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VwGH vom 21.03.1990, 88/01/0226

VwGH vom 21.03.1990, 88/01/0226

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des Dr. N gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom , Zl. 903.004/1-III 6/88, betreffend Eintragung in die Verteidigerliste, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wies der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Eintragung in die gemäß § 39 StPO bei diesem Gericht geführte Verteidigerliste ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer, der den Beruf eines Rechtsanwaltes ausgeübt habe, habe mit Wirkung vom auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet. Über seinen Antrag sei über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet und nach rechtskräftiger Bestätigung eines Zwangsausgleiches mit Beschluß vom wieder aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer sei in den Jahren 1978 bis 1985 insgesamt dreimal wegen Berufspflichtverletzung und der Verletzung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes disziplinär bestraft worden. Ein weiteres gegen ihn eingeleitetes Disziplinarverfahren sei deswegen eingestellt worden, weil der Beschwerdeführer auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet habe. Im Konkursverfahren seien angemeldete Forderungen von insgesamt mehr als 4 Mio S festgestellt und anerkannt worden. Der "Vermögensverfall" habe nach Auskunft des Masseverwalters seine Ursache einerseits im Verlust eines "Hauptklienten" und der Uneinbringlichkeit einer höheren Honorarforderung gehabt, andererseits sei der Beschwerdeführer mit hohen Verlusten dem Glücksspiel nachgegangen und habe sich nicht mehr im notwendigen Ausmaß um die Kanzleigeschäfte gekümmert. Darüberhinaus habe der Beschwerdeführer Klientengelder nicht ordnungsgemäß abgerechnet und weitergeleitet, weshalb gegen ihn beim Landesgericht Linz ein Strafverfahren wegen Verdachtes der Veruntreuung gemäß § 133 StGB anhängig sei. Der Beschwerdeführer stehe auch im Verdacht, seine Gattin verletzt und die Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern gröblich vernachlässigt zu haben. Der Beschwerdeführer habe die Schadenssummen im wesentlichen nicht bestritten, jedoch jeglichen Vorsatz, sich an Klientengeldern bereichern zu wollen, geleugnet. Der Körperverletzung und der mangelhaften Unterhaltsleistung habe er sich nicht schuldig gemacht. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien nicht die Verluste beim Glücksspiel, sondern private Schwierigkeiten, Alkoholkonsum, Führerscheinabnahmen und daraus resultierende Depressionen Ursachen für den finanziellen Niedergang gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage gewesen, sich gehörig um seine Geschäfte zu kümmern und habe daher die Übersicht über diese verloren. Die oberösterreichische Rechtsanwaltskammer habe die Auffassung vertreten, beim Beschwerdeführer liege die für die Ausübung des Berufes eines Verteidigers in Strafsachen erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht vor. Der Beschwerdeführer sei infolge Löschung aus der Rechtsanwaltsliste "nichtausübender Rechtsanwalt". Als solcher hätte er in die Verteidigerliste nur dann aufgenommen werden können, wenn kein Ausschlußgrund für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte vorgelegen wäre. Bei Beurteilung des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers ergebe sich aber auf Grund der mehrfach verhängten Disziplinarstrafen, des zugegebenen offenbar übermäßigen Alkoholkonsums, der Eröffnung des Konkursverfahrens, der nicht ordnungsgemäßen Abrechnung von Klientengeldern und des Verlustes höherer Geldsummen beim Glücksspiel, daß der Beschwerdeführer bei der Gestaltung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit der für einen Rechtsanwalt erforderlichen Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt vorgegangen sei. Demgemäß fehlten beim Beschwerdeführer Charaktereigenschaften, die für die Ausübung eines Rechtsberufes, der das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung genießen müsse, unabdingbar seien. Dies stelle einen Mangel an Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung (RAO) und gemäß § 39 Abs. 3 StPO ein Hindernis für die Eintragung in die Verteidigerliste dar.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er habe lediglich auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verzichtet, nicht aber auf die Tätigkeit eines Verteidigers in Strafsachen. Ein Bescheid über seine Streichung aus der Verteidigerliste sei dem Beschwerdeführer bisher nicht zugestellt worden. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung seien zu Gunsten des Beschwerdeführers rund 4 Mio S an Honoraraußenständen vorhanden gewesen, die vom Masseverwalter teilweise eingebracht worden seien. Der Beschwerdeführer sei während seiner 25-Jahre andauernden Tätigkeit als Rechtsanwalt lediglich dreimal disziplinär "in Erscheinung getreten", wobei lediglich einmal ein Verweis ausgesprochen worden sei. Zu zwei verbundenen Verfahren habe der Beschwerdeführer Verfassungsgerichtshof-Beschwerde erhoben, eine Erledigung aber noch nicht erhalten. Die in diesen beiden Fällen verhängte Geldstrafe von insgesamt S 7.000,-- spreche für die offensichtliche Geringfügigkeit der ihm zur Last gelegten Handlungen. In einem vierten Fall sei dem Beschwerdeführer lediglich ein Einleitungsbeschluß zugekommen, er habe sich aber nicht verantworten können und sei auch nicht bestraft worden. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene übermäßige Alkoholkonsum sei nicht objektivierbar; vielmehr seien die Leberwerte des Beschwerdeführers völlig in Ordnung. Auch sei dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Führerscheinentzugsverfahren von Sachverständigen bescheinigt worden, daß, eine die 0,8 Promille-Grenze erreichende Alkoholisierung zur Tatzeit nicht erweislich sei. Die Anzeige wegen Körperverletzung habe die Ehefrau des Beschwerdeführers nur deshalb erstattet, um ihn trotz aufrechter Ehe aus seiner Wohnung zu verweisen. Auch die Verletzung der Unterhaltspflicht entspreche nicht den Tatsachen. Die gelegentlichen Spielverluste im Casino seien durch Privatkredite abgedeckt worden und hätten die Existenz des Beschwerdeführers nicht gefährdet. Schuld an seinem "Zusammenbruch" sei eine Erkrankung an einer schweren "reaktiven Depression" gewesen, die ihn am Arbeiten und am Eintreiben seiner Honoraraußenstände gehindert hätte. Da der Beschwerdeführer mittlerweile aber wieder vollkommen gesundet sei, stelle es einen Willkürakt dar, ihm charakterliche Mängel und mangelnde Verläßlichkeit vorzuwerfen. Im übrigen sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weil dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit geboten worden sei, zu den Ermittlungsergebnissen des Verfahrens Stellung zu nehmen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Beschwerde keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte die belangte Behörde aus, die behauptete Verletzung des Parteiengehörs liege nicht vor, weil der erstinstanzliche Bescheid lediglich auf Sachverhalten, die dem Beschwerdeführer bekannt gewesen seien, beruht habe. Darüberhinaus habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, in seiner Beschwerde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Das Erlöschen der Rechtsanwaltschaft habe zwangsläufig auch die Löschung aus der Verteidigerliste nach sich ziehen müssen. Ein Verzicht auf die Rechtsanwaltschaft unter Vorbehalt der Verteidigung sei unzulässig. Die rechtskräftigen Disziplinarstrafen ließen auf die mangelnde Korrektheit in der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes durch den Beschwerdeführer schließen. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, daß nur relativ geringe Strafen ausgesprochen worden seien. Die Beeinträchtigung der Verläßlichkeit des Beschwerdeführers werde durch den auf Alkoholisierung im Straßenverkehr beruhenden zweimaligen Entzug der Lenkerberechtigung bekräftigt. Mißbräuchlicher Alkoholkonsum stelle auch dann ein Indiz für die Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 RAO dar, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen noch nicht eingetreten seien. Die Umstände, die zum Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers geführt hätten, die mit hohen Verlusten verbundenen wiederholten Besuche in Spielcasinos und die Vernachlässigung der Kanzleigeschäfte ließen das Maß der Vertrauenswürdigkeit vermissen, das von Angehörigen eines Berufes, der fremde rechtliche Interessen vertreten solle, erwartet werden müsse. Es könne auch nicht übersehen werden, daß der Beschwerdeführer in zahlreichen Fällen Klientengelder in beträchtlicher Höhe nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe und der Versicherungsfonds der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich in dieser Hinsicht bereits teilweise Schadenersatz geleistet habe. Auf Grund dieser Umstände sei es auch nicht erforderlich, den Abschluß des mit der Verrechnung der Klientengelder im Zusammenhang stehenden Strafverfahrens abzuwarten.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom , Zl. B 1161/88-3, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der gleichzeitig mit der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Über sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus rügt der Beschwerdeführer, daß es die Verwaltungsbehörden unterlassen hätten, die Ursachen der drei disziplinären Beanstandungen des Beschwerdeführers zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sei auch nie ein Bescheid oder eine Verfügung betreffend seine Streichung aus der Liste der Strafverteidiger zugestellt worden. Die Verwaltungsbehörden hätten es auch unterlassen, den Sachverhalt der Führerscheinentziehungsverfahren zu prüfen. So sei dem Beschwerdeführer in keinem der Verfahren ein Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille oder mehr nachgewiesen worden. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbestände seien von Natur aus geringfügig und im Hinblick auf den Zeitraum von 25 Jahren, während dessen er den Beruf eines Rechtsanwaltes ausgeübt habe, selten. Eine Schlußfolgerung auf mangelnde Verläßlichkeit sei daher daraus nicht zulässig. Eine Anfrage bei der oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer hätte ergeben, daß zahlreiche Rechtsanwälte trotz zahlreicher Disziplinarerkenntnisse und obwohl ihnen die Lenkerberechtigung mehrfach entzogen worden sei, keine standesrechtlichen Nachteile gehabt hätten und nicht an der Ausübung des Rechtsanwalts- bzw. Verteidigerberufes gehindert worden seien. Der Beschwerdeführer habe niemals dem Alkohol übermäßig zugesprochen, wobei im gegenteiligen Fall er seine Kanzlei mit zeitweise neun Dienstnehmern nicht ordungsgemäß hätte führen können. Neben seiner Depressionserkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, sei auch ausschlaggebend für das Konkursverfahren gewesen, daß seine Bank, obwohl er den Kreditrahmen nicht ausgeschöpft, einen Kreditvertrag nicht verlängert und Überweisungen an seine Klienten nicht mehr vorgenommen habe. Diese Tatsachen seien nicht geprüft und es sei auch unterlassen worden, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer habe einen 27 %igen Zwangsausgleich mit Hilfe von Freunden erfüllt, wobei auf Grund einer Vermögensschadensversicherung seine Gläubiger und Klienten nicht geschädigt seien. Da der Beschwerdeführer seine depressive Erkrankung mittlerweile voll überwunden habe, stehe seiner Eintragung in die Liste der Strafverteidiger kein Hindernis mehr entgegen. Da der Beschwerdeführer bis Mitte 1985 eine überdurchschnittlich gute Kanzlei geführt habe und sein wirtschaftlicher Zusammenbruch innerhalb von sechs bis neun Monaten auf Grund seiner psychischen Erkrankung erfolgt sei, sei er charakterlich und geistig befähigt, eine Anwaltskanzlei zu führen. In einer Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde verwies der Beschwerdeführer nochmals insbesondere darauf, daß er im Zeitpunkt seiner Insolvenz Honoraraußenstände von 4,5 Mio S gehabt habe. Von diesen Außenständen hätten in der Folge durch den Masseverwalter S 500.000,-- und durch einen Rechtsanwalt, der einen Teil der Honorarforderungen aus der Konkursmasse gekauft habe, S 800.000,-- eingebracht werden können. Hinsichtlich des ihm vorgeworfenen übermäßigen Alkoholkonsums beantrage er die Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 39 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der durch Art. III des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes vom , BGBl. Nr. 556, geänderten Fassung hat der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz für seinen Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offenzuhalten ist. In diese Liste sind vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen. Auf ihr Ansuchen sind auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige aufzunehmen, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Wer sich durch die Ausschließung aus der Verteidigerliste gekränkt erachtet, kann sich binnen 14 Tagen, nachdem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist, beim Bundesministerium für Justiz beschweren.

Gemäß § 5 Abs. 2 RAO ist die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht.

Die belangte Behörde hat das Vorliegen eines der Eintragung in die Verteidigerliste entgegenstehenden Hindernisses darin erblickt, daß der Beschwerdeführer dreimal disziplinär bestraft, ihm zweimal der Führerschein wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand entzogen, der Konkurs über sein Vermögen auf Grund der Vernachlässigung der Kanzleigeschäfte und hoher Verluste beim Glücksspiel verursacht worden sei und daß der Beschwerdeführer in zahlreichen Fällen Klientengelder in beträchtlicher Höhe nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe. Wenn die belangte Behörde bei einer derartigen Häufung von Umständen, aus denen sich berechtigte Zweifel an der Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und am Pflichtbewußtsein des Beschwerdeführers ergaben, die Auffassung vertreten hat, die gemäß § 5 Abs. 2 RAO geforderte Vertrauenswürdigkeit liege nicht vor, so ist das nicht rechtswidrig. Da der Mangel der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 5 Abs. 2 RAO ein Hindernis für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte und somit im Sinne des § 39 Abs. 3 StPO einen Umstand darstellt, der nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft zur Folge hat, hat die belangte Behörde zu Recht die Eintragung des Beschwerdeführers in die Verteidigerliste verweigert.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die in die behördlichen Erwägungen einbezogenen disziplinären Verurteilungen und Entziehungen der Lenkerberechtigung wegen Lenkens von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vermögen an der unbestrittenen Rechtskraft dieser Entscheidungen nichts zu ändern. Zu einer Erörterung der näheren Umstände, die zu diesen Entscheidungen geführt haben, war die Behörde nicht verpflichtet.

Die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses ist gemäß § 34 Abs. 1 lit. a RAO ein Grund für den bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses andauernden Verlust der Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes. Wenn auch der den Beschwerdeführer betreffende Konkurs im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits rechtskräftig aufgehoben war, so konnte die belangte Behörde deswegen, weil laut Auskunft des Masseverwalters der Konkurs nicht nur durch außerhalb der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers gelegene Umstände (Wegfall eines wichtigen Klienten), sondern auch durch ein dem Beschwerdeführer selbst zurechenbares Verhalten (Glücksspiel, nachlässige Führung der Kanzleigeschäfte) verursacht worden war, aus der Konkurseröffnung zulässigerweise Rückschlüsse auf die Sorgfalt und auf das Pflichtbewußtsein des Beschwerdeführers ziehen. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, es seien bei Konkurseröffnung Honoraraußenstände in Höhe von 4,5 Mio S vorhanden gewesen, nichts zu ändern. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, daß von diesen Außenständen in der Folge nur etwa 1,3 Mio S hätten eingebracht werden können.

Besonders ins Gewicht fällt aber, daß der Beschwerdeführer - und dies grundsätzlich unwidersprochen - Klientengelder nicht ordnungsgemäß verbucht, weitergeleitet und verrechnet hat. Daß durch dieses Verhalten die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers weitgehend erschüttert ist, liegt angesichts der von einem den Beruf eines Rechtsanwaltes Ausübenden zu fordernden Korrektheit im Umgang mit ihm in Erfüllung dieser Funktion anvertrauten Vermögenswerten auf der Hand.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, ihm sei eine Verfügung oder ein Bescheid über seine Streichung aus der Verteidigerliste nie zugekommen, geht er mit diesem Vorbringen am Gegenstand des der Beschwerde zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrens, das über seinen Antrag auf Eintragung in die Verteidigerliste geführt wurde, vorbei.

Zur Rüge der Verletzung des Parteiengehörs ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß dem angefochtenen Bescheid ohnedies ausschließlich dem Beschwerdeführer bekannte Tatsachen zu Grunde gelegt wurden und daß er in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Gelegenheit hatte, sich zu dem von der Behörde erster Instanz angenommenen und von der belangten Behörde im wesentlichen in den angefochtenen Bescheid übernommenen Sachverhalt zu äußern.

Schließlich vermag dem Beschwerdeführer auch sein Hinweis im Schriftsatz vom nicht zum Erfolg verhelfen, die Behörde hätte gegen den Gleichheitsgrundsatz deswegen verstoßen, weil in einem ähnlichen Fall ein aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichener Rechtsanwalt wieder in die Liste der Verteidiger eingetragen worden sei. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, daß sich in seinem Rechtsfall niemand darauf berufen kann, wie die Behörde gegen eine andere Person vorgegangen ist.

Da sich zusammenfassend die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom , BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.