VwGH vom 08.01.2001, 2000/12/0053
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der D in W, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien XXI, Brünnerstraße 37/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) vom , Zl. 54.003/24- I/D/4a/99, betreffend Rückzahlung der Studienbeihilfe (§§ 50 Abs. 2 Z. 3 in Verbindung mit 51 Abs. 1 Z. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 1997/98 an der Universität Wien das Studium der kombinationspflichtigen Studienrichtungen "Deutsche Philologie" und "Theaterwissenschaft".
Auf Grund ihres am bei der Studienbeihilfenbehörde eingelangten Antrages bezog sie ab Oktober 1997 im Studienjahr 1997/98 eine Studienbeihilfe, und zwar zunächst in der Höhe von S 1.460,-- pro Monat (Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom ). Auf Grund ihres am bei der Studienbeihilfenbehörde eingelangten Antrages setzte diese Behörde wegen der geänderten Einkommenssituation der Eltern der Beschwerdeführerin die Höhe der Studienbeihilfe mit Bescheid vom neu fest (ab : S 5.910,--; ab wegen der ab Vollendung des 19. Lebensjahres der Beschwerdeführerin erhöhten Familienbeihilfe mit S 5.550,-- pro Monat).
Ab dem Sommersemester 1998 betrieb die Beschwerdeführerin nach dem in den Verwaltungsakten aufliegenden Studienblatt das Studium der kombinationspflichtigen Studienrichtungen "Theaterwissenschaften" und (sonstige) "gewählte Fächer an Stelle einer zweiten Studienrichtung nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes für geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen" (Fächer aus den Studienrichtungen Deutsche Philologie, Geschichte und Völkerkunde - im Folgenden als Fächerkombination bezeichnet). Eine entsprechende Genehmigung des Studienplanes für diese neue Studienkombination erfolgte mit Bescheid der Vorsitzenden der Studienkommission Theaterwissenschaft vom . Mit Bescheid vom rechnete diese Studienkommission der Beschwerdeführerin gemäß § 59 Abs. 1 und 5 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, bestimmte am Institut für Zeitgeschichte und am Institut für Germanistik abgelegte Prüfungen (im Gesamtausmaß von 8 Stunden) für den ersten Studienabschnitt der neuen Studienkombination an.
Der Studienbeihilfenbehörde wurde dieses neu aufgenommene Studium erst aus Anlass des von der Beschwerdeführerin im November 1998 gestellten Antrages auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Studienjahr 1998/99 bekannt.
Mit Bescheid vom rechnete die Studienbeihilfenbehörde die Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für das nunmehr betriebene Studium "Fächerkombination" im Ausmaß von einem Semester an. Das WS 1998 sei daher das dritte Semester der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für den ersten Studienabschnitt des neuen Studiums "Fächerkombination". Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, die für das neue Studium im Ausmaß von acht Wochenstunden anerkannten Prüfungen entsprächen unter Berücksichtigung der in § 15 Abs. 1 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG 1992) festgelegten Kriterien einer Studienleistung, für die im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung "Fächerkombination" ein Semester vorgesehen sei.(Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Studienbeihilfe vom November 1998 mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Wien) vom mangels sozialer Bedürftigkeit abgewiesen wurde. Seit dem SS 1999 bezieht die Beschwerdeführerin jedoch wieder Studienbeihilfe.)
Bereits zuvor hatte die Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Wien) mit Bescheid vom ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe gemäß § 50 Abs. 1 Z. 3 StudFG 1992 mit erloschen sei. Die Beschwerdeführerin habe die für die Monate März bis einschließlich Juli 1998 bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von S 28.830,-- gemäß § 51 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. zurückzuzahlen. In der Begründung verwies die Behörde auf § 50 Abs. 1 Z. 3 StudFG 1992, wonach der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ablauf des Monats erlösche, in dem der Studierende das Studium "abbricht". Die Beschwerdeführerin habe am ihr Studium an der Universität Wien abgebrochen, weshalb mit diesem Zeitpunkt das Erlöschen und die Rückzahlung für die in den Folgemonaten ausbezahlte Studienbeihilfe auszusprechen gewesen sei.
In ihrer Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe ihr Studium nicht abgebrochen, sondern lediglich zusätzlich andere Fächer belegt. An Stelle der bisherigen Studienkombination Deutsche Philologie und Theaterwissenschaft habe sie nunmehr als erste Studienrichtung Theaterwissenschaft und an Stelle einer zweiten Studienrichtung eine Fächerkombination aus Deutscher Philologie, Geschichte und Völkerkunde belegt. Die Wahl der Fächerkombination sei im Hinblick auf die vollständige Anrechnung der bereits erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt. Mit Bescheid vom seien ihr auch von der zuständigen akademischen Behörde sämtliche abgelegten Prüfungen aus ihrer "Vorstudienzeit" angerechnet worden. Ein Abbruch eines Studiums liege daher nicht vor. Dem habe sich auch die Studienbeihilfenbehörde angeschlossen, wie sich aus ihrem Bescheid vom ergebe. Ein Grund für die Durchbrechung der Rechtskraft des letzten Studienbeihilfe zuerkennenden Bescheides vom liege nicht vor.
Mit Bescheid vom gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Wien der Vorstellung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründet wurde dies damit, die Beschwerdeführerin habe das Studium Deutsche Philologie/Theaterwissenschaft abgebrochen und im SS 1998 Theaterwissenschaft/Fächerkombination inskribiert. Jede Änderung eines Studiums führe mit Ende des dem Studienwechsel vorangehenden Semesters zum Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe. Es sei daher nach jeder neu aufgenommenen Studienrichtung ein neuerlicher Antrag auf Studienbeihilfe einzubringen.
In ihrer Berufung rügte die Beschwerdeführerin, es sei auf ihre in der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen worden. Zusätzlich wies sie darauf hin, dass gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG 1992 solche Änderungen nicht als Studienwechsel gälten, bei welchen die gesamte Vorstudienzeit für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werde, weil Lehrveranstaltungen und Prüfungen nach Inhalt und Anforderungen gleichwertig seien. Dies sei in ihrem Fall gegeben. Dass es sich um keinen Abbruch des Studiums handle, habe auch die Studienbeihilfenbehörde in ihrem Bescheid vom so gesehen. Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe im Falle des Abbruchs des Studiums und der damit verbundenen Rückzahlungsverpflichtung habe der Gesetzgeber ihren Zweck verfehlende Zahlungen vermeiden wollen. § 17 Abs. 2 StudFG 1992 zeige, dass es aber nicht sein Wille gewesen sei, soziale Härten zu schaffen, habe er doch die Fortsetzung von Studien nach einem Studienwechsel ohne Verlust von Studienzeiten nicht als Abbruch oder ungünstigen Erfolg angesehen. Dies treffe auf sie zu, weil sie ihr Studium nach Wahl des Hauptfaches und der Fächerkombination nach Absprache mit der Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission ohne Änderung fortsetzen habe können. Da sich gegenüber den bisherigen Studieninhalten in der zurückgelegten Studienzeit nichts geändert habe, sich nach den Studienplänen geringfügige Änderungen erst gegen Ende ihres Studiums ergeben würden und ihr ferner die volle Anrechenbarkeit ihrer Vorstudien zugesichert worden sei, habe sie annehmen dürfen, dass es sich beim Wechsel des Hauptfaches nicht um einen Studienwechsel, also eine Änderung des Studiums, dem der Abbruch eines Studiums vorangehe, gehandelt habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte des erstinstanzlichen Bescheid. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtslage führte sie in der Begründung aus, das StudFG 1992 lege als zwingenden Grund für das Erlöschen des Anspruches fest, dass ein Studierender ein anderes Studium aufnehme. In diesem Fall erlösche der Anspruch mit dem Ende des Semesters, bevor der Studierende ein anderes Studium aufgenommen habe. Die zwingende Konsequenz aus dem Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe sei die Rückzahlungsverpflichtung von nach dem Erlöschen ausbezahlten Studienbeihilfenbeträgen. Das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin ziele darauf ab, dass ein Studienwechsel nicht vorliege, da sich die Studieninhalte und Schwerpunkte in ihrem Studium nicht geändert hätten. Aus der Begriffsumschreibung "Studium" in § 13 Abs. 1 StudFG 1992 ergebe sich, dass bei einer Änderung der Verbindung von Studienrichtungen offensichtlich auch ein anderes Studium als das bisher betriebene vorliege. Das StudFG knüpfe beim Erlöschen an diesen Tatbestand an, ohne im Detail die Vergleichbarkeit von Studieninhalten in unterschiedlichen Studienrichtungen zu untersuchen. Unbestritten habe die Beschwerdeführerin nach dem Beginn ihre Studiums mit den Studienrichtungen "Deutsche Philologie" und "Theaterwissenschaft" im zweiten Semester mit der Verbindung der Studienrichtungen "Theaterwissenschaft" und "gewählte Fächer anstelle einer zweiten Studienrichtung" fortgesetzt. Dies sei - ungeachtet der inhaltlichen Nähe mit dem bisher betriebenen Studium - eine andere Kombination von Studienrichtungen. Somit liege ein Sachverhalt vor, der den Tatbestand nach § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 erfülle. Was die Ausführungen zum Studienwechsel betreffe, habe der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 17 im Fall des § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 schon dadurch ausgeschlossen, dass er den Begriff "Studienwechsel" in dieser Bestimmung nicht verwendet und auch keinen Verweis auf § 17 leg. cit. aufgenommen habe. Die Begünstigung bestimmter Formen des Studienwechsels gelte lediglich für die Frage des günstigen Studienerfolges, nicht aber für die Rechtsfolge des Erlöschens des Anspruches auf Studienbeihilfe.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Rechtsfolge des Erlöschens jedenfalls dann eintrete, wenn die formale Voraussetzung eines geänderten Studiums nach den Kriterien des Studienrechtes, also etwa durch eine Änderung einer von zwei kombinationspflichtigen Studienrichtungen, vorliege. Die zwingende Konsequenz sei in diesem Fall die Rückzahlung von Studienbeihilfe, die nach Erlöschen des Anspruches ausbezahlt worden sei. Dies treffe im Beschwerdefall ab dem März 1998 zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
1. Studienförderungsgesetz 1992
Im Beschwerdefall ist das Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG 1992), BGBl. Nr. 305 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 98/1997 anzuwenden.
Im 3. Abschnitt "Studium" lautet § 13 Abs. 1 (in dieser Fassung) unter der Überschrift "Begriff":
"(1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern, ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des Kunsthochschul- Studiengesetzes - KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) oder ein individuelles Diplomstudium (§ 17 UniStG) zu verstehen."
Die EB zur RV zur Stammfassung, 473 Blg Sten Prot NR XVIII. GP, Seite 30, die im Wesentlichen (mit Ausnahme des Hinweises auf das individuelle Diplomstudium nach § 17 UniStG) der heutigen Fassung entspricht, führen zum Absatz 1 Folgendes aus:
"Die Begriffsbestimmung des Abs. 1 stellt klar, dass das Studium die Gesamtheit der zur Erreichung eines Studienzieles erforderlichen Verbindung von Studienrichtungen ist, die sich aus den jeweiligen Studienvorschriften (Studienpläne, Lehrpläne usw.) ergibt. Daraus folgt, dass jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen einen Studienwechsel darstellt, weiters aber auch, dass das Doktoratsstudium ein eigenes Studium darstellt."
§ 14 StudFG 1992 (Abs. 1 in der Stammfassung; Abs. 2 eingefügt durch die Novelle BGBl. Nr. 619/1994) lautet:
"Mehrfachstudien
§ 14. (1) Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.
(2) Bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen ist für den Bezug von Studienbeihilfe der günstige Studienerfolg aus jeder der beiden kombinierten Studienrichtungen nachzuweisen."
§ 15 Abs. 1 StudFG 1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1997 lautet:
"Vorstudien
(1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen."
Im 4. Abschnitt des StudFG 1992 (§§ 16 ff) werden die Voraussetzungen des günstigen Studienerfolges näher umschrieben.
§ 16 regelt dabei die allgemeinen Voraussetzungen.
Nach § 16 Abs. 1 StudFG 1992 (Stammfassung) liegt ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe vor, wenn der Studierende
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17), | |||||||||
2. | die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und | |||||||||
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25). | ||||||||||
§ 17 (Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1997) lautet: |
"Studienwechsel
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn
der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)
gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum
Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen
Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3."
Nach § 20 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1997 ist an Universitäten der Nachweis eines günstigen Studienerfolges nach den ersten beiden Semestern, für die eine Zulassung bestand, und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß zu erbringen; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich. Nach Z. 4 ist bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester einer Studienrichtung der günstige Studienerfolg im halben gemäß Z. 2 erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. Nach dem ersten Semester der neuen Studienrichtung kann der gemäß Z. 2 erforderliche Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden.
§§ 50 (Abs. 1 in der Stammfassung, Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1997) und 51 (Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996) lauten auszugsweise:
"Erlöschen des Anspruches
§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | verstorben ist oder | |||||||||
2. | die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder | |||||||||
3. | das Studium abbricht oder | |||||||||
4. | die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat. |
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
1. mit dem die Anspruchsdauer für das Studium (den Studienabschnitt) endet oder
2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z. 2, 21 Abs. 1 Z. 2 und 3 oder § 24 Z. 2 und 3 vorgelegt hat oder
3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt.
...
Rückzahlung
§ 51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen:
...
3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurde;
..."
Die EB zur RV zur Novelle BGBl. I Nr. 98/1997, 701 Blg NR XX GP, Seite 12, führen zu § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 Folgendes aus:
"Jede Änderung eines Studiums führt mit Ende des dem Studienwechsel vorangehenden Semesters zum Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe. Es ist daher nach jeder neu aufgenommenen Studienrichtung ein neuerlicher Antrag auf Studienbeihilfe einzubringen. Dies ist auch im Hinblick auf die Überprüfung des Studienerfolges von Bedeutung."
2. Studienrecht
2.1. Im Beschwerdefall sind auf Grund der Übergangsbestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, die bisherigen studienrechtlichen Bestimmungen (Altrecht) anzuwenden (vgl. §§ 77, 80 Abs. 2 und 5 leg. cit.).
2.2. Im Beschwerdefall ist dies - soweit das hier von Bedeutung ist - das Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971.
Nach Abs. 1 des § 3 leg. cit. ("Kombination von Studien") ist das Studium der in § 2 Abs. 3 Z. 1, 2, 5, 7 bis 13, 15 bis 23 und 38 genannten Studienrichtungen (Studienzweige) gemäß § 2 Abs. 4 als erste Studienrichtung mit dem Studium einer anderen dieser Studienrichtungen (eines Studienzweiges einer anderen dieser Studienrichtungen) oder nach Maßgabe der in Z. 14 lit. B und Z. 25 genannten Studienrichtungen als zweite Studienrichtung nach Wahl des ordentlichen Hörers zu kombinieren. Zu den hier aufgezählten Studienrichtungen gehören u.a. auch Theaterwissenschaft (§ 2 Abs. 3 Z. 16) und die Deutsche Philologie (§ 2 Abs. 3 Z. 18 leg. cit.)
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung können an die Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß Abs. 1 mit Bewilligung der zuständigen akademischen Behörde vom ordentlichen Hörer gewählte Fächer treten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Wahl im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse einer bestimmten wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit die Wahl bestimmter Fächer im Studienplan empfohlen wurde.
II. Beschwerdeausführungen
1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, die zu Recht bezogene Studienbeihilfe nicht zurückzahlen zu müssen, verletzt.
2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht sie geltend, § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 sei entgegen seinem Wortlaut nicht auf jede Aufnahme eines anderen Studiums anzuwenden. Erfasst sei nur die Aufnahme eines anderen Studiums bei (gleichzeitiger) Beendigung des bisher ausgeübten Studiums, also der Studienwechsel. Eine weitergehende Auslegung des Erlöschenstatbestandes (die auch eine Aufnahme eines anderen Studiums neben dem beibehaltenen Studium erfasse) würde dem Zweck des Gesetzes, Studienbeihilfe auch bei Mehrfachstudien zuzulassen, dem Studenten aber die Wahl des studienbeihilfenbegünstigten Studiums zu überlassen, zuwiderlaufen. Gehe man davon aus, dass § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 das Erlöschen nur im Fall eines Studienwechsels vorsehe, müsse der Begriff Studienwechsel ausgelegt werden. Dabei sei grundsätzlich auf jene Definitionen zurückzugreifen, die der Gesetzgeber im selben Gesetz verwende. Es sei daher entgegen der Auffassung der belangten Behörde § 17 StudFG 1992 zur Auslegung des § 50 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. heranzuziehen. Zwar stehe § 17 StudFG 1992 im Zusammenhang mit der Normierung der Voraussetzung des günstigen Studienerfolges: es dürfe aber nicht übersehen werden, dass es dem Gesetzgeber gerade auch darum gegangen sei, u.a. verbindlich festzulegen, was nicht als Studienwechsel anzusehen sei. Es gebe keinen sachlichen Grund, als Voraussetzung des Erlöschens des Anspruches auf Studienbeihilfe aus Anlass eines Studienwechsels andere Kriterien anzuwenden als bei der Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe für das neue Studium nach einem Studienwechsel. Es wäre nicht sachgerecht, für das neue Studium unter der Voraussetzung der Anerkennung der bisherigen Studienzeiten weiterhin Studienbeihilfe zu gewähren, gleichzeitig aber das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe bei gleicher Sachlage festzusetzen. Bei einer solchen Auslegung würde man dem Gesetzgeber unterstellen, juristische Fallen für Studierende ohne ausreichende Rechtskenntnisse errichtet zu haben.
Ein Studienwechsel liege aber auch deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ab dem zweiten Semester kein anderes Studium betreibe, sondern lediglich eine Fächerkombination mit geringfügig unterschiedlicher Gewichtung gewählt habe. Die Studienrichtung Theaterwissenschaft habe sie bereits im ersten Semester ihrer Studienkombination, wenn auch nicht als erste Studienrichtung (wie ab dem zweiten Semester), sondern als zweite studiert. Die zunächst studierte Studienrichtung "Deutsche Philologie" sei durch eine Fächerkombination ersetzt worden, die im Wesentlichen dieser Studienrichtung entspreche. Daher sei ihr auch mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom das erste Semester ihrer Studienkombination für die ab dem zweiten Semester gewählte Fächerkombination voll angerechnet worden. Der zweite Satz dieses Bescheides ("Das WS 98 ist daher das 3. Semester der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für den ersten Studienabschnitt Ihres Studiums Fächerkombination.") könne nur dahingehend verstanden werden, dass auch die Studienbeihilfenbehörde von einem Recht auf Fortbezug der Studienbeihilfe, und nicht von einem Erlöschen derselben ausgegangen sei.
2.2. Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Aufnahme eines anderen Studiums, die nach § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 zum Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe führt, nur den Fall eines Studienwechsels, nicht aber die Aufnahme eines Doppelstudiums erfasst. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 StudFG 1992. Davon gehen aber auch die EB zur RV zur Novelle BGBl. I Nr. 98/1997 zu § 50 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. aus, die ausdrücklich davon sprechen, dass jede Änderung des Studiums "mit Ende des dem Studienwechsel vorangehenden Semesters" zum Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe führt.
Das StudFG 1992 enthält - abgesehen vom § 14 Abs. 1 letzter Satz, der für den Sonderfall von Mehrfachstudien eine spezielle Regelung trifft - keine Definition, was unter einem Studienwechsel zu verstehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits in seinem Erkenntnis vom , 89/12/0175, zu diesem im § 2 Abs. 3 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983 verwendeten Begriff ausgesprochen hat, liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn die Studierende das von ihr begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium, nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (aufnimmt). Im Fall der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt. An dieser Rechtsprechung wurde bei Auslegung des Begriffes Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG 1992 festgehalten (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 97/12/0371 oder 98/12/0099).
Der Verwaltungsgerichthof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Begriff "Studium" im Sinne des StudFG 1992 (soweit dies hier von Interesse ist) jeweils durch die Inskription bzw. nach dem UniStG durch die Zulassung zu einem bestimmten (Diplom- oder Doktorats-)Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung (vgl. § 32 UniStG) bestimmt wird. Dafür, dass das StudFG 1992 im hier interessierenden Zusammenhang von einem anderen Begriff ausgeht, gibt es im Gesetz keinen Anhaltspunkt (so ausdrücklich zu § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 StudFG 1992 das hg. Erkenntnis vom , 98/12/0163). Insofern liegt eine grundsätzliche Übereinstimmung zwischen Studienrecht und Studienförderungsrecht vor.
Die Zulassung zu einer anderen Studienrichtung (vgl. dazu auch § 29 Abs. 1 Z. 1 UniStG sowie die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997, BGBl. II Nr. 245, insbesondere deren § 3) ist daher (bei Nichtfortsetzung des bisher betriebenen Studiums) auch im Sinne des StudFG 1992 ein Studienwechsel. In diesem Sinn führen auch die EB zur RV zur Stammfassung zu § 13 StudFG 1992 aus, dass jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen einen Studienwechsel darstellt. Eine solche Änderung liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls vor, wenn - wie im Beschwerdefall - anstelle der Kombination von zwei Studienrichtungen eine (kombinationspflichtige) Studienrichtung mit Fächern im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen kombiniert wird. Zur Beurteilung der Frage, ob (auch) nach dem StudFG 1992 ein Studienwechsel vorliegt, kommt es also - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auf einen inhaltlichen Vergleich des Vorstudiums (hier: Kombination zweier Studienrichtungen) mit dem "neuen "Studium (hier:
Fächerkombination im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die geistes- und naturwissenschaftlichen Studienrichtungen) an Hand der studienrechtlichen Vorschriften nicht an. Aus ihrem Einwand betreffend die inhaltliche Verwandtschaft des Vorstudiums mit dem nunmehr von ihr betriebenen Studium kann daher die Beschwerdeführerin nichts für ihren Standpunkt gewinnen, dass § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 in ihrem Fall nicht anzuwenden sei.
Die nicht zutreffende Anwendung dieses Erlöschenstatbestandes ergibt sich aber aus einer anderen Überlegung. Zwar ist der belangten Behörde einzuräumen, dass § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 - ungeachtet des Umstandes, dass auch diese Bestimmung im Ergebnis von einem Studienwechsel ausgeht - keinen ausdrücklichen Verweis auf § 17 leg. cit. enthält. Zu beachten ist aber, dass dem Regelungszweck des StudFG 1992 bei seiner Auslegung besondere Bedeutung zukommt (vgl. dazu die bei M. Novak, Österreichisches Studienförderungsrecht, Anmerkung 19 und 20 auf Seite 94 f genannte Judikatur). Der Zweck des StudFG 1992 besteht aber gerade in der Förderung ernsthaft und zügig betriebener Studien, die zu einem erfolgreichen Abschluss des gewählten Studiums in angemessener Zeit führen soll. Dieser Gedanke findet insbesondere in § 17 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Z. 1 StudFG 1992 seinen Niederschlag (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , 98/12/0163). Er findet sich aber auch in den oben im Rechtsquellenteil wiedergegeben EB zur RV zur Novelle BGBl. I Nr. 98/1997 zu § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 (Bedeutung dieser Bestimmung für die Überprüfung des Studienerfolges), dessen Auslegung im Beschwerdefall strittig ist. Berücksichtigt man diesen Zusammenhang, dann zeigen die genannten EB, wenn sie darauf hinweisen, dass nach jeder neu aufgenommenen Studienrichtung ein neuerlicher Antrag auf Studienbeihilfe einzubringen ist, dass lediglich auf den Regelfall eines durch Aufnahme eines anderen Studiums herbeigeführten Studienwechsels abgestellt war, bei dem eine Beeinträchtigung der Zielsetzungen des StudFG 1992 typischerweise zu befürchten ist. Dies gilt aber nicht für die im Beschwerdefall gegebene besondere Fallkonstellation, bei der die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 StudFG 1992 und dem auf die zuletzt genannte Norm gestützten rechtskräftigen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom gegeben sind. Mangels eines Studienwechsels im Sinne des § 17 Abs. 1 liegt - jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation nach § 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG 1992 - keine Beeinträchtigung der Zielsetzungen des StudFG 1992 und wegen der oben aufgezeigten Bedeutung dieses Regelungszweckes für die Auslegung des § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 auch keine zum Erlöschen des Studienbeihilfenanspruches führende Aufnahme eines anderen Studiums vor.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den geltend gemachten Ersatz von Stempelgebühren, die wegen der auch in diesem Umfang gewährten Verfahrenshilfe nicht zu entrichten waren.
Wien, am