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VwGH vom 18.10.1989, 88/03/0151

VwGH vom 18.10.1989, 88/03/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des OK in G, vertreten durch Dr. Josef List, Rechtsanwalt in Graz, Schmiedgasse 40, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17- K-2435/1987-1, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid vom verpflichtete der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws gemäß § 89a Abs. 7a StVO zur Bezahlung der Kosten von S 1.144,-- für die Entfernung des am in Graz, Landhausgasse 12, verkehrsbehindernd abgestellt gewesenen Fahrzeuges.

Nachdem auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden war, wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom neuerlich gemäß § 89a Abs. 7a StVO als Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws verpflichtet, die der Stadt Graz auf einer Gemeindestraße durch die Entfernung des Fahrzeuges entstandenen Kosten laut Verordnung des Stadtsenates vom in der Höhe von S 1.144,-- zu ersetzen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er sein Fahrzeug bzw. dessen Lenker am in der Landhausgasse vor dem Hause Nr. 12 in einem deutlich beschilderten Halte- und Parkverbot, Montag bis Freitag von 7.00 - 18.00 Uhr, Samstag von 7.00 - 13.00 Uhr "Ausgenommen Ladetätigkeit mit LKW" abgestellt habe. Allerdings vermeine er, dass er den fließenden Verkehr sowie den Fußgängerverkehr nicht behindert habe und dass deshalb die erfolgte Abschleppung nicht rechtens gewesen sei. Diesen Ausführungen sei der Bericht der Bundespolizeidirektion Graz vom entgegenzuhalten, welcher mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht worden sei, wonach der Pkw am in der Zeit von 16.15 Uhr bis 16.35 Uhr in der bereits beschriebenen Ladezone für LKW abgestellt gewesen sei. Da am Fahrzeug keine Ladetätigkeit durchgeführt worden sei und LKW-Lenker gehindert gewesen seien, an dieser Örtlichkeit eine Ladetätigkeit durchzuführen, sei der Pkw über Veranlassung des Meldungslegers weggebracht worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er geltend machte, es ergebe sich aus dem Spruch des Bescheides nicht, dass das Fahrzeug zur verbotenen Zeit abgestellt gewesen sei. Weiters sei die Feststellung der Behörde aktenwidrig, es sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass der Pkw am in der Zeit von 16.15 Uhr bis 16.35 Uhr an der verbotenen Stelle abgestellt gewesen sei, weil sich aus der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ein solcher Hinweis nicht ergebe. Ferner bestritt der Beschwerdeführer, dass durch das Abstellen des Fahrzeuges eine Verkehrsbehinderung eingetreten sei, zumal sich die Ladezone in einer Einbuchtung in den Gehsteigbereich befinde und somit (ohnehin) für den Fließverkehr unbenützbar gewesen sei. In diesem Zusammenhang hätte die Behörde einen Ortsaugenschein durchführen müssen. Schließlich sei durch das Abstellen des Fahrzeuges weder das Vorbeifahren an der Ladezone noch das Zu- und Wegfahren zur bzw. von der Ladezone gehindert gewesen, wie es vom Gesetz verlangt werde, sondern (lediglich) die tatsächliche Benützung der Ladezone selbst.

Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab und bestätigte die Entscheidung der Behörde erster Rechtsstufe. In der Begründung führte die Berufungsbehörde aus, notwendiger Gegenstand eines Spruches, mit dem Kosten im Sinne des § 89a Abs. 7 StVO vorgeschrieben werden, sei allein die Zahlungsverpflichtung einer bestimmten Person gegenüber einer bestimmten Gebietskörperschaft innerhalb bestimmter Frist unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung. Es sei zutreffend, dass dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Zeitraum des verbotenen Abstellens des Fahrzeuges nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Dies könne aber deshalb nicht Grundlage für einen wesentlichen Verfahrensmangel hinsichtlich der Verletzung des Parteiengehörs liefern, weil der genaue Abstellzeitraum - wie aus dem Berufungsschriftsatz ersichtlich - zum Berufungszeitpunkt bekannt gewesen sei und dadurch sogar eine völlige Unterlassung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren saniert sei. Aus der Feststellung, dass "die verfahrensgegenständliche Ladezone gegenüber der übrigen Fahrbahn durch Einbuchtungen in den Gehsteigbereich hergestellt" sei, könne kein anderes Verfahrensergebnis resultieren, weil es nicht darum gehe, ob die Ladezone für den Fließverkehr benützbar sein müsse oder nicht, sondern darum, dass Fahrzeuge, für die diese Ladezone bestimmt sei, unter anderem am Zufahren zu einer Ladezone und somit natürlich an der tatsächlichen Benützung derselben gehindert werden, weshalb durch den beantragten Ortsaugenschein keine weiteren zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Ergebnisse hervorkommen hätten können. Im Gegenstandsfall sei Zulassungsbesitzer und somit Verpflichteter der Beschwerdeführer, die Fahrerin des gegenständlichen Fahrzeuges hingegen LK gewesen. Richtigerweise hätte daher festgestellt werden müssen, dass die Fahrerin nicht bestritten habe, das Fahrzeug in der Halte- und Parkverbotszone abgestellt zu haben. Dies vermöge an der zutreffenden Entscheidung jedoch deshalb nichts zu ändern, weil letztlich davon auszugehen gewesen sei, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug verbotswidrig abgestellt gewesen sei und hiefür der Zulassungsbesitzer verantwortlich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, der angefochtene Bescheid sei deshalb mangelhaft, weil weder aus dessen Spruch noch aus der Begründung hervorgehe, zu welcher Tageszeit der Pkw an der betreffenden Stelle gestanden sein solle, was deshalb von Bedeutung sei, weil die behördlich verfügte Ladezone nur für gewisse Tageszeiten Gültigkeit habe. Er rügt weiters, dass ihm das genaue Datum der Abstellung des Pkws am fraglichen Ort von der Behörde erster Instanz nicht vorgehalten worden sei und dieser Mangel nicht dadurch habe saniert werden können, dass ihm der genaue Abstellzeitraum zum Berufungszeitpunkt bekannt gewesen sei. Die belangte Behörde habe es darüber hinaus unterlassen, einen Ortsaugenschein durchzuführen und diese Unterlassung rechtswidrigerweise dahingehend begründet, dass es keinen Unterschied mache, ob die Ladezone im Bereich eines Straßenzuges ohne bauliche Absetzung oder außerhalb in einer Ausbuchtung situiert sei. Desweiteren sei die Abschleppung deshalb nicht gerechtfertigt gewesen, weil durch das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Ladezone ja nicht die Zu- oder Abfahrt zu einer solchen im Sinne des 5 89a Abs. 2a StVO, sondern nur deren Benützung beeinträchtigt werden könne. Ferner habe die belangte Behörde aktenwidrigerweise festgestellt, er habe das Fahrzeug zum betreffenden Zeitpunkt am fraglichen Ort abgestellt, obwohl Lenker des Fahrzeuges seine Mutter gewesen sei. Schließlich äußert der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 89a Abs. 7 StVO, weil die Abschleppkosten schadenersatzähnlichen Charakter hätten und daher der Eigentümer oder Zulassungsbesitzer nicht für das Verschulden des Fahrzeugbenützers haften dürfte.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Was die Anführung der genauen Abstellzeit anlangt, kann der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit angelastet werden, zumal der Spruch eines Bescheides gemäß § 89a Abs. 7 bzw. 7a StVO, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in den von der belangten Behörde zutreffend zitierten Erkenntnissen vom , Zl. 81/02/0239, und vom , Zl. 82/02/0012, ausgesprochen hat, diese Zeit nicht enthalten muss, andererseits diese Zeit - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - in der Begründung des angefochtenen Bescheides (unter Punkt 6) sehr wohl enthalten ist.

Insofern der Beschwerdeführer die Unterlassung der Mitteilung des "Abstellzeitpunktes" an ihn durch die Erstbehörde rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Behörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides - wie der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist - ausdrücklich auf die den Abstellzeitraum enthaltenden Angaben des Berichtes der Bundespolizeidirektion Graz vom Bezug genommen hat und dieser Zeitraum dem Beschwerdeführer daher durch diesen Bescheid zur Kenntnis gelangte. Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass im Hinblick darauf der Verfahrensmangel der Behörde erster Instanz saniert worden ist, zumal der Beschwerdeführer auf diese Weise bereits in der Berufung ausreichend Gelegenheit gehabt hatte, dieser Feststellung entsprechend entgegenzutreten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/05/0174). Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer jedoch weder in der Berufung noch in seiner Beschwerde begründete Bedenken gegen die genannte Feststellung der Behörde erhoben.

Auch die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Ausgestaltung der Ladezone und die Art der Behinderung durch das abgestellte Fahrzeug vermögen seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zutreffend führte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang aus, dass die Verkehrsbehinderung durch das in der Ladezone abgestellte Fahrzeug nicht gegenüber dem Fließverkehr eintreten muss, sondern im gegenständlichen Fall darin lag, dass Fahrzeuge, für die diese Ladezone bestimmt ist, am Zufahren und somit an der tatsächlichen Benützung derselben gehindert waren. Wie ohne weiters erhellt, ist es unmöglich, zu einer Ladezone zuzufahren, in der bereits ein Fahrzeug steht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 81/02/0077, ausgesprochen hat, stellt sogar ein nur zum Teil rechtswidrig in einer Ladezone abgestelltes Fahrzeug eine Behinderung anderer Fahrzeuglenker am "Zufahren zu einer Ladezone" dar, welche die Abschleppung rechtfertigt, umsomehr muss dies für ein zur Gänze rechtswidrigerweise an einem derartigen Ort abgestelltes Fahrzeug gelten. Auf die Frage der räumlichen Ausgestaltung der Ladezone (hier Einbuchtung in den Gehsteigbereich) kam es hiebei nicht an, weshalb sich auch der beantragte Ortsaugenschein zu dieser Frage erübrigte.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den neuen Gesetzestext des § 89a (Zahl 2a) StVO", welcher zum Zeitpunkt des Vorfalles noch nicht Gültigkeit gehabt haben solle, erscheint unverständlich, weil der im Beschwerdefall anzuwendende § 89a Abs. 2a lit. c StVO seit der 10. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 174/1983, unverändert besteht, während die den § 89a Abs. 2 StVO betreffende Änderung durch die 14. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 213/1987, den Beschwerdefall nicht betrifft.

Unzutreffend ist ferner der vom Beschwerdeführer angeführte Vergleich mit den Möglichkeiten der Entfernung eines Fahrzeuges von Privatgrund, weil die gegenständliche Ladezone einen Teil einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 StVO darstellt und darauf daher nicht die Regeln des Privatrechts, sondern die der StVO anzuwenden sind.

Auch die vom Beschwerdeführer gerügte Aktenwidrigkeit vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, haben doch weder die belangte Behörde noch die Behörde erster Instanz feststellt, es sei von ihm nicht bestritten worden, dass er sein Fahrzeug am fraglichen Ort abgestellt hat. Die Behörde erster Instanz ließ die Frage, wer das Fahrzeug abgestellt hat, offen (Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass "er sein Fahrzeug bzw. dessen Lenker abgestellt hat") und die belangte Behörde führte in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise aus, dass es lediglich darauf ankam, dass das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt war und hiefür der Zulassungsbesitzer verantwortlich ist. Dass der Beschwerdeführer die Kosten in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges zu entrichten hat, geht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bereits aus dem Mandatsbescheid des Stadtsenates vom hervor.

Schließlich vermag sich der Verwaltungsgerichtshof den vom Beschwerdeführer gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 89a Abs. 7 StVO gehegten Bedenken nicht anzuschließen, weil die vom Beschwerdeführer dazu gegebene Begründung sich auf das Schadenersatzrecht nach dem ABGB stützt, bei der gegenständlichen Regelung es sich jedoch um eine im öffentlichen Recht begründete Ersatzpflicht handelt.

Da sich die Beschwerde sohin als gänzlich unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am