VwGH vom 26.05.2003, 2000/12/0047

VwGH vom 26.05.2003, 2000/12/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch sowie Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des Univ.-Prof. Dr. B in A, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom , Zl. 1763/1-III 5/99, betreffend Sonderurlaub nach § 74 des Richterdienstgesetzes (RDG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung von Sonderurlaub am Sonntag, den richtet, zurückgewiesen. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Senatspräsident des Oberlandesgerichtes A in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Oberlandesgericht A.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Informationsschreibens des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Österreich, in welchem die Behörde erster Instanz um Dienstfreistellung des Beschwerdeführers ersucht wurde, die Gewährung von Sonderurlaub zur Teilnahme an der "Synode A.B./Generalsynode" der Evangelischen Kirche in Österreich vom bis zum in Innsbruck.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und ausgeführt, dass zur Handhabung der Bestimmungen über den Sonderurlaub der Erlass des Bundesministers für Justiz vom , Zl. JMZ 649.00/15- III 1/91, idF des Punktes 7.1 des Erlasses vom , Zl. JMZ 575.00/11-III 1/96, ergangen sei. Dieser bestimme, dass die Gewährung von Sonderurlaub das Vorliegen wichtiger persönlicher oder familiärer Gründe oder eines sonstigen besonderen Anlasses bedürfe und dass keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse der Gewährung von Sonderurlaub entgegenstehen dürften. Auf die Gewährung von Sonderurlaub bestehe kein Rechtsanspruch; sie liege vielmehr im Ermessen der Dienstbehörde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine Sonderbegünstigung handle. Wenn die Dienstbehörde die Gewährung solcher Begünstigungen einschränkend handhabe, könne ihr weder Überschreitung noch Missbrauch des freien Ermessens zur Last gelegt werden. Bei Entgegenstehen zwingender dienstlicher Erfordernisse sei die Bewilligung eines Sonderurlaubes schlechthin untersagt. Auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung vom sei bei der Gewährung von Sonderurlauben ein dem Gesetz entsprechender strenger Maßstab anzulegen. Es könne im Beschwerdefall daher auf sich beruhen, ob die Teilnahme als Synodaler an der Generalsynode einen wichtigen persönlichen Grund oder einen sonstigen besonderen Anlass begründe, da der Gewährung des beantragten Sonderurlaubs jedenfalls zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer sei im Kalenderjahr 1999 bereits an 64 Arbeitstagen (27 Arbeitstage "Krankenstand"; 37 Arbeitstage Erholungsurlaub) vom Dienst abwesend gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte vor, dass die Evangelische Kirche Augsburgischen und die Evangelische Kirche Helvetischen Bekenntnisses in Österreich (im Folgenden kurz: Evangelische Kirche beziehungsweise Evangelische Kirchen) gesetzlich anerkannte Kirchen im Sinne des Art. 15 Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger seien. Die Evangelische Kirche genieße die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Evangelischen Kirchen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche würden ihre inneren Angelegenheiten selbstständig ordnen und verwalten. Diesbezüglich seien die Evangelischen Kirchen berechtigt, selbstständig für alle oder einzelne ihrer Angehörigen allgemein oder im Einzelfall verbindliche Anordnungen zu treffen, die innere Angelegenheiten zum Gegenstand hätten. Die Wahl zum "Synodalen A.B./Generalsynodalen" setze sohin für weltliche Amtsträger vorab eine verantwortliche Mitarbeit in Pfarrgemeinden und Superintendenzen voraus. Entsprechend dem theologischen Verständnis vom kirchlichen Amt, Gemeinde und Kirche im Bereich der Evangelischen Kirchen sei das kirchliche Amt eines "Synodalen A.B./ Generalsynodalen" für jeden evangelischen Christen eine wichtige persönliche Aufgabe und werde auch von der Kirche als solche gesehen. Ausgehend auch von dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der Glaubens- und Gewissensfreiheit stelle sohin die Teilnahme an einer Synode A.B. und Generalsynode der Evangelischen Kirchen für einen evangelischen Christen eine wichtige persönliche Angelegenheit dar, weshalb im Beschwerdefall zweifellos ein wichtiger persönlicher Grund oder ein sonstiger besonderer Anlass im Sinne von § 74 RDG vorgelegen habe. Die Evangelische Kirche erfülle direkt und indirekt eine Reihe bedeutender Aufgaben im Dienste der Öffentlichkeit. Aus diesem Grunde seien daher gemäß § 13 des Bundesgesetzes vom über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, einschließlich der durch die Gesetzgebung des Bundes und der Länder geschaffenen Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu Gunsten der Evangelischen Kirchen in Österreich zur behördlichen Rechtshilfe verpflichtet. Der Beschwerdeführer wende für seine kirchlichen Ehrenämter sehr viel Freizeit auf. Zum Nachweis der Richtigkeit seines Vorbringens beantrage er die Einholung einer Auskunft vom Kultusamt des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sowie betreffend seiner kirchlichen Organstellungen die Einholung der Auskunft vom Evangelischen Oberkirchenrat A.B. Zwingende dienstliche Erfordernisse würden überdies nur dann vorliegen, wenn innerhalb des Zeitraumes, für den Sonderurlaub beantragt worden sei, von dem betreffenden Richter unbedingte und unaufschiebbare zwingende richterliche Amtshandlungen zu verrichten seien, wie dieDurchführung von Verhandlungen oder die Fällung von richterlichen Entscheidungen (auch im Rahmen von Senaten). Hiebei könne es letztlich nur darum gehen, dass diese zwingenden richterlichen Amtshandlungen keinen Aufschub - auch während eines kurzfristigen Sonderurlaubes - erlauben würden. Die Absenzen des Beschwerdeführers infolge Krankheit und Beanspruchung von Erholungsurlaub seien nicht geeignet, ein zwingendes dienstliches Erfordernis zu begründen. Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit seiner richterlichen Tätigkeit als Senatspräsident des Oberlandesgerichtes A keine Rückstände bei den ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Akten aufzuweisen und es seien auch während der Zeit vom 7. bis zum keine richterlichen Amtshandlungen, welche keinen Aufschub erlaubt hätten, von ihm zu tätigen gewesen. Der erstinstanzliche Bescheid sei nicht nur inhaltlich rechtswidrig, sondern leide auch an Verfahrensmängeln, da auf Grund einer unzutreffenden Auslegung des § 74 RDG entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente nicht, beziehungsweise unrichtig ermittelt worden seien.

Im Anhang zur Berufung des Beschwerdeführers finden sich Ausführungen der Evangelischen Kirche, wonach der Beschwerdeführer sich auf ausdrückliches Ersuchen des Präsidiums der Synoden A.B. und der Generalssynode sowie des Oberkirchenrates A.B. und H.B. gegen die Abweisung seines Antrages auf Gewährung von Sonderurlaub gewandt habe. Die Evangelische Kirche sei zwar nicht Partei, aber Beteiligte im gegenständlichen Verwaltungsverfahren. Als solche verweise sie darauf, dass den im öffentlichen Dienst tätigen Mitgliedern der Synode A.B. und der Generalssynode für die Teilnahme an Synodentagungen bisher immer Sonderurlaub gewährt worden sei. Lediglich in einigen wenigen Fällen seien ein bis zwei Tage des beantragten Sonderurlaubes nicht genehmigt worden, weil dem zwingende außerordentliche dienstliche Erfordernisse im Einzelfall entgegengestanden wären, die die Anwesenheit des Bediensteten zwingend notwendig gemacht hätten und der betreffende Termin oder die betreffende Verhandlung nicht hätte verschoben werden können. Die belangte Behörde möge daher den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der beantragte Sonderurlaub zu gewähren (gewesen) sei.

Mit Schriftsatz vom (eingelangt am ) legte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seiner Berufung ein Schreiben der Behörde erster Instanz vom vor, in welchem ihm für seine im Kalenderjahr 1999 erbrachten besonderen Leistungen, die das Maß der üblichen Dienstleistung überschritten hätten, gedankt und ihm mitgeteilt wurde, dass ihm als Anerkennung eine Leistungsbelohnung im Rahmen der zur Verfügung stehenden budgetären Möglichkeiten angewiesen worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 74 RDG ab und führte dazu nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsverfahrens und der maßgebenden Rechtslage im Wesentlichen begründend aus, dass der Dienstbehörde, soweit zwingende dienstliche Erfordernisse der Gewährung von Sonderurlaub entgegenstünden oder der Sonderurlaub das angemessene Ausmaß übersteigen würde, kein Ermessen zustehe. Zwingende dienstliche Erfordernisse würden sich auf Grund der die Rechtsprechung insgesamt treffenden Rechtsgewährungspflicht ergeben. Um eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege zu gewährleisten, sei zur Einhaltung der dem Richter obliegenden Dienstpflichten jedenfalls auch die ausreichende Anwesenheit des Richters im Amte erforderlich. Vertretungsnotwendigkeiten sollten auch im Interesse der Erhaltung des Dienstfriedens auf ein unvermeidliches Mindestmaß reduziert werden. Gemäß § 57 Abs. 1 RDG habe sich der Richter unter anderem mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen. So habe er auch gemäß § 60 RDG seine Anwesenheit im Amte derart einzurichten, dass er seinen Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommen könne. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1999 bis zur Antragstellung am 37 Arbeitstage Erholungsurlaub beansprucht habe und an weiteren 27 Arbeitstagen infolge Krankheit vom Dienst abwesend gewesen sei. Sohin sei der Beschwerdeführer an 64 von 199 Arbeitstagen (dies entspreche 32,16 % aller Arbeitstage) nicht im Amte anwesend gewesen. Einer weiteren über das Ausmaß des dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Erholungsurlaubes und allfälliger unvermeidbarer "Krankenstände" hinausgehenden Abwesenheit stehe das zwingende Interesse des Dienstgebers an einer ausreichenden Anwesenheit des Richters im Amte entgegen, zumal dem Beschwerdeführer in diesem Kalenderjahr noch weitere 53 Arbeitstage unverbrauchter Erholungsurlaub zur Verfügung gestanden seien. Für den Beschwerdeführer habe daher auch eine andere Möglichkeit für die Teilnahme an der Tagung der "Synode A.B./Generalsynode" bestanden, welche von ihm letztlich auch genützt worden sei. Dienstliche Erfordernisse könnten nicht nur durch das Interesse des Dienstgebers an einer rückstandsfreien Arbeit des Richters begründet werden, sondern auch durch das Interesse an einer ausreichenden Anwesenheit des Richters im Amte und an der Erhaltung des allgemeinen Dienstfriedens. Bereits der Wortlaut des § 74 Abs. 3 RDG stelle in keiner Weise ausschließlich auf die vom Beschwerdeführer individuell zu erledigenden Arbeiten ab und beschränke den Begriff des dienstlichen Erfordernisses nicht auf die richterliche Tätigkeit, sondern umfasse auch die Funktionsfähigkeit der Dienststelle. Zwingenden dienstlichen Erfordernissen jeglicher Art sei gegenüber individuellen Interessen Vorrang einzuräumen. Wenn die beigetretenen Kirchen ausführten, dass nur aus zwingenden außerordentlichen dienstlichen Erfordernissen im Einzelfall für maximal ein oder zwei Tage kein Sonderurlaub gewährt worden wäre, so würden sie das grundsätzliche Wesen des Institutes des Sonderurlaubes verkennen. Die Erteilung von Sonderurlaub sei nicht der Regelfall, sondern stelle einen Sonderfall dar, der nur durch besondere, außerordentliche Gründe im Einzelfall gerechtfertigt sein könne. Ein Richter, der während eines Zeitraumes von 10 ½ Monaten an mehr als einem Drittel aller Arbeitstage abwesend wäre, wenn die Dienstbehörde seinem Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub stattgäbe, unterschreite jedenfalls jenes Maß an Anwesenheit, das zur Aufrechterhaltung eines geordneten, effizienten und koordinierten Gerichtsbetriebes, der Erhaltung des Dienstfriedens und der Einhaltung der einem Richter gemäß § 57 Abs. 1 RDG und § 60 RDG obliegenden Dienstpflichten zwingend erforderlich sei. Die Ursachen der Abwesenheiten seien insoweit nicht relevant. Auch komme eine analoge Anwendung jener bundesgesetzlichen Bestimmungen, wonach Mitglieder von gesetzgebenden Körperschaften zur Ausübung ihrer demokratischen Rechte und Pflichten ohne Anrechnung auf den jeweiligen Urlaub dienstfrei zu stellen seien, nicht in Betracht. Sowohl Art. 59a B-VG, als auch § 17 BDG 1979 und § 79 RDG würden Regelungen nur für solche Beamte treffen, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages seien und bestimmen, dass diesen öffentlich Bediensteten die zur Ausübung ihres Mandates erforderliche Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge zu gewähren sei. Auf Mitglieder anderer staatlicher allgemeiner Vertretungskörper seien diese Regelungen nicht anwendbar. Dies gelte umso mehr für Organe, die von anderen als staatlichen Stellen, wie zum Beispiel von gesetzlich anerkannten Kirchen, eingerichtet worden seien. Lediglich für Beamte, die Mitglieder des Europäischen Parlamentes seien, bestehe eine Sonderregelung in § 19 Abs. 1 Z 2 lit. a BDG 1979, welche gemäß § 79 RDG auch für Richter anwendbar sei, wonach eine Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu erfolgen habe. Alle diese Bestimmungen seien schon mangels Vorliegens einer planwidrigen Lücke einer analogen Anwendung auf die Tätigkeit eines Synodalen in Synoden nicht zugänglich. Eine unrichtige Tatsachenfeststellung sei nicht erfolgt, da sich die erstinstanzliche Behörde zu Recht auf das Entgegenstehen zwingender dienstlicher Erfordernisse gestützt habe, und daher die Frage, ob ein wichtiges persönliches Interesse des Beschwerdeführers an der Gewährung des gegenständlichen Sonderurlaubes oder ein sonstiger besonderer Anlass bestehe, dahinstehen könne. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers würden daher ins Leere gehen. Ein Ermessensspielraum der Behörde erster Instanz habe im Beschwerdefall nicht bestanden. Die Behörde erster Instanz habe auf Grund eines (einwandfreien) Ermittlungsverfahrens entschieden. Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge seien unerheblich gewesen, weshalb weitere Ermittlungen zu Recht unterblieben seien.

Der Beschwerdeführer habe die Erteilung von Sonderurlaub auch für Sonntag, den , beantragt. Für auf Grund gesetzlicher Bestimmungen arbeitsfreie Zeiträume sei die Erteilung von Sonderurlaub ausgeschlossen. Schon aus diesem Grund habe dem Antrag des Beschwerdeführers, soweit er sich auf den beziehe, nicht stattgegeben werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrte.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht im Rahmen einer Ermessensentscheidung im Sinne des § 74 RDG für die Teilnahme an der Generalsynode der evangelischen Kirchen in Österreich vom 7. November bis zum Sonderurlaub zu erhalten, verletzt, wobei auf Grund einer unrichtigen Rechtsauffassung und Verfahrensfehlern das Ermessen nicht ausgeübt wurde.

§ 74 RDG, idF BGBl. I Nr. 61/1997, lautet:

"Sonderurlaub

§ 74. (1) Dem Richter kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Richter den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen. Der Sonderurlaub darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen. Er ist in den Erholungsurlaub nicht einzurechnen.

(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen."

Gemäß Artikel I des Bundesgesetzes vom über das Ruhen des gerichtlichen Dienstes an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, BGBl. Nr. 193/1967, ruht der gerichtliche Dienst, soweit es sich nicht um Strafsachen handelt und soweit für die Vornahme von Exekutions- und anderen Vollzugshandlungen und von Zustellungen nichts anderes bestimmt ist, an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, dass es zutreffe, dass nach § 74 RDG bei Entgegenstehen zwingender dienstlicher Erfordernisse und Übersteigen der dem Anlass angemessenen Dauer die Bewilligung des Sonderurlaubes ausdrücklich untersagt sei und der Behörde diesbezüglich kein Ermessen zustehe, während in den anderen Fällen die Entscheidung der Dienstbehörde im Rahmen ihres Ermessens stehe. Die belangte Behörde sei jedoch im Beschwerdefall zu Unrecht vom Vorliegen zwingender dienstlicher Erfordernisse ausgegangen, welche zur Abweisung seines Antrages geführt hätten. Die Auffassung der belangten Behörde, wonach seine Anwesenheit im gegenständlichen Zeitraum zur Aufrechterhaltung eines geordneten effizienten und koordinierten Gerichtsbetriebes und zur Erfüllung der dem Beschwerdeführer obliegenden Dienstpflichten zwingend erforderlich gewesen wäre, weil er bereits 64 Arbeitstage im Kalenderjahr vom Dienst abwesend gewesen sei, sei unzutreffend. Es komme sehr wohl auf die Ursachen seiner Absenzen an. Ebenso sei die Tatsache, dass ihm im Kalenderjahr 1999 noch unverbrauchter Erholungsurlaub zugestanden habe, unbeachtlich. Die Bestimmungen des § 74 RDG seien verfassungskonform auszulegen, insbesondere im Hinblick auf Art. 82 ff B-VG und Art. 7 B-VG. Dies bedeute, dass diverse rechtliche Überlegungen in Lehre und Judikatur zu § 74 BDG 1979 nicht ohne weiteres auf die Bestimmung des § 74 RDG übertragen werden dürften. Im Sinne dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben seien die Bestimmungen des RDG zu lesen. Demnach sei der Richter bei der Einteilung seiner Arbeitszeit und Arbeitsweise betreffend seine richterliche Tätigkeit unabhängig; zwingende dienstliche Erfordernisse im Sinne des § 74 RDG könnten nur dann vorliegen, wenn innerhalb des Zeitraumes, für welchen der Sonderurlaub beantragt worden sei, vom Richter unbedingte und unaufschiebbare zwingende richterliche Amtshandlungen zu verrichten seien, wie die Durchführung von Verhandlungen oder die Fällung von richterlichen Entscheidungen. Letztlich sei dies nur dann der Fall, wenn zwingende richterliche Amtshandlungen keinen Aufschub duldeten, wie zum Beispiel bei Entscheidungen in Haftsachen (wegen der entsprechenden Fristen der Untersuchungshaft nach der StPO) oder allenfalls bei Einstweiligen Verfügungen im Sinne der Exekutionsordnung. In eingeschränktem Umfang - lediglich im Hinblick auf Art. 6 MRK - seien eventuelle Erledigungsrückstände eines Richters zu berücksichtigen. Keinesfalls könne es aber - wie sich aus der Zusammenschau der Bestimmungen des Art. 87 B-VG und des § 74 Abs. 3 RDG ergebe - darauf ankommen, wie viele Arbeitstage der Richter im entsprechenden Kalenderjahr urlaubs- oder krankheitsbedingt vom Dienst abwesend gewesen sei beziehungsweise inwieweit ihm noch unverbrauchter Erholungsurlaub zur Verfügung stehe. Andernfalls würde ein gleichheitswidriges Ergebnis erzielt. Beispielsweise würden Richter, die krankheitsbedingt vom Dienst abwesend gewesen seien, jedoch in der Folge durch Mehrarbeit dafür Sorge getragen hätten, dass keinerlei Rückstände entstünden, und daher besonders eifrig und gewissenhaft seien, rechtlich schlechter gestellt werden, als jene Richter, die nur den Erholungsurlaub in Anspruch nähmen und sich bester Gesundheit erfreuten. Dies würde dazu führen, dass Richter, die krankheitsbedingt absent gewesen seien, niemals Sonderurlaub erhalten könnten. Auch andere Fälle seien denkbar, in denen ein Richter eine für einige Zeit nicht besetzte richterliche Stelle übernehme, an der dementsprechende Rückstände entstanden seien, und in denen der Richter in den ersten Kalenderjahren nicht den gesamten ihm zustehenden Erholungsurlaub verbrauchen könne, um die Rückstände aufzuarbeiten und den Anforderungen des Art. 6 MRK zu entsprechen. Wenn er dann nach Abbau der Rückstände den angesparten Erholungsurlaub konsumiere, würde die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht dazu führen, dass der betreffende Richter in dem jeweiligen Kalenderjahr niemals Sonderurlaub erhalten könne. Ebenso könnte diesem Richter stets ein noch unverbrauchter Erholungsurlaub entgegengehalten werden. Dadurch wären aber Richter schlechter gestellt, die zu einem früheren Zeitpunkt dienstliche Erfordernisse vor Konsumierung ihres Erholungsurlaubes erfüllt hätten. Die belangte Behörde habe daher rechtsirrig ausschließlich auf seine krankheits- und urlaubsbedingten Absenzen im Kalenderjahr 1999 abgestellt, wobei auch der gewählte Beobachtungszeitraum bedenklich sei. Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren habe sich ergeben, dass dem Beschwerdeführer keinerlei Rückstände bei seiner richterlichen Tätigkeit anzulasten seien. Vielmehr habe er vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes A ein Dankschreiben für seine überdurchschnittlichen Leistungen im Kalenderjahr 1999 erhalten, auf welches die belangte Behörde aber nicht eingegangen sei. Dass der von ihm beantragte Sonderurlaub die dem Anlass angemessene Dauer überschreite, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 74 Abs. 1 RDG zu fällen. Die Teilnahme an der Synode A.B./ Generalsynode der Evangelischen Kirchen in Österreich vom bis zum in Innsbruck stelle einen wichtigen persönlichen, aber auch sonstigen besonderen Anlass dar, für den gemäß § 74 Abs. 1 RDG die Gewährung von Sonderurlaub vorgesehen sei.

Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, dass auch ein nach Ablauf der Berufungsfrist erstattetes Vorbringen zu berücksichtigen sei. Die belangte Behörde habe sich aber nicht mit dem von ihm vorgelegten Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes A vom auseinander gesetzt, obwohl diesem auch im Sinne der von der belangten Behörde vertretenen (verfehlten) Rechtsansicht Bedeutung zugekommen wäre, da sich daraus ergeben hätte, dass seine Anwesenheit nicht zur Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes und zur Erhaltung des Dienstfriedens erforderlich gewesen sei. Bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers wäre die belangte Behörde zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt. Jedenfalls sei aber der Sachverhalt in einem entscheidungswesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben.

Diesem Vorbringen kommt aus folgenden Überlegungen im Ergebnis Berechtigung zu:

1.) Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die im vorliegenden Fall zunächst zu beurteilende Frage ist die der subjektiven Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/07/0235, Slg. Nr. 11.568/A, und die dort weiters genannten Entscheidungen).

Im Beschwerdefall steht fest, dass bereits die Entscheidung der belangten Behörde zu einem Zeitpunkt ergangen ist, zu dem der Zeitraum des vom Beschwerdeführer beantragten Sonderurlaubes verstrichen war. Ungeachtet dessen, dass die Erteilung des beantragten Sonderurlaubes inhaltlich wegen Zeitablaufes nicht mehr in Frage gekommen ist, hat eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde auf Grund der Parteistellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren in der Sache bestanden.

Im Übrigen ist zu bedenken, dass im Hinblick auf den im Regelfall gegebenen zeitlichen Ablauf derartiger Verfahren die verbleibende Zeitspanne jedenfalls bei einem zweiinstanzlichen Verfahren kaum jemals ausreichen wird, vor Verstreichen des beantragten Sonderurlaubes eine letztinstanzliche Entscheidung bzw. eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen zu können.

Für die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beurteilende Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers ist darüber hinaus zu bedenken, dass der Beschwerdeführer noch dem Dienststand angehört und damit die Möglichkeit einer Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für ihn gegeben ist. Weiters wäre für den Fall einer positiven Ermessensübung im Beschwerdefall im Hinblick auf die seinerzeit durch den Beschwerdeführer erfolgte Heranziehung von Erholungsurlaub an Stelle von Sonderurlaub eine Ersatzleistung durch Urlaubstage denkbar. Es kann daher keinesfalls gesagt werden, bei der vom Beschwerdeführer begehrten Prüfung des angefochtenen Bescheides handle es sich unter Zugrundelegung der jetzigen Sachlage um eine rein abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, mit der keine konkreten Auswirkungen für ihn verbunden wären. Die Zulässigkeit der Beschwerde und deren inhaltliche Behandlung ist daher dem Grunde nach gegeben.

2.) Zum Sonderurlaub am Sonntag, den :

Da der Beschwerdeführer - wie sich aus § 60 RDG in Verbindung mit Artikel I des Bundesgesetzes vom über das Ruhen des gerichtlichen Dienstes an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ergibt - am Sonntag, den , keinesfalls zur Anwesenheit im Amt verpflichtet gewesen wäre, erachtet es der Verwaltungsgerichtshof für ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Urlaubsantrages für den in Rechten verletzt worden sein konnte. Aus diesem Grund war die Beschwerde insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

3.) Zum Sonderurlaub von Montag, den 8. November bis Freitag, den :

Die Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers auf Sonderurlaub ist in beiden Instanzen des Verfahrens nicht im Ermessensbereich, sondern deshalb erfolgt, weil die Behörde davon ausgegangen ist, dass der Gewährung des beantragten Sonderurlaubes "zwingende dienstliche Erfordernisse" entgegenstünden. Diese wurden in den durch Krankheit und Urlaub im Jahr 1999 bedingten Dienstabwesenheiten des Beschwerdeführers bzw. in seinem noch nicht verbrauchten Urlaubsrest gesehen. Die "dienstlichen Erfordernisse" seien nicht bloß in einer rückstandsfreien Arbeit des antragstellenden Richters, sondern auch in dessen ausreichender Anwesenheit an sich und in der Erhaltung des allgemeinen Dienstfriedens zu sehen. Diese Voraussetzungen seien bereits schon dann gegeben, wenn ein Richter - wie der Beschwerdeführer - während eines Zeitraumes von 10 ½ Monaten an mehr als einem Drittel aller Arbeitstage abwesend wäre, wenn die Dienstbehörde seinem Antrag auf Sonderurlaub stattgäbe. Dadurch sei das Ausmaß der Anwesenheit, das zur Aufrechterhaltung eines geordneten, effizienten und koordinierten Dienstbetriebes und der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten sowie der Erhaltung des Dienstfriedens erforderlich sei, nicht gegeben.

Diese Annahme der Behörde findet in der Tatbestandsvoraussetzung des § 74 Abs. 3 erster Satz RDG keine Deckung. Der Gesetzgeber hat die von der Behörde zu Recht angenommenen dienstlichen Erfordernisse durch Verwendung des Adjektivs "zwingend" dahin gehend eingeschränkt, dass nur schwer wiegende, die Behörde zu einer bestimmten Vorgangsweise nötigende dienstliche Erfordernisse, also wesentliche Aspekte im Bereich des Dienstbetriebes, eine Entscheidung im Ermessensbereich ausschließen. Unter dienstlichen Erfordernisse sind demnach Notwendigkeiten im Rahmen des Dienstbetriebes zu verstehen, die dann als "zwingend" zu werten sind, wenn dem Dienstgeber keine oder keine sinnvoll zumutbare Alternative offen steht. Das "Entgegenstehen zwingender dienstlicher Erfordernisse" hätte daher - worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist -, der Auseinandersetzung mit der konkreten Sachlage unter Berücksichtigung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers bedurft. Der generelle Hinweis auf die durch Krankheit bzw. Erholungsurlaub des Beschwerdeführers gegebenen Dienstabwesenheiten genügen jedenfalls nicht, um das vom Gesetzgeber für eine Entscheidung im gebundenen Bereich geforderte Entgegenstehen von zwingenden dienstlichen Erfordernissen annehmen zu können. Die dem Beschwerdeführer offen stehende und von ihm auch letztlich genützte Möglichkeit, Erholungsurlaub für die Teilnahme an der genannten Veranstaltung in Anspruch zu nehmen, kann nicht als zwingendes dienstliches Erfordernis im Sinne der vorstehenden Überlegungen gewertet werden. Eine drohende Gefährdung des Dienstfriedens ist zwar grundsätzlich geeignet, ein der Gewährung von Sonderurlaub entgegen stehendes zwingendes dienstliches Erfordernis zu begründen, doch fehlt es für die Annahme, eine solche Gefährdung sei im vorliegenden Fall bei Gewährung des beantragten Sonderurlaubs zu befürchten, an jeglichen Sachverhaltsfeststellungen.

Da im Beschwerdefall die belangte Behörde ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung und ungeachtet der im Verfahren vom Beschwerdeführer noch vorgelegten Bestätigung über seine im Kalenderjahr 1999 erbrachten besonderen Leistungen ohne konkrete Sachverhaltsfeststellungen das Vorliegen von der Entscheidung im Ermessensbereich entgegenstehenden "zwingenden dienstlichen Erfordernissen" angenommen hat, war der angefochtene Bescheid, was den Zeitraum vom 8. bis betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Pauschalgebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am