VwGH vom 18.12.2003, 2000/12/0076
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der K in B, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 1 - 043770/Ltg.a.D. - 99, betreffend Überweisung eines Anrechnungsbetrags nach dem Steiermärkischen Landes-Bezügegesetz (Stmk LBezG), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin war vom bis Abgeordnete zum Steiermärkischen Landtag. Von den ihr für die Zeit vom bis 14 x jährlich ausbezahlten Bezügen wurde jeweils ein Pensionsbeitrag von 13 % einbehalten. Während ihrer Tätigkeit als Abgeordnete ging die Beschwerdeführerin keiner anderen Beschäftigung nach.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde gemäß § 15 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973 idF LGBl. Nr. 82/1991, der Beschwerdeführerin eine einmalige Entschädigung zugesprochen, die Einstellung der Aktivbezüge mit festgestellt und ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Ruhebezug nicht bestehe.
Mit Schreiben vom an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ersuchte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (im Folgenden: PVA) um die Leistung des "Überweisungsbetrages gemäß § 311 ASVG".
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung teilte der PVA mit Schreiben vom mit, dass die Beschwerdeführerin vom bis als Abgeordnete im Steiermärkischen Landtag tätig gewesen und in dieser Zeit die Bezugsregelung nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Bezügegesetzes erfolgt sei. Es habe sich dabei um kein "öffentlichrechtliches (pensionsversicherungsfreies) Dienstverhältnis" gehandelt, weshalb die Überweisung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 311 (zu ergänzen: ASVG) nicht erfolgen könne. Es sei auch anlässlich des Funktionsbeginnes von der PVA kein Überweisungsverfahren nach § 308 ASVG durchgeführt worden und es seien auch keinerlei Sozialversicherungszeiten für die im Steiermärkischen Bezügegesetz festgelegte Pensionsregelung anrechenbar.
Mit Schreiben vom richtete die Beschwerdeführerin an die PVA den nunmehr verfahrenseinleitenden "Antrag um Einleitung eines Überweisungsverfahrens zur Überweisung eines Anrechnungsbetrages gem. § 11 Stmk Bezügereformgesetz". Sie führte aus, obwohl sie während ihrer Zeit als Landtagsabgeordnete Pensionsbeiträge geleistet habe, gebe es für diese Zeit keine Berücksichtigung in der Pensionsberechnung. Sie sei in der Zeit als Abgeordnete im Steiermärkischen Landtag nach dem damals geltenden Bezügegesetz pflichtpensionsversichert gewesen. Auf Nachfrage bei der Steiermärkischen Landesregierung sei ihr mitgeteilt worden, eine Überweisung an die PVA könne erfolgen, wenn diese einen diesbezüglichen Antrag auf Einleitung eines Überweisungsverfahrens gemäß § 311 ASVG stelle. Da nach den im letzten Jahr geänderten Bestimmungen hinsichtlich der Politiker-Pensionsregelungen auch die Zeiten der Tätigkeit der Abgeordneten als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung im Sinne des ASVG gelten würden, "beauftrage ich die Einleitung eines Überweisungsverfahrens beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung im Sinne des § 311 ASVG und § 11 Stmk Bezügereformgesetz (LGBl. Nr. 72/97)". Damit könnte für die von ihr in der Zeit vom bis zum bezahlten Pflichtpensionsbeiträge "nach dem Stmk Landesbezügegesetz ein ANRECHNUNGSBETRAG gem. § 11 Stmk Bezügereformgesetz an die Pensionsversicherung der Angestellten überwiesen" und diese Zeiten dadurch als Beitragszeiten nach dem ASVG für ihren späteren Pensionsanspruch anrechenbar werden.
Diesen Antrag übermittelte die PVA mit Schreiben vom unter Hinweis auf § 6 AVG an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Sie führte aus, sie sei für eine bescheidmäßige Ablehnung des Überweisungsverfahrens gemäß § 311 ASVG nicht zuständig, "weil für die Absprache über die Vorfrage - pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder nicht - die Zuständigkeit nicht gegeben ist". § 11 des Steiermärkischen Landes-Bezügegesetzes (Stmk LBezG) regle die Überweisung eines allfälligen Anrechnungsbetrages durch das Land an den zuständigen Pensionsversicherungsträger. Gegenständlich sei für eine bescheidmäßige Ablehnung des Überweisungsbetrages nach dem Bezügereformgesetz die PVA mangels Legitimation ebenfalls nicht zuständig. Die PVA sei auch zur Klärung der weiteren Frage, ob die Funktionszeiten der Beschwerdeführerin für die Zeit vom bis nachträglich im Sinne des Bezügegesetzes anerkannt werden könnten, nicht zuständig. Diesbezüglich könne direkt "an das Ministerium" herangetreten werden.
Mit Schreiben vom richtete die belangte Behörde an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Anfrage, ob Funktionszeiten aus den Jahren 1986 bis 1991 nachträglich im Sinne des § 14 des Bundesbezügegesetzes (der ident mit § 12 des Stmk LBezG sei) als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG anerkannt werden könnten und mit der Leistung eines Überweisungsbetrages seitens des Landes deren Anrechnung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sichergestellt sei.
In Beantwortung dieses Schreibens teilte die Bundesministerin mit, dass sich der Anwendungsbereich des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, auf Zeiten ab dem und somit auf Fälle ab diesem Zeitpunkt beschränke, wobei bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Gemäß § 49h Abs. 3 Bundesbezügegesetz (richtig: Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972) habe der Bund für Organe, die das Optionsrecht in das alte Politikerpensionssystem nicht in Anspruch nehmen, einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig gewesen sei. Da es sich bei den von der Beschwerdeführerin erworbenen Zeiten weder um "einen Fall des Übergangsrechtes" noch um eine Versicherungsangelegenheit handle, auf die das "Dauerrecht" anwendbar sei, könnten weder die obzitierte Bestimmung des § 49h (gemeint: Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972) noch die §§ 12 ff Bundesbezügegesetz bzw. die gleich lautenden Vorschriften des Stmk LBezG zur Anwendung kommen. Eine weitere Übergangsbestimmung, die eine rückwirkende Erfassung von Funktionszeiten eröffne, sei gesetzlich nicht normiert worden. Eine wirksame Beitragsentrichtung für die Funktionszeiten vom bis zum und deren Anerkennung als Pflichtversicherungsmonate entspräche nicht den gesetzlichen Vorschriften und könne daher auch vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nicht veranlasst werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einleitung eines Verfahrens zur Überweisung eines Anrechnungsbetrages gemäß § 11 Stmk LBezG, LGBl. Nr. 72/1997, nicht statt. Begründend führte sie aus, nach § 11 leg. cit. sei für ein Organ dann ein Anrechnungsbetrag zu leisten, wenn der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz ende. Das Stmk LBezG sei gemäß seinem § 19 mit in Kraft getreten. Die Beschwerdeführerin habe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nie Bezüge erhalten. Bei den von ihr erworbenen Zeiten von 1986 bis 1991 handle es sich weder um einen Fall des neuen "Dauerrechts" nach dem Stmk LBezG noch um einen des "Übergangsrechtes" nach der Stmk Bezügegesetz-Novelle 1997 (mit Verbleib im bisherigen System bzw. Option in dieses). Eine Übergangsbestimmung, die eine rückwirkende Erfassung von Funktionszeiten eröffne, sei gesetzlich nicht normiert worden. In der Zeit der Funktionsausübung der Beschwerdeführerin als Abgeordnete zum Stmk Landtag seien sowohl für die Bezugs- wie auch für die Pensionsregelung die Bestimmungen des Stmk Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973, in der damals geltenden Fassung, anzuwenden. Es habe sich in dieser Zeit bei der Abgeordnetenfunktion um kein öffentlich-rechtliches (pensionsversicherungsfreies) Dienstverhältnis gehandelt, weshalb weder bei Funktionsantritt ein Überweisungsverfahren gemäß § 308 ASVG noch bei Funktionsende ein solches nach § 311 leg. cit. möglich gewesen sei. Die Verankerung der Abgeordnetenfunktion mit Überweisungsmöglichkeit und Anerkennung als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG sei erst in Art. 20 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, mit Wirkung vom erfolgt. Wie das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in einer Stellungnahme mitgeteilt habe, sei eine wirksame Beitragsentrichtung für Funktionszeiten von 1986 bis 1991 mangels gesetzlicher Vorschriften nicht möglich und könne daher auch nicht vom Ministerium veranlasst werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom , B 1513/99).
In der für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, "dass ihr bei Berechnung ihrer Pension die Versicherungsmonate zwischen den Jahren 1986 und 1991, in welchen sie als Abgeordnete im Steiermärkischen Landtag tätig und nach dem damals geltenden Bezügegesetz pflichtpensionsversichert war, für die Pensionsberechnung angerechnet bzw. berücksichtigt werden bzw. dass die Anrechnungsbeträge geleistet werden", sowie im Recht auf Parteiengehör, verletzt.
§ 308 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 311 Abs. 1 ASVG lauten samt
Überschrift (auszugsweise):
...
ABSCHNITT VII
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies
Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen
1. UNTERABSCHNITT
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies
Dienstverhältnis
Überweisungsbetrag und Beitragserstattung
§ 308. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach § 229, § 228 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6, § 227 Abs. 1 Z 1, soweit sie leistungswirksam sind, Z 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,
b) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
c) Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bauern Sozialversicherungsgesetzes,
für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.
(2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3, 4 oder 6 ausgenommen und auch nicht nach § 7 Z 2 lit. a in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach § 7 Z 1 lit. a bis d nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.
...
(5) Zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 und für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3 ist der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nach Abs. 7 ausschließlich, mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend; das Gleiche gilt, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat erworben, hat jener Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem der Antrag eingebracht wurde. § 232a Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
...
2. UNTERABSCHNITT
Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
Überweisungsbeträge
§ 311. (1) Ist ein Dienstnehmer aus einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet er aus einem solchen Dienstverhältnis aus, ohne dass aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuss erwachsen ist und ohne dass ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuss in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein wegen Mitgliedschaft in einem unabhängigen Verwaltungssenat in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter, dem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss erwachsen ist, gemäß § 100 Abs. 1 Z 5 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, aus seinem Bundesdienstverhältnis ausscheidet.
...
§ 355. Alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
...
4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
..."
Die §§ 10 bis 12 des Gesetzes über die Bezüge der obersten Organe des Landes Steiermark (Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz - Stmk LBezG), als Teil des Steiermärkischen Bezügereformgesetzes vom , LGBl. Nr. 73/1997, lauten (Stammfassung):
"4. Abschnitt
Pensionsversicherung
§ 10
Pensionsversicherungsbeitrag
(1) Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion im Voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.
(2) Abs. 1 und die §§ 11 und 12 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
§ 11
Anrechnungsbetrag
(1) Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz, so hat das Land an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.
(2) War das Organ bis zu dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 10 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zu leisten.
§ 12
Anrechnung
Die gemäß § 11 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften."
Gemäß § 18 Stmk LBezG ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes
Steiermärkische Landesregierung betraut. Nach § 19 Abs. 1 tritt das Stmk LBezG am in Kraft.
Die §§ 41d und 41f des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973, in der Fassung des Artikels II des Steiermärkischen Bezügereformgesetzes, LGBl. Nr. 72/1997, lauten:
"§ 41d
Optionsrecht
(1) Personen, die am eine im Landes-Bezügegesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des eine geringere als im § 41c Abs. 1 Z. 1 oder 2 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit oder ruhebezugsfähige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des schriftlich erklären, dass auf sie weiterhin die im § 41c Abs. 3 Z. 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
(2) Personen, die vor Ablauf des aus einer in diesem Gesetz angeführten Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem mit einer Funktion nach dem Landes-Bezügegesetz betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, dass auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 41c Abs. 3 Z. 2 anzuwenden sind.
...
§ 41f
Vollständiger Übergang auf das Landes-Bezügegesetz
(1) Auf Personen,
1. die unter § 41d fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 41d nicht abgeben, oder
2. die erst nach dem erstmals mit einer im Landes- Bezügegesetz angeführten Funktion betraut werden,
ist - soweit nicht § 41g ausdrücklich anderes anordnet - an Stelle dieses Gesetzes das Landes-Bezügegesetz anzuwenden.
(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 Z. 1 angeführten Personen nach § 9 Abs. 2 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.
(3) Das Land hat
1. für Personen nach § 41d Abs. 1, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 41d nicht abgeben, bis zum und
2. für Personen nach § 41d Abs. 2, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 41d nicht abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die im § 41d Abs. 2 vorgesehene Erklärung
einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG,§ 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden.
(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Stmk. Pensionskassenvorsorgegesetzes (Stmk. PKVG), LGBl. Nr. 72/1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Stmk. PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 Stmk. PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Beitrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat."
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ausgehend von der Rechtsansicht der belangten Behörde habe sie 5 Jahre lang Pensionsbeiträge leisten müssen, ohne dass daraus ein Pensionsanspruch entstehe. Darüber hinaus werde ihr nunmehr auch die Anrechnung für die zukünftige Pensionsleistung verweigert. Sie sei verpflichtet worden, Pensionsbeiträge zu leisten, ohne dass ihr irgendeine Gegenleistung dafür zukäme. Eine derartige Vorgangsweise sei nach rechtsstaatlichen Prinzipien jedenfalls nicht tragbar. Selbst wenn das Stmk LBezG idF LGBl. Nr. 72/1997 erst mit in Kraft getreten sei, hätte die Behörde die Bestimmung gemäß § 11 leg. cit für den gegenständlichen Fall zumindest analog anzuwenden gehabt. Der Beschwerdeführerin könne auch nicht angelastet werden, dass der Gesetzgeber "offensichtlich" die Normierung von Übergangsbestimmungen vergessen habe. § 11 leg. cit. regle eindeutig, dass das Land Steiermark nach Beendigung des Anspruchs auf Bezüge nach diesem Gesetz an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig gewesen sei, einen Anrechnungsbetrag zu leisten habe. Gemäß § 12 Stmk LBezG gälten die gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. zu berücksichtigenden vollen Monate auch als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Abgesehen von den Bestimmungen des nunmehr geltenden Stmk LBezG habe die belangte Behörde jedenfalls die §§ 308 und 311 ASVG über die Regelung der Überweisungsbeträge und Beitragserstattung anzuwenden gehabt. Diese Bestimmungen stellten auf ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ab. Eine Unterscheidung einzelner pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse werde nicht getroffen. Demgemäß sei unter diesem Begriff auch die Abgeordnetenfunktion der Beschwerdeführerin zu subsumieren. § 311 Abs. 5 ASVG normiere, dass bei Berechnung des Überweisungsbetrages bei einem Dienstnehmer, welcher unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gegen Entfall des Entgelts beurlaubt worden sei, der Berechnung des Überweisungsbetrages das letzte volle Monatsgehalt zu Grunde zu legen sei. Weiters würden auch Kürzungen des Entgeltes, insbesondere aus Anlass einer Suspendierung bei der Berechnung des Überweisungsbetrages, nicht berücksichtigt. Demgemäß sei die Beschwerdeführerin sogar gegenüber suspendierten Beamten bzw. ohne Entgeltbezug beurlaubten Beamten gravierend schlechter gestellt.
Insbesondere sei die Beschwerdeführerin vor Erlassung des Bescheides nicht gehört worden, weshalb auch das Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sie sei zum Ergebnis der Anfrage der belangten Behörde beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nicht gehört und es sei ihr keine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden. Unzweifelhaft habe die Beschwerdeführerin die gegenständlichen Pensionsbeiträge auch geleistet, wovon die belangte Behörde offenbar auch selbst ausgehe. Nunmehr vertrete diese aber die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin trotz der Leistung von Pensionsbeiträgen keinerlei Gegenleistung zustehe. Nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Normen müsse man daher davon ausgehen, dass das Land Steiermark durch die Leistung der Pensionsbeiträge ungerechtfertigt bereichert sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass laut Vorausberechnung der PVA die Beschwerdeführerin bei Pensionsantritt zum eine monatliche Bruttopension beziehen werde, die auf Grund der Nichteinrechnung der geleisteten Pensionszahlungen in den Jahren als Landtagsabgeordnete das Existenzminimum unterschreite.
Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin war darauf gerichtet, die PVA mit der "Einleitung eines Überweisungsverfahrens zur Überweisung eines Anrechnungsbetrages gem. § 11 Stmk Bezügereformgesetz" beim Amt der Stmk Landesregierung zu "beauftragen" und zielte darauf ab, dass das Land Steiermark in Anwendung der durch das Stmk Bezügereformgesetz geschaffenen Bestimmungen des Stmk LBezG (insbesondere dessen §§ 11 und 12) auf die Beschwerdeführerin für die Zeit ihrer Abgeordnetentätigkeit einen Anrechnungsbetrag für jeden Monat des Anspruches auf Bezug an den zuständigen Pensionsversicherungsträger leistet (§ 11 leg. cit.) und die solcherart berücksichtigten vollen Monate als Beitragsmonate der Pflichtversicherung gelten (§ 12 leg. cit.). Er war - ungeachtet der Zitierung des § 311 ASVG - nicht darauf gerichtet, dass die PVA mit Bescheid über die Gewährung eines Überweisungsantrages nach § 311 ASVG absprechen möge (zur diesbezüglichen Zuständigkeit vgl. § 308 Abs. 5 iVm § 355 Z. 4 ASVG). Schon deshalb war auf das Vorbringen, soweit es sich auf das ASVG bezieht, nicht weiter einzugehen. Ebensowenig konnte sich die Beschwerdeführerin auf eine Bestimmung des Steiermärkischen Bezügegesetzes 1973 selbst stützen, zumal dieses keine derartigen Überweisungen vorsah.
Mit der Vollziehung des Stmk LBezG ist gemäß § 18 Stmk LBezG die Stmk Landesregierung betraut. Damit war für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin die Stmk Landesregierung zuständig. Die PVA hat ihre Unzuständigkeit zur Erledigung dieses Antrages auch richtig erkannt und diesen gemäß § 6 AVG an die Steiermärkische Landesregierung weitergeleitet.
Es ist daher zu prüfen, ob auf Grund der steiermärkischen bezügerechtlichen Vorschriften für die von der Beschwerdeführerin zurückgelegten Zeiten als Abgeordnete zum Steiermärkischen Landtag die Leistung eines Anrechungs- (Stmk LBezG) oder Überweisungsbetrages (Stmk Bezügegesetz) möglich ist und ihr diese Zeiten als Beitragsmonate zur jeweiligen Pflichtversicherung angerechnet werden können.
Das Stmk LBezG ist am in Kraft getreten (§ 19 Abs. 1 leg. cit.). Es stand damit im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beschwerdeführerin aus dem Stmk Landtag (die Tätigkeit als Landtagsabgeordnete begann 1986 und endete am ) nicht in Kraft und kann mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung somit auf den vorliegenden, sechs Jahre vor seinem Inkrafttreten verwirklichten Sachverhalt keine Anwendung finden. Für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, wonach auch Sachverhalte vor dem Inkrafttretenszeitpunkt des Stmk LBezG einbezogen hätten werden sollen und lediglich auf entsprechende Übergangsbestimmungen nicht Bedacht genommen worden wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.
Wenn die Beschwerdeführerin eine analoge Anwendung bezügerechtlicher Vorschriften im Sinne einer "Einleitung eines Überweisungsverfahrens zur Überweisung eines Anrechnungsbetrages" ins Treffen führt, so könnten in diesem Zusammenhang nur mehr die Übergangsbestimmungen des Stmk Bezügegesetzes (vgl Artikel VII - §§ 41b ff Stmk Bezügegesetz) in der Fassung des Stmk Bezügereformgesetzes als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch in Frage kommen. Diese sind - bis auf die jeweiligen Anpassungen an das Landesrecht - wortident mit den Übergangsbestimmungen des (bundesgesetzlichen) Bezügegesetzes (BGBl. Nr. 273/1972 in der Fassung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997), die nach den Gesetzesmaterialien das Ziel der Abschaffung aller bezügerechtlichen Pensionen im Bereich des Bundes, der Länder und Gemeinden verfolgen (Bericht des Verfassungsausschusses, 687 BlgNR. 20. GP S 1).
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass politische Funktionäre, die (nach der bisherigen Rechtslage) ihre volle Anwartschaft für Pensionen und Abfertigungen erfüllt, also Rechtsansprüche erworben haben, diesbezüglich im alten jeweiligen bezügerechtlichen System bleiben. Für alle anderen gilt ab das Stmk LBezG, wobei Personen, die zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Ruhebezug nach dem Bezügegesetz haben, ein Optionsrecht gemäß § 41d Stmk Bezügegesetz eingeräumt wurde, im alten System zu verbleiben. § 41f Stmk Bezügegesetz regelt schließlich den "vollständigen Übergang auf das Stmk LBezG".
Die Beschwerdeführerin hat unstrittig keine Ansprüche auf einen Ruhebezug nach dem Stmk Bezügegesetz erworben. Sie war aber auch am - dem Stichtag für die Ausübung des Optionsrechts gemäß § 41d Stmk Bezügegesetz - nicht mehr Mitglied des Stmk Landtages. Dennoch wurde ihr für den Fall einer neuerlichen Übernahme einer Funktion nach dem Stmk LBezG die Option zu Gunsten des Bezügegesetzes eingeräumt. Bei Nichtausübung dieses Optionsrechtes würde sie ab Übernahme einer neuen Funktion dem Stmk LBezG unterliegen. Lediglich falls sie sich im Falle der Übernahme einer Funktion nach dem Stmk LBezG nicht für die Anwendung der Vorschriften des Stmk Bezügegesetzes entscheiden würde, wäre im Sinne des Überganges auf das Stmk LBezG ein Überweisungsbetrag nach § 41f Abs. 3 und 4 Stmk Bezügegesetz zu leisten. Damit würde ihre Position nach dem Stmk Bezügegesetz keinesfalls zu ihren Lasten verändert, sondern nur für den Fall der Übernahme einer Funktion nach dem Stmk LBezG diesem angepasst.
Für die von der Beschwerdeführerin gewünschte Auslegung - Leistung eines Überweisungs- bzw. Anrechungsbetrages - ist daher kein Raum. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber von Verfassungswegen zu einer Harmonisierung sämtlicher Pensionssysteme nicht verpflichtet ist. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, bei manchen Systemen den typischerweise häufig vorkommenden) Übertritt unter Mitnahme von Anwartschaften zu ermöglichen (z.B. für Beamte nach §§ 308 und 311 ASVG), bei anderen Systemen (wie z.B. jenen der Kammern der freien Berufe - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/19/0401-
oder der Politikerbezüge) hingegen die erworbene Anwartschaft nicht in ein anderes System übertragen zu lassen, sondern in jenem System, aus dem die betreffende Person ausgeschieden ist, als Anwartschaft aufrecht zu erhalten. Dadurch konnte es in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise einerseits zu Mehrfachpensionen aus mehreren Systemen kommen, aber auch dazu, dass eine aufrecht gebliebene Anwartschaft nach Ausscheiden aus dem betreffenden Berufsstand für einen Pensionsbezug auch nach Erreichen der vorgesehenen Altergrenze nicht ausreicht.
Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am