Suchen Hilfe
VwGH vom 18.03.1993, 92/09/0324

VwGH vom 18.03.1993, 92/09/0324

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des T in R, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom , Zl. OB. 610-402.175-002, betreffend Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark vom wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die vom Beschwerdeführer (geboren 1967) mit Antrag vom geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Hüftgelenksentzündung rechts" gemäß den §§ 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) nicht als Dienstbeschädigung anerkannt und der Antrag auf Zuerkennung der Beschädigtenrente gemäß § 21 Abs. 1 HVG abgelehnt.

Nach Darstellung der Rechtslage führte die Versorgungsbehörde erster Rechtsstufe zur Begründung ihres Bescheides aus, auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach dem schlüssigen ärztlichen Sachverständigengutachten (des Facharztes für Chirurgie Dr. K) vom werde folgender Sachverhalt festgestellt: In der Zeit vom bis habe der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer geleistet. Laut seinen eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer seit Oktober 1987 Beschwerden unbekannter Herkunft im Bereich der rechten Hüftseite. Wie nun der ärztliche Sachverständige festgestellt habe, handle es sich hiebei um eine chronische Coxitis. Anamnestisch sei vorgebracht worden, daß bereits im Kindesalter Schmerzen in den Hüften bestanden hätten. Die Coxitis sei auf einen schicksalhaft ablaufenden entzündlichen Prozeß zurückzuführen, der in keinem Zusammenhang mit einer Wehrdienstüberbeanspruchung zu bringen wäre. Es handle sich um ein bereits anlagebedingt vorhandenes Leiden, welches gerade während des Wehrdienstes manifest geworden sei, jedoch auch ohne Einwirkung der Dienstleistung aufgetreten wäre. Die bloße Tatsache, daß diese Erkrankung rein zeitlich während der Wehrdienstleistung des Beschwerdeführers aufgetreten sei, begründe noch keinen ursächlichen unmittelbaren Zusammenhang.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer ein, daß die geltend gemachte Gesundheitsschädigung als Folge der Belastungen während des Grundwehrdienstes aufgetreten und daher als Dienstbeschädigung anzuerkennen sei.

Die belangte Behörde ergänzte daraufhin das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. L (vom ), der jedoch zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis kam; im Zuge des Parteiengehörs legte der Beschwerdeführer - als Nachweis dafür, daß sein Leiden ursächlich auf den Grundwehrdienst zurückzuführen sei - ein fachärztliches Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. E vom vor, zu dem der leitende Arzt Stellung nahm und seine Auffassung, daß dieses Gutachten für die Kausalitätsbeurteilung nicht zu verwerten sei, näher darlegte. Dem trat der Beschwerdeführer mit einem Ergänzungsgutachten Dris. E (vom ) entgegen, worauf sich die belangte Behörde zur Einholung weiterer Gutachten (des Facharztes für Innere Medizin Dr. S vom sowie Dris. L vom ) veranlaßt sah. Der letztgenannte Sachverständige stellte dabei fest, daß "die beim Beschwerdeführer aufgetretene Synovitis in der rechten Hüfte mit dem Ableisten des Präsenzdienstes nur in der zeitlichen Übereinstimmung und nicht in den Eigentümlichkeiten des Militärdienstes zu suchen" sei. Auch dazu erfolgte eine Äußerung von Dr. E (vom ).

Über Anweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales forderte die belangte Behörde vom Militärkommando Steiermark die Dienstpläne für die Zeit vom bis sowie Auszüge aus dem Hauptkrankenbuch bzw. Standeskontrollbuch an.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem nunmehr der Versorgungsakt mit diesen vom Militärkommando Steiermark eingeholten Unterlagen vorgelegt wurde, teilte mit seinem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom mit, nach Ansicht des ärztlichen Fachberaters der Sektion IV des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Dr. X) bestehe kein Zweifel, daß es sich bei der Hüftgelenksentzündung rechts um eine akausale schicksalhafte Erkrankung handle. Durch die Strapazen der Ausbildung während des Präsenzdienstes (vor allem durch die Teilnahme an den längern Märschen) sei jedoch eine einmalige richtungweisende Verschlimmerung des Leidens eingetreten. Weiters enthielt dieses Schreiben noch eine von Dr. X vorgenommene stufenweise richtsatzmäßige Einschätzung der MdE ab (diese wurde vom genannten Sachverständigen im Schreiben vom modifiziert).

Die belangte Behörde führte weiters auch eine berufskundliche Beurteilung nach § 22 HVG durch.

Auch zu diesen Ermittlungsergebnissen (stufenweise richtsatzmäßige Einschätzung der MdE des Beschwerdeführers durch Dr. X; berufskundliche Beurteilung gemäß § 22 HVG) gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Parteiengehör; eine Stellungnahme dazu seitens des Beschwerdeführers ist bei der belangten Behörde jedoch nicht eingelangt.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 HVG behoben. Gemäß §§ 1 und 2 HVG wurde nachstehende Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anerkannt:

"...

...

....

ab :

Operierte unspezifische Hüftgelenksentzündung mit beginnender Flächenentartung rechts im Sinne einer richtungsweisenden einmaligen Verschlimmerung."

Gemäß §§ 21 bis 24, 46b und 70 HVG wurde dem Beschwerdeführer eine Beschädigtenrente entsprechend einer MdE von 50 v.H. im Betrage von monatlich S 2.217,-- ab , einer MdE von 100 v.H. im Betrage von monatlich S 4.434,-- ab , einer MdE von 40 v.H. im Betrage von monatlich S 1.478,-- ab , einer MdE von 100 v.H. im Betrage von monatlich S 4.434,-- ab und einer MdE von 40 v.H. im Betrage von monatlich S 1.478,-- ab , von monatlich S 1.537,-- ab , monatlich S 1.614,-- ab und monatlich S 1.679,-- ab zuerkannt; ferner wurde ausgesprochen, daß gemäß § 23 Abs. 5 HVG außerdem eine Erhöhung der Beschädigtenrente für die Zeit vom bis von monatlich S 5.317,-- gebühre. Für die Zeit vom bis bestehe kein Anspruch auf Erhöhung der Beschädigtenrente gemäß § 23 Abs. 5 HVG. Die Beschädigtenrente falle gemäß § 55 HVG mit an.

Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, sie habe zur Prüfung der Berufungseinwendungen u. a. einen ärztlichen Sachverständigenbeweis durch den Chirurgen Dr. X erstellen lassen, woraus sich folgende medizinische Beurteilung ergebe:

"Aufgrund des Operationsbefundes vom besteht kein Zweifel, daß es sich bei der Hüftgelenksentzündung rechts um eine akausale schicksalhafte Erkrankung handelt. Durch die Strapazen der Ausbildung während des Präsenzdienstes, vor allem die Teilnahme an längeren Märschen, ist jedoch eine einmalige richtungsweisende Verschlimmerung des Leidens eingetreten. Märsche von 10 km, 25 km und 45 km können nicht Gängen im zivilen Leben gleichgesetzt werden."

Auf Grund dieser medizinischen Beurteilung ergebe sich

nachfolgende (abgestufte) Richtsatzeinschätzung:

"...

...

...

ab :

Operierte unspezifische Hüftgelenksentzündung mit beginnender

Flächenentartung rechts im Sinne einer richtungsweisenden

einmaligen Verschlimmerung RS-Pos. I/d/98 MdE 30 %".

Die Einreihung der angeführten Dienstbeschädigung innerhalb des Rahmensatzes der jeweiligen Position erfolge in der Erwägung, daß

....

....

AB 10. APRIL 1989 nur die Hüftrotation von der Einschränkung

betroffen gewesen sei.

Die MdE gemäß § 21 HVG betrage daher ab 30 v.H., ab 100 v.H., ab 50 v.H., ab 30 v.H., ab 100 v.H., ab 50 v.H. und ab 30 v.H.

Das Gutachten des Sachverständigen sei als schlüssig erkannt und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden.

Nach Wiedergabe der berufskundlichen Beurteilung gemäß § 22 HVG, in der die Feststellung enthalten ist, daß die berufskundliche Einschätzung der MdE deren medizinische Bewertung nach der Richtsatzverordnung zu § 21 HVG übersteige, führte die belangte Behörde zur Begründung weiters aus, der Bemessung der Beschädigtenrente sei somit unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 22 HVG ab eine MdE von 50 v.H., ab eine MdE von 100 v.H., ab eine MdE von 40 v.H., ab eine MdE von 100 v.H. und ab eine MdE von 40 v.H. zugrunde zu legen gewesen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht worden.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides setzte sich die belangte Behörde abschließend noch mit der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung der Höhe der Beschädigtenrente auseinander.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der ein ärztlicher Befundbericht der Universitätsklinik für Orthopädie Innsbruck vom angeschlossen ist und in der "Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Beweiswürdigung" geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf "Zuerkennung des richtigen Prozentsatzes der immerwährenden Beschädigtenrente ab und somit auf Berechnung der falschen Bemessungsgrundlage für die Beschädigtenrente und der damit verbundenen monatlichen Auszahlung" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, der belangten Behörde und ihren Gutachtern sei bekannt gewesen, daß ihn weitere Operationen treffen würden; trotzdem habe der ärztliche Gutachter den Zustand als stabil bezeichnet und sei zu einer 40-%igen Invalidität gekommen. Dieser hätte aber kein endgültiges Gutachten erstellen dürfen, weil er bei seinen Begründungen einen chirurgischen Eingriff direkt am Beschwerdeführer nicht in Erwägung gezogen habe. Wenn er dies nämlich getan hätte (ein am durchgeführter Eingriff habe den ernsthaften gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers gezeigt), dann wäre er zu einem anderen Ergebnis gekommen und hätte dies zumindest einen anderen, höheren Prozentsatz ergeben. Es werde nochmals darauf hingewiesen, daß gerade durch diesen Eingriff laut ärztlicher Mitteilung der Universitätsklinik für Orthopädie vom die Aussichtslosigkeit einer Besserung des betreffenden Gesundheitszustandes manifestiert sei und der Beschwerdeführer sich damit abfinden müsse, daß ihm ein neues Hüftgelenk eingesetzt werden müsse.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes und im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu prüfen. Neues Sachverhaltsvorbringen im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nach § 41 Abs. 1 VwGG unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere den angefochtenen Bescheid nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegebenen Sach- und Rechtslage zu überprüfen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/05/0001).

Der vom Beschwerdeführer erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte ärztliche Befundbericht der Universitätsklinik für Orthopädie Innsbruck vom

22. OKTOBER 1992 nimmt auf stationäre Behandlungen des Beschwerdeführers vom 5. bis und vom 19. bis Bezug, also auf Behandlungen des Beschwerdeführers, die nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vom (zugestellt am 30. SEPTEMBER 1992) stattgefunden haben. Auf eine (allenfalls) nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetretene Verschlechterung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers kann der Verwaltungsgerichtshof bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides jedoch nicht Bedacht nehmen.

Gemäß § 56 Abs. 2 HVG ist die Beschädigtenrente neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt. Daraus folgt, daß dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offensteht, im Falle einer - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetretenen (kausalen) - Verschlimmerung seines Leidenszustandes einen Neubemessungsantrag zu stellen. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom einen solchen Antrag beim Landesinvalidenamt für Steiermark auch schon eingebracht.

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung insbesondere auch in der im Beschwerdefall allein strittigen Frage der Einschätzung der MdE ab 1. JÄNNER 1992 (dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, warum gerade ab eine höhere Einschätzung der MdE des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei) auf die (in zwei Schreiben - vom und vom - des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wiedergegebenen) gutächtlichen Ausführungen des Facharztes für Chirurgie Dr. X sowie das berufskundliche Gutachten.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit zur Stellungnahme gegen die berufskundliche Beurteilung gemäß § 22 HVG (zuletzt - ab - Einschätzung der MdE gemäß § 22 HVG mit 40 %) keine sachlich fundierten Einwendungen vorgebracht; auch in seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer hiezu nichts vor. Auch die - in zwei Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wiedergegebenen - Gutachten Dris. X, in welchen dieser eine - stufenweise - richtsatzmäßige Einschätzung der MdE (zuletzt - ab - Einschätzung der MdE des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht mit 30 %) vorgenommen hat, sind dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden; der Beschwerdeführer hat hiezu jedoch keine Stellungnahme mehr abgegeben.

Wenn die belangte Behörde daher ihrer Entscheidung (insbesondere auch in der im Beschwerdefall strittigen Frage der richtsatzmäßigen Einschätzung der MdE ab "") in freier Beweiswürdigung die gutächtlichen Ausführungen Dris. X zugrunde gelegt hat, so ist dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden nachprüfenden Kontrolle, die darauf beschränkt ist, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt bzw. ob die Erwägungen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemein menschlichen Erfahrungsgut entsprechen können, nicht als unschlüssig zu erkennen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/09/0235).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten - aber nicht näher präzisierten - Recht auf "Berechnung der falschen Bemessungsgrundlage für die Beschädigtenrente und der damit verbundenen monatlichen Auszahlung" verletzt sein soll.

Dem angefochtenen Bescheid haftet somit die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Fundstelle(n):
CAAAE-35861