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VwGH vom 22.03.1993, 92/10/0077

VwGH vom 22.03.1993, 92/10/0077

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der Diözese Innsbruck (Caritas) in Innsbruck, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom , Zl. 19.580/1-III/4/90, betreffend Anerkennung der Honorierung der Praxisanleiter für Studierende der Sozialakademie als Lehrerpersonalaufwand, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Unterricht und Kunst) hat der Diözese Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte die beschwerdeführende Partei (unter der Bezeichnung "Caritas der Diözese Innsbruck") beim Landesschulrat für Tirol die Anerkennung der Honorierung der Praxisanleiter für Studierende der Sozialakademie der Caritas als Lehrerpersonalaufwand. Zur Begründung dieses Antrages wurde ausgeführt, nach Einführung der sechssemstrigen Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit hätten die Studierenden im dritten oder vierten Semester ein Praxissemester zu inskribieren und zu absolvieren. Die anleitenden Sozialarbeiter an den Praxisstellen forderten seit Jahren eine Abgeltung dieser "Lehrtätigkeit" im Wege des Lehrbeauftragtengesetzes. Unter anderem komme es zu Boykottdrohungen durch den Österreichischen Berufsverband Diplomierter Sozialarbeiter, durch Landesverbände und auch durch Dienstgeber; es sei daher die auf Grund der derzeitigen Rechtslage als integrierender Bestandteil der Ausbildung festgelegte praktische Ausbildung nicht gesichert. Nach Auffassung der Caritas sei die Anleitung von Praktikanten eine Leistung, die nicht dem allgemeinen Aufgabenkatalog eines Sozialarbeiters an einer Dienststelle zugeschrieben werden könne; die Leistung sei vergleichbar mit einer Kindergärtnerin in einem Besuchskindergarten, deren Betreuungstätigkeit für Praktikanten abgegolten werde; das Bundesministerium für Unterricht und Kunst selbst habe seit 1981/82 durch eine Regelung für die Bundesakademien die Anleitertätigkeit der Sozialarbeiter als zu honorierende Leistung anerkannt. Der Landesschulrat möge in Analogie zur Regelung an den Bundesakademien die Honorierung der Praxisanleiter als Lehrerpersonalaufwand anerkennen, damit im Studienjahr 1989/90 die entsprechenden Lehraufträge vergeben werden könnten. Als Gründe dafür würde geltend gemacht, daß die Praktika Teil der Ausbildung laut Schulorganisationsgesetz und Lehrplanverordnung seien, die Akademien die Verpflichtung hätten, Praxisstellen zu finden, in denen ausgebildete Sozialarbeiter die Anleitung der Praktikanten gewährleisteten, die Lernziele für die Praktika und damit die Aufgabe der anleitenden Sozialarbeiter im Lehrplan definiert seien und die anleitenden Sozialarbeiter als Lehrer fungierten und daß die Kosten für Lehrerpersonal in konfessionellen Privatschulen vom Bund zu tragen seien.

Mit Bescheid des Landesschulrates vom wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Übernahme des Entgeltes für anleitende Sozialarbeiter durch den Bund gemäß § 17 Abs. 1 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962 idF BGBl. Nr. 92/1972 (im folgenden: PrivSchG) "zurückgewiesen". Begründet wurde diese Entscheidung damit, nach § 17 Abs. 1 PrivSchG seien den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften u.a. für die von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen nur Subventionen zu ihrem PERSONALAUFWAND zu gewähren. Da es sich bei einer Abgeltung für anleitende Sozialarbeiter - diese gehörten einer eigenen Dienststelle an, die die Praxisbetreuung durchführe - jedoch nicht um eine solche im Sinne der eingangs zitierten Gesetzesstelle handle, bestehe für den Bund mangels einer Rechtsgrundgrundlage keine Verpflichtung zur Bezahlung des beantragten Entgeltes.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung abgewiesen. In der Begründung heißt es nach Wiedergabe der §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 PrivSchG, nach dem Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit sei in Zusammenarbeit mit den Praktikumsstellen anzustreben, daß die Studierenden von fachlich versierten Bediensteten, im Langzeitpraktikum von ausgebildeten Sozialarbeitern in die Agenden der Praktikumsstellen eingeführt und entsprechend betreut werden. Diese Betreuung finde durch die Praktikumsstelle statt. Diese Praktikumsstelle sei von der Schule selbst rechtlich und faktisch verschieden. Das Privatschulgesetz regle in seinen §§ 17 ff, wann (konfessionelle) Schulen zu subventionieren seien. Eine Subventionierung der Praktikumsstelle, die die Studierenden einer Akademie für Sozialarbeit in ihrem Praxisseminar in die jeweiligen Agenden einführe und betreue, sei auf der Grundlage dieses Gesetzes nicht möglich. Mangels einer Rechtsgrundlage bestehe für den Bund daher keine Verpflichtung zur Bezahlung des Entgelts der anleitenden Sozialarbeiter.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom , B 795/91, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In ihrer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung erachtet sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gewährung von Subventionen zum Personalaufwand gemäß § 17 Abs. 1 PrivSchG und in ihrem Recht auf Zurverfügungstellung jener Lehrerdienstposten, die zur Erfüllung des Lehrplanes ihrer Schule erforderlich sind, gemäß § 18 Abs. 1 PrivSchG verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. In der Gegenschrift wird im wesentlichen vorgebracht, bei der Tätigkeit der als Betreuer der Praktikanten eingesetzten fachlich versierten Bediensteten (Praktikantenbetreuer, Praxisleiter) der Praktikumsstelle handle es sich auf Grund der Natur dieser Tätigkeit um keine Lehrertätigkeit im dienstrechtlichen Sinn. Unter "Erfüllung des Lehrplans" sei eine mit der unmittelbaren Umsetzung des Lehrplans genuin verbundene unterrichtende Tätigkeit zu verstehen, die vom Praxisanleiter nicht wahrgenommen werde. Daß dem Praxisanleiter der Praktikumsstelle keine unterrichtende Funktion im Rahmen der Schulausbildung zukomme, ergebe sich weiter daraus, daß auf Grund des Lehrplans der Pflichtgegenstand Praxisseminar im Ausmaß von insgesamt 12 Semesterwochenstunden vorgesehen sei, der von einem Lehrer der Akademie für Sozialarbeit unterrichtet werde. Wie sich aus der Umschreibung der Bildungs- und Lehraufgabe dieses Pflichtgegenstandes ergebe, diene dieser der Vorbereitung und Auswertung der Praktika unter besonderer Berücksichtigung des Theorie-Praxis-Bezugs sowie der Reflexion und der Verarbeitung der konkreten Praxiserfahrungen. Dies sei in Hinsicht auf die in Sozialeinrichtungen absolvierte Praxis der Ort, wo der Studierende entsprechende reflektierende und begleitende Lehrerbetreuung erhalte. Diese mit der praktischen Ausbildung der Studierenden untrennbar verbundenen Lehrertätigkeiten und Lehrerstunden würden daher auch als Lehrerpersonalaufwand im Sinne des § 18 des PrivSchG den konfessionellen Akademien für Sozialarbiet zur Verfügung gestellt, weil sie zur Erfüllung des Lehrplans der betreffenden Schule erforderlich seien. Völlig anders - als die der Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit - stelle sich die Tätigkeit der Praxisanleiter dar. Der Praxisanleiter habe - er sei ja nicht Lehrer im Sinne des BDG 1979 - nicht an Lehrerkonferenzen teilzunehmen, erteile keine schulischen abschlußrelevanten Beurteilungen von im Rahmen des Praktikums erbrachten (Arbeits)Leistungen der Studierenden, er sei mit anderen Worten in keiner Weise in die schulische Erfolgskontrolle der Ausbildung der Akademie für Sozialarbeit involviert. Er unterliege auch keinerlei lehramtlichen Pflichten im Sinne des § 211 BDG 1979. Der Praxisanleiter sei daher unter Umständen als "Lehrer im funktionellen Sinn" zu qualifizieren, etwa vergleichbar mit jemanden, der einen anderen unterweise und in einer sehr allgemeinen Bedeutung des Begriffes als "Lehrer" bezeichnet werde. Dieser Sachverhalt könne jedoch nicht den §§ 17 ff PrivSchG unterstellt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst geprüft, ob die Beschwerde zulässig ist. Diese Frage stellt sich im Hinblick darauf, daß als Antragsteller im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wie auch als beschwerdeführende Partei die "Caritas der Diözese Innsbruck" aufgetreten ist und diese auch Adressat der verwaltungsbehördlichen Bescheide war, § 17 Abs. 1 PrivSchG den Anspruch auf Subventionierung aber den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einräumt.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Verwaltungsgerichtshof über Aufforderung mitgeteilt, die "Caritas der Diözese Innsbruck" sei eine Einrichtung dieser Diözese und damit dem bischöflichen Ordinariat zugeordnet. Sie sei als Abteilung ohne eigene Rechtspersönlichkeit errichtet worden. Rechtsträger der Caritas der Diözese Innsbruck mit all ihren Werken, Schulen, Referaten sei somit die Diözese Innsbruck. Diese sei gemäß cc. 368 und 369 CIC ein Teil der katholischen Kirche und berechtigt, deren Rechte wahrzunehmen. Die Rechtspersönlichkeit der Diözese Innsbruck für den staatlichen Bereich ergebe sich aus dem Vertrag zwischen dem hl. Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. Nr. 227/1964 (Art. V) im Zusammenhalt mit Art. VIII BGBl. Nr. 417/1968. Die Diözese Innsbruck könne daher selbst bzw. durch ihre befugten Organe und Einrichtungen mit der Republik Österreich bzw. ihren befugten Organen und Einrichtungen wie Verwaltungsbehörden und Gerichten in Rechtsverkehr treten. Die "Caritas der Diözese Innsbruck" als Abteilung des bischöflichen Ordinariates sei befugt, durch entsprechende bevollmächtigte Vertreter im Rahmen ihres Wirkungsbereiches als Vertreterin der Diözese Innsbruck als zuständige Teilkirche der katholischen Kirche (cc. 368 und 369 CIC) aufzutreten. Dem Generalvikar als Leiter des bischöflichen Ordinariates komme im Rahmen des c. 479 § 1 CIC kraft Amtes die amtsführende Gewalt zu, um in der Diözese alle Verwaltungsakte erlassen zu können. Er habe die Antragstellung bei den Verwaltungsbehörden und die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof genehmigt. Diese Vertretungsbefugnis und das Handeln der Caritas der Diözese Innsbruck als Abteilung des bischöflichen Ordinariates durch ihren Direktor sei demnach auf Grund der vorliegenden Vollmacht der Diözese Innsbruck als zuständige Teilkirche der katholischen Kirche (cc. 368 und 369 CIC) zuzurechnen.

Ein Anspruch auf Subventionen nach dem PrivSchG für die Sozialakademie der Caritas der Diözese Innsbruck steht der Diözese Innsbruck zu. Diese kann als juristische Person nur durch ihre Organe handeln. Wie sich aus der Mitteilung der beschwerdeführenden Partei ergibt, ist nach ihrem Willen der im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag der "Caritas der Diözese Innsbruck" ebenso wie die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof der Diözese Innsbruck zuzurechnen.

Die unrichtige Anführung einer (prozessual) nicht rechtsfähigen Einrichtung der Diözese Innsbruck, nämlich der Caritas, anstelle des Rechtsträgers selbst als Adressat der verwaltungsbehördlichen Bescheide steht dem "richtigen Bescheidverständnis" nicht im Weg, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides bei der Betrachtung anders als bei Außerachtlassung dieser Elemente schon für die Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, daß die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat. In einem solchen Fall kann nicht von einem (unzulässigen) "Umdeuten", sondern nur von einem (zulässigen und gebotenen) "Deuten" des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten gesprochen werden, als dessen Ergebnis der vom Organ repräsentierte Rechtsträger als Bescheidadressat anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 91/15/0085).

Die Behörden beider Rechtsstufen haben ihre Entscheidung unter anderem auf § 17 Abs. 1 PrivSchG gestützt und diese Bestimmung in der Begründung auch wiedergegeben. § 17 Abs. 1 PrivSchG ist daher zur Auslegung dieser Bescheide heranzuziehen. Normen niedrigerer Rechtsstufen sind im Zweifel so auszulegen, daß sie ranghöheren Normen nicht widersprechen. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen Bescheid und Gesetz. Daß es sich bei der Anführung der "Caritas der Diözese Innsbruck" - eines Organs der Diözese, dessen Antragstellung dieser zuzurechnen war - als Adressat der verwaltungsbehördlichen Bescheide lediglich um ein Vergreifen im Ausdruck handelte, während der Wille der Behörden tatsächlich auf einen Abspruch gegenüber der Diözese selbst gerichtet war, geht schon daraus hervor, daß in der Begründung der verwaltungsbehördlichen Bescheide jeweils - entsprechend der Gesetzeslage - die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften als Träger des Subventionsanspruches angeführt sind. Die Bescheide der Verwaltungsbehörden sind daher nicht ins Leere gegangen, sondern an die beschwerdeführende Diözese Innsbruck ergangen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als zulässig.

In der Sache selbst steht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Streit, ob der beschwerdeführenden Partei ein Anspruch auf Abgeltung der Aufwendungen für die Honorierung der Praxisanleiter für Studierende der Sozialakademie in Form einer Subvention durch den Bund zusteht.

Nach § 17 Abs. 1 PrivSchG sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.

Nach § 18 Abs. 1 leg. cit. sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen als Subvention jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.

§ 18 Abs. 1 PrivSchG stellt für das Ausmaß der Subventionen auf vergleichbare öffentliche Schulen ab. Daraus ergibt sich, daß zum "Personalaufwand" einer konfessionellen Privatschule alle jene Ausgaben gehören, die auch bei öffentlichen Schulen dem Personalaufwand zuzuzählen sind. Öffentliche Schulen sind nach Art. 14 Abs. 6 B-VG jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden. Gesetzlicher Schulerhalter ist der Bund, soweit die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Bundessache ist. Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land oder nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften die Gemeinde oder ein Gemeindeverband, soweit die Gesetzgebung oder Ausführungsgesetzbebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Landessache ist. Öffentliche Schulen sind demnach Schulen, deren Träger eine Gebietskörperschaft ist. Was zum Personalaufwand einer öffentlichen Schule gehört, ergibt sich aus den für die Gebietskörperschaften geltenden Haushaltsvorschriften. Ein Blick in diese Haushaltsvorschriften zeigt, daß zum (Lehrer)Personalaufwand der Gebietskörperschaften nur Ausgaben für Personen zählen, die in einem Dienstverhältnis zur betreffenden Gebietskörperschaft stehen (vgl. den zur Zeit der Erlassung bzw. der Novellierung des PrivSchG in Geltung stehenden § 11 der Bundeshaushalts-Verordnung, BGBl. Nr. 118/1926, bzw. § 20 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, sowie

§ 5 der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung, BGBl. Nr. 159/1983). Der Begriff "Personalaufwand" im § 17 Abs. 1 PrivSchG umfaßt daher nur Ausgaben für Personen, die ihre Lehrertätigkeit für die Privatschule in einem Dienstverhältnis erbringen. Dabei kann es sich entweder um ein Dienstverhältnis zum Rechtsträger der Privatschule handeln oder - im Falle der Subventionsgewährung durch Zuweisung von Bundeslehrern bzw. Landeslehrern nach § 19 Abs. 1 PrivSchG - um ein Dienstverhältnis zu einer dieser Gebietskörperschaften.

Von dem Grundsatz, daß nur Ausgaben für Personen, die ihre Lehrtätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbringen, als Personalaufwand einzustufen und damit im Wege einer Subvention abzugelten sind, hat das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 656, über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (im folgenden: Lehrbeauftragtengesetz) eine Ausnahme statuiert. § 1 dieses Gesetzes lautet auszugsweise:

"(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten an den Bundesanstalten für Leibeserziehung, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Erzieher, land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten und Instituten, Akademien für Sozialarbeit, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten sowie für die Veranstaltungsleiter für Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen und Religionspädagogischen Instituten. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben.

(2) Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der §§ 18 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Abs. 1 genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind.

(3) Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet."

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (242 Blg. NR XVII. GP, S. 5 f) führen zu § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes aus:

"Durch Abs. 2 soll der Zusammenhang mit dem Privatschulgesetz hergestellt und klargestellt werden, daß die Vergütung der Tätigkeit der Lehrbeauftragten und sonstigen von diesem Gesetz erfaßten Personen an den Privatschulen nach dem vorliegenden Bundesgesetz nur dann erfolgen kann, wenn die jeweilige Privatschule nach den Bestimmungen des Privatschulgesetzes vom Bund subventioniert wird (und nur bei Vorliegen und nach Maßgabe der angeführten Voraussetzungen - siehe §§ 18 bzw. 21 des Privatschulgesetzes, überdies ist bei Schulen mit Organisationsstatut die Vergleichbarkeit mit den in Abs. 1 genannten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vorgesehen). Diese Regelung gilt nicht nur für die Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Institute, sondern auch für die als Privatschulen geführten sonstigen in Abs. 1 genannten Schulen, die als Privatschulen geführt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß die Lehrbeauftragten schulorganisationsrechtlich den Lehrern gleichgestellt sind. Auch hier gelten die Beschlußerfordernisse des Art. 14 Abs. 10 B-VG, da es sich um Angelegenheiten der Privatschulen handelt."

Auf Grund der Bestimmungen des Lehrbeauftragtengesetzes besteht Anspruch auf Abgeltung des Aufwandes für Lehrbeauftragte an privaten Akademien für Sozialarbeit, sofern auf diese Akademien die Voraussetzungen der §§ 18 und 21 PrivSchG zutreffen, d.h. insbesondere, wenn es sich um grundsätzlich subventionsfähige Schulen handelt.

Anspruch auf Abgeltung des Aufwandes für die Praxisanleiter für Studierende der Akademie für Sozialarbeit der Caritas der Diözese Innsbruck besteht demnach dann, wenn die Tätigkeit des Praxisanleiters entweder in einem Dienstverhältnis zum Rechtsträger dieser Akademie oder im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses ausgeübt wird.

Die näheren Regelungen über die von Studierenden an einer Akademie für Sozialarbeit zu absolvierenden Praktika enthält der Lehrplan für diesen Schultypus, BGBl. Nr. 456/1987. Anlage A Z. 4 dieses Lehrplanes sieht Pflichtpraktika von insgesamt acht Wochen ganztägig (das einzelne Teilpraktikum darf zwei Wochen nicht überschreiten) und Praxissemester (Pflichtpraktikum in einem Bereich der Sozialarbeit) im Ausmaß von 17 Wochen (85 Arbeitstage) ganztägig im dritten bzw. vierten Semester vor. In Anlage B Z. 4 des Lehrplanes werden die Bildungs- und Lehraufgabe, der Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze festgelegt. Danach soll der Studierende im Rahmen seines Pflichtpraktikums durch Einbindung in den Arbeitsbereich einer konkreten Einrichtung der Sozialarbeit seine zukünftige berufliche Rolle kennenlernen, reflektieren und einüben. Im Abschnitt über die didaktischen Grundsätze findet sich folgender Passus:

"In Zusammenarbeit mit den Praktikumsstellen ist anzustreben, daß die Studierenden von fachlich versierten Bediensteten, im Langzeitpraktikum von ausgebildeten Sozialarbeitern in die Agenden der Praktikumsstellen eingeführt und entsprechend betreut werden. Diese Einführung und Betreuung soll sich im Sinne des Lehrplans der Praktika vollziehen. Zu diesem Zweck können entsprechend den Bestimmungen des Lehrbeauftragtengesetzes Lehraufträge im Ausmaß von einer Wochenstunde von der Akademie vergeben werden. Der Praktikumsleiter der Akademie hat dabei den Betreuer je nach Notwendigkeit und Bedarf zu informieren und zu unterstützen."

Die Akademie hat demnach die Möglichkeit, an die Praxisanleiter einen Lehrauftrag zu vergeben. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat sie - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - einen Anspruch, diesen Aufwand vom Bund im Subventionswege erstattet zu erhalten.

Da der Lehrplan selbst die Möglichkeit einräumt, die Praxisanleitung durch einen Lehrbeauftragten durchführen zu lassen und Lehraufträge - deren Zuordnung zu einer Lehrtätigkeit überdies nicht in Abrede gestellt werden kann - nach dem Lehrbeauftragtengesetz einen Anspruch auf Subventionierung begründen, kann dieser Subventionsanspruch auch nicht mit dem Argument verneint werden, es handle sich bei der Tätigkeit der Praxisanleiter nicht um eine Lehrtätigkeit.

Aber auch ein Anspruch auf Abgeltung der Aufwendungen für Praxisanleiter, die nicht mit einem Lehrauftrag bedacht werden, scheidet nicht von vornherein aus. Zur Beurteilung eines solchen Anspruches bedürfte es einer präzisen Feststellung des Verhältnisses zwischen der Akademie bzw. ihrem Rechtsträger und dem Praxisanleiter, um klären zu können, ob ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde, denen keine entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zugrundeliegen, sind auf Grund des Neuerungsverbotes (§ 41 VwGG) unbeachtlich.

Da die belangte Behörde verabsäumt hat, sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen, die es erlauben würden, zu beurteilen, ob im Beschwerdefall die Voraussetzungen für den von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Anspruch vorliegen, war ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Für eine Äußerung der beschwerdeführenden Partei auf Grund einer Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes gebührt kein Kostenersatz, weil § 48 Abs. 1 VwGG eine Erstattung des Schriftsatzaufwandes nur für die Einbringung der Beschwerde vorsieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2081/77, und vom , Zl. 82/02/0254).