VwGH vom 01.07.2004, 2000/12/0100
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch sowie Senatspräsident Dr. Höß und Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des E in K, vertreten durch Dr. Siegfried Legat, Rechtsanwalt in 8601 Bruck an der Mur, Dr. Theodor Körner Straße 13/1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 1- 035462/25-00, betreffend Aufwandsentschädigung nach § 20 des in der Steiermark als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956 (GehG/Stmk) zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine Dienststelle ist (nach seinen Angaben) die Baubezirksleitung A.
Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm bei einer mit seinem Privat-PKW durchgeführten Dienstreise auf Grund des Unfalls vom entstanden sei. Dem waren 3 Unfallberichte, der genehmigte Dienstreiseantrag, die Rechnung für die Reparatur sowie ein Foto vom Unfallschaden angeschlossen.
Nach dem vom Unfallkommando/C der BPD Leoben (im Folgenden BPD) formularmäßig erstellten Unfallbericht (Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden) ereignete sich der Unfall am und 10 Uhr 40. Als Straßenzustand wurde angegeben: "Gestreute nasse asphaltierte Fahrbahn", als Lichtverhältnisse "Tageslicht". Die "Unfallumstände" wurden wie folgt umschrieben (Anmerkung: "Bet. B" ist die Unfallgegnerin, "Bet. A" der Beschwerdeführer):
"Bet. B. fuhr auf der Fahrbahn der B 116 von der Lindnerkreuzung in Richtung Donawitz und musste bei der Tivolikreuzung verkehrsbedingt anhalten. Lt. ihren Aussagen blinkte die Ampel bereits das 3. Mal und hielt sie deshalb ihr Fahrzeug an. Bet. A fuhr unmittelbar hinter der Bet. B nach und konnte sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig anhalten und fuhr auf B auf. Lt. Aussage des Bet. A glaubte dieser, dass die B die Kreuzung übersetzen würde und leitete er deshalb zu spät den Bremsvorgang ein."
Die festgestellten Sachschäden wurden unrichtig zugeordnet (so finden sich beim Beschwerdeführer folgende Angaben:
"Stoßstange hinten stark eingedrückt, Kofferraumdeckel eingedrückt, Heckblech eingedrückt", während beim PKW der Beteiligten B die Stoßstange vorne eingedrückt, die Motorhaube deformiert, die Beleuchtungseinrichtungen links zertrümmert und der Kühlergrill beschädigt worden sei).
Der Beschwerdeführer gab in seinem Unfallbericht folgende Darstellung (Ortsnamen außerhalb des Unfallortes wurden anonymisiert und polizeiliche Kennzeichen ausgelassen):
"Ich war am mit meinem Privatauto dienstlich nach Y. unterwegs. Bereits seit der Lerchenfeldsiedlung in Leoben fuhr ich auf linker Fahrbahnspur hinter dem Mazda .......... Wir hatten durchgehend Grünphase und ich wunderte mich, dass der vor mir fahrende Mazda jedes Mal vor Kreuzungen die Geschwindigkeit etwas reduzierte. Obwohl dieses Auto relativ langsam (ca 45-50 kmh) fuhr, habe ich dadurch den Abstand zum vor mir fahrenden Auto vergrößert. Wir sind dann in die Nähe des Tivoli-Knotens gekommen und so ca 10-15 Meter vor der Kreuzung begann es Grün zu blinken. Da das Auto vor mir noch näher an der Kreuzung war, nahm ich an, dieses Auto wird die Kreuzung noch durchfahren, zumal die Fahrzeugkolonne auf rechter Fahrbahnspur auch noch die Kreuzung durchfuhr. Ich konzentrierte mich nur einen Augenblick auf die Ampel, um mich zu vergewissern, ob ich auch noch die Kreuzung passieren kann und auf einmal sah ich, dass der Mazda vor mir angehalten hat. Obwohl ich sofort den Bremsvorgang einleitete, konnte ich mein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen und rutschte dem vor mir stehenden Mazda hinten hinein. Ich möchte aber deutlich darauf hinweisen, dass die Fahrbahn an diesem Tag durch die Kombination Salzstreuung und leichtes Nebelreißen äußerst schmierig und extrem rutschig war (welches mir von einem Arbeitskollegen, der zur gleichen Zeit auch dort unterwegs war, bestätigt wurde) und daher mein Auto nach dem Einleiten des Bremsmanövers nicht zum Stillstand kam, sondern weiter rutschte.
Ich habe bei der Unfallaufnahme durch die BuPo Leoben auch eindringlich auf diese Verhältnisse hingewiesen, aber leider wurde dies im Bericht nicht erwähnt. Im Bericht wurde aber erwähnt, die Ampel hätte das 3. Mal geblinkt, was auch nicht den Tatsachen entspricht und dies wurde auch weder von der Unfallgegnerin noch von mir so zu Protokoll gegeben. Weiters ist der Sachschaden im Unfallbericht auch falsch dargestellt.
Obwohl vom Gesetz her die Schuldfrage als Auffahrender wohl bei mir liegt, fühle ich mich moralisch gar nicht schuldig, da es durch das Zusammentreffen mehrerer unglücklicher Zufälle zu diesem Unfall kam und ich in keiner Art und Weise und nicht im Geringsten fahrlässig handelte.
Ich ersuche diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen und möchte höflichst bitten, mir meinen Schaden, den ich bereits durch Vorfinanzierung bezahlt habe, zu ersetzen."
In der Folge schilderte der Beschwerdeführer seine wirtschaftliche Situation (hohe Unterhaltsleistung an seine Exgattin seit der Ende 1996 erfolgten Scheidung; hohe Kosten für Reparaturen im Jahr 1999 für seinen in diesem Jahr erstandenen gebrauchten PKW; sofortige Reparatur des Unfallschadens und seiner Begleichung (rund S 58.500,--) durch einen Kredit im Überziehungsrahmen wegen des dringenden Bedarfs des privaten PKW für Außendienstarbeiten).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom "gewährte" die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 des (als Landesgesetz geltenden) Gehaltsgesetzes 1956 (GehG/Stmk) für den ihm beim Unfall vom an seinem PKW entstandenen Schaden eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von S 17.551,44.
Sie bejahte in der Begründung das Vorliegen einer Pflicht des Dienstgebers für den Schadenersatz (wird näher ausgeführt).
Zum Unfallshergang verwies sie zum einen auf den Polizeibericht, aus dem ersichtlich sei, dass der vor dem Beschwerdeführer fahrende Fahrzeuglenker auf der B 116, von der Lindnerkreuzung in Richtung Donawitz kommend, verkehrsbedingt habe anhalten müssen. Der Beschwerdeführer habe geglaubt, dass der vor ihm fahrende Fahrzeuglenker die Kreuzung übersetzen würde und habe deshalb zu spät den Bremsvorgang eingeleitet. Nach seiner Sachverhaltsdarstellung sei die Fahrbahn an diesem Tag extrem rutschig und schmierig (Kombination aus Salzstreuung und leichtes Nebenreißen) gewesen; obwohl er relativ langsam (ca. 45-50 km/h) gefahren sei, sei er mit seinem Fahrzeug in den vor ihm stehenden Mazda von hinten hineingerutscht.
Was die Ermittlung des Eigenverschuldensanteils betreffe, bei der sinngemäß die Grundsätze für die Haftung nach dem Organhaftpflicht- und dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz anzuwenden seien, habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer den Unfall fahrlässig verursacht habe. Sein Eigenverschuldensanteil werde mit 70 % bemessen. Somit errechne sich die Schadenersatzleistung im Kulanzweg mit 30 % (der Reparaturkosten), das seien S 17.551,44.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die BPD am gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB (Auffahrunfall in Leoben am , wodurch die Unfallgegnerin des Beschwerdeführers leicht am Körper verletzt worden sei) Strafanzeige erstattet hat. Der zuständige Bezirksanwalt hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom vom Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren (§ 90a in Verbindung mit § 90f StPO) verständigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildet Senat erwogen:
I. Rechtslage
1. GehG/Stmk
§ 20 GehG/Stmk in der Fassung LGBl Nr. 26/1991 lautet (unter Berücksichtigung der sich aus der Übernahme verfassungsrechtlich ergebenden Änderungen):
"Aufwandsentschädigung
§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Landesgesetz geregelt."
2. Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG)
§ 2 DHG, BGBl. Nr. 80/1965 in der Fassung BGBl. Nr. 169/1983 lautet:
"§ 2. (1) Hat ein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen dem Dienstgeber durch ein Versehen einen Schaden zugefügt, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.
(2) Bei der Entscheidung über die Ersatzpflicht im Sinn des Abs. 1 hat das Gericht vor allem auf das Ausmaß des Verschuldens des Dienstnehmers und außerdem insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. auf das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung,
2. inwieweit bei der Bemessung des Entgelts ein mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenes Wagnis berücksichtigt worden ist,
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3. | auf den Grad der Ausbildung des Dienstnehmers, | |||||||||
4. | auf die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war und | |||||||||
5. ob mit der vom Dienstnehmer erbrachten Dienstleistung erfahrungsgemäß die nur schwer vermeidbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens verbunden ist. |
(3) Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet der Dienstnehmer nicht."
3. Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
Die nachstehend angeführten Bestimmungen der StVO 1960 beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird, auf die im Beschwerdefall maßgebende Stammfassung, BGBl Nr. 159.
Nach § 18 Abs. 1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
Gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVO 1960 gilt grünes Licht als Zeichen für "Freie Fahrt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zulässt, weiterzufahren oder einzubiegen.
Gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung (in der Fassung der 10. StVO-Novelle, BGBl Nr. 174/1983) ist das grüne Licht jeweils mit viermal grünblickendem Licht zu beenden, wobei die Leucht- und die Dunkelphase abwechselnd je eine halbe Sekunde zu betragen haben. Grün blinkendes Licht bedeutet das unmittelbar bevorstehende Ende des Zeichens für "Freie Fahrt".
II: Beschwerdeausführungen und Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinen Rechten verletzt, dass ihm die belangte Behörde entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 GehG/Stmk und zwei näher bezeichneter Richterlässe lediglich einen Schadenersatz in der Höhe von
S 17.551,44 statt in der Höhe von S 58.504,80 zugesprochen habe.
2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, der Spruch des angefochtenen Bescheides beschränke sich lediglich auf den Gesetzeswortlaut. Er bezeichne nicht die als erwiesen angenommene Tat in möglichst gedrängter deutlicher Fassung, sondern stelle bereits deren rechtliche Würdigung dar. Es fehlten auch Angaben über den Zeitpunkt des Unfalls und den Unfallort; diese Angaben wären aber unumgängliche Voraussetzungen für den Zuspruch einer Aufwandsentschädigung dem Grunde nach gewesen.
2.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers orientiert sich offenkundig an § 44a VStG, der im Beschwerdefall nicht anzuwenden ist, weil nicht über eine Verwaltungsübertretung abzusprechen war und auch nicht über eine solche abgesprochen wurde. Vielmehr hat die belangte Behörde über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten besoldungsrechtlichen Anspruch nach § 20 Abs. 2 GehG/Stmk entschieden; in diesem Verfahren sind das DVG und das AVG anzuwenden. Der Spruch hat in diesem Fall vor dem Hintergrund der für diesen Anspruch geltenden (materiellrechtlichen) Regelung ausschließlich die Entscheidung über dessen Gebührlichkeit und - wenn dies, wie im Beschwerdefall dem Grunde nach bejaht wird - über die Höhe des in Form einer Aufwandsentschädigung zu ersetzenden Schadenersatzes zu enthalten. Im Beschwerdefall ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides sowie seiner Begründung hinreichend klar, dass sich die getroffene Entscheidung auf den Schaden bezieht, den der Beschwerdeführer an seinem für eine Dienstreise eingesetzten privaten PKW auf Grund eines Unfalls vom erlitten hat. Zwar werden weder die Unfallzeit noch der Unfallort (Gemeindebezeichnung) in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich angeführt. Aus dem Hinweis auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Polizeibericht und auch seiner eigenen Darstellung des Unfallshergangs in Verbindung mit den Straßenangaben kann es aber keinem Zweifel unterliegen, dass es sich dabei um den von ihm um 10 Uhr 40 im Ortsgebiet der Stadtgemeinde Leoben (in einem näher umschriebenen Straßenbereich) verursachten Unfall handelt. Dass er an diesem Tag einen weiteren Unfall erlitten habe, behauptet auch der Beschwerdeführer selbst nicht. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Gebührlichkeit des geltend gemachten Anspruchs dem Grunde nach bejaht hat, geht der Vorwurf des Beschwerdeführers (der im Ergebnis auf eine nicht hinreichende Umschreibung des anspruchsauslösenden Ereignisses und die damit verbundene Unklarheit, worüber entschieden wurde, hinausläuft) aus den angeführten Gründen ins Leere.
3.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt er im Wesentlichen vor, die Begründung lasse nicht erkennen, wie die belangte Behörde zu einem Eigenverschuldensanteil von 70 % gekommen sei. Sie habe zwar festgestellt, dass er fahrlässig gehandelt habe, sich jedoch überhaupt nicht (näher) mit der subjektiven Seite auseinander gesetzt. Nach den (nach der Rechtsprechung bei Beurteilung des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung nach § 20 Abs. 2 GehG/Stmk) sinngemäß heranzuziehenden Grundsätzen für die Haftung nach dem Organhaftpflicht- und dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz treffe den Dienstnehmer bei einer entschuldbaren Fehlleistung überhaupt keine Ersatzpflicht (Anführung von Beispielen aus der Rechtsprechung, in denen eine entschuldbare Fehlleistung bejaht wurde). Im Beschwerdefall könne es dahingestellt bleiben, ob die Ampel das zweite oder bereits das dritte Mal grün geblinkt habe: es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein Fahrzeuglenker in diesem Fall beim Durchfahren einer Kreuzung auf schneeglatter Fahrbahn seine Fahrt durch Abbremsen jäh und abrupt unterbreche. Gerade im städtischen Verkehr sei es unerlässlich, dass ein Verkehrsfluss zu Stande komme und beibehalten werde.
Davon abgesehen hätte die belangte Behörde nicht davon ausgehen dürfen, dass allein seine Sachverhaltsdarstellung im Zusammenhalt mit dem Vorfallsbericht der BPD ausreiche, um seinen Eigenverschuldensanteil mit 70 % festzustellen, obwohl ihm weder eine absolute noch eine relative Geschwindigkeitsüberschreitung noch ein zu geringer Tiefenabstand zum plötzlich und abrupt abbremsenden vor ihm fahrenden Fahrzeug habe nachgewiesen werden können. Im Verwaltungsakt finde sich auch kein Hinweis über seine körperliche Verfassung, die angesichts des Unfallszeitpunkts (10 Uhr 40) und des Umstandes, dass er in der Nacht zuvor ausreichend geschlafen, er in seiner Freizeit sportliche Aktivitäten (Trainer und Aktiver einer Seniorenmannschaft) entfalte und an keinen körperlichen Gebrechen leide (auch keine optische Sehhilfe benötige) für sein Lebensalter als ausgezeichnet zu beurteilen gewesen sei. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass er dienstlich mit seinem Fahrzeug tausende Kilometer jährlich unfallfrei zurückgelegt habe.
Seiner Ansicht nach sei selbst der mögliche Verstoß gegen die Einhaltung eines ausreichenden Tiefenabstandes beim Durchfahren einer lichtgeregelten Ampelkreuzung im Hinblick auf das Anhalten des (zweitbeteiligten) Fahrzeuges beim zweiten oder drittem Mal grün blinken als entschuldbare Fehlleistung zu werten, wenn man die aufgezeigten Umstände berücksichtige.
Auch bei sonstiger leichter Fahrlässigkeit, die über eine entschuldbare Fehlleistung hinausgehe, bestehe für die belangte Behörde die Möglichkeit, aus Gründen der Billigkeit den Ersatz zu mäßigen oder auch ganz zu erlassen. Auch diesbezügliche Erwägungen fehlten im angefochtenen Bescheid.
3.2. Die Beschwerde ist berechtigt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum GehG 1956 ausgesprochen hat, ist dem Dienstgeber der Schaden aus der Benützung des eigenen Kfz durch den öffentlich-rechtlichen Dienstnehmer zuzurechnen, wenn dem Bediensteten (Beamten) Aufgaben übertragen werden, deren Erfüllung ohne Kfz nicht möglich oder zumutbar waren, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und sich der Dienstgeber mangels Beistellung eines Dienstfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart hat (vgl. dazu z. B. das hg Erkenntnis vom , Zl. 93/12/0319, mwN). Dies gilt wegen der Übereinstimmung der Rechtslage auch für § 20 GehG/Stmk.
Der Gerichtshof hat ferner im genannten Erkenntnis in Anschluss an die in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätze ausgesprochen, dass die Ersatzpflicht des Dienstgebers nur bei Vorsatz des Dienstnehmers ausgeschlossen ist, während bei Schuldlosigkeit des Dienstnehmers oder bei einer ihm unterlaufenen entschuldbaren Fehlleistung der Dienstgeber vollen Schadenersatz zu leisten hat; fällt hingegen dem Dienstnehmer ein Versehen, also nur Fahrlässigkeit zur Last, ist der Umfang allfälliger Ersatzansprüche des Dienstnehmers nach den in § 2 Abs. 1 DHG angeführten Kriterien zu beurteilen.
Der vorliegende Sachverhalt bietet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der ihn nach der StVO 1960 treffenden Verpflichtungen keinen Grund zur Annahme, dass ihm jedenfalls nicht mehr als eine entschuldbare Fehlleistung anzurechnen ist. Zutreffend hat daher die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein (über der Schwelle einer entschuldbaren Fehlleistung liegendes) fahrlässiges Verhalten unterstellt. Allerdings entbehrt der angefochtene Bescheid in Auseinandersetzung mit dem (nicht von vornherein als unerheblich einzustufenden) Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren jeglicher Begründung dafür, weshalb sie unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 DHG demonstrativ genannten Gründe, insbesondere dem Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers am gegenständlichen Unfall, aber auch der sonstigen dort angeführten Gründe, letztlich zum Ergebnis gekommen ist, dass (nur) ein Ersatz im Ausmaß von 30 % der Billigkeit entspricht. Die zu dieser Frage fehlenden Ermittlungen und in der Begründung mangelnden Feststellungen in Bezug auf die nach § 2 Abs. 2 DHG demonstrativ genannten Kriterien hindern den Verwaltungsgerichtshof an einer nachprüfenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
4. Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Von der vom Beschwerdeführer beantragte mündlichen Verhandlung konnte nach § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
5. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die vom Beschwerdeführer entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am