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VwGH vom 11.12.2002, 2000/12/0086

VwGH vom 11.12.2002, 2000/12/0086

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann, Dr. Eduard Klingsbigl, Dr. Robert Lirsch und Mag. Florian Masser, Rechtsanwälte in Wien I, Singerstraße 27/II, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom , Zl. 120.621/12-DSK/99, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Löschung bestimmter Geschäftszahlen bei der Bundespolizeidirektion Wien und der Staatsanwaltschaft Wien nach dem Datenschutzgesetzt (DSG), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde Beschwerde gegen die Bundespolizeidirektion X, Bezirkspolizeikommissariat Y, (im Folgenden BPD X., BezPolKoat Y.) ein. Darin führte sie aus, dass am BezPolKoat Y. offensichtlich zur Geschäftszahl (GZ) "Ges.114/d/91" ein Verfahren gegen sie offen sei. Es sei ihr aber keinerlei Auskunft darüber gegeben worden, ob diese Zahl tatsächlich nach wie vor aufscheine bzw. das Verfahren noch offen sei. Sie stellte den Antrag, die belangte Behörde möge der BPD X., BezPolKoat Y., auftragen, bekannt zu geben, ob die betreffende Zahl nach wie vor "aufrecht" sei, und in weiterer Folge die Behörde auffordern, die Zahl zu löschen.

Mit Eingabe an die belangte Behörde vom stellte die Beschwerdeführerin den (weiteren) "Antrag auf Löschung" von fünf näher bezeichneten Geschäftszahlen, darunter die GZ "Ges.114/d/91"; die übrigen vier Geschäftszahlen bezeichneten Akten der BPD X. in gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahren zum Entzug des Führerscheins bzw. der Waffenbesitzkarte sowie Akten der Staatsanwaltschaft X. betreffend eine Anzeige gegen die Beschwerdeführerin, das gemäß § 90 StPO eingestellt wurde. Eine der vier angeführten Geschäftszahl war die Bezugszahl zu einer anderen GZ. Zum ersten Antrag führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch, das schließlich zu der im (unbekämpft gebliebenen) Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides vom ausgesprochenen Feststellung führte, dass die BPD X., BezPolKoat Y., durch die Aufrechterhaltung der Führung der GZ "Ges.114/d/91" in Form nicht automationsunterstützter Aufzeichnungen in einer Evidenz nach dem die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG verletzt habe.

Mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den mit Schreiben vom gestellten "Ergänzungsantrag" auf Löschung von insgesamt drei (nicht erfasst ist die GZ Ges. 114/d/91, über die bereits im Spruchpunkt 1 abgesprochen wurde; die vierte von der Beschwerdeführerin genannte (Bezugs)Zahl wurde offenbar als miterledigt angesehen) die Beschwerdeführerin betreffenden GZ der BPD X. sowie der StAA X. zurück.

Sie begründete die Zurückweisung damit, dass in der Verfassungsbestimmung des § 36 Abs. 1 DSG die Befugnisse der Datenschutzkommission (DSK) abschließend geregelt seien; danach erkenne die DSK über Beschwerden von Personen, die behaupteten, in ihren Rechten nach dem DSG oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein. In ihrem ergänzenden Antrag vom habe die Beschwerdeführerin aber nicht dargelegt, warum sie durch die Existenz der genannten Aktenzahlen in ihren Rechten nach dem DSG oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt sein sollte. Die Beschwerde sei daher in diesem Punkt mangels Kompetenz der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes 2, "in eventu" in seinem ganzen Umfang, erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 1376/99, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In ihrer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend.

Die belangte Behörde hat in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und ihre Akten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

I. Rechtslage

1. Datenschutzgesetz (DSG)

Im Beschwerdefall ist das Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, anzuwenden.

1.1. Artikel 1 DSG (Stammfassung) lautet:

"Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.

(2) Beschränkungen des Rechtes nach Abs. 1 sind nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958) genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muss der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden.

(3) Jedermann hat, soweit Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet werden, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer Daten über ihn ermittelt oder verarbeitet, woher die Daten stammen, welcher Art und welchen Inhaltes die Daten sind und wozu sie verwendet werden.

(4) Jedermann hat, soweit Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet werden, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger und das Recht auf Löschung unzulässigerweise ermittelter oder verarbeiteter Daten.

(5) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 und 4 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

(6) Soweit Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig sind, ist das Grundrecht auf Datenschutz im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen."

1.2. § 12 DSG regelt (in Ausführung des § 1 Abs. 4 leg. cit.) die "Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung".

Nach Abs. 1 dieser Bestimmung in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 370/1986 hat jeder Auftraggeber unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des § 6 (Anmerkung: diese Norm regelt der Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zeck des automationsunterstützten Datenverkehrs) ermittelte oder verarbeitete Daten unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach Feststellung des der Verarbeitung zugrunde zu legenden Sachverhalts richtigzustellen, zu löschen oder die Richtigstellung oder Löschung zu veranlassen. Wenn aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die physische Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, sind diese Daten bis dahin logisch und sodann physisch zu löschen oder richtigzustellen.

§ 3 Z. 11 DSG in der Fassung BGBl. Nr. 370/1986 definiert das Löschen von Daten als a) das Unkenntlichmachen von Daten in der Weise, dass eine Rekonstruktion nicht möglich ist (physisches Löschen) sowie als b) die Verhinderung des Zugriffs auf Daten durch programmtechnische Maßnahmen (logisches Löschen).

1.3. Nach § 14 Abs. 1 DSG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 632/1994 erkennt die Datenschutzkommission über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein sowie über Anträge gemäß Abs. 3 (die zuletzt genannte Bestimmung spielt im Beschwerdefall keine Rolle).

1.4. § 36 Abs. 1 DSG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 632/1994 lautet:

"Aufgaben der Datenschutzkommission

§ 36. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission entscheidet:

1. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Verhalten eines Organs, das im Falle automationsunterstützter Datenverarbeitung dem 2. Abschnitt zuzurechnen wäre, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein, soweit dieses Verhalten nicht der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist;

2. von Amts wegen, wenn in einem Verfahren gemäß Z 1 hervorgekommen ist, dass auch andere Personen in ihren Rechten in gleicher Weise verletzt wurden;

3. über die Verpflichtung eines dem 2. Abschnitt unterliegenden Auftraggebers zur Aufrechterhaltung eines Bestreitungsvermerks;

4. in Verfahren im Zusammenhang mit der Eintragung in das Datenverarbeitungsregister;

5. über die Erteilung einer Genehmigung für den internationalen Datenverkehr;


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6.
über Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 50."
2.
EGVG und AVG

2.1. Nach Art. II Abs. 2 Z. 28 EGVG, BGBl. Nr. 50/1991 (WV), hat die Datenschutzkommission u.a. das AVG auf das behördliche Verfahren anzuwenden.

2.2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG in der am in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf eine gleichzeitig zu bestimmenden Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

II. Beschwerdeausführungen, Gegenschrift und Erwägungen

1. In ihrer ergänzten Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem "Recht auf amtswegige Veranlassung der Mängelbehebung durch die Behörde gem. § 13 Abs. 3 AVG, insbesondere wegen der unterlassenen Einräumung einer Gelegenheit zur allfälligen Mängelbehebung und in der Folge zur Geltendmachung der klärenden Umstände zur Wahrung ihrer Rechte auf Löschung sämtlicher Akten in einem Ermittlungsverfahren gem. § 37 AVG" verletzt.

2.1. Im Anschluss an Ausführungen zum Inhalt des § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 macht die Beschwerdeführerin in Ausführung des Beschwerdepunktes geltend, dass die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages zu Unrecht angenommen habe. Da der Sinn des § 13 Abs. 3 AVG darin gelegen sei, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, sei die Beschwerdeführerin in dem im Beschwerdepunkt näher bezeichneten Recht durch die rechtswidrige Annahme des Vorliegens eines Zurückweisungsgrundes verletzt worden. Der angefochtene Bescheid sei durch diese Vorgangsweise mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Hätte die Behörde nämlich rechtmäßig gemäß § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen unverzüglich die Behebung des von ihr behaupteten Begründungsmangels veranlasst, hätte sie einen Bescheid mit dem Inhalt erlassen können, dass die Beschwerdeführerin durch die Existenz der genannten Aktenzahlen in ihren Rechten nach dem DSG oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt worden sei. Hätte ihr die belangte Behörde im Sinne der genannten Bestimmung die Behebung des behaupteten Mangels aufgetragen, hätte die Beschwerdeführerin zu den Geschäftszahlen des Verkehrsamtes der BPD X, des Administrationsbüros der BPD X. und der StAA X. noch jeweils ein detaillierteres Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Existenz der genannten Aktenzahlen erstattet. Aufgrund des bestehenden Neuerungsverbotes könne dieses Vorbringen erst nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides erfolgen.

2.2. Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen, die Beschwerdeführerin verkenne den Grund für die Zurückweisung ihres Antrages. Ein Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG liege nicht vor. Das Begehren der Beschwerdeführerin sei "mehr als klar" gewesen: Es sei darauf gerichtet gewesen, die Anordnung der "Löschung" im Sinn der Vernichtung bestimmter (näher bezeichneter) Akten zu erreichen. Eine Zuständigkeit der DSK, die Vernichtung von (Papier)Akten anzuordnen, bestehe auf Grund der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage (wie auch nach dem neuen DSG 2000) nicht. Ein durchsetzbares Recht auf Löschung (sowie auf Richtigstellung) der Daten bestehe nach § 1 Abs. 4 DSG nur für automationsunterstützt verarbeitete Daten. Ein Aktenkonvolut sei keine Datenanwendung (iS des DSG: Datenverarbeitung), sondern eine Sammlung von Urkunden, die zwecks ihrer schnelleren Auffindung nach Suchmerkmalen (Zahlen, Zeichen, Parteinamen, Schlagworten udgl.) eingeordnet und abgelegt werde. Dabei könne das System zur Aktenverwaltung (ADV-Anwendung; Kartei) eine Datenanwendung oder eine manuelle Datei bilden, niemals aber der Akt selbst. § 36 Abs. 1 Z. 1 DSG lege die Hauptzuständigkeit der DSK fest. Lasse ein Parteienbegehren zweifelsfrei erkennen, dass es auf etwas gerichtet sei, das über die Grenzen der im DSG begründeten subjektiven Rechte hinausgehe - wie hier die Anordnung der Löschung = Vernichtung von Akten von Behörden -, könne ihre Zuständigkeit "zur Entscheidung" nicht gegeben sein. Der angefochtene Bescheid habe dementsprechend das Begehren der Beschwerdeführerin nach § 36 Abs. 1 DSG zurückgewiesen. Eine Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG liege somit nicht vor; die Bestimmung finde in Fällen der Anrufung einer unzuständigen Behörde keine Anwendung.

2.3. Dem ist Folgendes zu erwidern:

2.3.1. Aus dem Beschwerdepunkt in Verbindung mit den übrigen Beschwerdeausführungen ergibt sich zunächst, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen den Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides richtet. In diesem Sinn ist auch der in der ergänzten Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde nicht näher eingegrenzte Anfechtungsantrag zu verstehen.

2.3.2. Mit dem Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den auf "Löschung" bestimmter Geschäftszahlen gerichteten Ergänzungsantrag der Beschwerdeführerin vom mit der Begründung zurückgewiesen (und daher keine Sachentscheidung getroffen), dass in diesem Antrag keine von der DSK wahrzunehmende Rechtsverletzung dargelegt worden sei. Damit stützte sich die belangte Behörde auf zwei in einem inneren Zusammenhang stehende Annahmen (was auch ihre Ausführungen in der Gegenschrift deutlich machen), nämlich

a) auf einen eindeutigen Inhalt des Antrages der Beschwerdeführerin und

b) davon ausgehend auf die von ihr behauptete Verletzung eines subjektiven Rechtes, das bei der im Beschwerdefall vorliegenden Fallkonstellation nach dem DSG nicht eingeräumt werde und daher auch nicht von der DSK wahrzunehmen sei.

Unbestritten ist, dass die im Spruchabschnitt 2 genannten Aktenzahlen nicht automationsunterstützt verarbeitete Akten(teile) betreffen. Es trifft auch zu, dass sich das im DSG eingeräumte Recht auf Löschung bzw. Richtigstellung nur auf automationsunterstützt verarbeitete Daten (vgl. die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 4 und seine einfachgesetzliche Ausführung in § 12 DSG), nicht aber auf sonstige (d.h. nicht automationsunterstützt verarbeitete) Daten bezieht. Lediglich das in § 1 Abs. 1 DSG verankerte, abschließend geregelte (und daher einfachgesetzliche im DSG nicht weiter ausgeführte) Recht auf Geheimhaltung bezieht sich mangels einer diesbezüglichen Unterscheidung nach der Art der Verarbeitung auf personenbezogene Daten (also auch auf nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten) schlechthin.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde lässt sich dem auf "Löschung" bestimmter Aktenzahlen gerichteten Ergänzungsantrag der Beschwerdeführerin vom nicht zwingend entnehmen, dass damit ausschließlich deren physische Vernichtung gemeint war. Die belangte Behörde hat den gleichfalls auf "Löschung" der (nicht automationsunterstützt verarbeiteten) GZ "Ges.114/d/91" gerichteten (Erst)Antrag der Beschwerdeführerin, über den sie im (unangefochten gebliebenen) Spruchpunkt 1 ihres Bescheides eine Sachentscheidung getroffen hat, "in parteienfreundlicher Auslegung"(so die Ausführungen in der Begründung) dahingehend verstanden, "dass sich die Beschwerdeführerin durch die weitere Evidenthaltung sie betreffender personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Zahl 'Ges. 114/d/91' in ihrem Grundrecht auf Datenschutz beschwert fühlte." Erst die - ungeachtet des (weiten) Löschungsbegehrens - (sogar ohne dessen vorheriger Klarstellung) durchgeführten weiteren Ermittlungen haben zur obigen Präzisierung des Sachverhalts geführt, der (in Verbindung mit der Novellierung des Unterbringungsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/1997) im Spruchpunkt 1 als Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 DSG gewertet wurde. Warum eine derartige "parteienfreundliche Auslegung" im Fall des gleichfalls (undifferenziert) auf Löschung gerichteten Ergänzungsantrages der Beschwerdeführerin vom von vornherein ausgeschlossen werden kann (insbesondere, dass er nicht auch bloß auf eine nicht automationsunterstützte Evidenthaltung dieser Aktenzahlen abzielte) und daher ein seinem Inhalt nach unmissverständlicher und unzulässiger Antrag vorliegt, ist bei dieser im Beschwerdefall gegebenen Konstellation angesichts des Sprachgebrauchs der Beschwerdeführerin in Bezug auf den von ihr verwendeten (weiten) Begriff der Löschung klärungsbedürftig geblieben. Angesichts der Auslegungsbedürftigkeit des Ergänzungsantrages wäre die belangte Behörde aber gehalten gewesen, den wahren Willen der Beschwerdeführerin zu klären.

Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in Präzisierung ihres Begehrens eine Verletzung ihres Grundrechts auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 DSG - nur dieses kommt nach dem bisher festgestellten Sachverhalt in Betracht - behauptet, die nach dieser Bestimmung (denk)möglich ist und damit ein zulässiger Antrag vorliegt, über den die belangte Behörde in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Z. 1 DSG eine Sachentscheidung zu fällen hat.

3. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie ihren Bescheid im angefochtenen Umfang mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzuerkennen.

Wien, am