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VwGH vom 29.03.1993, 92/10/0039

VwGH vom 29.03.1993, 92/10/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der XY-reg. Gen.m.b.H. in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IVe-223/201, betreffend Festellung der Bewilligungspflicht eines Bauvorhabens nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom beantragte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft (im folgenden: BH) die Feststellung, daß ein durch Unterlagen näher gekennzeichnetes Bauvorhaben nicht nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz, LGBl. Nr. 1/1982 (im folgenden: Vbg LSchG), bewilligungspflichtig sei. In eventu wurde der Antrag gestellt, das Bauvorhaben nach diesem Gesetz zu genehmigen. Mit Bescheid vom stellte die BH gemäß den §§ 58 bis 60 AVG in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 3 und 5 Vbg LSchG fest, daß a) die nordwestlich und westlich des Z vorgesehene Bebauung der GP nn1, KG F, nach den §§ 4 Abs. 3 und 5 Vbg LSchG bewilligungspflichtig sei und b) daß die östlich und südöstlich des Z vorgesehene Bebauung der GP nn1, KG F, nach dem Vbg LSchG nicht bewilligungspflichtig sei.

Die beschwerdeführende Partei berief und beantragte die Feststellung, daß das in den eingereichten Plänen dargestellte Bauprojekt (zur Gänze) nicht der Bewilligung nach dem Vbg LSchG bedürfe.

Mit Bescheid vom hob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 AVG in Verbindung mit den §§ 3, 4 und 5 Vbg LSchG auf und verwies die Rechtssache zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens nach dem Vbg LSchG an die BH zurück.

In der Begründung wird ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden könne. Da die Frage, ob ein Bauvorhaben nach dem Vbg LSchG bewilligungspflichtig sei oder nicht, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens entschieden werden könne, komme die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, ihrem Rechtsstandpunkt zufolge sei das geplante Bauvorhaben nicht nach dem Vbg LSchG bewilligungspflichtig. Es wäre daher unlogisch und widersinnig, um eine Bewilligung anzusuchen. Die belangte Behörde irre, wenn sie der Auffassung sei, daß die Erlassung eines Leistungsbescheides in Betracht komme. Das Vbg LSchG sehe kein Verfahren vor, in welchem darüber entschieden werde, ob ein bestimmtes Vorhaben einer Bewilligung nach diesem Gesetz bedürfe. Ein Bewilligungsverfahren setzte voraus, daß es sich um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben handle. Es seien daher die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gegeben. Das rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung ergebe sich daraus, daß die Baubehörde bereits angekündigt habe, vor Klärung der landschaftsschutzrechtlichen Aspekte keine Entscheidung zu treffen, sowie daraus, daß die Umweltschutzabteilung (des Amtes der Vorarlberger Landesregierung), die auch den angefochtenen Bescheid erlassen habe, die Auffassung vertreten habe, es handle sich um eine bewilligungspflichtige Maßnahme.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden nur dann befugt, Feststellungsbescheide im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlaß vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 86/17/0162 u.a.). Unzulässig ist es hingegen, über die den Gegenstand des Feststellungsantrages bildende Rechtsfrage einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn diese Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist. Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid läßt den Grundsatz erkennen, daß diese Bescheidform lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/12/0112), der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden sind oder - worauf in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0162 (S. 7) - abgestellt wird nicht zumutbar sind.

Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides darüber, ob ein konkretes Vorhaben nach einem bestimmten Gesetz bewilligungspflichtig ist oder nicht, hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit nicht das betreffende Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung hiefür vorsieht, in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. NF 6223/A; vom , Zl. 1639/68; vom , Zl. 83/07/0065; vom , Zl. 86/05/0146; vom , Zl. 89/07/0157).

Es kann dahingestellt bleiben, ob es Fälle gibt, in denen die Klärung der Frage der Bewilligungspflicht eines Vorhabens anders als in Form eines Feststellungsbescheides unzumutbar ist. Im Beschwerdefall kann davon schon deswegen keine Rede sein, weil die beschwerdeführende Partei nicht allein einen Feststellungsantrag betreffend die Frage der Bewilligungspficht eines bestimmten Bauvorhabens gestellt, sondern diesen gleichzeitig mit dem Eventualbegehren auf Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung für dieses Bauvorhaben verbunden hat. Da im Bewilligungsverfahren aber die Frage der Bewilligungspflicht jedenfalls zu prüfen ist, bleibt für eine gesonderte Feststellung kein Raum.

In der Beschwerde wird weiters bemängelt, der angefochtene Bescheid sei unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen, weil der ihn genehmigende Beamte - wie die beschwerdeführende Partei bereits in ihrer Berufung vorgebracht habe - befangen gewesen sei.

Die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Bescheiderlassung kann nur dann zu einer Aufhebung des derart zustande gekommenen Bescheides führen, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. NF 2422/A, vom , Zl. 88/06/0108 u.a.). Dies ist, wie dargelegt, nicht der Fall. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der den Bescheid approbierende Beamte befangen war, erübrigt sich daher.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.