VwGH vom 22.04.1993, 92/09/0315

VwGH vom 22.04.1993, 92/09/0315

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des F in X, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 45, vom , Zl. 81/41-DK/45/91, betreffend Verhandlungsbeschluß, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist bei einer Außenstelle der Kriminalabteilung für Niederösterreich zum Dienst eingeteilt.

Der angefochtene Bescheid hat folgenden Spruch:

"Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat n1, hat am durch Oberst S als Senatsvorsitzenden, Oberst G und Abteilungsinspektor B als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates sowie Oberleutnant H als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen

Gruppeninspektor F,

Beamter des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich BESCHLOSSEN, gemäß § 59 Abs 1 AVG iVm § 124 Abs 1 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl Nr 333/1979, eine mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat n1, durchzuführen.

GrInsp F wird beschuldigt,

am , um ca 22.30 Uhr außer Dienst und in Zivil während eines Aufenthaltes im Gasthaus Z in N nach einer Auseinandersetzung mit einem anderen Gast, nämlich R, RevInsp E, der sich ebenfalls außer Dienst und in Zivil im Lokal aufhielt, durch einen Faustschlag ins Gesicht verletzt zu haben.

Der Beschuldigte wurde deshalb wegen des Verdachtes der Körperverletzung an die Staatsanwaltschaft und wegen Übertretung nach Art IX EGVG der Bezirkshauptmannschaft angezeigt.

Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom waren nach Überprüfung der Anzeige gegen GrInsp F wegen § 83 Abs 2 StGB keine genügenden Gründe gefunden worden, die gerichtliche Verfolgung des Angezeigten zu veranlassen, weshalb diese aus dem Grunde des § 42 StGB zurückgelegt wurde (BlZl 70, 71).

Die Bezirkshauptmannschaft verhängte über den Beschuldigten mit Strafverfügung vom , Zl 3-13184-91, wegen Übertretung nach Art IX Abs 1 Z 1 EGVG eine rechtskräftige Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- S, im NEF 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe (BlZl 72, 73).

Er steht im Verdacht, über seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten nach den §§ 43 Abs 2 sowie 44 Abs 1 BDG 1979 hinsichtlich der Verpflichtung zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben sowie zur Befolgung von Weisungen iVm § 8 Abs 2 Gendarmeriedienstinstruktion (GDI) im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben."

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, der angeschuldigte Sachverhalt gründe sich auf die Disziplinaranzeige der Kriminalabteilung-Außenstelle vom und auf eine rechtskräftige Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft.

Demnach habe sich der Beschwerdeführer in den Abendstunden des in einem örtlich näher bezeichneten Gasthof außer Dienst und in Zivil aufgehalten. Um ca. 22.30 Uhr dieses Tages seien außer dem Beschwerdeführer noch R, J, RevInsp E, Beamter des Gendarmeriepostens K (ebenfalls außer Dienst und in Zivil) mit seiner Gattin S sowie das Gastwirtsehepaar, CZ und AZ, im Lokal anwesend gewesen. Zwischen dem Beschwerdeführer und R - beide seien alkoholisiert gewesen - sei es wegen eines vorausgegangenen Kartenspieles zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf R den Beschwerdeführer vom Stuhl gestoßen habe, worauf beide Männer zu Boden gestürzt seien. Der Wirt habe daraufhin die beiden Männer wegen Ruhestörung aus dem Lokal verwiesen. Der Beschwerdeführer habe das Gasthaus verlassen. J habe R, der ebenfalls gehen wollte, zurückgehalten, um weitere Tätlichkeiten zu verhindern.

Kurze Zeit später - RevInsp E. habe mit seiner Ehefrau gerade das Lokal verlassen wollen - sei der Beschwerdeführer wieder zurückgekommen. Im Vorraum zum Gasthof habe RevInsp E. den Beschwerdeführer daran hindern wollen, das Lokal zu betreten, weil er auch weitere Tätlichkeiten befürchtet habe. Nach den niederschriftlichen Angaben von E., dessen Ehefrau und des Gastwirtes habe der Beschwerdeführer daraufhin RevInsp E. plötzlich einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. E. sei daraufhin sofort in die Knie gesunken. Nach den Aussagen des Gastwirtes sei der Beschwerdeführer daraufhin ins Gasthaus gekommen, als sei nichts geschehen und habe einen "Gespritzten" verlangt.

RevInsp E. sei mit seiner Frau nach Hause gegangen und von dort mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden. Im Krankenhaus seien laut Verletzungsanzeige folgende Verletzungen festgestellt worden: Nasenbeinbruch, Rißquetschwunde an der Oberlippe links und der linke Schneidezahn abgebrochen.

Der Beschwerdeführer sei wegen des Verdachtes der Körperverletzung der Staatsanwaltschaft und wegen Übertretung nach Art. IX EGVG der Bezirkshauptmannschaft angezeigt worden. In einer weiteren Verletzungsanzeige der Unfallabteilung des Krankenhauses sei der Verletzungsgrad bei RevInsp E. nicht wie in der Gerichtsanzeige als "schwer", sondern als "leicht" qualifiziert worden.

Die Staatsanwaltschaft habe die gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes nach § 83 Abs. 2 StGB erstattete Strafanzeige aus dem Grunde des § 42 StGB zurückgelegt, weil nach Prüfung keine genügenden Gründe gefunden worden seien, die gerichtliche Verfolgung des Beschwerdeführers zu verlangen.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft vom sei der Beschwerdeführer wegen Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG zu einer Geldstrafe von S 1.000,--, im Nichteinbringungsfall 60 Stunden Freiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt worden.

In rechtlicher Hinsicht habe die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 habe der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 habe der Beamte Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt sei, zu befolgen. Als Weisungen im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen seien u.a. auch die generelle Normen der Gendarmeriedienstinstruktion (GDI) zu werten. § 8 GDI lege strenge Richtlinien über das Verhalten des Gendarmeriebeamten im allgemeinen fest. Abs. 2 der genannten Bestimmung verpflichte den Gendarmeriebeamten, alles zu vermeiden, was ihn einer abfälligen Bemerkung oder gar der üblen Nachrede der Bevölkerung aussetzen könne.

Da der Verdacht bestehe, daß der Beschwerdeführer über seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus gegen die angeführten Bestimmungen schuldhaft verstoßen habe, sei eine mündliche Verhandlung gegen ihn durchzuführen.

Im Anschluß an die Rechtsmittelbelehrung und den "Hinweis" wird im angefochtenen Bescheid die Zusammensetzung des Senates bekanntgegeben und der Beschwerdeführer auf die ihm zustehende Ablehnungsmöglichkeit eines Senatsmitgliedes hingewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Beschwerdeführer hat zur Gegenschrift unaufgefordert

eine Replik eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen

Bescheid in seinem Recht auf


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"a)
Nichterlassung eines Verhandlungsbeschlusses gem. § 124 Abs. 1 und 2 Beamtendienstgesetz 1979 BDG 1979, BGBl. 333/1979, wenn seit der mir zur Last gelegten vermeintlichen Tat und Kenntnis der zuständigen Behörde gegen mich nicht innerhalb von 6 Monaten gemäß § 94 Beamtendienstgesetz 1979, gerechnet vom Zeitpunkt, in dem die Disziplinarbehörde von der mir zu Unrecht zur Last gelegten vermeintlichen Tat Kenntnis erlangt hat, die Disziplinarbehörde nicht rechtswirksam ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet hat, sohin Verfolgungsverjährung gemäß § 94/1 BDG 1979 eingetreten ist (weiter nicht näher bezeichnete Gesetzeszitate beziehen sich auf das Beamtendienstgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333/1979 in der derzeit geltenden Fassung);
b)
auf ordnungsgemäße Zustellung eines vom zuständigen Kollegialorgan gefaßten Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses;
c)
Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 37 AVG 1991 und hätte bei Gewährung desselben "die bescheiderlassende Behörde" zum Ergebnis kommen müssen, gegen mich keinen "Verhandlungsbeschluß" zu erheben;
d)
Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG 1991, vor Fassung des "Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses" durch die "bescheiderlassende Behörde" und wäre dieselbe zum Ergebnis gekommen, keinen hinreichenden Grund zu finden, einen solchen "auszufertigen";
e)
Beachtung der Bestimmung gemäß § 7/1 Z 4 AVG, wonach Verwaltungsorgane sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen und wäre bei Beachtung dieser Bestimmung das zuständige Organ zum Ergebnis gelangt, keinen Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß zu fassen;
f)
rechtmäßige Handhabung der Bestimmung des § 118/1, das Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, insbesondere dann, wenn die mir zur Last gelegte Tat nicht erwiesen ist und selbst unter der Annahme, ich hätte diese begangen, meine Schuld gering und nur unbedeutende Folgen vorliegen würden;"
verletzt.

In der Replik zur Gegenschrift bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen noch weiter vor, daß bei der Zusammensetzung der belangten Behörde nicht der Bestimmung des § 98 Abs. 2 BDG 1979 entsprochen worden wäre. Er behauptet weiters, daß sowohl der Einleitungs- als auch der Verhandlungsbeschluß nicht eigenhändig im Sinne des § 108 BDG 1979 zugestellt worden wären und vermeint, daß es an der ordnungsgemäßen Fertigung der Beschlüsse mangle.

Nach § 91 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem

9. Abschnitt des BDG 1979, Disziplinarrecht, zur Verantwortung zu ziehen. Der Beamte darf gemäß § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Der Lauf dieser Fristen wird nach Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, gehemmt.

Die bei jeder obersten Dienstbehörde einzurichtende Disziplinarkommission besteht nach § 98 Abs. 2 BDG 1979 aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundig sein. Diesbezüglich sind für Beamte der Bundesgendarmerie im § 145 BDG 1979 Sonderregelungen enthalten. Demnach müssen die Vorsitzenden der Senate nicht rechtskundig sein; zu Mitgliedern der Senate dürfen nur Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen W1 und W2 bestellt werden.

Nach § 105 BDG 1979 sind auf das Disziplinarverfahren - soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist -


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1.
das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 63 Abs. 1 und 5, erster Satz, zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie
2.
das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, anzuwenden.

Das Disziplinarverfahren ist gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 mit Bescheid einzustellen, wenn


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1.
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2.
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3.
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4.
die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen. Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß nach Abs. 2 der genannten Bestimmung dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen.

Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission nach § 124 Abs. 1 BDG 1979 die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt. Im Verhandlungsbeschluß sind nach Abs. 2 der genannten Bestimmung die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung ist dem Beschuldigten im Verhandlungsbeschluß die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Spruch des Verhandlungsbeschlusses die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, daß im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einem bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff der Anschuldigung folgt weiters, daß anzugeben ist, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird (vgl. in diesem Sinne das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 82/09/0046, Slg. N. F. Nr. 10.864/A, u.v.a.). Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluß ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluß als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechts- bzw. Schuldfrage zu klären (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/09/0126).

Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtslage und der durch die Rechtsprechung dargestellten Funktion des Verhandlungsbeschlusses entspricht der angefochtene Bescheid den dargelegten Anforderungen. Es ist der Grund des Disziplinarverfahrens sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht dargelegt; die Beschuldigungen im Spruch genügen den an die Formulierung von Anschuldigungspunkten zu stellenden Anforderungen. Es wird die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung mit den Merkmalen, die für die Individualisierung und Konkretisierung erforderlich und für den Verdacht des Verstoßes gegen die Dienstpflichten von Bedeutung sind, ebenso angegeben, wie die Dienstpflichten, deren Verletzung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird.

Was die Einwände des Beschwerdeführers betrifft, ist dieser vorweg darauf hinzuweisen, daß Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des mit dem angefochtenen Bescheid ergangenen Verhandlungsbeschlusses ist. Alle über diesen Beschwerdegegenstand hinausgehenden Ausführungen, wie die Behauptung der Rechtswidrigkeit des (- ausgefertigten und zugestellten -) Einleitungsbeschlusses, sind daher schon deshalb unbeachtlich.

Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 98 Abs. 2 BDG 1979 meint, daß der Mangel der Rechtskundigkeit des Vorsitzenden des Disziplinarsenates (der belangten Behörde) eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirkt hätte, ist er auf die Sonderbestimmung des § 145 BDG 1979 für das Disziplinarrecht der Beamten der Bundesgendarmerie hinzuweisen.

Der Beschwerdeführer meint weiters, die Verfolgungsverjährung sei deshalb eingetreten, weil der Einleitungsbeschluß wegen nicht ordnungsgemäßer Unterfertigung im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG in Verbindung mit einer unrichtigen Angabe der bescheiderlassenden Behörde keine Rechtswirkungen entfaltet habe und bemängelt die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung, und zwar sowohl des Einleitungs- als auch des Verhandlungsbeschlusses.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens enthält der Einleitungsbeschluß die ordnungsgemäße Behördenbezeichnung; er ist vom Vorsitzenden mit leserlicher Unterschrift unter maschinschriftlicher Beifügung seines Namens gezeichnet. Zwar trifft es zu, daß weder das AVG noch das BDG 1979 ausdrücklich die Frage regeln, wer die Ausfertigung der vom Kollegialorgan Disziplinarsenat beschlossenen Erledigung im Sinn des § 18 Abs. 4 AVG zu unterfertigen hat. Aus den nach dem BDG 1979 bzw. dem AVG dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission (bzw. dem Senatsvorsitzenden des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates; vgl. § 101 Abs. 1 und 4 BDG 1979) zugewiesenen Aufgaben (vgl. dazu insbesondere §§ 110 Abs. 1 Z. 2, 111 Abs. 2, 123 Abs. 1, 124 Abs. 13 und 15 BDG 1979 sowie § 43 AVG) ergibt sich, daß dieser Organwalter das jeweilige Kollegialorgan nach außen zu vertreten hat und ihm verhandlungspolizeiliche Agenden sowie bestimmte Beurkundungsfunktionen zugewiesen werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus diesen ausdrücklich geregelten Aufgaben die oben aufgezeigte Regelungslücke dahingehend zu schließen, daß dem Vorsitzenden (Senatsvorsitzenden) auch die Unterfertigung von Geschäftsstücken des Kollegialorganes im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG zukommt. Mit der Unterfertigung durch den Vorsitzenden (Senatsvorsitzenden) wird in diesen Fällen beurkundet, daß das dazu berufene Kollegialorgan die ausgefertigte Erledigung genehmigt hat (so schon Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, FN 12 auf Seite 276). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen, wie sich aus den Beratungsprotokollen in Verbindung mit den im Verwaltungsakt aufliegenden Urschriften der Ausfertigung des Einleitungs- und des Verhandlungsbeschlusses ergibt, den genannten Beschlüssen entsprechende Willensakte des eingeschrittenen Disziplinarsenates zugrunde. Für die vom Beschwerdeführer diesbezüglich behauptete Nichtigkeit gibt es daher keinerlei Anzeichen. Sowohl der Einleitungsbeschluß, dessen Erlassung die Verfolgungsverjährung hindert, als auch der Verhandlungsbeschluß sind - entgegen dem Beschwerdevorbringen - sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem Vertreter am bzw. am mit Rückscheinbrief eigenhändig zugestellt worden. Das diesbezüglich ergänzende Vorbringen in der Replik zur Gegenschrift ist daher aktenwidrig. Im Beschwerdefall ist es weder zum Eintritt der behaupteten Verfolgungsverjährung gekommen noch liegt ein Zustellmangel vor.

Der Beschwerdeführer rügt weiters das Fehlen hinreichender Ermittlungen und die Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs.

Wie bereits vorher allgemein ausgeführt, besteht in dem im Beschwerdefall gegebenen Verfahrensstadium die Verpflichtung der belangten Behörde zur Veranlassung weiterer Ermittlungen durch die Dienstbehörde nur insoweit, als die Feststellungen für die Entscheidung ausreichen müssen, ob das Verfahren einzustellen ist oder eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden kann. Hiefür reicht der in seinem Sachverhaltskern im übrigen unbestritten gebliebene Vorfall in Verbindung mit dem Verwaltungsstrafverfahren (rechtskräftige Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft vom wegen Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG) jedenfalls aus. Dem Beschwerdeführer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur Disziplinaranzeige gegeben worden, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus hatte die belangte Behörde im Hinblick auf die dargestellte Funktion des Verhandlungsbeschlusses aber keine Veranlassung, weitere Erhebungen in die Wege zu leiten, noch sind tatsächlich solche erfolgt. Es erübrigte sich damit ein weiteres Parteiengehör, abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof gar nicht vorgebracht hat, was er, wäre ihm Parteiengehör gewährt worden, geltend gemacht hätte.

Schließlich behauptet der Beschwerdeführer Befangenheit der belangten Behörde, weil derselbe Senat, der über seine Suspendierung entschieden hat, in der Begründung dieses Bescheides von der Annahme ausgegangen sei, er hätte die Tathandlung gesetzt.

Dem ist vorweg entgegenzuhalten, daß diese Behauptung aktenwidrig ist. In der Begründung des Bescheides über die Suspendierung wird nämlich ausdrücklich ausgeführt:

"Ohne dem Ergebnis des noch durchzuführenden Disziplinarverfahrens vorzugreifen, hat die Disziplinarbehörde bei der Beurteilung der Suspendierungsfrage abzuwägen, ob die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art, der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen als vertretbar anzusehen ist oder nicht. Voraussetzung hiefür ist, daß die disziplinären Verfehlungen, deren der Beamte verdächtig ist, geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden.

Im vorliegenden Fall hat der Beamte dadurch, daß er sich durch seine Tathandlung in den Verdacht der schweren Körperverletzung gesetzt hat, wesentliche Interessen des Dienstes schwer beeinträchtigt und das Ansehen der Gendarmerie überaus gefährdet. Dieser Verdacht, eine schwere Körperverletzung an einem Kollegen - obzwar beide außer Dienst waren - begangen zu haben, wirkt gerade für einen Exekutivbeamten, der zur Hintanhaltung bzw. Ahndung derartiger Delikte u.a. seinen Dienst versieht, besonders schwerwiegend."

Die belangte Behörde ist demnach mit dem Bescheid über die Frage der Suspendierung vom VERDACHT einer schweren Körperverletzung bzw. des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung ausgegangen. Im übrigen hat der Beschwerdeführer den Vorfall selbst nicht bestritten und hat die belangte Behörde in dem vom Beschwerdeführer als Argument für deren Befangenheit herangezogenen Bescheid über die Frage der Suspendierung ausgesprochen, den Beschwerdeführer NICHT vom Dienst zu suspendieren. Schon aus diesen Gründen ist die diesbezügliche Behauptung der Befangenheit des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.

Was letztlich das Verlangen des Beschwerdeführers auf Einstellung des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 betrifft, ergibt sich bereits aus den bisherigen Ausführungen durchaus hinreichend, daß dafür wirklich keine der genannten gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen in Frage kommt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.