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VwGH vom 04.07.2001, 2000/12/0064

VwGH vom 04.07.2001, 2000/12/0064

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des B in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 11 2025/1-I/11/00, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG rechtskundig und steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Finanzamt S, wo er als Abteilungsleiter der Prüfungsabteilung tätig ist.

Auf Grund seines Antrages vom wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom in das Funktionszulagenschema, und zwar in die Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 1, übergeleitet.

Mit Schreiben vom ersuchte der Beschwerdeführer - mit eingehender Begründung - um bescheidmäßige Feststellung der ihm auf Grund der Überleitung nach seiner Auffassung gebührenden besseren Einstufung.

Dazu holte die belangte Behörde ein Gutachten der für Bewertungen (damals) zuständigen Abteilung VII/2 des BM für Finanzen (jetzt: Abteilung II/2 des BM für öffentliche Leistungen und Sport) ein und gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom Gelegenheit zur Stellungnahme hiezu.

In seiner Äußerung vom bestritt der Beschwerdeführer - unter Vorlage von "Beweismaterial" - die Annahmen der Abteilung VII/2, insbesondere, dass zwischen den Anforderungen an Fachbereichsleiter und die Leiter von Prüfungsabteilungen keine im Sinne des Funktionszulagenschemas relevanten Unterschiede bestünden und wies weiters darauf hin, dass die Leiter von Prüfabteilungen in einem Finanzamt mit mehr als 100 Bediensteten mit A 1/3 bewertet worden seien.

Die belangte Behörde holte daraufhin Stellungnahmen des Bundessteuerinspektorates und der Abteilung VII/2 ein und brachte diese wieder dem Beschwerdeführer zur Kenntnis.

Dazu erstattete der Beschwerdeführer eine Gegenäußerung vom , die er mit Schreiben vom noch ergänzte.

Nach neuerlicher Befassung der Abteilung VII/2 im Einsichtsverkehr und direkter Kontaktnahme des Beschwerdeführers mit Bediensteten dieser Organisationseinheit vertrat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom (zusammenfassend) die Auffassung, dass die Abteilung VII/2 in ihrer Stellungnahme den Gruppenleiter der Konzernprüfung mit dem Gruppenleiter der Amtsbetriebsprüfung verglichen habe; er sei aber Abteilungsleiter, der lediglich 20 % von Gruppenleiter-Agenden ausübe. Entgegen der Auffassung der Abteilung VII/2 sei es so, dass die Anforderungen an den Leiter der Großbetriebsprüfung und an den Leiter einer Prüfungsabteilung bei einem Finanzamt im Wesentlichen ident seien. Der Beschwerdeführer beantragte dann die Bekanntgabe der konkreten Punktebewertung verschiedener nach seiner Ansicht vergleichbarer Planstellen, die Mitteilung der (angeblich ein Betriebsgeheimnis darstellenden) "Bewertungsformel" und der Bandbreite der Bewertungspunkte hinsichtlich der einzelnen Funktionsgruppen.

Die damit von der belangten Behörde wieder befasste Abteilung VII/2 lehnte die Abgabe einer weiteren Stellungnahme unter Hinweis auf ihre bereits abgegebenen Stellungnahmen ab. Das Bundessteuerinspektorat meinte, dass die Betreuung von Fachbereichen im Hinblick auf die nicht größer werdende Leitungskomponente für eine bessere Bewertung nicht ausreichend und eine allfällige Änderung der Finanzamtskategorien noch verfrüht sei.

Nach Erhebung der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (protokolliert unter Zl. 99/12/0307) erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:

"Auf Ihren Antrag vom wird festgestellt, dass Ihre Einstufung auf Grund der durch Ihre schriftliche Erklärung vom gem. § 254 Abs. 1 BDG bewirkten Überleitung in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ('A-Schema') mit Wirksamkeit vom wie folgt lautet:

Verwendungsgruppe/Gehaltsstufe A 1/15

Funktionsgruppe/Funktionsstufe 1 / 2

nächste Vorrückung "

In der 68 Seiten umfassenden Begründung des angefochtenen Bescheides wird der gesamte im Gegenstand durchgeführte Schriftverkehr großteils wörtlich wiedergegeben.

Daran anschließend enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides nur folgenden Satz:

"Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Ihr Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 1 Funktionsgruppe 1 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zuzuordnen ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat mit eine weitere Eingabe eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Arbeitsplatzbewertung nach den Bestimmungen des BDG 1979, insbesondere dessen § 137, sowie der Z. 1.8.7. der Anlage 1 zu diesem Gesetz durch unrichtige Anwendung dieser Normen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1 und 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe bei den verglichenen Arbeitsplätzen keine "Gesamtbewertung" vorgenommen. Teilweise seien nicht einmal die einzelnen maßgebenden Kriterien, nämlich Wissen, Denkleistung und Verantwortung, bewertet worden. In allen Fällen sei keine Gewichtung der Teilbereiche erfolgt. Insbesondere sei der angefochtene Bescheid aber rechtswidrig, weil die Begründung auf den S. 2 bis 67 nur die Wiedergabe des Schriftwechsels in seiner Sache, insbesondere mit der Abteilung VII/2, enthalte und die belangte Behörde nicht die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich dargestellt habe.

Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht, weil die belangte Behörde weder den maßgebenden Sachverhalt festgestellt hat noch die sie nach § 60 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG treffenden Begründungspflichten erfüllt hat.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dem Allgemeinen Verwaltungsdienst, Verwendungsgruppe A 1, angehört. Für die Bewertung und Zuordnung seines Arbeitsplatzes sind - neben der konkreten Einordnung auf Grund der in der Anlage 1 zum BDG 1979 für die jeweiligen Verwendungs- und Funktionsgruppen genannten Richtverwendungen - insbesondere folgende Bestimmungen des § 137 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, die Zuständigkeitsbezeichnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997, maßgebend:

Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 (der zweite Satz dieser Bestimmung in der Fassung BGBl. I Nr. 127/1999, wobei es sich nach den Erläuterungen bei dieser Ergänzung nur um eine Klarstellung unter Berücksichtigung der hg. Rechtsprechung gehandelt hat) auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung sind Richtverwendungen gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

Bei der Arbeitsplatzbewertung sind nach Abs. 3 der genannten Bestimmung die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind zu bewerten:

1. das Wissen nach der Anforderung

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie z. B. Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.

Abs. 4 des § 137 BDG 1979 lautet wie folgt:

"(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
der betreffende Arbeitsplatz und
2.
alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen neuerlich zu bewerten. Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Besoldungsreformgesetzes 1994 (1577 der BlgNR, 18. GP) wird im Allgemeinen Teil nach dem Hinweis, dass die Besoldungsreform dem Ziel der Bundesregierung entsprechend die Grundlage für eine sinnvolle Verwaltungsreform biete und die notwendige dienst- und besoldungsrechtliche Klarheit (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) durch den Wegfall der Dienstklassen und andere Änderungen erreicht werde und zur Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze - auszugsweise - ausgeführt, die Bewertungskriterien seien ausschließlich aus der Art und Qualität der Aufgaben abgeleitet. Insbesondere seien daher das für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Wissen und dessen Umsetzung sowie die eingeräumte Selbstständigkeit und die damit verbundene Verantwortung zu berücksichtigen. Diese Überlegungen gelten für alle Besoldungsgruppen, in denen das "Funktionszulagenschema" eingeführt wurde (A-, E- und M-Schema).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem mit dem Besoldungsreformgesetz 1994 eingeführten Funktionszulagenschema - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - insbesondere ausgeführt:
1. Ungeachtet dessen, dass die Bewertung vom Gesetzgeber (ursprünglich dem Bundeskanzler und dann) im für den Beschwerdefall maßgebenden Zeitpunkt dem Bundesminister für Finanzen übertragen wurde und hiezu die Zustimmung der Bundesregierung vorgesehen war, besteht für den Beamten, der in das neue Besoldungsschema optiert hat, die Möglichkeit, im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer rechtlichen Klärung zuzuführen (vgl. diesbezüglich die Ausführungen im Verfassungsausschuss, 1707 der BlgNR, 18. GP, und die hg. Entscheidungen vom , Zl. 96/12/0041, Slg. N. F. Nr. 14.434/A, und vom , Slg. N. F. Nr. 14.746/A), wobei aber die Verpflichtung zum bescheidmäßigen Abspruch (- trotz der vom Gesetzgeber getroffenen Konstruktion der Bewertung durch den Bundesminister für Finanzen und die Bundesregierung -) die jeweilige oberste Dienstbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV) trifft (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. N. F. Nr. 14.895/A, und vom , Zl. 97/12/0421).
2. Um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen, setzt der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich dieses Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen voraus, dass die Dienstbehörde das Wesen der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien herausarbeitet. Fallen unter die Bezeichnung der Richtverwendung mehrere konkrete Arbeitsplätze, die in der Aufgabenstellung nicht völlig ident sind bzw. waren (maßgebend ist die Aufgabenstellung am ), dann müssen alle Arbeitsplatzbeschreibungen, die Geschäftseinteilung, die Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 137 Abs. 3 BDG 1979 - 1577 der BlgNR, 18. GP) zur Ermittlung des im Sinne der Kriterien maßgebenden Wesens der Richtverwendung herangezogen werden.
Die Ermittlung des wesentlichen Inhaltes der gesetzlichen Einstufungsvorgabe (Richtverwendung) ist als Rechtsfrage mit Sachverhaltselementen zu werten. Der mit den Verfahrensergebnissen zu konfrontierende betroffene Beamte wird in der Regel kaum entsprechende Kenntnis vom Inhalt der Richtverwendung/Arbeitsplätze haben. Der Verpflichtung der Dienstbehörde aus § 8 Abs. 1 DVG kommt daher in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Erst wenn dem Beamten die an Hand der vorher genannten Entscheidungshilfen nach den verschiedenen im Gesetz genannten Kriterien hinsichtlich der in Frage kommenden Richtverwendungen vorgenommenen Bewertungen und die daraus folgende Errechnung der Stellenwerte zur Kenntnis gebracht worden ist, besteht für den betroffenen Beamten überhaupt die Möglichkeit einer Nachvollziehbarkeit (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 14.865/A).
3. Ist das Wesen der Richtverwendung im Sinne der gesetzlichen Kriterien herausgearbeitet und sind die Teilverwendungen nach den gesetzlichen Kriterien bewertet worden, so ist bei dem zu bewertenden Arbeitsplatz in gleicher Weise vorzugehen. Aus den verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten sind nach den Anforderungen möglichst gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den jeweils möglichst entsprechenden Gruppen der ebenso analysierten und bewerteten Richtverwendung(en) in Beziehung zu setzen. Hiebei kommen grundsätzlich alle genannten Richtverwendungen in Frage (siehe die bereits mehrfach zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage); die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einstufung entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzesauftrag hat nämlich im gesamten System nach den Kriterien Wissen, Verantwortung und Denkleistung nachvollziehbar zu erfolgen (vgl. die bereits vorher genannten Erkenntnisse, insbesondere Slg. N. F. Nr. 14.895/A).
Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat nach dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 137 BDG 1979 rein abstrakt nach den mit der Geschäftsverteilung dem Arbeitsplatz jeweils zugeordneten Aufgaben zu erfolgen. Die für die Bewertung allein entscheidenden Kriterien sind nach § 137 Abs. 3 BDG 1979 die mit der Summe der abstrakten Aufgaben verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderlichen Denkleistung und die Verantwortung. Obwohl die zuletzt genannte Bestimmung des Abs. 3 in ihrer Z. 1 bis 3 für die Bewertung weitere Angaben in Form von unbestimmten Begriffen (z. B. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen) enthält, ist daraus nur erkennbar, auf welche Faktoren es bei der Bewertung anzukommen hat. Diesen allgemeinen Kriterien, die für die verschiedensten Verwendungen (vom akademisch gebildeten Spezialisten über die verschiedenen Verwaltungsbereiche bis zum handwerklichen Dienst) gelten, ist kein Ansatz für eine konkrete Zuordnung bzw. für die Gewichtung der verschiedenen genannten Bewertungskriterien im Verhältnis zueinander zu entnehmen. Diese allgemeinen Vorgaben werden erst durch die in der Anlage 1 nach Verwendungs- und Funktionsgruppen angeführten Richtverwendungen näher determiniert. Der Gesetzgeber nennt als Richtverwendungen einerseits individuell-konkrete Arbeitsplätze, andererseits werden unter einer Bezeichnung mehrere konkrete Arbeitsplätze einer bestimmten Organisationseinheit zusammengefasst. In manchen Fällen ist es unklar, ob hinter einer solchen Bezeichnung mehrere konkrete oder nur ein Arbeitsplatz zu verstehen sind (vgl. beispielsweise auch die Ausführungen im Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 14.895/A).
Der Gesetzgeber hat demnach durch die Nennung von Richtverwendungen, die auf dem jeweiligen Arbeitsplatz nach § 244 Abs. 2 BDG 1979 am wahrgenommenen Aufgaben, soweit diesen im Sinne der Bewertungsvorgaben des § 137 Abs. 3 BDG 1979 entscheidende Bedeutung zukommt, zu normativen Richtgrößen gemacht, ohne dass sich der Inhalt selbst unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen lässt. Das bedeutet mangels weiterer generellabstrakter Determinierung, dass die Behörde in jedem Einzelfall nicht bloß den konkreten Arbeitsplatz, dessen Bewertung verlangt worden ist, analysieren muss, sondern dass vorher Gleiches hinsichtlich der in Frage kommenden Richtverwendungen zu erfolgen hat.
Da der angefochtene Bescheid den aufgezeigten verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird und ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis nicht auszuschließen ist, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 49 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997) in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Im Übrigen wird bemerkt, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides nur festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner schriftlichen Erklärung vom seine Überleitung in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, und zwar in die Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 15, und in die Funktionsgruppe 1, Funktionsstufe 2, mit nächster Vorrückung am bewirkt hat. In ihrer Gegenschrift meint die belangte Behörde dazu, jedem Beamten sei ohnehin bekannt gewesen, welcher Verwendungs- und Funktionsgruppe sein Arbeitsplatz - sinngemäß - vor der Option zugeordnet sei. Der Beschwerdeführer habe keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen seines Arbeitsplatzes im Sinne des § 137 Abs. 4 BDG 1979 dargelegt, die zu einer allfälligen Aufwertung hätten führen können.
Daraus folgt, dass die belangte Behörde auch eine inhaltlich unzutreffende Rechtsauffassung über den nach Option auf Begehren des Beschwerdeführers zu erlassenden Feststellungsbescheid vertritt. Es ist nämlich rechtlich unzutreffend, wenn sie sinngemäß zum Ausdruck bringt, die vor der Option vorgenommene Bewertung sei gleichsam bindend und eine Neubewertung eines Arbeitsplatzes dürfe nur nach einer Änderung des Sachverhaltes erfolgen. Damit wäre kein Recht des Optanten gegeben, im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit seiner Einstufung im Funktionszulagenschema - zumindest so lange, bis eine Sachverhaltsänderung stattfindet - einer rechtlichen Klärung zuzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (vgl. insbesondere das vorher bereits genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0421, mwH, sowie die Aussagen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0319, insbesondere zur Frage der Bindung an den Stellenplan) hat aber auf Grundlage des Gesetzes und unter Hinweis auf die Ausführungen im Verfassungsausschuss ein solches subjektives Recht der Beamten, die in das Funktionszulagenschema optiert haben, bejaht und klargestellt, dass die Verpflichtung zum bescheidmäßigen Abspruch - ungeachtet der mitbefassten Organe - die jeweilige oberste Dienstbehörde trifft. Wenn im Feststellungsverfahren die Unrichtigkeit der ursprünglich vorgenommenen Bewertung zu Tage kommt, so trifft die Verpflichtung zur Sanierung des rechtswidrigen Zustandes ebenfalls diese Dienstbehörde.
Wien, am