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VwGH vom 16.06.1992, 88/05/0246

VwGH vom 16.06.1992, 88/05/0246

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler, den Vizepräsidenten Dr. Jabloner sowie die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des J S in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-010007/2-1988 Le/Fei, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien:

1. F H und 2. J H, beide in A, 3. Stadtgemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Zur Vorgeschichte ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer die den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom ursprünglich erteilte Baubewillligung im aufsichtsbehördlichen Verfahren und mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erfolglos bekämpfte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/05/0186).

Zum nunmehrigen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof führte ein Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom , mit dem den mitbeteiligten Bauwerbern die Baubewilligung für die Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben (Entfall der Unterkellerung der Garage) auf der Parzelle 2880/4, KG. A, entsprechend den bei der mündlichen Bauverhandlung aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Planunterlagen erteilt wurde. Der Erlassung dieses Bescheides war eine mündliche Verhandlung am vorausgegangen, bei der der Beschwerdeführer Einwendungen erhob, weil die Garagennutzfläche mehr als 50 m2 betrage und die Garage im Dachschnittbereich mit dem Hauptgebäude eine größere Höhe als 5 m aufweise. Gegen die Tauglichkeit der Unterlagen für das Bauvorhaben wendete er ein, daß trotz Entfalles der Unterkellerung der Garage die Kellerfenster in der nordöstlichen Ansicht noch immer dargestellt seien und auch noch immer genaue Maße und Koten, die das Urgelände in den Schnitten ersichtlich machen sollten und müßten, fehlten. Der der mündlichen Verhandlung beigezogene technische Amtssachvertändige ging auf diese Einwendungen im einzelnen nicht ein, sondern stellte gutächtlich fest, daß gegen die beantragte Planänderung hinsichtlich des Verzichtes auf die Unterkellerung der Garage kein Einwand erhoben wurde. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit Berufung, in der er im wesentlichen geltend machte, daß durch den Entfall der Unterkellerung das ursprünglich eingereichte Bauvorhaben derart geändert werde, daß das Gebäude als ein anderes anzusehen und damit keinesfalls durch eine baubehördlichen Bewilligung gedeckt sei. Das Garagenprojekt könne durch eine Verringerung seiner Größe um rd. 40 % nicht mehr mit dem ursprünglich baubehördlich bewilligten Projekt identisch sein. Ginge man aber davon aus, daß die Unterkellerung der Garage nicht als Gebäudeteil der Garage, sondern als Teil des Hauptgebäudes anzusehen sei, so werde durch die Planänderung das Gebäude in seinen Ausmaßen verändert und überdies auch die Lage des Gesamtgebäudes dadurch abgeändert. Im Hinblick auf diese Änderung könne den Einwendungen des Beschwerdeführers die entschiedene Sache nicht entgegengehalten werden.

Weiters sei die Dachraumfläche in die Gesamtfläche einzubeziehen, sodaß das zulässige Ausmaß von 50 m2 überschritten werde. Ähnliches spreche auch für die Annahme, daß der Dachraum als Teil des Hauptgebäudes angesehen werden müsse.

Ein der Berufung nicht stattgebender - begründungsloser - Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde vom aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren wies der Gemeinderat mit Bescheid vom die Berufung neuerlich ab. Begründend heißt es im wesentlichen, daß sich die Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der Bauverhandlung auf Einwendungen bezogen habe, über die bereits rechtskräftig abgesprochen sei. Die Garage selbst und der darüberliegende Dachraum seien nicht Gegenstand des Verfahrens, auch wenn der technische Amtssachverständige, offensichtlich der Vollständigkeit halber, in seinem Befund in der Verhandlungsschrift diese Gebäudeteile nochmals beschrieben habe. Vielmehr gehe aus dem den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Bauansuchen eindeutig hervor, daß eine Änderung nur dergestalt erfolgen solle, daß der "Keller unter der Garage nicht ausgeführt werden soll". Das Rechtsmittel ziele offensichtlich darauf ab, eine neuerliche Prüfung des der Berufung nicht mehr unterliegenden Baubewilligungsbescheides des Gemeinderates herbeizuführen. Die Stellungnahme bei der Bauverhandlung am habe aber keinen Einwendungen gegen den Entfall der Unterkellerung der Garage gegolten, sondern sich lediglich gegen Gebäudeteile gewandt, die nicht Gegenstand dieses Planänderungsverfahrens waren.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die Oberösterreichische Landesregierung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung nicht Folge gegeben. Die Vorstellung war im wesentlichen damit begründet worden, daß das gegenständliche Verfahren kein bloßes Änderungsverfahren sein könnte, weil die Kubatur des Garagengebäudes um ca. 40 % verringert werde und bautechnisch gravierende Unterschiede zum ursprünglich genehmigten Gebäude vorhanden wären. Überdies sei eine Planänderung in der Oö. Bauordnung nur im § 48 vorgesehen. Die Bauvorschriften würden eine Bewilligungspflicht für den "Verzicht auf die Errichtung eines Gebäudes oder eines Teiles desselben" nicht kennen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde von § 53 Abs. 2 der Oö. Bauordnung aus, wonach vom bewilligten Bauvorhaben ohne Bewilligung der Baubehörde nur in einem eingeschränkten Maße abgewichen werden könne. Darüber hinausgehende Abweichungen bedürften einer neuen Bewilligung der Baubehörde. Gegenstand des Verfahrens sei ausschließlich die durch das Bauansuchen fixierte Änderung des Bauwunsches gegenüber dem ursprünglich eingereichten und bewilligten Projekt. Die Nachbareinwendungen hätten sich daher nur in dem Rahmen bewegen können, der durch den Verfahrensgegenstand vorgegeben war. Die Baubehörden hätten dem Beschwerdeführer daher zu Recht die Rechtskraft der ursprünglichen Baubewilligung entgegengehalten. Gegen den Wegfall der Unterkellerung habe sich der Beschwerdeführer verschwiegen. Im übrigen stellt die belangte Behörde fest, daß durch den Wegfall des Kellers das äußere Erscheinungsbild der Garage und deren äußere Abmessungen nicht geändert würden, weshalb diesbezüglich Nachbarrechte nicht verletzt sein könnten. Daß durch die Garage an diesem Standort Nachbarrechte nicht verletzt werden, sei bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren festgestellt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides weist der Beschwerdeführer auf einen seiner Ansicht nach gegebenen offensichtlichen Widerspruch zwischen der ursprünglichen Baubewilligung und dem nunmehr bekämpften Bescheid hin. Im angefochtenen Bescheid stelle die belangte Behörde ausdrücklich auf Änderungen im Bereich der Garage ab, in der ursprünglichen Baubewilligung sei indessen davon ausgegangen worden, daß der Kellerbereich unter der Garage Teil des Hauptgebäudes wäre.

Darüber hinaus sei die Behörde deshalb von einer falschen rechtlichen Beurteilung ausgegangen, weil durch den Entfall des Kellers unter der Garage anstelle des seinerzeit vorgesehenen und baubehördlich bewilligten Projektes nunmehr eine nicht unterkellerte Garage Gegenstand der Errichtung sei. Abgesehen von einer Veränderung der Kubatur des Gebäudes um ca. 40 % gegenüber dem ursprünglich bewilligten Projekt ergäben sich zwangsläufig auch statische Unterschiede und liege rein bautechnisch betrachtet ein anderes Gebäude vor. Überdies kenne die Oö. Bauordnung nach Ansicht des Beschwerdeführers den Begriff "Planänderung" nur insoweit, als eine solche Planänderung im Rahmen eines anhängigen Verfahrens vorgenommen werden könne. Die Bauvorschriften hingegen würden keine Bewilligungspflicht für den "Verzicht auf die Errichtung eines Gebäudes oder eines Teiles desselben" kennen. Dies scheine auch im Widerspruch mit den fundamentalen Rechtsgrundsätzen zu stehen, da letztlich niemand gezwungen werden könne, von einem ihm baubehördlich eingeräumten Recht auch tatsächlich Gebrauch zu machen.

Ob man das gegenständliche Baubewilligungsverfahren auf die Neuerrichtung eines nicht unterkellerten Garagen-Gebäudes beziehe oder auf eine Projektsänderung betreffend das Hauptgebäude, ändere nichts an der rechtlichen Beurteilung, daß es einer neuerlichen Baubewilligung bedurft hätte.

Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde zu Recht aus § 53 der Oö. Bauordnung ableitet, daß Abweichungen von einem bewilligten Bauvorhaben grundsätzlich zulässig sind. Die in Rede stehende Bestimmung differenziert dahingehend, daß für geringfügige Abweichungen keine Bewilligung der Baubehörde erforderlich ist, darüber hinausgehende Änderungen aber einer (zusätzlichen) Bewilligung der Baubehörde bedürfen. Es ist dem Wortlaut des § 53 Abs. 2 der Oö. Bauordnung nicht entnehmbar und auch sonst systematisch nicht begründbar, weshalb bei bereits rechtskräftig bewilligten Bauvorhaben keine Änderungen zulässig sein sollten, sondern - wovon der Beschwerdeführer offensichtlich ausgeht - jeweils ein neues Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß eine "Planänderung" lediglich nach § 48 der Oö. Bauordnung möglich sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß § 48 lediglich ein vereinfachtes Verfahren bei Bauplanänderungen bis zur Erlassung des Baubewilligungsbescheides vorsieht. Nach Erteilung der Baubewilligung sind die §§ 53 und 57 der Oö. Bauordnung anzuwenden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 05/3569, 3570/80, und Neuhofer-Sapp, Oö. Baurecht, 3. Aufl., 1991, 204). Was der Beschwerdeführer damit meint, daß die Bauvorschriften keine Bewilligungspflicht für den "Verzicht auf die Errichtung eines Gebäudes oder eines Teiles desselben" vorsehen und was es bedeutet, daß dies im Widerspruch mit den fundamentalen Rechtsgrundsätzen zu stehen scheine, "da letztlich niemand gezwungen werden kann, von einem im baubehördlich eingeräumten Recht auch tatsächlich Gebrauch machen zu müssen", ist unverständlich.

Was den vom Beschwerdeführer behaupteten Widerspruch zwischen der ursprünglichen Baubewilligung und der Bewilligung der Planänderung betrifft, so weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hin, daß im Bescheid vom nicht behauptet werde, daß der Kellerraum unter der Garage Bestandteil des Hauptgebäudes wäre.

Im übrigen hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch zu Recht entgegengehalten, daß seine Einwendungen bei der mündlichen Bauverhandlung vom nicht gegen den - damals verfahrensgegenständlichen - Entfall der Unterkellerung der Garage gerichtet waren, sondern sich auf bereits rechtskräftig bewilligte Gebäudeteile bezogen hätten. Diese Einwendungen konnten im gegenständlichen Verfahren daher Rechtens nicht mehr vorgebracht werden.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was über eine Ableitung seiner - unzutreffenden - rechtlichen Erwägungen auf die Verfahrensseite hinausgeht, wenn er behauptet, daß sich die Baubehörde mit seinen Einwendungen hätte auseinandersetzen müssen.

Da durch den angefochtenen Bescheid Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.