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VwGH vom 13.10.1994, 92/09/0376

VwGH vom 13.10.1994, 92/09/0376

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des F in X, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der DOK beim Amt der Stmk LReg vom , Zl. LAD-08.10-6/92, betreffend Aufhebung der Einstellung eines Disziplinarverfahrens und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde 1. Instanz nach der als Landesgesetz geltenden Dienstpragmatik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als er den Bescheid der Disziplinarkommission vom betreffend die Einstellung des Disziplinarverfahrens zu der dem Beschwerdeführer unter Punkt 1. des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses der Disziplinarkommission vom zur Last gelegten Tat (Vorwurf der Verletzung der Amtsverschwiegenheit) gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 119a Abs. 1 der Dienstpragmatik behoben und zurückverwiesen hat; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Er ist Bezirkshauptmann einer Bezirkshauptmannschaft X (BH) und auch Obmann des Sozialhilfeverbandes X (im folgenden Sozialhilfeverband).

Die ihm (im Verdachtsbereich) zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen betreffen Vorgänge um die (formelle) Anstellung seiner Schwiegertochter R.F. beim Sozialhilfeverband gegen Übernahme aller Kosten durch das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK).

In dem an den (damaligen) Landesrat Dipl. Ing. H in seiner Eigenschaft als "oberster Personalchef des Landes Steiermark" gerichteten Schreiben vom brachte W. als Mitglied des Verbandsausschusses des Sozialhilfeverbandes vor, am habe eine Sitzung im Verbandsausschuß (VA) stattgefunden, an der in seiner Vertretung Frau M. teilgenommen habe. Bei dieser Sitzung sei kein Wort über die geplante Anstellung der R.F. beim Sozialhilfeverband gesprochen worden, die über Ersuchen der Bezirksstelle des ÖRK für ihre dortige Tätigkeit beim Sozialhilfeverband angemeldet werden sollte, da dies beim ÖRK selbst wegen dort geltender Bestimmungen nicht möglich sei (Anmerkung: der Sohn des Beschwerdeführers, der Gatte von R.F., ist hauptberuflich bei der Bezirksstelle X des ÖRK tätig; nach internen Vorschriften des ÖRK dürfen Ehegatten als hauptamtliche Mitarbeiter nicht in derselben Dienststelle beschäftigt werden). Am selben oder am nächsten Tag sei Frau M. von Frau G von der BH angerufen und gefragt worden, ob sie mit der Anstellung von R.F. beim Sozialhilfeverband für das ÖRK einverstanden sei. Es sei ihr erklärt worden, daß die übrigen Mitglieder des VA auch einverstanden seien. M. habe auf ihre Stellung als Ersatzmitglied hingewiesen und die Befragung Dris. W. angeregt. Nachdem Frau G erklärt habe, Dr. W. werde ohnedies einverstanden sein, habe M. telefonisch ihre Zustimmung gegeben, weil sie der Meinung gewesen sei, ihre Stimme sei nicht ausschlaggebend. M. habe Dr. W. davon in der Folge erzählt, worauf dieser einen Bediensteten des Sozialhilfeverbandes angerufen und ihm mitgeteilt habe, er sei aus grundsätzlichen Überlegungen gegen die beabsichtigte Anstellung. Einige Tage später sei M. der Gattin des Beschwerdeführers J.F. auf der Straße begegnet. Vor mehreren Passanten sei M. von J.F. mit einem Schwall von Vorwürfen eingedeckt worden, ohne daß M. einige Zeit überhaupt zu Wort gekommen sei. J.F. habe M. vorgeworfen, "warum sie sich gegen die Anstellung ihrer Schwiegertochter ausgesprochen habe, wo diese so viel für das Rote Kreuz leistet." Diese Vorwürfe hätten bei den Passanten Aufsehen erregt und M. sei es nur schwer gelungen, sich diesen Angriffen zu entziehen.

Dr. W. führte in seinem Schreiben vom dann folgendes wörtlich aus:

"Ich fühle mich verpflichtet, diesen Vorfall Ihnen zur Kenntnis zu bringen, weil es ungehörig ist, daß eine verdiente Gemeinderätin, wie Frau M ..., die ehrenamtlich auch im Sozialhilfeverband tätig ist, von einer behördenfremden Person wegen eines angeblichen Stimmverhaltens massiv attackiert wird.

Ich persönlich schätze Frau M ... sehr, und schätze an ihr, daß

sie in ihrem politischen Leben immer den Mut zur eigenen

Meinung gehabt hat. Ich finde es mehr als befremdend, daß Frau

J ... F ... als behördenfremde Person, von allfälligen

Abstimmungsverhalten überhaupt Kenntnis erhalten hat, wo es

sich dabei offensichtlich um ein Dienstgeheimnis handelt. Dazu

kommt noch, daß Frau M ... am Telefon ihre Zustimmung erteilt

hat, und somit völlig zu Unrecht von Frau F ... attackiert

wurde. Aber auch wenn sie tatsächlich dagegen gestimmt hätte,

wäre es zu verurteilen, daß sie dafür von einer

Familienangehörigen Vorwürfe einstecken muß."

Der Vollständigkeit halber teilte W. noch mit, daß in der letzten Sitzung (Anmerkung: am ) des VA mit Stimmenmehrheit gegen seine Stimme die Anstellung von R.F. beschlossen worden sei (Anmerkung: das oben erwähnte Telefonat hatte in der Folge zur förmlichen Befassung des VA in der genannten Sitzung geführt, bei der der Bezirkshauptmann-Stellvertreter Dr. M als Obmann-Stellvertreter des VA den Vorsitz führte. Mit der Gegenstimme Dris. W. stimmte der VA unter der Voraussetzung, daß dem Sozialhilfeverband aus dem Dienstverhätlnis der R.F. keine Kosten erwachsen und das ÖRK, Bezirksstelle X, den Sozialhilfeverband für sämtliche aus dem Dienstverhältnis entstehende Folgen schad- und klaglos halte, der Aufnahme von R.F. in ein Dienstverhältnis zum Sozialhilfeverband mit 50 %-iger Teilzeitbeschäftigung zu. Dem lag ein entsprechender Antrag des Bezirksstellenleiters des ÖRK vom zugrunde. Eine den Beschluß des VA entsprechende "Schad- und Klaglosstellungserklärung" gab der Bezirksstellenleiter des ÖRK mit Schreiben vom ab).

Das Schreiben Dris. W. wurde unter anderem auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt.

Von diesem Schreiben wurde die Rechtsabteilung 1 des Amtes der Landesregierung (RA 1), die die Personalangelegenheiten führt, am vom Büro des Landesrates mündlich informiert.

Mit Schreiben vom teilte die RA 1 dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Schreiben Dris. W. (Beschwerde über die Aufnahme von R.F. beim Sozialhilfeverband) mit, es müsse ihm bekannt sein, daß die Landesregierung und nicht der Obmann die Personal- und Diensthoheit bei den Sozialhilfeverbänden habe. Der Beschwerdeführer habe mit dieser Maßnahme jedenfalls seine Befugnis überschritten. Weiters sei über das Verhalten seiner Gattin J.F. gegenüber M. Beschwerde geführt worden. Wie sei es möglich, daß J.F. als behördenfremde Person vom Abstimmungsverhalten Kenntnis erhalten habe können? Der Beschwerdeführer werde um eine dringende ausführliche schriftliche Stellungnahme ersucht.

Wegen einer schweren Operation und der nachfolgenden Rekonvaleszenz befand sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis im Krankenstand, sodaß er erst mit Schreiben vom zum Schreiben der RA 1 Stellung nahm. Darin führte er aus, er habe sich, weil es sich um seine Schwiegertochter gehandelt habe, wegen Befangenheit (§ 7 Abs. 1 Z. 1 AVG) vom Anfang bis zum Ende vollkommen der Ausübung seines Amtes enthalten und seine Vertretung durch den Bezirkshauptmann-Stellvertreter (gleichzeitig Obmann-Stellvertreter des VA) Dr. M veranlaßt. Er habe daher mit der (kritisierten) Personalmaßnahme keinesfalls seine Befugnisse überschreiten können. Zum behaupteten Verhalten seiner Frau gab der Beschwerdeführer an, der Vorwurf sei aktenwidrig, weil nach einem (gleichzeitig von ihm vorgelegten) Aktenvermerk vom Frau M. (wie auch alle übrigen Mitglieder des VA) einem Dienstverhältnis seiner Schwiegertochter (gemeint sei damit wohl nur die Anmeldung bei der Sozialversicherung auf Kosten des ÖRK) telefonisch zugestimmt habe. Die im Aktenvermerk vom (Eingangsstempel bei der BH: ) festgehaltene Umfrage sei durch ein mündliches Ersuchen des Bezirksstellenleiters des ÖRK veranlaßt worden. Nachdem die Zustimmung aller Mitglieder durch den mündlichen Einspruch Dris. W. hinfällig geworden sei, sei die Bezirksstelle X des ÖRK vom Referat für Sozialwesen der BH (Geschäftsstelle des VA) davon verständigt worden, der Beschluß könne aus diesem Grund nicht vollzogen werden. Es müßte hierüber in einer Sitzung des VA nach Einbringen eines schriftlichen förmlichen Antrages der Bezirksstelle des ÖRK entschieden werden. Auch diese Unterlagen betreffend die Sitzung des VA vom legte der Beschwerdeführer vor.

Über Aufforderung der RA 1 nahm der Bezirkshauptmann-Stellvertreter Dr. M mit Schreiben vom zu dieser Darstellung des Beschwerdeführers Stellung. Er warf dem Beschwerdeführer vor, es werde darin der Versuch unternommen, unter Anschluß lediglich eines Teiles der Akten sowie durch einseitige Darstellung des Geschehens die Verantwortung auf ihn abzuwälzen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer vom Anfang bis zum Ende in dieser Sache nachweisbar Aufträge und Weisungen erteilt und sei jederzeit über den Stand der Angelegenheit informiert worden. Die im vorgelegten Aktenvermerk vom festgehaltene Umfrage über die Aufnahme von R.F. sei von drei Bediensteten der BH über Auftrag des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Ebenfalls über Auftrag des Beschwerdeführers sei R.F. am bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (GKK) angemeldet worden und daher der durch die telefonische Umfrage zustandegekommene Beschluß des VA trotz Einspruches Dris. W. vollzogen bzw. die bereits erfolgte Anmeldung bei der GKK nicht zurückgezogen worden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Information der Bezirksstelle des ÖRK finde im Verwaltungsakt keine Deckung. Der Beschwerdeführer habe ohne Vorliegen eines solchen Antrages einen Bediensteten beauftragt, für den eine Sitzung des VA mit entsprechender Tagesordnung anzuberaumen. Bei dieser am 14. Oktober durchgeführten Sitzung habe Dr. M als Stellvertreter über Ersuchen des Beschwerdeführers den Vorsitz geführt. Eine ausdrückliche Übertragung der Sache in seine ausschließliche Verantwortlichkeit wegen Befangenheit sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Dr. M schloß seiner Stellungnahme unter anderem Niederschriften über von ihm am durchgeführte Einvernahmen zweier Mitarbeiter der BH sowie die Kopie der Anmeldung von R.F. bei der GKK, datiert mit , an.

Laut Niederschrift vom wurde dem Beschwerdeführer von der RA 1 die Stellungnahme des BH-Stellvertreters zur Kenntnis gebracht und die Absicht, gegen ihn eine Disziplinaranzeige zu erstatten, mitgeteilt. Der Beschwerdeführer gab dazu an, sich keiner Schuld bewußt zu sein, weil er sich, wie in einem Aktenvermerk festgehalten, wegen Befangenheit habe vertreten lassen. Der Bedienstete, der die Anmeldung bei der GKK vorgenommen habe, habe dies ohne seinen Auftrag getan.

Der Bezirkshauptmann-Stellvertreter legte mit Schreiben vom auch noch ein Gedächtnisprotokoll des Bediensteten S. der BH vom vor, in dem dieser festhielt, der Beschwerdeführer habe am zweimal in der strittigen Angelegenheit bei ihm Rücksprache gehalten. Beim ersten Mal sei er beauftragt worden, ein noch fehlendes Mitglied des VA zur geplanten Aufnahme von R.F. zu befragen, was auch im Aktenvermerk vom (über die telefonische Umfrage) als Ergänzung vom vermerkt worden sei. Das zweite Mal habe er dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Befragung mitgeteilt. Gleichzeitig sei er vom Beschwerdeführer angewiesen worden, eine Niederschrift über das Dienstverhältnis betreffend R.F. mit dem Sozialhilfeverband aufzunehmen und die Anmeldung bei der GKK unverzüglich zu veranlassen (Hinweis auf einen von S. am verfaßten Aktenvermerk).

Bereits zuvor hatte die RA 1 für die Landesregierung an die Disziplinarkommission (DK) gemäß § 104 Abs. 1 Z. 2 der Dienstpragmatik in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33 (im folgenden DP/Stmk) folgende Disziplinaranzeige vom erstattet:

"Das Büro des Herrn LHStv.Dipl.Ing.H hat die Rechtsabteilung 1 mündlich am dahingehend informiert, daß der ehem. Bundesrat und jetzige LAbg., Herr Dr. W, Herrn Landeshauptmannstellvertreter Dipl.Ing. H mit Schreiben vom mitgeteilt hat, daß am eine Sitzung des Verbandsausschusses des Sozialhilfeverbandes X stattgefunden habe. Dabei sei kein Wort über eine geplante Anstellung von Frau R.F., der Schwiegertochter von Herrn Bezirkshauptmann F, gesprochen worden, welche zwecks Verwendung beim Roten Kreuz X beim Sozialhilfeverband X angemeldet werden sollte.

Am wurde dann eine telefonische Umfrage unter den Mitgliedern des Verbandsausschusses hinsichtlich der Aufnahme der Obgenannten durchgeführt. Diese wurde von den Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft X Amtssekretär A, OK. G und Amtssekretär Ing. S über Auftrag des Herrn Bezirkshauptmannes vorgenommen, obwohl zu diesem Zeitpunkt weder ein schriftlicher Antrag der Bezirksstelle des Roten Kreuzes noch eine Verpflichtungserklärung über die Kostenübernahme vorgelegen war.

Herr Hofrat F hat in seiner Stellungnahme vom darauf hingewiesen, daß er sich im gegenständlichen Verfahren wegen Befangenheit vollkommen der Ausübung seines Amtes enthalten habe, da es sich um seine Schwiegertochter R.F. handle und sei von ihm der Bezirkshauptmannstellvertreter bzw. Obmannstellvertreter des Verbandsausschusses, Herr RR. Dr. M, mit seiner Vertretung betraut worden.

Der schriftlichen Stellungnahme von Herrn RR. Dr. M vom ist zu entnehmen, daß Herr Bezirkshauptmann W. Hofrat F vom Anfang bis zum Ende in dieser Sache nachweisbar Aufträge und Weisungen erteilt habe und jederzeit über den Stand der Angelegenheit informiert gewesen sei. So sei u.a. über seinen Auftrag Frau R.F. am bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse angemeldet worden. Weiters habe er Amtssekretär A von der Bezirkshauptmannschaft beauftragt, für den eine Sitzung des Verbandsausschusses des Sozialhilfeverbandes X anzuberaumen und die causa R.F. in die Tagesordnung aufzunehmen. Weiters weist Herr Dr. M darauf hin, daß eine Übertragung dieser Angelegenheit an seine Person nie erfolgt sei.

Herr Bezirkshauptmann W. Hofrat F hat somit ohne Auftrag des Roten Kreuzes, ohne Zustimmung des Verbandsausschusses des Sozialhilfeverbandes X und ohne Genehmigung durch die Dienstbehörde Frau R.F. am bei der Gebietskrankenkasse für den Sozialhilfeverband angemeldet.

Es besteht sohin der begründete Verdacht, daß der Genannte gegen die Bestimmung des § 21 der Dienstpragmatik und des § 24 der Dienstpragmatik in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1989 verstoßen hat.

Außerdem wird um Beurteilung durch dtg. Kommission ersucht, ob hier allenfalls ein strafrechtlicher Tatbestand gegeben ist.

Der Personalakt und die ha. vorliegenden Ermittlungsunterlagen werden vorgelegt."

Zu dieser Disziplinaranzeige erstatteten der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter umfangreiche Stellungnahmen vom 1. und .

Bereits zuvor hatte die Disziplinarkommission in ihrer

Sitzung vom den im Bescheid vom gleichen Tag als

"Verhandlungsbeschluß" bezeichneten Beschluß gefaßt, gegen den

Beschwerdeführer das Disziplinarverfahren einzuleiten und zur

mündlichen Verhandlung zu verweisen. Der Beschwerdeführer werde

beschuldigt, daß er

"1) die Amtsverschwiegenheit verletzt habe, da sich seine

Frau J ... F ... gegenüber der Gemeinderätin E ... M ... über

deren Abstimmungsverhalten beim Umlaufbeschluß des

Verbandsausschusses des Sozialhilfeverbandes ... vom

betreffend Anstellung von R ... F ... beim Sozialhilfeverband

informiert zeigte und

2) trotz Befangenheit den Bediensteten der

Bezirkshauptmannschaft X RR. Dr. E ... M ..., AS ... (es folgen

die Namen von drei weiteren Bediensteten) betreffend Anstellung

der R ... F ... beim Sozialhilfeverband ... Weisungen erteilte

bzw. sich über den Stand der Angelegenheit informieren ließ."

Es bestehe somit der begründete Verdacht, daß der Beschwerdeführer gegen die Bestimmungen der §§ 21, 23 und 24 DP/Stmk verstoßen habe. Gleichzeitig wurden die mündliche Verhandlung zu einem bestimmten Termin anberaumt und unter anderem auch die als Zeugen Geladenen bekanntgegeben. Laut Begründung stützte sich der gefaßte Beschluß "auf die Ausführungen der Disziplinaranzeige der Rechtsabteilung 1 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom und die vorliegenden Unterlagen."

Ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschloß die DK am (Ausfertigung des Bescheides vom ) das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 4 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes (LBG) und § 112 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Z. 1 und § 92 DP/Stmk in der Fassung der LBG-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33, wegen Verjährung einzustellen. In der Begründung ging die DK im wesentlichen davon aus, das Amt der Landesregierung sei nach dem B-VG Ämter der Landesregierung, BGBl. Nr. 289/1925, eine Einheit; es spiele keine Rolle, wenn eine Eingabe auch an eine "unzuständige Dienststelle" erfolge. Das Amt der Landesregierung sei der Hilfsapparat der GESAMTEN Landesregierung. In der Geschäftsordnung der Landesregierung würden jene Angelegenheiten bestimmt, die einer kollegialen Beschlußfassung bedürften. Für die Zumittlung einer Anzeige an die DK sei zweifelsfrei keine kollegiale Entscheidung der Landesregierung erforderlich. Der politische Referent sei weisungsbefugt gegenüber der zuständigen Rechtsabteilung. Der ihm zukommende unmittelbare Hilfsapparat - nämlich sein Büro - sei Bestandteil dieser Abteilung, wie doch alle Büros von Mitgliedern der Landesregierung Bestandteil einer Abteilung seien. Wegen der Einheit des Amtes der Landesregierung könne nicht davon ausgegangen werden, daß erst das Datum des Einlangens der Anzeige bei der RA 1 für den Beginn des Laufes der Verjährung maßgebend sei, wenn der politische Referent amtlich in seiner Funktion von dieser Anzeige Kenntnis erhalte bzw. sein Büro, das dem Amt der Landesregierung zuzuordnen sei. Die Dienstbehörde, der die Stellung einer Disziplinarbehörde zukomme, habe daher am von der Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt; die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei jedoch erst am beschlossen worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Disziplinaranwalt Berufung. Er begründete sie im wesentlichen damit, er könne sich der Rechtsauffassung der DK nicht anschließen.

Verfolgungsverjährung liege nicht vor: Die RA 1 habe mit Schriftsatz vom die Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer, "somit innerhalb der Verjährungsfrist (mündliche Information durch das Büro des Herrn Landeshauptmann-Stellvertreter Dipl. Ing. H an die RA 1 am ") erstattet, "welche allenfalls erst am eingetreten wäre." An diesem Tag habe jedoch die DK den Beschluß gefaßt, gegen den Beschwerdeführer "das Disziplinarverfahren wegen Verdachtes der Verletzung der Amtsverschwiegenheit und Weisungserteilung bzw. Informationseinholung trotz Befangenheit einzuleiten sowie zur mündlichen Verhandlung zu verweisen."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom behob die belangte Behörde ohne weitere Verfahrensschritte den Bescheid der DK vom und verwies die Angelegenheit zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit §§ 99 und 119a DP/Stmk an die DK. Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens ging die belangte Behörde zunächst unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/09/0064, davon aus, das Disziplinarverfahren sei erst mit der am erfolgten Zustellung des (Einleitungs- und Verhandlungs)Beschlusses der DK (vom ) an den Beschwerdeführer eingeleitet worden. Die Erörterung über die Dienstbehördeneigenschaft des politischen Referenten und seines Büros sei daher bedeutungslos. Maßgebend sei der Begriff "Kenntnis einer Dienstpflichtverletzung". Nach Darstellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/09/0136, (mit ausführlicher Wiedergabe zu dieser Wendung sowie zum Begriff "Verdacht") ging die belangte Behörde davon aus, zur Dienstpflichtverletzung gehörten zwei Elemente: Die Tat und der Täter. Die Kenntnis müsse sich daher auf beide Elemente beziehen, das bedeute auf das Verhalten eines bestimmten Beamten. Die Wahl des Wortes "Kenntnis" durch den Gesetzgeber statt "Verdacht" lasse den Schluß zu, daß zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "Kenntnis" eine hohe Verdachtsintensität gegen einen bestimmten Beamten zu fordern sei. Auch die teleologische Auslegung führe zu diesem Ergebnis: Zweck der kurzen Verjährung sei es offenbar, "im Falle des klar Zu-Tage-Liegens" (des Verdachtes/Vorwurfes) einer Dienstpflichtverletzung durch einen bestimmten Beamten die Angelegenheit nicht lange in Schwebe zu lassen. Nach Wiedergabe der wesentlichen Teile des Schreibens von Dr. W. vom vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die zum ERSTEN ANSCHULDIGUNGSPUNKT umschriebene Tat (Verletzung der Amtsverschwiegenheit) sei "eindeutiger Beschwerdepunkt" des Schreibens von Dr. W. gewesen. Keineswegs werde jedoch dort eine ausdrückliche Beziehung zum Bezirkshauptmann (Beschwerdeführer) hergestellt. Der Kreis der Personen, die theoretisch wie der Beschwerdeführer als Verdächtiger in Frage kämen, sei jedoch groß. Dazu zählten die Mitglieder des VA wie auch eine Mehrzahl von Bediensteten der BH, des weiteren Bedienstete der Bezirksstelle des ÖRK. Die Gattin des Beschwerdeführers habe im übrigen auch behauptet, die Information nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von ihrem Sohn erhalten zu haben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, die den Beschwerdeführer aus dem Kreis der in Frage kommenden Personen als den Verdächtigen hätten hervortreten lassen, seien der Dienstbehörde im Oktober und November 1991 jedenfalls nach der Aktenlage nicht vorgelegen. Es handle sich nur um eine aus der Behördenorganisation abgeleitete Vermutung, jedoch um keinen durch Tatsachen untermauerten Verdacht gegen einen bestimmten Beamten. Eine Bindung der Disziplinarbehörde an den Wortlaut der Disziplinaranzeige spreche das Gesetz nicht aus. Im übrigen werde in der Disziplinaranzeige ausdrücklich auf die vorliegenden Ermittlungsunterlagen verwiesen, die an erster Stelle den Brief des Dr. W. enthielten.

Zum ZWEITEN ANSCHULDIGUNGSPUNKT vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die DK habe dem Beschwerdeführer im Einleitungsbeschluß nicht die (offenkundige) Anstellung der R.F., sondern die dienstliche Einflußnahme auf diese Anstellung zur Last gelegt. Im Schreiben Dris. W. werde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anstellung seiner Schwiegertochter jedoch überhaupt nicht genannt, geschweige denn, daß ihm ein Agieren trotz Befangenheit vorgeworfen worden sei. Das Schreiben Dris. W. habe nur zu Vermutungen über eine Involvierung des Beschwerdeführers auf Grund seiner Stellung als Behördenleiter und Obmann des VA berechtigt, für sich allein ohne weitere Erhebungen jedoch keinen "Verdacht" bzw. "Kenntnis des Verdachtes" ausgelöst. Konkrete Tatsachen bzw. Behauptungen, die gegen den Beschwerdeführer gesprochen hätten, seien von der Dienstbehörde nach der Aktenlage erst später, insbesondere mit dem am eingelangten Schreiben des Bezirkshauptmann-Stellvertreters bekanntgeworden.

Entgegen der Rechtsauffassung der Behörde erster Instanz sei der Einleitungsbeschluß innerhalb der Verjährungsfrist gefällt und zugestellt worden. Beide Vorwürfe seien daher nicht verjährt. Da die DK von ihrer Rechtsauffassung ausgehend kein Ermittlungsverfahren und keine Verhandlung durchgeführt habe, sei die Angelegenheit an die erste Instanz zur meritorischen Behandlung zu verweisen gewesen. Insbesondere wären auch Zeugeneinvernahmen durchzuführen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit "infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung" und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für das Disziplinarverfahren der öffentlich-rechtlichen Bediensteten im Land Steiermark gilt (soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist) die Dienstpragmatik 1914 (RGBl. Nr. 15 in der Fassung zuletzt BGBl. Nr. 213/1972) als Landesgesetz mit landesgesetzlichen Abweichungen (DP/Stmk).

Gemäß § 90 Abs. 1 Z. 1 DP/Stmk in der Fassung der LBG-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33, darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu der der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

Nach § 92 DP/Stmk in der Fassung der LBG-Novelle 1984, sind Disziplinarbehörden


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
die Dienstbehörde,
2.
die Disziplinarkommission,
3.
die Disziplinaroberkommission.
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt (§ 100 DP/Stmk in der Fassung der LBG-Novelle 1984).
§ 112 Abs. 1 DP/Stmk in der Fassung der LBG-Novelle 1984 regelt, unter welchen Voraussetzungen das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen ist.
Gemäß § 104 Abs. 1 DP/Stmk in der Fassung der LBG-Novelle 1984 hat die Dienstbehörde auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes
1.
eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
2.
die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Dienstbehörde von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.
Gemäß § 117 Abs. 1 DP/Stmk hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlagen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig (Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 118 Abs. 1 DP/Stmk in der Fassung der LBG-Novelle 1984 hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß, wenn nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden (Satz 1).
Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig (Abs. 2 leg. cit.).
Die Absätze 5 ff regeln näher den Gang der mündlichen Verhandlung und die mündliche Verkündung des Erkenntnisses samt den wesentlichen Gründen (Abs. 12).
Gemäß § 119a DP/Stmk (eingefügt durch LBG-Novelle 1989, LGBl. Nr. 87) kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und die Partei nicht ausdrücklich in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben.
Ungeachtet eines Parteienantrages kann (nach Abs. 2 leg. cit.) die Disziplinaroberkommission von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen, die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen oder ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist.
Nach § 120 Abs. 1 DP/Stmk hat die Disziplinarkommission bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist (in der Fassung der LGB-Novelle 1989, LGBl. Nr. 87).
Das Disziplinarerkenntnis hat (nach Abs. 2 leg. cit. in der Fassung der LGB-Novelle 1984) auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 91 Abs. 3 oder § 109 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
Nach § 99 DP/Stmk ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Disziplinarverfahren das AVG mit (hier nicht interessierenden Ausnahmen) anzuwenden (Z. 1).
Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann gemäß § 66 Abs. 2 AVG die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung oder Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die vom Disziplinaranwalt eingebrachte Berufung hätte als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, weil sie nicht den Erfordernissen des § 63 Abs. 3 AVG entsprochen habe. Der Disziplinaranwalt habe nämlich lediglich die Rechtsauffassung der DK ohne nähere Begründung verneint. Dazu komme, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf die in der Berufung vorgebrachte lapidare Einwendung, sondern auf eine selbständige von ihr entwickelte Rechtsauffassung gestützt habe.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die Berufung des Disziplinaranwaltes gegen den Einstellungsbescheid der DK (zum Berufungsrecht des Disziplinaranwaltes siehe das zur vergleichbaren Bestimmung nach § 103 Abs. 1 BDG 1979 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2054/79 = Slg. 9997/A, sowie vom , Zl. 90/09/0098) den Anforderungen des § 63 Abs. 3 AVG (begründeter Berufungsantrag) entspricht. Es genügt nämlich, wenn die Berufung erkennen läßt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (ständige Rechtsprechung z.B. VfSlg. 9626/1983 sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 11864/A). Der Berufung des Disziplinaranwaltes läßt sich zweifelsfrei entnehmen, daß er ausgehend vom Beginn der Verjährung ab die Verjährungsfrist nach § 90 Abs. 1 Z. 1 DP/Stmk deshalb als gewahrt erachtete, weil die DK mit Beschluß vom das Disziplinarverfahren eingeleitet habe. Ob diese in der Begründung getroffenen Annahmen und vertretene Rechtsauffassung stichhältig sind, berührt aber nicht die Zulässigkeit der Berufung unter dem Gesichtspunkt des § 63 Abs. 3 AVG, sondern ist bereits Gegenstand der Sachentscheidung. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall zutreffend eine Sachentscheidung gefällt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde auch nicht den Gegenstand des Berufungsverfahrens (Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG) überschritten; sie ist nicht darauf beschränkt, nur die vom Berufungswerber vorgebrachten Gründe auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen. Vielmehr kann sie im Umfang ihrer Sachentscheidungskompetenz den bei ihr bekämpften Bescheid in jeder vom Gesetz gebotenen oder erlaubten Richtung abändern, das heißt den Inhalt der neuen Sachentscheidung in jeder Hinsicht so gestalten, wie das von Rechts wegen geboten oder erlaubt ist (so z.B. Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, Fußnote 12 zu § 66, Ausführungen auf Seite 621 Mitte). Da dem Disziplinaranwalt nach der DP/Stmk keine bloß auf bestimmte Mitwirkungsbefugnisse eingeschränkte Parteistellung zukommt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine solche Beschränkung geeignet wäre, die Sachentscheidungsbefugnis nach § 66 Abs. 4 AVG einzuschränken (vgl. dazu die Übersicht der kontroversellen Meinungen in der Literatur z.B. bei Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, Rz 539 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer rügt ferner, er habe erstmals durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides von der Berufung des Disziplinaranwaltes Kenntnis erlangt. Weder sei ihm dessen Berufung zugestellt worden, noch habe er Gelegenheit erhalten, im Berufungsverfahren in irgendeiner Weise Stellung zu nehmen. Damit habe die belangte Behörde den auch im Berufungsverfahren geltenden fundamentalen Grundsatz des Parteiengehörs (§ 37 AVG) verletzt.
Es trifft zu, daß dem Beschwerdeführer die Berufung des Disziplinaranwaltes nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Diese Berufung enthielt aber keine neuen Tatsachen oder Beweise, sondern lediglich eine (von der DK) abweichende rechtliche Bewertung bereits bekannter Tatsachen, die dem Beschwerdeführer im Zuge des Disziplinarverfahrens auch bekannt waren (z.B. durch Übermittlung der Disziplinaranzeige) und zu denen er sich auch mehrfach geäußert hatte. Nach § 65 AVG hat die Behörde aber (nur) dann, wenn in einer Berufung neue Tatsachen oder Beweise, die erheblich erscheinen, vorgebracht werden, den etwaigen Berufungsgegnern hievon unverzüglich Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich binnen angemessener zwei Wochen nicht übersteigender Frist von dem Inhalt der Berufung Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (vgl. dazu auch VwSlg. 705 A/1949).
Da Gegenstand des Parteiengehörs nur der von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt, nicht aber auch dessen rechtliche Bewertung ist, liegt auch sonst in der Nichtanhörung des Beschwerdeführers im Beschwerdefall keine Verletzung des Parteiengehörs vor, hat doch auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur bekannte Tatsachen rechtlich anders bewertet als die Behörde erster Instanz, wozu sie auch befugt war (siehe oben).
Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde nichts ausgeführt, was er vorgebracht hätte, wäre ihm Parteiengehör gewährt worden. Ein solches Vorbringen ist aber erforderlich, um die Erheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels für den Ausgang des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG) beurteilen zu können.
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die DK und ihr folgend der angefochtene Bescheid hätten ihm zwei Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt, die beide nicht Gegenstand der Disziplinaranzeige vom gewesen seien. In der Disziplinaranzeige vom sei ihm nämlich lediglich der Vorwurf gemacht worden, er habe ohne Antrag des Roten Kreuzes, ohne Zustimmung des Verbandsausschusses des Sozialhilfeverbandes und ohne Genehmigung durch die Dienstbehörde seine Schwiegertochter am bei der GKK für den Sozialhilfeverband angemeldet. Eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit sei mit der Disziplinaranzeige gar nicht zur Last gelegt worden. In Verletzung des auch für das Disziplinarverfahren analog anzuwendenden Anklageprinzips sei die DK in ihrem Verhandlungsbeschluß vom von der Disziplinaranzeige vollständig abgewichen und habe unzulässigerweise zwei andere Fakten (erstmals Vorwurf der Verletzung der Amtsverschwiegenheit; Weisungen trotz Befangenheit) zum Verfahrensgegenstand gemacht.
Dieses Vorbringen ist teilweise berechtigt.
Das Disziplinarverfahren nach der DP/Stmk ist so gestaltet, daß ein Disziplinarverfahren bei der DK nur auf Grund einer von der Dienstbehörde erstatteten Disziplinaranzeige oder einer Selbstanzeige des Beamten eingeleitet werden kann. Im Gesetz findet sich kein Ansatz dafür, daß die DK ihr auf anderer Grundlage bekanntgewordene mögliche Dienstpflichtverletzungen eines Beamten gleichsam von Amts wegen aufgreifen und zum Gegenstand eines Einleitungsbeschlusses machen kann. In der der Erstattung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde vorangehenden Phase (Anhängigkeit bei der Dienstbehörde) kommen der Dienstbehörde verschiedene Alternativen zu (vgl. dazu § 104 DP/Stmk). Steht der Beamte in dieser Phase des Verfahrens (im weiteren Sinn) im Verdacht, mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, hat die Dienstbehörde darüber zu entscheiden, ob hinsichtlich aller oder nur eines Teiles Disziplinaranzeige wegen möglicher Dienstpflichtverletzungen an die DK zu erstatten ist. Aus der Systematik des Gesetzes ist daher abzuleiten, daß es die Dienstbehörde in der Hand hat, den Inhalt ihrer Disziplinaranzeige festzulegen und damit aber auch den Rahmen für das förmliche Disziplinarverfahren vor der DK (Disziplinarverfahren im engeren Sinn) abzustecken. Vorab ist daher im Streitfall zu klären, was Inhalt der Disziplinaranzeige ist. Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall erfolgen.
Steht fest, welche Dienstpflichtverletzung(en) im Verdachtsbereich Gegenstand der an die DK übermittelten Disziplinaranzeige der Dienstbehörde ist (sind), besteht allerdings daran keine (strikte) Bindung der Disziplinarkommission: In der rechtlichen Beurteilung der in der Disziplinaranzeige enthaltenen Dienstpflichtverletzungen ist die Disziplinarkommission völlig frei. Auch im Tatsächlichen kann die DK (etwa auf Grund der Ergebnisse der Erhebungsaufträge an die Dienstbehörde in der Phase der Entscheidung über Einleitung oder Einstellung) Abänderungen der ihr von der Dienstbehörde angezeigten Fakten vornehmen. Sie muß allerdings im Rahmen (Typus) des ihr mitgeteilten Tatvorwurfes bleiben. Unzulässig wäre es, einen von der Disziplinaranzeige (vom Typus her) nicht erfaßten Tatvorwurf selbständig in den Einleitungsbeschluß oder einen allfälligen Einstellungsbescheid aufzunehmen: Dazu bedürfte es einer Ergänzung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom den im Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß der Disziplinarkommission vom aufgenommenen ERSTEN Anschuldigungspunkt (Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses durch den Beschwerdeführer) nicht enthalten hat. Die Begründung der Disziplinaranzeige nimmt nämlich nur ausdrücklich insoweit auf das Schreiben Dris. W. vom bezug, als dort die Nichtbehandlung der geplanten Anstellung der Schwiegertochter des Beschwerdeführers in der Sitzung des VA vom angeschnitten wurde, obwohl gerade der Vorwurf des Bruches der Amtsverschwiegenheit im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen J.F. und M. (wenn auch ohne ausdrückliche Bezugnahme zur Person des Beschwerdeführers) im Mittelpunkt der Ausführungen des Schreibens von Dr. W. vom stand. Alle folgenden Ausführungen in der Disziplinaranzeige betreffen ausschließlich die Rolle des Beschwerdeführers bei der Anstellung seiner Schwiegertochter (telefonische Umfrage vom ; Anmeldung der Schwiegertochter beim GKK am
2. oder ), erwähnen aber mit keinem Wort die (angebliche) Verletzung der Amtsverschwiegenheit (Verstoß gegen § 23 DP/Stmk) durch den Beschwerdeführer; sie unterstellen den gegen den Beschwerdeführer tatsächlich erhobenen Tatvorwurf konsequent den §§ 21 und 24 DP/Stmk. Dazu kommt, daß die Dienstbehörde in ihren Vorerhebungen - wie dem Schreiben vom an den Beschwerdeführer zu entnehmen ist - offenbar selbst die Frage für klärungsbedürftig hielt, wer denn die Verschwiegenheit verletzt habe, kann doch die dort verwendete Phrase, wie es möglich sei, daß J.F. als behördenfremde Person vom Abstimmungsverhalten habe Kenntnis erhalten können, nicht als Vorwurf verstanden werden, der Beschwerdeführer selbst habe dies seiner Gattin mitgeteilt. Auch in der Folge wurde zu dieser Frage im Zuge der disziplinären Vorerhebungen von der Dienstbehörde nicht mehr ermittelt, obwohl die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom dazu keine Antwort gab.
Angesichts dieser Umstände führt der bloße Hinweis in der Disziplinaranzeige auf die "vorliegenden Ermittlungsunterlagen" zu keinem anderen Ergebnis: Der später von der DK in ihrem Einleitungs- und Verhandlungsbschluß aufgenommene erste Anschuldigungspunkt (Vorwurf der Verletzung der Amtsverschwiegenheit) war demnach nicht Inhalt der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom . Dieser Vorwurf steht auch nicht mit dem einzigen in der Disziplinaranzeige tatsächlich erhobenen Vorwurf (Rolle des Beschwerdeführers bei der Anstellung seiner Schwiegertochter am
2. und ) in einem solchen notwendigen inneren Zusammenhang, daß er als davon mitumfaßt angesehen werden könnte.
Mit der Aufnahme des Anschuldigungspunktes 1.) hatte aber die Disziplinarkommission bei der Fassung ihres Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses vom mangels dessen Deckung in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Fehlleistung (ungeachtet des Umstandes, daß der Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß nicht vom Beschwerdeführer vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft wurde) in jeder weiteren Phase des Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen, weil dies einem Umstand gleichzuhalten ist, der die Verfolgung ausschließt (§ 112 Abs. 1 Z. 3 DP/Stmk).
Aus diesem Grund ist daher die Beschwerde insofern berechtigt, als die belangte Behörde - von einer irrigen Rechtsauffassung ausgehend - den Einstellungsbescheid der DK auch in bezug auf den Anschuldigungspunkt 1.) des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses der DK vom gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und an die erste Instanz zurückverwiesen hat, obwohl die "Einstellung" in diesem Umfang aus rechtlichen Erwägungen zu bestätigen gewesen wäre, ohne daß es dazu der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte.
Anderes gilt in bezug auf den ZWEITEN Anschuldigungspunkt (Rolle des Beschwerdeführers bei der Anstellung seiner Schwiegertochter). Zwar ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß sich die Disziplinaranzeige und der Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß der DK in diesem Punkt insoweit voneinander unterscheiden, als die Disziplinaranzeige den Schwerpunkt ihrer Vorwürfe darin erblickt, der Beschwerdeführer habe ohne Antrag des Roten Kreuzes, ohne Zustimmung des VA des Sozialhilfeverbandes und ohne Genehmigung durch die Dienstbehörde seine Schwiegertochter am bei der GKK für den Sozialhilfeverband angemeldet, während der Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß der DK die Dienstpflichtverletzung darin erblickt, der Beschwerdeführer habe trotz Befangenheit bestimmten Bediensteten der BH X betreffend Anstellung seiner Schwiegertochter Weisungen erteilt und sich über den Stand der Angelegenheit informiert. Jedoch sind in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde auch alle diese Elemente des Anschuldigungspunktes 2.) des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses enthalten, die sich auch auf denselben Vorfall beziehen. Zweifellos liegt damit der zweite Anschuldigungspunkt des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses vom völlig im Rahmen der Disziplinaranzeige, sodaß insoweit der Vorwurf des Beschwerdeführers ins Leere geht.
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung der belangten Behörde, das Schreiben Dris. W. an den politischen Referenten vom habe mit seinem Einlangen nicht zur Kenntnis einer Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers durch die Disziplinarbehörde geführt und daher nicht den Lauf der Verjährung in Gang gesetzt, rügt, führt er diesen Vorwurf nur zum Anschuldigungspunkt 1.) des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses vom (Vorwurf der Verletzung der Amtsverschwiegenheit) aus, bei dem jedoch die Aufhebung der Einstellung schon aus dem oben genannten Grund als rechtswidrig erkannt wurde. Es erübrigt sich daher auf den Verjährungseinwand näher einzugehen. Sollte sich der Verjährungseinwand auch auf den zweiten Anschuldigungspunkt des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses betreffend die Rolle des Beschwerdeführers bei der Anstellung seiner Schwiegertochter beziehen, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, daß die Kenntnis vom Verdacht dieser Dienstpflichtverletzung erst auf Grund des Schreibens des Bezirkshauptmann-Stellvertreters vom gegeben war und daher der Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß innerhalb der Sechsmonatsfrist nach § 90 Abs. 1 Z. 1 DP/Stmk erlassen wurde.
Schließlich macht der Beschwerdeführer noch geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht vom § 66 Abs. 2 AVG Gebrauch gemacht. Selbst bei Zutreffen ihrer Ansicht über den Beginn der Verjährungsfrist hätte die belangte Behörde ausreichend begründen müssen, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommen werden könne, zumal zu beiden vorgeworfenen Fakten umfangreiche Ermittlungen der RA 1 vorgelegen seien. Die belangte Behörde sei zu einer Sachentscheidung (nach § 66 Abs. 4 AVG) verpflichtet gewesen.
Dem Vorwurf, in seinem Recht auf Sachentscheidung durch die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung verletzt worden zu sein (soweit dies den zweiten Anschuldigungspunkt im Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß vom betrifft) ist folgendes zu erwidern.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zum wortgleichen § 125a BDG 1979 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 287/1988 in seinem Erkenntnis vom , Zl. 86/09/0146 = Slg. 12917/A, ausgeführt hat, umfaßt die Möglichkeit vom Absehen von der mündlichen Verhandlung jedenfalls kassatorische Entscheidungen im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber zusätzlich zum Ausdruck gebracht, daß § 66 Abs. 2 AVG im Disziplinarverfahren Anwendung findet. In jenen Disziplinarverfahren, auf die § 125a in der Fassung der BDG-Nov. 1988 oder eine vergleichbare Bestimmung anzuwenden ist, steht es daher - bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG - im Ermessen der Disziplinaroberkommission (Disziplinarbehörde zweiter Instanz), ob sie eine kassatorische Entscheidung (im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG) oder eine Sachentscheidung nach § 66 Abs. 4 AVG fällt. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und die Ermessensübung sind im Falle der Gebrauchnahme von § 66 Abs. 2 AVG entsprechend, das heißt in einer der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes zugänglichen Weise zu begründen.
Zu berücksichtigen ist, daß im Disziplinarverfahren vor der Behörde erster Instanz (DK) nach Fassung des Verhandlungsbeschlusses das Disziplinarverfahren zwingend mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung (§ 118 DP/Stmk) fortzusetzen ist, der Grundsatz der Unmittelbarkeit gilt (§ 120 Abs. 1 leg. cit.) und das Verfahren mit Disziplinarerkenntnis (§ 120 Abs. 1 leg. cit.) abzuschließen ist, das entweder auf Schuld- oder Freispruch (§ 120 Abs. 2 leg. cit.) zu lauten hat (vgl. dazu z.B. Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, Seite 540, sowie zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BDG 1979 die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 89/09/0023). Ein Freispruch hat jedenfalls bei Vorliegen einer der in § 112 Abs. 1 Z. 1 bis 3 DP/Stmk genannten Einstellungsgründe zu erfolgen (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/09/0200 = Slg. Nr. 13213/A, zur vergleichbaren Bestimmung nach § 118 Abs. 1 BDG 1979). Eine dem § 119a DP/Stmk, der nur für die DOK gilt, vergleichbare Bestimmung, die die DK zum Absehen von der in dieser Phase des Disziplinarverfahrens zwingend gebotenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung ermächtigt, kennt das Gesetz nicht. Im Beschwerdefall steht fest, daß die DK als Disziplinarbehörde erster Instanz trotz Vorliegens der oben genannten Voraussetzungen das Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgeschlossen hat. Die Unterlassung der nach dem Gesetz in dieser Phase des Disziplinarverfahrens zwingend gebotenen mündlichen Verhandlung vor der DK ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ein Mangel, der die Behebung des Bescheides durch die Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 2 AVG rechtfertigt (vgl. die zum Baurecht ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 16606/A).
Es war daher die kassatorische Entscheidung der belangten Behörde nach § 66 Abs. 2 AVG, soweit sie sich auf die Einstellung des Disziplinarverfahrens zum zweiten Anschuldigungspunkt des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses der DK vom bezog, nicht rechtswidrig.
Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG insoweit aufzuheben, als er den erstinstanzlichen Bescheid der DK vom betreffend die Einstellung des Disziplinarverfahrens zu der unter Punkt 1. des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses der DK vom zur Last gelegten Tat (Vorwurf der Verletzung der Amtsverschwiegenheit) nach § 66 Abs. 2 AVG behob und zur weiteren Behandlung an die Behörde erster Instanz zurückverwies. Im übrigen jedoch (das heißt also, was die Aufhebung der Einstellung des Disziplinarverfahrens zu dem unter Punkt 2 des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses der DK vom genannten Tat betrifft) war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. In diesem Umfang wird daher das Verfahren vor der Behörde erster Instanz fortzusetzen sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 50 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Das Mehrbegehren betrifft Stempelgebühren für nach dem VwGG nicht erforderliche Ausfertigungen der Beschwerde (Drittausfertigung) und des angefochtenen Bescheides (zweite und dritte Ausfertigung), für den nach seinem Seitenumfang Bundesstempel in der Höhe von S 60,-- zu entrichten waren.