriften für die Universitäten (Hochschulen) umschrieben sind.

...

(8) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Hochschullehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich (in den Bereich der Hochschulen), aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.

..."

§ 155 nF lautet (auszugsweise):

"(1) Die Aufgaben der Hochschullehrer umfassen Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(2) Die Hochschullehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Hochschule) zu erfüllen.

(3) Die Hochschullehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.

(4) Die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, oder gemäß § 4 UOG 1993 zählt nicht zu den Dienstpflichten, sondern ist eine Nebentätigkeit (§ 37).

...

(7) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Hochschullehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich (in den Bereich der Hochschulen), aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.

(8) Die zuständigen Universitäts(Hochschul)organe haben unter Berücksichtigung des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, dass das Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen Hochschullehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Hochschullehrer im Lehrbetrieb eingesetzt werden.

..."

1.2.2. Im Unterabschnitt E sind in den §§ 190 bis 200 die dienstrechtlichen Sonderbestimmungen für "Lehrer an Universitäten und Hochschulen" (neue Überschrift seit der DR-Novelle 1999: "Lehrer an Universitäten und Universitäten der Künste") enthalten.

Dieser Unterabschnitt gilt für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, die u.a. ausschließlich an Hochschulen, seit der DR-Novelle 1999 (terminologische Anpassung an die Bezeichnung nach dem neuen Organisationsrecht) an Universitäten der Künste (§ 30 KUOG, § 9 Abs. 1 Z. 2 KHOG, § 21 AOG 1988) verwendet werden.

Nach § 192 Abs. 1 BDG 1979 (in der Fassung der DR-Novelle 1999, die allerdings nur eine terminologische Anpassung brachte) ist der Lehrer im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts einschließlich der Mitwirkung an der Betreuung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten der Studierenden verpflichtet. Er hat Prüfungen abzuhalten, den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu beurteilen und bei Prüfungen mitzuwirken.

§ 193 BDG 1979 "Festlegung der Unterrichtstätigkeit" (dessen Abs. 1 in der Fassung der DR-Novelle 1999, die neben sprachlichen Änderungen ohne Veränderung des Regelungsinhalts im Wesentlichen Anpassungen an die geänderten Zuständigkeiten nach dem UOG 1993 und dem KUOG, nämlich Studiendekan anstelle des Fakultäts-, Abteilungs- bzw. Akademiekollegiums vornahm) lautet:

"(1) Der Studiendekan (an Universitäten und Universitäten der Künste vor dem vollständigen Wirksamwerden des UOG 1993 bzw. des KUOG das zuständige Kollegialorgan) hat Themen und Art der Lehrveranstaltungen des Lehrers unter Bedachtnahme auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf, auf die Lehrverpflichtung und auf die Funktionen des Lehrers festzulegen. Ist der Wirkungsbereich mehrerer Studiendekane betroffen, obliegt die Festlegung dem Rektor im Einvernehmen mit diesen Studiendekanen.

(2) Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung zu treffen. Der Lehrer ist anzuhören.

(3) Bei Bedarf kann zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder des Lehrers die Unterrichtstätigkeit des Lehrers neu festgelegt werden. Die Abs. 1 und 2 sind anzuwenden."

§ 194 BDG 1979 regelt die "Lehrverpflichtung". Er lautet (in der Fassung vor der DR-Novelle 1999, die jedenfalls für den in § 247f Abs. 2 Z 1 BDG 1979 angesprochenem Zeitraum nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit maßgebend ist) auszugsweise (die Abänderungen durch die genannte Novelle in Abs. 1 Z. 2 lit. b und die Einfügung der lit. f, die ab gelten, sind als nF in Klammern gesetzt wiedergegeben):

"(1) Ist ein Lehrer an einer Universität oder an einer Universität der Künste ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 UniStG) verpflichtet:


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Semesterstunden
1.
an den Universitäten ...
2.
an den Universitäten der Künste
a)
Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ...
13
b)
Unterricht aus künstlerischen Fächern und Fremdsprachen ...
17
(NF : Unterricht aus künstlerischen Fächern oder aus einem Zentralen Künstlerischen Fach (ausgenommen lit. f) und Unterricht aus Fremdsprachen ...
17)
c)
Unterricht aus praktischen Fächern und als Solokorrepetitor ...
19
d)
Korrepetition in Klassen künstlerischer Ausbildung ...
21
e)
Künstlerisch-technische Unterweisung als Leiter einer Zentralwerkstätte ...
26
(NF : Einfügung
f)
Unterricht in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischem Fach der Lehramtsstunden, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitäts lehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach ("künstlerische Assistenz") ...
19"

Nach Absatz 2 ist das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung unter Verwendung von Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden umzurechnen. Hiebei werden je nach dem Ausmaß der Lehrverpflichtung nach Abs. 1 jeweils für eine Semesterwochenstunde die Werteinheiten festgelegt (beginnend mit 1,538 Werteinheiten für eine Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 13 Semesterstunden bis 0,769 Werteinheiten für eine Semesterstunde der Lehrverpflichtung von 26 Wochenstunden).

2. Organisationsrechtliche Bestimmungen

Da das Mozarteum im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht alle Organe nach dem KUOG, BGBl. I Nr. 130/1998, eingerichtet hatte, galt noch das alte Organisationsrecht (Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970 = KHOG, und die Kunsthochschulordnung, BGBl. Nr 70/1997 = KHSchO). Paragraphenzitate ohne Angabe einer Fundstelle beziehen sich jeweils auf die Stammfassung. Das "Kippen" des Mozarteums trat nach Mitteilung der belangten Behörde erst ab dem Studienjahr 2000/2001 ein.

1. Einrichtung der Abteilungen; Aufgaben

1.1. Die Einteilung der Hochschulen in Abteilungen ist nach § 7 Abs. 1 KHOG in den für die einzelnen Hochschulen durch einfache Bundesgesetze zu erlassenden besonderen Organisationsvorschriften näher zu regeln.

Nach § 7 Abs. 2 KHOG bestehen die Abteilungen aus der Zusammenfassung fachlich oder studienmäßig verwandter Studieneinrichtungen eines gegliederten künstlerischen Bereiches in seinem ganzen Umfang (siehe dazu unter 1.3.)

1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 KHSchO gliedert sich die Hochschule für Musik und darstellende Kunst "Mozarteum" in Salzburg in folgende Abteilungen:


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1.
Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung;
2.
Tasteninstrumente;
3.
Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente;
4.
Blas- und Schlaginstrumente;
5.
Musikpädagogik;
6.
Kirchenmusik;
7.
Sologesang und musikdramatische Darstellung;
8.
Darstellende Kunst;
9.
Kunsterziehung;
10.
Musikerziehung;
11.
Musik- und Bewegungserziehung ("Orff-Institut").

1.3. Im V. Abschnitt des KHOG sind die "Studieneinrichtungen" (§§ 32 - 38) näher geregelt.

Die Pflege und die Erschließung der Künste und die Kunstlehre sowie die Forschung und die wissenschaftliche Lehre erfolgen nach § 32 Abs. 1 leg. cit in a) Klassen, b) ergänzenden Lehrveranstaltungen, c) Instituten, d) Veranstaltungen und

e) Kursen und Lehrgängen.

1.3.1. Die Klassen erfassen nach § 33 Abs. 1 die Unterweisung a) eines Faches in seinem ganzen Umfange b) eines selbstständigen Teilgebiets eines Faches. Nach Abs. 2 ist die Errichtung mehrerer Klassen des gleichen Faches zulässig.

In den Klassen obliegt die Pflege der Künste, die Unterweisung in den Künsten und die Auswertung der Erschließung der Künste dem für dieses Fach und für die Leitung der Klasse ernannten Hochschulprofessor. (§ 33 Abs. 3 KHOG).

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann auf Antrag des erweiterten Gesamtkollegiums auch einen Lehrer gemäß § 9 Abs. 1 Z. 5 oder Abs. 2 leg. cit. zum Leiter einer Klasse bestellen, wenn dies aus künstlerischen oder pädagogischen Gründen erforderlich ist. Mit der interimistischen Leitung einer Klasse (Supplierung) kann auf Antrag des erweiterten Gesamtkollegiums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auch ein Lehrer gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2, 3 oder 4 auf die Dauer von höchstens zwei Jahren betraut werden. Kann eine Besetzung (Wiederbesetzung) der vakanten Klasse innerhalb dieses Zeitraumes nicht vorgenommen werden, so ist vom erweiterten Gesamtkollegium eine Verlängerung der Supplierung um längstens ein weiteres Jahr unter Angabe der Gründe der Verzögerung zu beantragen (§ 33 Abs. 4 KHOG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 85/1978).

Die nähere Bezeichnung der Klassen als "Meisterschulen", "Meisterklassen" und dergleichen ist nach § 33 Abs. 5 KHOG in den für die einzelnen Hochschulen durch einfache Bundesgesetze zu erlassenden besonderen Organisationsvorschriften zu regeln.

Nach § 13 Abs. 1 lit b KHSchO sind Klassen, die die Unterweisung in einem künstlerischen Fach in seinem ganzen Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches umfassen u.a. am Mozarteum als "Klassen künstlerischer Ausbildung" zu bezeichnen.

1.3.2. Ergänzende Lehrveranstaltungen werden in § 34 KHOG wie folgt umschrieben:

"Nach Maßgabe der Studienvorschriften sind Lehrveranstaltungen einzurichten, die die Pflege der Künste, die Unterweisung in den Künsten und die Auswertung der Erschließung der Künste durch Unterweisung in nichtselbständigen künstlerischen, pädagogischen oder wissenschaftlichen Fächern oder in Teilgebieten solcher Fächer sowie durch künstlerische Übung ergänzen."

1.4. Nähere Bestimmungen über die "Zuordnung der Studieneinrichtungen zu den Abteilungen" enthält § 7 KHSchO. Dessen Absatz 2 stellt den Grundsatz auf, dass alle Studieneinrichtungen (§ 32 KHOG) der Kunsthochschulen - von gewissen Ausnahmen abgesehen - jeweils einer Abteilung (§§ 1 bis 5 dieses Bundesgesetzes) angehören. Klassen (§ 33 KHOG), Kurse und Lehrgänge (§ 38 KHOG) gehören nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KHSchO der ihrem Fach entsprechenden Abteilung an.

Ergänzende Lehrveranstaltungen (§ 34 KHOG) gehören derselben Abteilung an wie die Klassen oder Institute, denen sie zur Ergänzung der Pflege der Künste, der Unterweisung in den Künsten und der Auswertung der Erschließung der Künste zugeordnet sind.

2. Personal/Arten und Zuordnung

2.1. Das Personal der Hochschulen besteht nach § 8 KHOG, aus

a) den Lehrern, b) dem sonstigen künstlerischen und wissenschaftlichen Personal und c) dem nichtkünstlerischen und nicht wissenschaftlichen Personal.

2.2. Nach § 9 Abs. 1 leg. cit. sind Lehrer an den Hochschulen 1. Hochschulprofessoren. Diese sind mit der Pflege und Erschließung der Künste, Kunstlehre, Forschung und wissenschaftlichen Lehre (§ 1 Abs. 4) in einem künstlerischen oder wissenschaftlichen Fach in seinem ganzen Umfange oder in einem selbstständigen Teilgebiet eines solchen Faches betraut.

2. Bundeslehrer und Vertragslehrer. Diese sind mit Lehraufgaben in künstlerischen oder wissenschaftlichen Fächern betraut. 3. Hochschulassistenten ...

4. Lehrbeauftragte ... 5. Gastprofessoren. Diese können für mindestens ein und höchstens zehn Semester zur Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen eingeladen werden; durch diese Tätigkeit wird kein Dienstverhältnis begründet. Mit der Einladung als Gastprofessor ist für die Dauer der Ausübung der Lehrtätigkeit das Recht zur Führung des Titels "Gastprofessor" verbunden. Werden Gastprofessoren zu Klassenleitern gemäß § 33 Abs. 4 bestellt, sind sie berechtigt, für diese Zeit den Titel "Hochschulprofessor" zu führen. In diesen Fällen sind sie den Hochschulprofessoren gemäß Z. 1 nach organisations- und studienrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe gleichgestellt, dass sie nicht zum Rektor oder zum Stellvertreter des Rektors gewählt werden können.

2.3. § 8 KHSchO regelt die "Zuordnung der Lehrer zu den Abteilungen". Demnach sind Lehrer einer Abteilung im Sinn der §§ 23, 25 und 26 des KHOG alle jene Lehrer der Hochschule, die im Rahmen der Studienvorschriften an der Erreichung des Studienzieles einer oder mehrerer der an der Abteilung vertretenen Studienrichtungen mitwirken.

3. Studienrechtliche Bestimmungen

3.1. Im Beschwerdefall galten - jedenfalls bis zum Ende des Beobachtungszeitraums nach § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 - das Kunsthochschul-Studiengesetz (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983 und die auf seiner Grundlage erlassenen Studienpläne. Das KHStG wurde durch § 75a des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) idF der Novelle BGBl. I Nr. 131/1998, zum Großteil aufgehoben; die Studienpläne sowie die Durchführungsverordnung nach Altrecht und die dafür als Grundlage dienenden Bestimmungen des KHStG bleiben aber -vereinfacht ausgedrückt - bis auf weiteres in Kraft (vgl dazu näher die Bestimmung des § 75a UniStG)

3.2. Das KHStG regelte die Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung (nunmehr Universitäten der Künste), das waren die Kunsthochschulen (§ 6 KHOG) und die Akademie der bildenden Künste (Akademie-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 237/1955), ließ aber u.a. die Studienvorschriften über die wissenschaftlich- künstlerischen Studien für das Lehramt an höheren Schulen unberührt (§ 1 KHStG). Das bedeutete, dass Hochschulen künstlerischer Richtung, soweit sie Lehramtsstudien durchführten, das AHStG, das besondere Studiengesetz = Bundesgesetz über die geisteswissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Studienrichtungen, die Studienordnungen und Studienpläne anzuwenden hatten (vgl. dazu die in FN 9 von Langeder-Strasser zu § 1 KHStG in Ermacora-Langeder-Strasser (Hrsg), Hochschulrecht, wiedergegebenen Erläuterungen).

3.3. Anders als das AHStG sah das KHStG (wie nunmehr auch das UniStG für alle Studien) eine bloße Zweistufigkeit der studienrechtlichen Vorschriften, nämlich Gesetz und Studienplan, vor. In diesem Sinn ordnet § 7 Abs. 1 KHStG an, dass die näheren Regelungen für die ordentlichen Studien in den einzelnen Studienrichtungen sowie für eine Gliederung von Studienrichtungen in Studienzweige, das sind Schwerpunktstudien innerhalb einer Studienrichtung, die auf einer gemeinsamen Grundlage aufbauen, die Anlage A zu diesem Bundesgesetz und die Studienpläne treffen. Analoges ordnete § 17 für Kurzstudien nach Maßgabe der Anlage B an, wobei auch die §§ 8 und 9 für sinngemäß anwendbar erklärt wurden.

3.4.1.Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 leg. cit hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unter Bedachtnahme auf den Bedarf und auf die örtlichen Gegebenheiten nach Anhörung des Gesamtkollegiums (des Professorenkollegiums der Akademie der bildenden Künste) durch Verordnung zu bestimmen, welche Studienrichtungen an den Abteilungen der Kunsthochschulen (an der Akademie der bildenden Künste) einzurichten sind.

3.4.2. § 5 der 1. Durchführungsverordnung zum KHStG, BGBl. Nr. 557/1983, lautet:

"§ 5. An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum" in Salzburg werden folgende Studienrichtungen eingerichtet:

1. An der Abteilung Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung die Studienrichtungen: Komposition und Musiktheorie (Studienzweig Komposition); Musikleitung (mit den Studienzweigen: Orchesterdirigieren; Chordirigieren).

2. An der Abteilung Tasteninstrumente die Studienrichtungen:

Klavier; Orgel; Cembalo; Klavierkammermusik; Klavier-Vokalbegleitung.

3. An der Abteilung Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente die Studienrichtungen: Violine; Viola;

Violoncello; Kontrabass; Gitarre; Harfe.

4. An der Abteilung Blas- und Schlaginstrumente die Studienrichtungen: Flöte; Blockflöte; Oboe; Klarinette; Fagott;

Horn; Trompete; Posaune; Basstuba; Schlaginstrumente.

5. An der Abteilung Musikpädagogik die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik.

6. An der Abteilung Kirchenmusik die Studienrichtungen:

Katholische Kirchenmusik (mit den Studienzweigen: Chorleitung und Kantorenausbildung; Orgel); Evangelische Kirchenmusik (mit den Studienzweigen: Chorleitung und Kantorenausbildung; Orgel).

7. An der Abteilung Sologesang und musikdramatische Darstellung die Studienrichtung Gesang (mit den Studienzweigen:

Lied und Oratorium; Musikdramatische Darstellung).

8. An der Abteilung Darstellende Kunst die Studienrichtungen:

Darstellende Kunst (mit den Studienzweigen: Schauspiel; Regie); Bühnengestaltung.

9. An der Abteilung Musik- und Bewegungserziehung („Orff-Institut") die Studienrichtung: Musik und Bewegungserziehung".

3.5. § 8 KHStG (in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 3/1989 und Nr. 524/1993) regelt näher die Studienpläne. Die Bestimmung lautet auszugsweise:

"Studienpläne

§ 8. (1) Die zuständigen Studienkommissionen haben auf Grund dieses Bundesgesetzes für jede Studienrichtung einen Studienplan zu erlassen.

(2) Bei der Erlassung des Studienplanes ist auf die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen sowie auf die Erschließung und Pflege der Künste und die Entwicklung der Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

(3) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan neben den in der Anlage A angeführten Pflichtfächern zusätzliche Pflichtfächer in einem zwölf Semesterwochenstunden nicht übersteigenden Ausmaß vorzuschreiben, sofern dies zur Erreichung besonderer Ausbildungsziele der Hochschule erforderlich ist.

(4) Der Studienplan hat vorzusehen:


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1.
die Bezeichnung von Pflichtfächern gemäß Abs. 3;
2.
die Lehrveranstaltungen, die die vorgesehenen Pflichtfächer erfassen, unter Anführung der Zahl der Semesterwochenstunden und der Lehrveranstaltungstypen (§ 20 Abs. 1 und 13);
3. die Lehrveranstaltungen, die die vorgesehenen Wahlfächer erfassen, unter Anführung der Zahl der Semesterwochenstunden und der Lehrveranstaltungstypen;
4. die empfohlenen Freifächer sowie die Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern unter Anführung der Zahl der Semesterwochenstunden und der Lehrveranstaltungstypen;
5. in welchem Studienabschnitt die Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern gemäß Z 1 abzuschließen sind;
6. die Bezeichnung jener Fächer, in denen die Ergebnisse der Kunstlehre der praktischen Erprobung unter berufsähnlichen Bedingungen in einem Praktikum bedürfen; die nähere Bezeichnung dieser als Pflichtlehrveranstaltungen zu besuchenden Praktika, ihre Dauer und die Art ihrer Durchführung;
7. die Koordination der Lehrveranstaltungen und erforderlichenfalls die zweckmäßige Kombination ihrer Typen für den Unterricht der einzelnen Pflicht-, Wahl- und Freifächer;
8. die Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen oder zur Vorlage von Zeugnissen (§ 27 Abs. 2) vor dem Besuch von Lehrveranstaltungen, für deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erforderlich sind;
9. sofern die Anlage A keine Regelung enthält, die Prüfungsmethoden, die Art und die Zahl der dem Kandidaten zu stellenden Prüfungsaufgaben sowie nähere Bestimmungen über den Prüfungsablauf, wobei auf die Eigenart des Faches und den Zweck der Prüfung Bedacht zu nehmen ist;
10. bis zu welchem Zeitpunkt dem ordentlichen Hörer die bei einer Diplomprüfung zu realisierenden Aufgaben bekanntzugeben sind;
...

(6) Der Studienplan bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Studienplan im Widerspruch zu diesem Bundesgesetz oder anderen Gesetzen oder Verordnungen steht oder wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist. Änderungen des Studienplanes, die die Pflicht- und Wahlfächer betreffen, bedürfen gleichfalls der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(7) Der Studienplan ist nach Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel des Rektorates kundzumachen. Er tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Wintersemesters in Kraft. Eine ausreichende Anzahl von Exemplaren des Studienplanes ist im Rektorat zur Einsichtnahme aufzulegen.

...".

Die Einrichtung der Studienkommissionen sowie ihre Aufgaben werden in den §§ 9 und 10 KHStG näher geregelt. Dazu zählt nach § 10 Z. 2 KHStG auch die Erstattung von Vorschlägen für die Vollständigkeit der Fächer und Lehrveranstaltungen sowie der Lehraufträge im Rahmen der Studienpläne.

3.6. § 19 (Abs. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 3/1989) und § 20 (auszugsweise) KHStG lauten:

"Fächer

§ 19. (1) Die Studierenden haben nach Maßgabe der Studienpläne Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern zu besuchen. Aus Freifächern wird der Besuch von Lehrveranstaltungen empfohlen.

(2) Pflichtfächer sind Fächer, deren Studium für die Erreichung des Lehrzieles einer Studienrichtung unerlässlich ist. Zu den Pflichtfächern zählen die zentralen künstlerischen Fächer nach Maßgabe der Anlagen A und B und die sonstigen Pflichtfächer. In den Pflichtfächern ist der Studienerfolg zu beurteilen.

(3) Wahlfächer ergänzen die Pflichtfächer der Studienrichtung. Dem Studierenden steht das Recht zu, aus mehreren im Studienplan angeführten Wahlfächern zu wählen oder eine Entscheidung gemäß § 16 Abs. 2 zu treffen. Auf die gewählten Fächer sind die Bestimmungen über Pflichtfächer anzuwenden.

(4) Freifächer dienen der Berücksichtigung besonderer über die Pflicht- und Wahlfächer hinausgehender Interessen der Studierenden. Der Studierende ist berechtigt, Prüfungen auch aus Freifächern abzulegen.

Lehrveranstaltungen

§ 20. (1) Vom zuständigen Abteilungskollegium (Akademiekollegium) sind nach Maßgabe des § 8 Lehrveranstaltungen einzurichten. Lehrveranstaltungen sind insbesondere:

1. Einzelunterricht in zentralen künstlerischen Fächern (Abs. 2);


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2.
Einzelunterricht in anderen künstlerischen Fächern (Abs. 3);
3.
Seminare und Privatissima (Abs. 4);
4.
Proseminare und Übungen (Abs. 5);
5.
Arbeitsgemeinschaften und Repetitorien (Abs. 6);
6.
Vorlesungen (Abs. 7);
7.
Konversatorien (Abs. 8);
8.
Praktika (Abs. 9);
9.
Exkursionen (Abs. 10);
10.
Werkstättenarbeit (Abs. 11);
11.
Ensembleunterricht (Abs. 12).

(2) Der Einzelunterricht in den zentralen künstlerischen Fächern dient der Entfaltung der individuellen künstlerischen Anlagen des Studierenden sowie der Vermittlung künstlerischtechnischer Fertigkeiten.

(3) Der Einzelunterricht in anderen künstlerischen Fächern soll künstlerisch-technische Fertigkeiten vermitteln und in die Probleme der künstlerischen Gestaltung einführen.

(4) Seminare haben der künstlerisch-wissenschaftlichen Diskussion zu dienen. Von den Teilnehmern sind eigene mündliche oder schriftliche Beiträge zu fordern. Privatissima sind spezielle Forschungsseminare. Der Leiter solcher Lehrveranstaltungen hat die Zahl der Teilnehmer soweit zu beschränken, als es pädagogisch erforderlich ist.

(5) Proseminare sind Vorstufen der Seminare. Sie haben Grundkenntnisse des künstlerisch-wissenschaftlichen Arbeitens zu vermitteln, in die Fachliteratur einzuführen und exemplarisch Probleme des Faches durch Referate, Diskussionen und Fallerörterungen zu behandeln. Übungen haben den praktischberuflichen Zielen der Studien zu entsprechen und konkrete Aufgaben zu lösen.

(6) Arbeitsgemeinschaften haben der gemeinsamen Bearbeitung konkreter Fragestellungen, Methoden und Techniken von Kunst und Forschung sowie der Einführung in die wissenschaftliche und künstlerische Zusammenarbeit in kleinen Gruppen zu dienen. Repetitorien sind Wiederholungskurse, die den gesamten Stoff einer Vorlesung umfassen.

(7) Allgemeine Vorlesungen haben die Studierenden didaktisch in die Hauptbereiche und Methoden der künstlerischwissenschaftlichen Disziplinen der Studienrichtung einzuführen. Es ist insbesondere ihre Aufgabe, auf die hauptsächlichen Tatsachen und Lehrmeinungen im Fachgebiet einzugehen. Spezialvorlesungen haben auf den letzten Entwicklungsstand der Kunst und der Wissenschaft besonders Bedacht zu nehmen und aus Forschungsgebieten zu berichten. In allen Vorlesungen ist den Hörern auch Gelegenheit zur Diskussion des vorgetragenen Lehrstoffes zu bieten.

(8) Konversatorien sind Lehrveranstaltungen in Form von Diskussionen und Anfragen an Lehrer.

(9) Praktika haben die Berufsvorbildung zu ergänzen. Sie dienen insbesondere dazu, die Studierenden mit den Anforderungen ihres künftigen Berufes vertraut zu machen und erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch zu erproben. Können Praktika unter berufsähnlichen Bedingungen an der Hochschule nicht abgehalten werden, so haben die Studierenden ihre Praxis bei geeigneten Einrichtungen außerhalb der Hochschule zu absolvieren. Die Dienststellen des Bundes und die vom Bund geförderten Einrichtungen sind zur Mitwirkung im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet.

(10) Exkursionen dienen dem Besuch und dem Studium von Einrichtungen außerhalb der Hochschule, deren Aufgabenbereich in einem Zusammenhang mit den Ausbildungszielen der Hochschule steht.

(11) Werkstättenarbeit dient der Ausführung künstlerischhandwerklicher Arbeit, durch die die Studierenden manuelle Geschicklichkeit und die Fähigkeit zur Behandlung von Materialien erlangen sollen.

(12) Im Ensembleunterricht sind jene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die es insbesondere Musikern und darstellenden Künstlern ermöglichen, im Zusammenwirken mit anderen eine künstlerische Aufgabe zu realisieren.

..."

§ 34 KHStG traf Regelungen über die "Feststellung des Studienerfolges in zentralen künstlerischen Fächern", wobei dessen Absatz 4 Näheres für die Studienrichtungen 2 bis 37 (zu denen auch alle Instrumentalstudien gehören) anordnete.

Die Besorgung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten fiel, sofern nicht für einzelne Angelegenheiten anderes bestimmt ist, in den autonomen Wirkungsbereich der Hochschulen (§ 53 KHStG).

3.8. In der Anlage A zum KHStG werden im Abschnitt II die "Instrumentalstudien" näher geregelt, zu denen unter anderem die Studienrichtungen Flöte, Blockflöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Saxophon, Horn, Trompete, Posaune, Basstuba und Schlaginstrumente gehören. Dabei werden unter Punkt "A. Gemeinsame Bestimmungen" für alle Studienrichtungen der Instrumentalstudien (wie zB Ausbildungsziele, Aufnahmsprüfung, Studiendauer usw), unter Punkt "B. Besondere Bestimmungen" für die einzelnen Studienrichtungen, darunter unter den Z. 14 bis 24 für die obgenannten Instrumente, getroffen.

Zentrales Künstlerisches Fach ist in den unter Z. 14 bis 24 angegebenen Studienrichtungen jeweils das betreffende Instrument (in beiden Studienrichtungen). Für die Studienrichtung

Z. 14 "Flöte" sind als sonstige Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt a) Theorie der Musik, b) Geschichte der Musik;

c) Klavier; d) Ensemble und e) Orchester, im zweiten Studienabschnitt a) Theorie der Musik, b) Geschichte der Musik,

c) Neue Musik, d) Ensemble, e) Orchester und f) Chor vorgesehen. Für die übrigen Studienrichtungen nach Z. 15 bis 24 gelten dieselben Fächer als sonstige Pflichtfächer (ausgenommen für die Studienrichtung 15 "Blockflöte", für die das Pflichtfach "Orchester" entfällt.)

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Überleitung nach § 247f Abs. 2 BDG 1979 durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

2.1. Der Beschwerdeführer geht sachverhaltsmäßig davon aus, dass er seit mehreren Jahren am Mozarteum (jedenfalls seit dem WS 1995/96) eine selbständige Tätigkeit in mehreren Lehrveranstaltungen entfaltet habe, die ihrem Inhalt nach in einem solchen Ausmaß Elemente enthielten, dass von der Erfüllung dieser Voraussetzung auszugehen sei.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht er im Wesentlichen geltend, es fehle für die Vornahme der entscheidenden rechtlichen Beurteilung, was als ZKF anzusehen sei, jede Tatsachengrundlage. Es bleibe völlig unklar, von welchen Normen (außer dem § 247f Abs. 2 BDG 1979, der jedoch keine inhaltlichen Angaben enthalte) die belangte Behörde ausgegangen sei. Die zentrale Aussage der Begründung laute, dass seine Tätigkeit "ergänzende Lehrveranstaltungen" betroffen habe, die (sinngemäß) wegen dieser ihrer Natur nicht als ZKF angesehen werden könnten. Von welchen inhaltlichen Annahmen die belangte Behörde ausgegangen sei, könne der Bescheidbegründung nicht entnommen werden. Wenn schon keine direkte Zuordnung zum ZKF vorgenommen werde, hätte doch eine Tätigkeit, die dem gleichzuhalten sei, genügt, wie sich aus § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 eindeutig ergebe. Die Bezeichnung der von ihm abgehaltenen Lehrveranstaltungen spreche dafür, dass sie zu einem wesentlichen Teil direkt dem ZKF zuzuordnen sei, weil die Gegenstände "Musiktheorie" und "Kontrapunkt/Formenlehre" im Rahmen eines Musikstudiums zweifellos von zentraler Bedeutung sein müssten, insbesondere wenn man von einem Studium auf Universitätsniveau ausgehe und nicht von einem nur gleichsam das Handwerkliche betreffenden und vor allem auf Geschicklichkeitsübung konzentrierten Instrumentalunterricht. Hätte die belangte Behörde eine nähere Überprüfung vorgenommen, wäre sie entsprechend der obigen Sachverhaltsdarstellung zum Ergebnis gelangt, dass jedenfalls mehr als 9 Wochenstunden seiner Lehrtätigkeit in den letzten Jahren dem ZKF direkt zuzuordnen oder dem gleichzuhalten seien. Für diese Betrachtung spreche auch der verfassungsrechtliche Gleichheitsschutz. Lehrveranstaltungen, wie sie der Beschwerdeführer abgehalten habe, würden typischerweise auch von Universitätsprofessoren abgehalten; es sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu rechtfertigen, dass ihm die entsprechende Gleichstellung durch die beantragte Überleitung nicht gewährt werde.

2.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:

Vorab ist festzuhalten, dass es für das Dienstrecht der Universitätslehrer im Sinn des § 154 BDG 1979, zu denen an den Universitäten für Künste nach Z. 2 lit d leg. cit. auch die Bundeslehrer gehören, typisch ist, dass bei der Festlegung der Dienstpflichten am Organisations- und Studienrecht der Universitäten angeknüpft wird, aus denen sich die zu besorgenden Aufgabenstellungen ergeben. Die im Beschwerdefall allein interessierende Lehrverpflichtung der verschiedenen unter dieser Bezeichnung zusammengefassten Untergruppen der Universitätslehrer (im dienstrechtlichen Sinn) ergibt sich unter Berücksichtigung der bereits im Organisationsrecht vorgezeichneten Funktionsunterschiede (vgl. z.B. §§ 9 und 33 KHOG), die sich auch unbeschadet der für alle Universitätslehrer geltenden Regelung in § 155 BDG 1979 in der (speziellen) Umschreibung der Dienstpflichten für die einzelnen Untergruppen fortsetzt (vgl. dazu für Universitätsprofessoren § 165, für Universitätsdozenten §§ 172 ff, für Universitätsassistenten §§ 179 ff, für Lehrer an Universitäten und Universitäten der Künste in den §§ 192 ff), vor allem aus den sich aus den jeweils eingerichteten Studienrichtungen und dem dafür geltenden Studienrecht (in Verbindung mit der Zahl der Studenten) jeweils ergebenden Bedarf an den für verschiedene Fächer und Typen erforderlichen Lehrveranstaltungen, für die die zuständigen Organe der Universität vorzusorgen haben. Dieser Bedarf ist durch die vorhandenen Universitätslehrer im Rahmen ihrer Dienstpflichten und durch Lehrbeauftragte, die auch aus dem Kreis der "extranei" (dh aus dem Kreis der nicht in einem Dienstverhältnis als Universitätslehrer stehenden Personen) kommen können, abzudecken. Dieser Zusammenhang galt auch bereits unter der Geltung des § 155 BDG 1979 aF; er wird in § 155 Abs. 8 BDG 1979 nF nur explizit ausgesprochen.

Die Übergangsbestimmung des § 247f Abs. 2 BDG 1979 dient - wie sich aus den Erläuterungen zur DR-Novelle 1999 klar und unmissverständlich ergibt - der Sanierung eines mit den Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehenden Zustandes. Ausschließlich an den Universitäten der Künste verwendete Bundeslehrer und Universitätsassistenten (vgl dazu § 247f Abs. 4 BDG 1979), die - vereinfacht gesagt - jahrelang mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im ZKF (in Lehramtsstudien in einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach) betraut wurden, deren Durchführung an sich grundsätzlich Hochschul (ordentlichen Universitäts)professoren vorbehalten ist (vgl. dazu für die ZKF §§ 9 und 33 KHOG), die also funktionell als Hochschul(Universitäts)professoren tätig waren, sollen unter bestimmten Voraussetzungen mit bestimmten Modifikationen (z.B. bezüglich des Ausmaßes ihrer Lehrverpflichtung) in die dem entsprechende dienstrechtliche Stellung dieser Untergruppe der Universitätslehrer (Universitätsprofessoren) übergeleitet werden. Funktion und dienstrechtliche Stellung sollen damit (wieder) in Einklang gebracht werden (Analoges gilt für die in der Praxis nach den Erläuterungen zur DR-Novelle 1999 zahlenmäßig größere Gruppe der Vertragslehrer, die bei Vorliegen derselben Voraussetzungen in ein zeitlich unbefristetes Dienstverhältnis als Vertragsprofessor überzuleiten sind, wofür der Rektor zuständig ist).

Ungeachtet des vom Gesetzgeber verwendeten Begriffs "überleiten" handelt es sich um eine Ernennung im Dienstverhältnis in Form einer Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe. Auf Grund des Regelungszwecks und der "engmaschigen" Umschreibung der Voraussetzungen in den Z. 1 und 2 des § 247f Abs. 2 BDG 1979 geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei deren Vorliegen ein Rechtsanspruch auf "Überleitung" besteht (vgl. zur die Einräumung eines subjektiven Rechts auf Ernennung indizierenden "rechtlichen Verdichtung" allgemein z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. 96/12/0190. Zu einer vergleichbaren Fallkonstellation nach Art. VII Abs. 4 der sogenannten Hochschullehrer-Dienstrechtsnovelle, BGBl. Nr. 148/1988, siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/12/0240).

Die Übergangsbestimmung des § 247f Abs. 2 BDG 1979 definiert weder den Begriff "Zentrales Künstlerisches Fach" (ZKF), dessen Auslegung im Beschwerdefall allein strittig ist, noch die Wendung "einem solchen gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien".

Unbestritten ist die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde getroffene Feststellung geblieben, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum am Mozarteum in der Abteilung IV "Blas- und Schlaginstrumente" seiner konkreten Dienst- und Unterrichtsverpflichtung durch Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen nachgekommen ist. Aus dieser Zuordnung des Beschwerdeführers zur Abteilung IV (vgl § 8 KHSchO) ergibt sich nicht nur die Zuständigkeit des (im Beschwerdefall auch tätig gewordenen) Abteilungskollegiums dieser Abteilung als zuständiges Kollegialorgan im Sinn des § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979, sondern auch, dass der Beschwerdeführer beauftragt war, seine Dienstpflicht (Unterrichtserteilung) durch diese Lehrveranstaltungen für die in dieser Abteilung eingerichteten Studienrichtungen (vgl. dazu § 3 Abs. 1 Z. 4 KHSchO, § 5 der

1. DfVO zum KHStG, die in der Anlage A im Abschnitt II Instrumentalstudien unter B. Besondere Bestimmungen in den Z. 14 bis 21 und 23 und 24 näher geregelten Studienrichtungen und die darauf gestützten Studienpläne dieser Studienrichtungen) zu erfüllen. Er hat weder vorgebracht, dass die von ihm im Auftrag des Abteilungskollegiums der Abteilung IV abgehaltenen Lehrveranstaltungen solche waren, die von dieser Abteilung für Pflichtfächer von Studienrichtungen anderer Abteilungen (sozusagen als eine Art Serviceleistung "abteilungsübergreifend") eingerichtet waren, noch dass er im fraglichen Zeitraum mit der Abhaltung einer zur Erfüllung seiner Dienstpflicht zählenden Lehrveranstaltung vom Abteilungskollegium einer anderen Abteilung für eine (andere als in der Abt IV eingerichtete) Studienrichtung beauftragt wurde. Unbestritten blieb auch die in der Begründung getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer in keinem Lehramtsstudium (an der Abteilung Musikpädagogik) Unterricht abzuhalten hatte; deshalb kommt dem Tatbestand "oder in einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien" im Beschwerdefall keine (unmittelbare) Bedeutung zu.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes knüpft die Übergangsbestimmung des § 247f Abs. 2 BDG 1979 mit dem Begriff "ZKF" auf Grund der bereits oben aufgezeigten "Verzahnung" von Organisations-, Studien- und Dienstrecht für Universitätslehrer im Sinn des § 155 BDG 1979 am Studienrecht an, in dem dieser Begriff auch vorkommt (siehe zB § 19 Abs. 2 sowie § 20 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, insbesondere aber die Anlagen A und B zum KHStG). Dieser Zusammenhang ergibt sich auch aus der dienstrechtlichen Bestimmung selbst, stellt doch § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 auf das Erfordernis einer selbständigen Lehrtätigkeit in einem ZKF im Ausmaß von 9 Semesterstunden einer Lehrverpflichtung nach § 194 Abs. 1 Z. 2 lit. b BDG 1979 während zweier alternativer Beobachtungszeiträume - also auf eine konkrete Lehrverpflichtung (Unterrichtserteilung) - ab, die als Bestandteil der Dienstpflichten mit den §§ 192 und 193 BDG 1979 in Verbindung mit dem Organisations- und Studienrecht steht.

Auf Grund des oben dargelegten Zusammenhanges zwischen Organisations-, Studien- und Dienstrecht ist aber bei der Auslegung des Begriffes "ZKF" in § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 nicht nur auf das KHStG allein abzustellen, sondern sind auch die Studienpläne, die nach den gesetzlichen Vorgaben den für jede Studienrichtung vorgegebenen Rahmen näher zu präzisieren haben, maßgebend. Danach haben die Studienpläne - wie sich aus § 8 Abs. 2, 3 und 4 Z. 1 und 2 KHStG ergibt - u.a. auch die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Pflichtfächern, zu denen nach § 19 Abs. 2 KHStG die ZKF (nach Maßgabe der Anlagen A und B) und die sonstigen Pflichtfächer zählen, vorzunehmen. Die Erlassung des Studienplanes ist von der Studienkommission (§ 10 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 8 KHStG) nach § 53 KHStG im autonomen Wirkungsbereich zu besorgen, weil es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, die anderes bestimmt. Der Studienplan (zu seinem Inhalt siehe näher § 8 KHStG) bedarf der Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister, die eine Rechtskontrolle sicherstellt (vgl. dazu im Einzelnen § 8 Abs. 6 leg. cit). Seinem Inhalt nach handelt es sich um eine (Rechts)Verordnung, für die auch besondere Kundmachungsvorschriften gelten (siehe § 8 Abs. 7 KHStG).

Auf Grund der oben dargestellten Zuordnung des Beschwerdeführers zur Abt IV des Mozarteums und der sich daraus ergebenden Folgen kommen daher im Beschwerdefall für die Beurteilung, was ein ZKF oder sonstiges (Pflicht)Fach ist, nur die Studienpläne für die in dieser Abteilung eingerichteten Studienrichtungen in Betracht, an Hand derer primär zu prüfen ist, ob ihnen die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Lehrverpflichtung abgehaltenen Lehrveranstaltungen im vorher dargestellten Sinn zugeordnet werden können oder nicht. Ließe sich demnach eine Lehrveranstaltung nicht einem ZKF zuordnen, kann ihr diese Eigenschaft nicht deshalb zukommen, weil sie in ihrer Bedeutung dem ZKF gleichzuhalten ist. Eine derartige "Gleichwertigkeitsprüfung" ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur bei Lehramtsstudien vorgesehen, bei denen es nach den im maßgebenden Zeitraum geltenden studienrechtlichen Vorschriften (AHStG, Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, soweit sie die wissenschaftlich-künstlerischen Studien für das Lehramt an höheren Schulen betrafen und die sie konkretisierenden Studienordnungen und Studienpläne) diese Differenzierung nicht gab.

Vor dem Hintergrund des Regelungszwecks der Übergangsbestimmung und des Zusammenhangs der konkreten Unterrichtsverpflichtung mit den studienrechtlichen Vorschriften jener Studienrichtungen, in der der Bundeslehrer in Erfüllung seiner Dienstpflichten tätig zu werden hat, kommt dem Besuch der vom Beschwerdeführer abgehaltenen Lehrveranstaltungen durch Studenten anderer Studienrichtungen (als der zur Abteilung IV gehörenden) keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

Keine Bedeutung kommt daher auch dem Umstand zu, ob den vom Beschwerdeführer abgehaltenen Lehrveranstaltungen in anderen Studienrichtungen (die außerhalb der Abt IV am Mozarteum eingerichtet sind - siehe dazu § 3 Abs. 1 KHSchO und § 5 der

1. DfVO nach dem KHStG) nach dem KHStG in Verbindung mit den dafür geltenden Studienplänen die Rolle eines ZKF zuzuordnen ist (das im Regelfall von einem Universitätsprofessor zu unterrichten ist), wenn er nicht vom hiefür zuständigen Organ mit der Abhaltung einer Lehrveranstaltung aus dem ZKF dieser Studienrichtung betraut wurde. Die Anlage A zum KHStG lässt insofern klar erkennen, dass der Stellenwert eines Fachgebietes je nach dem Ausbildungsziel der Studienrichtung unterschiedlich sein kann, also dieses Fach in einer Studienrichtung zum ZKF, in einer anderen Studienrichtung aber zu den sonstigen Pflichtfächern gehört (vgl. z.B. in der Studienrichtung "Komposition und Musiktheorie" in der Anlage A

Z. 1 das im ersten Studienabschnitt unter lit. d als sonstiges Pflichtfach genannte Fach "Klavier", dem im Instrumentalstudium der Studienrichtung 3 "Klavier" die Bedeutung des ZKF zukommt. Ein weiteres Beispiel ist das im Studienzweig "Musiktheorie" im zweiten Studienabschnitt in A Z. 1 unter lit. a genannte ZKF "Musiktheorie", während ein Fach "Theorie der Musik" in anderen Studienrichtungen der Stellenwert eines sonstigen Pflichtfaches eingeräumt wird (vgl. z.B. bei der Studienrichtung Z. 3 "Klavier" sowie Z. 8 "Violine", Z. 14 "Flöte" ebenso wie für die weiteren unter Z. 15 bis 24 geregelten Blas- und Schlaginstrumente im ersten und zweiten Studienabschnitt, in den Instrumentalstudien der Studienrichtungen Z. 4, Z 5, Z. 6 und Z. 7 aber nur im zweiten Studienabschnitt usw.). Die entscheidende "Feinabstimmung" wird im jeweiligen Studienplan vorgenommen, wobei der Studienkommission bei der Präzisierung der gesetzlichen Vorgaben im Rahmen eines objektivierten Verständnisses der Fachvertreter der betreffenden Fächer ein Gestaltungsspielraum zukommt.

Zutreffend ist aber der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehen lässt, wie die belangte Behörde zu ihrer Feststellung gelangte, dass die vom Beschwerdeführer abgehaltenen Lehrveranstaltungen nicht dem ZKF einer in der Abteilung IV "Blas- und Schlaginstrumente" eingerichteten Studienrichtung zuzuordnen sind, es sich dabei vielmehr um ergänzende Lehrveranstaltungen handelt. Die lapidare Feststellung, es handle sich dabei im Rahmen der Instrumentalstudien um sonstige Pflichtfächer nach der Anlage A, Abschnitt II, des KHStG lässt eine nachprüfende Kontrolle nicht zu. Das ist grundsätzlich erst an Hand der jeweils maßgebenden Studienpläne möglich, insbesondere an Hand der festgelegten Lehrveranstaltungen der vorgesehenen Pflichtfächer, der Semesterwochenstundenzahl sowie der Lehrveranstaltungstypen, die den vom Beschwerdeführer im maßgebenden Zeitraum abgehaltenen Lehrveranstaltungen (mit diesen Merkmalen) gegenüberzustellen sind. Lässt diese Gegenüberstellung keine hinreichende Zuordnung zu einem ZKF oder den sonstigen (Pflicht)Fächern zu, ist für die Auslegung allfälliger sich aus dem Studienplan in Verbindung mit dem KHStG ergebender Zweifelsfragen letztlich die objektivierte bzw. objektivierbare Gesamtauffassung der betroffenen Fächer und ihrer Vertreter maßgebend. Im Wesentlichen wird es dabei um die Feststellung des unangefochtenen bisherigen Gebrauchs im Wissenschaftsbetrieb und in der Wissenschaftsverwaltungspraxis gehen.

Der bloße Hinweis der belangten Behörde in der Gegenschrift auf die Studienpläne vermag die fehlende Begründung nicht zu ersetzen.

Auf Grund dieses Begründungsmangels ist der Verwaltungsgerichtshof daran gehindert, den angefochtenen Bescheid auf seine inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Er war daher nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Im fortgesetzten Verfahren könnte auch die Frage von Bedeutung sein, ob der Beschwerdeführer (unbeschadet der Zuordnung seiner Lehrveranstaltungen zum ZKF oder einem sonstigen (Pflicht)Fach) in den alternativen Beobachtungszeiträumen nach § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 überhaupt eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 9 Semesterstunden nach § 194 Abs. 1 Z. 2 lit. b BDG 1979 idF vor der DR-Novelle 1999 zu erfüllen hatte. Die in den Akten aufliegende Übersicht der vom Beschwerdeführer abgehaltenen Lehrveranstaltungen, die allerdings erst mit dem WS 1996/1997 beginnt, deutet - falls sie die Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers in den von ihr erfassten Zeiträumen vollständig wiedergibt und sich deren Zuordnung zu " a" bzw. "b" auf § 194 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 bezieht - darauf hin, dass er in diesem Zeitraum nur Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden aus einem "künstlerischen Fach" nach lit. b leg. cit. abgehalten hat. Demnach wäre die Mehrheit seiner Lehrveranstaltungen aber als Unterricht aus einem "wissenschaftlichen Fach" nach lit. a eingestuft worden, was auch für die Umrechnung für das (von ihm erbrachte) Ausmaß der Lehrverpflichtung (und damit für seine besoldungsrechtlichen Ansprüche) von Bedeutung war, weil eine Semesterstunde Unterricht aus einem wissenschaftlichen Fach mit dem höchsten Werteinheitssatz (nämlich 1,539) zu vervielfachen ist , während für Unterricht aus einem künstlerischen Fach für eine Semesterstunde 1,176 Werteinheiten gelten.

3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der nach ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Die vom Beschwerdeführer entrichtete Gebühr von S 2.500,-- war mit dem Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft Stempelgebühren für die unaufgeforderte Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Gegenschrift, die für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung entbehrlich war.

Wien, am