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VwGH vom 24.05.2000, 2000/12/0028

VwGH vom 24.05.2000, 2000/12/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des Z in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 11 3720/103-I/6a/99, betreffend Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Februar 1940 geborene Beschwerdeführer steht auf Grund des angefochtenen Bescheides seit als Hofrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er gehört zum Personenkreis nach § 24 Abs. 2 VwGG. Zuletzt war er Abteilungsleiter einer Erhebungsabteilung und stellvertretender Bereichsleiter für Strafsachen beim Hauptzollamt X.

Auf Grund des Bescheides des Landesinvalidenamtes für (das Bundesland) Y vom gehört der Beschwerdeführer seit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach den §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Mit Bescheid vom erhöhte das Bundessozialamt Y den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab auf 80 vH.. Mit Schreiben vom stellte der Vorstand des Hauptzollamtes unter Hinweis auf die durch Krankenstände und Kuraufenthalte bedingten langen Abwesenheiten des Beschwerdeführers und der offenbar massiven Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, die auch bei der Übergabe der Aufgaben der Bereichsleitung bei teilweise gegebenen Überschneidungen mit Absenzen des Bereichsleiters zu eklatanten Mängeln führe, bei der Dienstbehörde 1. Instanz (Finanzlandesdirektion = FLD) den Antrag, den Beschwerdeführer einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

In seinem Gutachten vom gelangte der Vertrauensarzt der FLD, Dr. W., der Facharzt für innere Medizin und Kardiologie ist, unter anderem zum Ergebnis, beim Beschwerdeführer liege eine Rhythmopathia cordis mit intermittierender Flimmerarrhytmie vor, die auf Medikation nur mäßig anspreche. Diese Attacken verschlechterten sich unter Stresssymptomatik. Weiters bestünden ausgeprägte degenerative Veränderungen des Haltungs- und Gelenksapparates mit entsprechender Beschwerdesymptomatik seit ca. 15 Jahren und eine Erschöpfungsdepressio. Der Beschwerdeführer wäre unter reduzierter körperlicher Belastung arbeitsfähig. Da er jedoch in leitender Position tätig scheine und eine Umstrukturierung nicht möglich sei, werde medizinischerseits empfohlen, im Hinblick auf die immer wiederkehrende psychovegetative Belastungssituation, die der Rhythmopathia cordis sicher nicht zuträglich sei, einer Frühpensionierung "eher" zuzustimmen. Das Gutachten wurde nach der Aktenlage dem Beschwerdeführer im März 1999 ausgefolgt.

Mit Schreiben vom meldete der Vorstand des Hauptzollamtes der FLD, dass sich der Beschwerdeführer seit 12. Jänner neuerlich in einem durch drei Arbeitstage unterbrochenen Krankenstand befinde. Eine seit Dezember 1998 bestehende Abfolge von Urlaub und Krankenständen indiziere eine möglicherweise dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.

In der Folge befasste die FLD im Mai 1999 das Bundespensionsamt (BPA) und ersuchte unter Hinweis auf die häufigen Krankenstände des Beschwerdeführers, das Gutachten Dris W. sowie unter Anschluss weiterer Unterlagen (darunter einer Arbeitsplatzbeschreibung sowie des vom Beschwerdeführer laut Formblatt B ausgefüllten Fragebogens) um die Erstattung eines Gutachtens. In dem Fragebogen laut Formblatt B gab der Beschwerdeführer auf die Frage : "Seit wann halten Sie sich für dienstunfähig?" folgende Antwort: "Seit dem Bescheid der FLD... GA 1 vom ." (Anmerkung: Dabei handelt es sich laut dem Vorlagebericht der FLD an die belangte Behörde vom um den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz, mit dem die Pauschalierung der dem Beschwerdeführer gewährten Mehrleistungszulage widerrufen wurde).

Nach Durchführung verschiedener von Vertragsärzten des BPA durchgeführten Untersuchungen (aus den Fachbereichen Neurologie und Psychiatrie, Innere Medizin und Unfallchirurgie und Orthopädie) erstattete der Leitende Arzt des BPA auf Grund der eingeholten Untersuchungsbefunde sein ärztliches Gutachten zur Leistungsfeststellung vom . In dessen Teil 2 wird der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zusammenfassend unter dem Abschnitt "Diagnosen" dargestellt; daran schließt sich die Beurteilung der Auswirkungen auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit im Abschnitt "Leistungskalkül" an. Darin gelangte der Gutachter zum Ergebnis, dass die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Zusammenhang mit der eingeschränkten psychophysischen Belastbarkeit des Beschwerdeführers aus ärztlicher Sicht auf Dauer nicht mehr zumutbar seien. Das Gutachten enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Frage, welche Tätigkeiten (ihrer Art nach) dem Beschwerdeführer noch zugemutet werden könnten (siehe dazu im Einzelnen die im Folgenden gegebene Darstellung der Begründung des angefochtenen Bescheides).

Zu diesem (samt Unterlagen) übermittelten Gutachten nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom wie folgt Stellung:

"Da ich nach der geltenden Rechtslage mit Erreichung des 60. Lebensjahres (also am ) in Pension gehen kann, besteht meines Erachtens nicht mehr die Notwendigkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand."

Nach einem in den Verwaltungsakten befindlichen Aktenvermerk wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter der FLD aufgefordert, eine Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979 abzugeben; ansonsten würde seine Pensionierung von Amts wegen weiter betrieben werden.

Daraufhin gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom folgende Erklärung ab:

"Um Ihnen die Entscheidung zu erleichtern, erkläre ich i.S. des § 15 BDG, sofort nach Zuerkennung der Gehaltsstufe 18 in Pension gehen zu wollen."

Zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung befand sich der Beschwerdeführer in der Gehaltsstufe 17; die nächste Vorrückung wäre am erfolgt.

Mit dem nunmehr angefochtenen (dem Beschwerdeführer am 29. Dezember zugestellten) Bescheid vom versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 mit Ablauf des auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monates in den Ruhestand. In der Begründung führte sie aus, der Leitende Arzt des BPA habe in seinem Gutachten vom auf Grund der in Auftrag gegebenen Befundberichte sowie weiterer ihm vorliegender medizinischer Unterlagen, folgende Diagnose erstellt:

"1. Degenerative Veränderung der Hals- und Lendenwirbelsäule; seit über 18 Jahren wiederkehrende Schmerzen im Wirbelsäulenbereich mit Ausstrahlung in die rechte untere Extremität, ohne Schmerzakzentuierung beim Husten sowie mit wiederkehrenden Schmerzen in beiden Schulterbereichen mit vertebragenen Neuralgien mit zum Teil pseudoradikulärer Ausstrahlung ohne klinisch-neurologische Hinweise auf eine Wurzelkompressions- oder Irritationssymptomatik.

2. Migräne; seit Jahrzehnten bestehende Kopfschmerzsymptomatik, halbseitig rechts mit Erbrechen, wetterabhängig, bei Zustand nach Gehirnhautentzündung als Kind.


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3.
Affektlabilität
4.
Wiederkehrende plötzliche Rhythmusstörungen des Herzens;
rezidivierende Vorhofflimmerarrhythmie unter medikamentöser Behandlung und bei blutgerinnungshemmender Therapie mit erhöhter Blutungsgefahr bei Verletzungen, tachycarde Vorhofflimmerarrhythmie mit Zunahme der Anfälle in letzter Zeit, verbunden mit Atemnot und Angstzuständen.
5. Beginnende Schultergelenksarthrose links mehr als rechts; Impingementsyndrom beider Schultergelenke bei Verdacht auf höhergradige degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette mit deutlicher Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke, links stärker als rechts.
6. Beckenschiefstand bei Beinlängendifferenz rechts minus 2 cm.
7. Endgradige Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk bei Zustand nach Trümmerbruch."

Zur Frage, welche Betätigungen der Beschwerdeführer nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung noch verrichten könne bzw. wie lange der festgestellte Leidenszustand voraussichtlich andauern werde, sei in diesem Gutachten folgendes Leistungskalkül erstellt worden:

"Auf Grund der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist die körperliche Leistungsfähigkeit infolge der vorhandenen cardiorespiratorischen Belastbarkeit zur Durchführung von leichten und mittelschweren körperlichen Arbeiten gegeben. Unter besonderen psychischen Stressbelastungen (wie z.B. emotionell belastenden Personenkontakten, besonderem Zeitdruck und Verantwortungsdruck) sowie bei Arbeiten, die mit Nachtschicht und Wechseldiensten verrichtet werden müssen, kommt es zu unzumutbaren Verstärkungen der körperlichen Beschwerden durch Aufschaukelung infolge der auftretenden psychischen Spannungszustände. Wegen der bestehenden Rhythmusstörungen kommt es auch aus internistischer Sicht zu einer Einschränkung für dauernde schwere Arbeiten.

Auf Grund der Einschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates sind Arbeiten in gebückter oder in anderer Weise dauernd fixierter Körperhaltung nicht mehr möglich. Überkopfarbeiten und in hockender Position sind unzumutbar. Längere sitzende oder stehende Tätigkeiten sind ebenfalls nicht zumutbar, es muss ein häufiger Haltungswechsel vom Gehen zum Stehen und vom Gehen zum Sitzen möglich sein, wobei in der geänderten Haltung Arbeiten durchgeführt werden können. Das Heben und Tragen von Lasten sowie das Zurücklegen längerer Strecken sind laut orthopädischem Untersuchungsbefund ebenfalls nicht zumutbar, normales Gehen ist zumutbar.

Die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sind im Zusammenhang mit der eingeschränkten psychophysischen Belastbarkeit des Untersuchten aus ärztlicher Sicht auf Dauer nicht mehr zumutbar .

Berufliche Umstellbarkeit ist durch Anlern- und Unterweisbarkeit gegeben. Durchgeführt werden kann eine körperlich leicht bis mittelschwere Tätigkeit. Es ist auch von einer ausreichenden psychischen Belastbarkeit unter durchschnittlichem Zeitdruck und ohne belastende Kundenkontakte auf Grund der vorliegenden Unterlagen auszugehen. Bildschirmarbeit ist nur als bildschirmunterstützte Tätigkeit zumutbar, die verwendete Software muss Gewähr leisten, dass die zu lesenden Zeichen ausreichend gross dargestellt werden können. Die Tätigkeit kann in geschlossenen Räumen sowie im Freien überwiegend im Sitzen und bei wechselnder Körperhaltung durchgeführt werden. Längeres Gehen und Stehen sowie andauerndes Sitzen, sowie exponierte Lagen und dauernde Kälte-, Nässe-, Hitze- und Zugluftbelastungen sind zu vermeiden. Hinsichtlich der auslösenden psychischen Aspekte der Beschwerden erfolgt derzeit keine fachspezifische Behandlung. Eine solche ist dem Untersuchten zuzumuten und ist geeignet, innerhalb eines Jahres zunächst zu einer Stabilisierung und auch zu einer Besserung des psychischen und damit verbunden des körperlichen Zustandes zu führen. Unter den genannten Voraussetzungen und nach beruflicher Umstellung sind zusätzliche Arbeitspausen nicht notwendig, ein Anmarschweg zur Arbeit von 500 m ist zumutbar und es ist mit Krankenständen im Ausmaß von 2 - 3 Wochen im Jahr weiterhin zu rechnen."

Das BPA habe mit Hilfe wissenschaftlicher Methoden und nach Einholung bzw. Prüfung medizinischer Gutachten, die von anderen Fachärzten bzw. praktischen Ärzten erstellt worden seien, einen schlüssigen, vollständigen und mängelfreien Sachverständigenbeweis vorgelegt. Das vorgelegte Gutachten und die darin getroffenen Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Auswirkungen, die sich auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergäben, seien einer kritischen Überprüfung unterzogen worden. Es bestünden im Gutachten keine Unklarheiten, die Anlass zum Zweifel geben würden. Es gäbe auch keine Äußerungen, die sich in einem allgemeinen Urteil erschöpften. Sie bezögen sich auf Tatsachen. Im Rahmen des Parteiengehörs sei dem Beschwerdeführer auch die Einsichtnahme in das Gutachten des BPA gewährt worden. Er habe dazu zwei Stellungnahmen (vom 23. November und ) abgegeben.

Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit müsse grundsätzlich festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten nach §§ 2 und 14 BEinstG mit einem zuletzt mit 80 vH festgesetzten Grad der Behinderung angehöre.

Ob eine körperliche oder seelische Erkrankung die bleibende Unfähigkeit zur Versehung des dem Beamten übertragenen Dienstes nach sich ziehe, hänge nicht nur vom Gutachten der Ärzte ab. Es spielten auch die Wahrnehmungen des Amtes über die dienstliche Betätigung des Beamten eine entscheidende Rolle. Auch die Häufigkeit und Dauer der Erkrankungen hätten entscheidende Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und seien bei der Dienstunfähigkeitsbeurteilung heranzuziehen. Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liege dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert werde oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit seien auch die Auswirkungen und Störungen auf den Dienstbetrieb mitentscheidend, wobei sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend seien.

Der Beschwerdeführer sei Beamter der Verwendungsgruppe A 1 und mit der Funktion des Abteilungsleiters der Erhebungsabteilung 2 betraut. Durch seine Tätigkeit im höheren Verwaltungsdienst trage er ein besonderes Maß an Verantwortung. Durch seine überdurchschnittlich hohe Zahl von krankheitsbedingten Abwesenheitstagen (im Jahr 1996 sei er an 114 Tagen, im Jahr 1997 an 124 Tagen, im Jahr 1998 an 43 Tagen und im Jahr 1999 mindestens im Ausmaß von 66 Tagen krank gewesen; dazu kämen noch im Jahr 1996 und 1999 Kuraufenthalte im Ausmaß von jeweils 21 Tagen) seien massive Störungen des Dienstbetriebes bewirkt worden. Dies sei insbesondere dann zu beobachten, wenn seine Abwesenheiten mit denen seines Bereichsleiters zusammenfielen, den der Beschwerdeführer zu vertreten habe. Dadurch werde vom Beschwerdeführer das Bild eines Beamten gewonnen, der mit den ihm zugewiesenen Aufgaben überfordert sei. In Übereinstimmung damit könne auch dem Leistungskalkül im ärztlichen Sachverständigengutachten des BPA vom entnommen werden, dass die Wahrnehmung des konkreten Arbeitsplatzes dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine eingeschränkte psychophysische Belastbarkeit aus ärztlicher Sicht auf Dauer nicht mehr zugemutet werden könne. Diese decke sich auch mit der Empfehlung des Vertrauensarztes der FLD, Dr. W, in seinem Gutachten vom . Schließlich könne auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers am Fragebogen des BPA zur Feststellung der Dienst- bzw. Erwerbsunfähigkeit (Formblatt B) entnommen werden, dass er sich seit September 1998 auf Grund verschiedener Beschwerden für dienstunfähig halte.

In Zusammenschau aller Fakten und wegen seiner immer wiederkehrenden langen krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Dienst sowie der Beurteilung in den medizinischen Gutachten, wonach eine Besserung des derzeit bestehenden Gesundheitszustandes nicht erwartet werden könne, müsse davon ausgegangen werden, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters nicht möglich erscheine. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Da ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde auch kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Arbeit er zu erfüllen im Stande sei und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des sich selbst vertretenden Beschwerdeführers.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Beschwerdeführer hat eine Replik zur Gegenschrift

erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist im Hinblick auf seine zeitliche Lagerung § 14 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 820/1995 anzuwenden. § 14 BDG 1979 lautet auszugsweise (sein Abs. 3 in der Stammfassung BGBl. Nr. 333/1979, sein am in Kraft getretener Abs. 4 in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123/1998):

"(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom Bundespensionsamt - ausgenommen für die der Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten - Befund und Gutachten zu erstatten."

§ 15 BDG 1979 (die Absätze 1 und 2 in der Stammfassung, die Absätze 3 und 4 in der Fassung der BDG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 447) lautet:

"(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr voll Vollendung des 60. Lebensjahres abgegeben werden.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monates wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen."

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "Recht auf Verbleib im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis" verletzt. Die weiteren Beschwerdeausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer damit seinen Verbleib im Dienststand meint.

Er bringt im Wesentlichen vor, das Ruhestandsversetzungsverfahren sei wegen seiner häufigen krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst eingeleitet worden. Alle diese Krankenstände seien aus medizinischer Sicht gerechtfertigt und auch durch ärztliche Atteste belegt gewesen. Nach der ständigen Judikatur werde unter "Dienstunfähigkeit" die durch körperliche und geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen, verstanden. Wegen Krankheit, Unfalls oder Gebrechens oder dauernder Dienstunfähigkeit dürfe der Beamte erst dann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er ein Jahr vom Dienst abwesend sei und seine Dienstunfähigkeit ordnungsgemäß festgestellt werde. Bei ihm läge keine dauernde Dienstunfähigkeit vor. Eine solche lasse sich weder aus den ihm vorgeworfenen häufigen krankheitsbedingten Absenzen noch aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten ableiten. Letztere ließen keinen zwingenden Schluss auf seine dauernde Dienstunfähigkeit zu. Sie bescheinigten ihm im Gegenteil körperliche und geistige Leistungsfähigkeit. Die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes seien im Zusammenhang mit der eingeschränkten psychophysischen Belastbarkeit aus ärztlicher Sicht lediglich auf Dauer nicht mehr zumutbar. Eine ausreichende psychische Belastbarkeit unter durchschnittlichem Zeitdruck und ohne belastende Kundenkontakte sei gegebenen und eine fachspezifische Behandlung könnte innerhalb eines Jahres zu einer Stabilisierung bzw. Besserung des psychischen und damit verbunden des körperlichen Zustandes führen. Seine krankheitsbedingten Absenzen habe er durch freiwillige längere Arbeitszeiten (teils bezahlte, teils aber auch unbezahlte Überstunden), durch nicht konsumierte Urlaubstage, durch seltene Inanspruchnahme der ihm zustehenden Mittagszeit, Nichtinaspruchnahme der halben Stunde für Bankwege sowie Nichtteilnahme an Zollamtswandertagen und -schiausflügen großteils wieder wettgemacht. Entgegen den Behauptungen im angefochtenen Bescheid habe er auch seinen Bereichsleiter bei dessen oft langen Absenzen fast lückenlos pflichtgemäß vertreten. Er habe aus eigenem keinen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gestellt und im Übrigen auch in seinen beiden Stellungnahmen hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht für dienstunfähig erachte. Abschließend verweise er noch auf seine ausgezeichnete Dienstbeschreibung. Auch in den letzten Jahren seien die von ihm erbrachten Dienstleistungen weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht jemals beanstandet worden.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Der Einwand des Beschwerdeführers, ein Beamter dürfe erst dann in den Ruhestand versetzt werden, wenn die krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst ein Jahr betragen habe, geht offenbar von der früheren Rechtslage (§ 14 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 820/1995) aus. Infolge der Neufassung des Abs. 1 des § 14 BDG 1979 durch die Novelle BGBl. Nr. 820/1995, die diesbezüglich am in Kraft getreten ist, entfiel diese Möglichkeit ersatzlos. Im Beschwerdefall liegt auch wegen der unbestritten erst nach dem erfolgten Einleitung des mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Ruhestandsverfahrens kein Anwendungsfall der Übergangsbestimmung nach § 236a BDG 1979 vor. Der auf der früheren Rechtslage beruhende Einwand geht daher ins Leere.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 BDG 1979 ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Die Beurteilung obliegt der Dienstbehörde insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten. Der Schluss auf die Dienstfähigkeit ist aber nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern - insbesondere bei habituellen Charaktereigenschaften bzw. bestimmten offenkundigen geistigen Mängeln - auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig (vgl. zB das Erkenntnis vom , 96/12/0307, mwN zur Rechtslage vor der 1. DR-Nov 1998). An der Heranziehung anderer Beweismittel als ärztlicher Sachverständigengutachten hat § 14 Abs. 4 BDG 1979 in der Fassung der 1. DR-Nov 1998 nichts geändert, wird doch die zwingende Einschaltung des BPA nur angeordnet, soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung einer Frage abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fällt, womit offenbar in diesen Bereichen ein einheitliches Niveau bei der Beurteilung dieser Fragen sichergestellt werden soll. Diese Formulierung lässt es aber zu, dass die Dienstunfähigkeit so wie bisher unter Umständen auch allein oder in Verbindung mit medizinischem bzw. berufskundlichem Fachwissen unter Berücksichtigung sonstiger Tatsachen zu klären ist, deren Beurteilung nicht mit Hilfe des in § 14 Abs. 4 BDG 1979 angesprochenen Fachwissens zu erfolgen hat. In diesen Fällen ist (allenfalls eingeschränkt auf die den medizinischen bzw berufskundlichen Bereich bloß ergänzende Argumentation) eine Befassung des BPA nicht erforderlich.

Eine zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung dann als dauernd zu werten, wenn nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgebenden Zeitraum die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genügt nicht (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom , 97/12/0125).

Die Dienstunfähigkeit (verstanden als Unfähigkeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am konkreten Arbeitsplatz) ist dem Grund nach auch dann zu bejahen, wenn durch die dienstliche Tätigkeit regelmäßig beachtliche Schmerzenszustände hervorgerufen werden und daraus noch dazu eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Diese Frage ist aber nicht von der Selbsteinschätzung des Beamten abhängig, sondern in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu objektivieren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 96/12/0243). Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung liegt also auch dann vor, wenn durch die ordnungsgemäße Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom , 96/12/0242 = Slg. NF Nr. 14.625 A).

Ergibt der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebende Gesundheitszustand, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes (Primärprüfung) in diesem Sinne zu erfüllen, dann ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt unter anderem auch die körperliche und geistige Verfassung des Beamten eine Rolle (vgl. zu den Voraussetzungen für einen tauglichen Verweisungsarbeitsplatz näher das obzitierte Erkenntnis Slg. NF Nr. 14.625 A/1997)

Die belangte Behörde ist nach der Begründung des angefochtenen Bescheides von diesem Begriff der Dienstunfähigkeit ausgegangen. Sie hat zur Klärung dieses Rechtsbegriffes im Beschwerdefall die unter Berücksichtigung des § 14 Abs. 4 BDG 1979 erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt, sich aber auch auf die Rückwirkungen der immer wiederkehrenden langen krankheitsbedingten Abwesenheiten des Beschwerdeführers auf den Dienst berufen. Daraus hat sie den Rückschluss gezogen, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Eignung für die Erfüllung der mit seinem Arbeitsplatz (Funktion) verbundenen Anforderungen nicht mehr erfüllt. Außerdem hat sie die Feststellung getroffen, dass ein tauglicher Verweisungsarbeitsplatz nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 nicht zugewiesen werden könne.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zur Dienstunfähigkeit beruhen in entscheidenden Punkten auf einer unrichtigen Auffassung. Soweit diese Gutachten im Wesentlichen zum Ergebnis kommen, dass es ihm im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand auf Dauer nicht möglich sei, die Anforderungen seines konkreten Arbeitsplatzes zu erfüllen - darauf kommt es, wie oben gezeigt, bei der Primärprüfung entscheidend an -, ist er diesen Gutachten im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit in seinen beiden Stellungnahmen überhaupt nicht entgegengetreten. Soweit die Beschwerde daher so zu verstehen sein sollte, dass damit diese fachkundigen Äußerungen selbst in Frage gezogen werden sollen, läge eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) vor. Die ärztlichen Gutachten sind im Übrigen auch nicht als offenkundig unschlüssig anzusehen.

Soweit die Beschwerde aber der belangten Behörde vorwirft, sie habe aus den medizinischen Gutachten eine falsche Schlussfolgerung gezogen, spricht sie die Feststellungen der ärztlichen Gutachten zur - unabhängig von den für seinen konkreten Arbeitsplatz bestehenden Anforderungen - ermittelten "Restarbeitsfähigkeit" des Beschwerdeführers an, bezieht diese aber offenkundig auf seinen zuletzt innegehabten Arbeitsplatz. Es fehlt nämlich jeder Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer damit die im angefochtenen Bescheid ausdrücklich getroffene Feststellung, es komme für ihn auch kein tauglicher Ersatzarbeitsplatz (Verweisungsarbeitsplatz) im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht, in Zweifel gezogen hat. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht seine immer wiederkehrenden langen Krankenstände auf Grund seines Gesundheitszustandes seit dem Jahr 1996 bestritten hat. Selbst in seiner Replik zur Gegenschrift, in der er die unterschiedlichen Angaben der belangten Behörde dazu im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift bemängelt (Anmerkung: Diese dürften darauf zurückzuführen sein, dass die belangte Behörde in der Gegenschrift die Tage des Kuraufenthaltes des Beschwerdeführers mitberücksichtigt hat; vgl. in diesem Zusammenhang auch § 79 Abs. 5 BDG 1979), räumt der Beschwerdeführer ein, dass eine "große Anzahl von Krankenstandstagen" vorliege. Dass es sich dabei um im Sinne des § 51 Abs. 2 BDG 1979 gerechtfertigte Abwesenheiten vom Dienst gehandelt hat, ist für die Prüfung der Frage der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 ohne rechtliche Bedeutung. In Verbindung mit den Ursachen für diese Krankenstände, die gleichfalls unbestritten geblieben sind, und den Auswirkungen einer weiteren Dienstverrichtung darauf, aber auch unter Berücksichtigung der übrigen nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 für einen tauglichen Ersatzarbeitsplatz aufgestellten Anforderungen, konnte die belangte Behörde im Ergebnis auch unbedenklich davon ausgehen, dass ein mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz im Sinne der genannten Bestimmung nicht zugewiesen werden kann.

Bei dieser Sachlage war es daher im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers bejahte.

Dem übrigen Beschwerdevorbringen (Kompensation der krankheitsbedingten Abwesenheiten durch längere Arbeitszeiten; kein Antrag des Beschwerdeführers auf Ruhestandsversetzung) kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu. Rechtlich unerheblich ist auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "ausgezeichnete Dienstbeurteilung": Bei der amtswegigen Versetzung in den Ruhestand handelt es sich vielmehr um ein unabhängig von der Leistungsfeststellung durchzuführendes Verfahren. Dies zeigt sich auch darin, dass der Eintritt der Dienstunfähigkeit die Durchführung eines Leistungsfeststellungsverfahrens unzulässig machen kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 90/12/0125).

Bei einem von Amts wegen - wie im Beschwerdefall - durchgeführten Verfahren kommt es lediglich darauf an, ob die im § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist daher unerheblich, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Ruhestandsversetzungsverfahren durchgängig so zu verstehen war, dass er mit der von Amts wegen geplanten und letztlich dann auch durchgeführten Ruhestandsversetzung einverstanden war oder nicht.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Äußerung des Beschwerdeführers vom eine wirksame Erklärung im Sinn des § 15 Abs. 1 BDG 1979 (dies wird von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift mit dem Argument bestritten, es liege eine bloße Absichtserklärung vor) war, die nach ihrem Inhalt mit Ablauf des zu seiner Versetzung in den Ruhestand geführt hätte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hinderte dies die belangte Behörde nicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen eine zu einem früheren Zeitpunkt wirksame Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 14 BDG 1979 zu verfügen.

§ 15 BDG 1979 lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass bereits allein die Abgabe der dort vorgesehenen Erklärung des Beamten die Durchführung und den Abschluss eines amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens nach § 14 BDG 1979 (mit einem früheren Wirksamkeitsbeginn als er durch die Erklärung herbeigeführt worden wäre) unzulässig macht (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom , 95/12/0110, wonach auch ein Beamter, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 stellen kann). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 ist aber in jedem Fall, dass die Dienstunfähigkeit des Beamten im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist, was im Beschwerdefall nach dem oben Gesagten zutrifft.

Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Replik auf eine Zusage eines Organwalters der FLD beruft, die zu seinem Schreiben vom geführt habe, die in der Folge aber nicht eingehalten worden sei, weil sich die Dienstbehörde durch seine Erklärung provoziert gefühlt habe, ist ihm Folgendes zu erwidern:

Die Gestaltung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Vereinbarung ist nur dort zulässig, wo dies im Gesetz vorgesehen ist (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom , 96/12/0264). Für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist aber - wie auch im Beschwerdefall - typisch, dass die Rechte und Pflichten des Beamten durch Gesetz und Verordnung geregelt sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 94/12/0242). Dass die Zusage in Form eines Bescheides erfolgt sei, hat selbst der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Ihr kommt daher (unterstellt man das Zutreffen der Behauptung des Beschwerdeführers) für dieses Verfahren keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am