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VwGH vom 02.04.1987, 87/18/0029

VwGH vom 02.04.1987, 87/18/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidentin Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Renner, über die Beschwerde des PW, in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien IV, Brucknerstraße 4, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 70- 10/444/86/Str, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe "am um 23.30 Uhr in Wien 1., Bäckerstraße 2, als Lenker den Pkw ... 1.) in einer beschilderten Halteverbotszone und 2.) mit zwei Rädern auf dem Gehsteig, somit vorschriftswidrig, abgestellt und dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 24 Abs. 1 lit. a und 2.) § 8 Abs. 4 StVO begangen". Über den Beschwerdeführer wurden daher Geld- und Ersatzarreststrafen verhängt.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung keinen dem Gesetz entsprechenden Tatvorwurf erhoben, weil dem Beschwerdeführer zwar zwei Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften jedoch nicht zitiert worden seien.

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG 1950 ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.). Die Verfolgungshandlung muss, soll durch sie die Verjährung unterbrochen werden, hinsichtlich eines Verhaltens vorgenommen worden sein, das sich dem Tatbestand der als erwiesen angenommenen Verwaltungsübertretung unterstellen lässt. Die Verfolgungshandlung unterbricht sohin nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. N. F. Nr. 9664/A, und die seither ergangene gleichartige Judikatur). Daraus folgt aber, dass für eine Verfolgungshandlung nicht erforderlich ist, dem Beschuldigten die Subsumtion der ihm angelasteten Übertretung in einer dem § 44a lit. b VStG 1950 entsprechenden weise zur Kenntnis zu bringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/02/0198, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Mit dem geschilderten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer daher schon aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer in dem Umstand, dass erstmals im angefochtenen Bescheid wegen der in Rede stehenden Übertretungen gesonderte Strafen verhängt worden seien, wobei innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung dementsprechend für jede dieser Übertretungen eine gesonderte Strafe zu verhängen gewesen wäre.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer unter der zutreffenden Annahme, dass er mit seinem Verhalten einerseits gegen § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und andererseits gegen § 8 Abs. 4 leg. cit. verstoßen hat, entsprechend der Anordnung des § 22 VStG 1950 mit Recht wegen zweier Übertretungen schuldig erkannt und zwei Strafen verhängt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/03/0322), und war im Hinblick auf die Regelung des gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs. 4 AVG 1950 zu einer entsprechenden Änderung des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Straferkenntnisses berechtigt, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie damit eine - unzulässige - Auswechslung der Taten vorgenommen hat. Auch von einem Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius kann angesichts der insgesamt gleich hohen Strafen nicht die Rede sein. Da der Beschwerdeführer überdies entsprechend der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde selbst davon ausgeht, dass die gegen ihn - innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 - erlassene Strafverfügung den Schuldvorwurf enthalten hat, den Pkw einerseits "in einer beschilderten Halteverbotszone" und andererseits "mit zwei Rädern auf dem Gehsteig abgestellt" zu haben, ist insoweit auch eine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, dass in dieser Strafverfügung nicht auch die übrigen Tatbestandsmerkmale dieser Übertretungen (vor allem Tatzeit und Tatort) enthalten gewesen sind.

Im übrigen hat die belangte Behörde ihren Bescheid ausdrücklich auf § 66 Abs. 4 AVG 1950 gestützt und in dessen Spruch in Entsprechung der Regelung des § 44 a lit. b VStG 1950 auch jene beiden Verwaltungsvorschriften zitiert, die durch die Taten des Beschwerdeführers verletzt worden sind. Der angefochtene Bescheid lässt daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers durchaus "erkennen, auf welche gesetzliche Grundlage er sich stützt".

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am