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VwGH vom 18.01.1989, 88/03/0209

VwGH vom 18.01.1989, 88/03/0209

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierunskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des F K in S, vertreten durch Dr. Friedrich Frühwald, Rechtsanwalt in Wien XVIII, Gentzgasse 9/14, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 9/01-29061-1988, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach den §§ 24 Abs. 1 lit. a und 8 Abs. 4 StVO 1960 bestraft, weil er am von 11.05 Uhr bis 11.10 Uhr in Salzburg, Giselakai 11, vor dem Kinogebäude "Das Kino", als Lenker eines dem Zeichen und der Type nach bestimmten Personenkraftwagens diesen im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" und zur Hälfte auf dem dortigen Gehsteig gehalten und somit den Gehsteig benützt habe. Nach der Begründung bestehe keine Veranlassung, bei der Sachverhaltsfeststellung den Angaben des als Zeugen vernommenen Meldungslegers die Glaubwürdigkeit abzusprechen, zumal der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe zwar bestritten, jedoch kein konkretes Gegenvorbringen erstattet habe. Der vom Beschwerdeführer erhobenen Verjährungseinrede hielt die belangte Behörde entgegen, dass jedenfalls in der am durchgeführten Zeugeneinvernahme des Meldungslegers, der ausdrücklich davon gesprochen habe, dass er zur Tatzeit den gegenständlichen Pkw "vor dem Kino 'Das Kino' Giselakai 11 im Bereich des beschilderten - absoluten Halteverbot halten gesehen habe", eine innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte Verfolgungshandlung gesehen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass das Verfahren mit "Stoffsammlungsmängel" belastet sei. Da er es jedoch unterlässt, diese Mängel im einzelnen darzustellen und auszuführen, zu welchen anderen Ergebnissen die belangte Behörde bei ihrer Vermeidung hätte kommen können, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer bekämpft ferner die Beweiswürdigung der belangten Behörde, weil es diese unterlassen habe, eine Abwägung der Beweismittel hinsichtlich ihres Wahrheitsgehaltes vorzunehmen, und sich nur auf "Vermutungen und Unterstellungen" gestützt habe. Der Beschwerdeführer scheint bei diesem Vorbringen völlig zu übersehen, dass die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausführlich die Erwägungen darlegte, die sie veranlassten, der schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Zeugenaussage des Meldungslegers zu folgen. Dass diese Erwägungen nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprächen, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 8619/A) nicht zu erkennen.

Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde Verfolgungsverjährung eingetreten sei; dies deshalb, weil der Tatort (Giselakai 11, vor dem Kinogebäude "Das Kino") erst in dem nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellten erstinstanzlichen Straferkenntnis ausreichend präzisiert worden sei. Auch das - für die Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 StVO 1960 wesentliche - Tatbestandsmerkmal, dass der Gehsteig "benützt" worden sei, sei erst im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführt worden. Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zutreffend wies bereits die belangte Behörde darauf hin, dass die genaue Bezeichnung des Tatortes jedenfalls in der noch innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 durchgeführten Vernehmung des Meldungslegers als Zeugen zum Ausdruck gekommen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , Zl. 86/03/0204, und vom , Zl. 86/03/0199) stellt die Vernehmung eines Zeugen eine geeignete Verfolgungshandlung dar, wenn daraus hervorgeht, dass die Behörde einen bestimmten Vorwurf gegen den Beschuldigten erhebt, zu dem der Zeuge befragt wurde. Diese Voraussetzungen sind auch im gegenständlichen Fall erfüllt. In der dem Beschwerdeführer am zugestellten Strafverfügung wurde die dem Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 StVO 1960 zugrundeliegende Tathandlung darin umschrieben, der

Beschwerdeführer habe " .... den Pkw zur Hälfte auf dem Gehsteig

gehalten und somit befahren". Da aus dieser Umschreibung eindeutig hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer die - gegen § 8 Abs. 4 StVO 1960 verstoßende - "Benützung" des Gehsteiges angelastet wird, ist auch der Einwand des Beschwerdeführers unberechtigt, dass das Tatbestandsmerkmal "benützen" nicht innerhalb der Verjährungsfrist in eine Verfolgungshandlung einbezogen worden sei.

Dass in der Verfolgungshandlung das einem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten mit den Worten des gesetzlichen Tatbestandes umschrieben wird, ist nicht erforderlich (vgl. das Erkenntnis ,des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1426/78).

Die zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am