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VwGH vom 15.02.1991, 87/18/0006

VwGH vom 15.02.1991, 87/18/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Reinhard N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 70-9/439/86/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am um

20.13 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges in Wien 23., "A 2 bei Lichtmast Q 15 Richtung Süden" die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z. 10a StVO 1960 kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erheblich überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach der genannten Gesetzesstelle begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde daher eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Den der Kundmachung der Verordnung über die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung gewidmeten Beschwerdeausführungen ist zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer selbst zu erkennen gegeben hat, am Beginn des Autobahnzubringers ein die Stundenkilometerzahl 80 enthaltendes Straßenverkehrszeichen im Sinne des § 52 Z. 10a StVO 1960 wahrgenommen zu haben, welchem in der Folge jedenfalls bis zum Tatort kein solches im Sinne der Z. 10b dieser Gesetzesstelle ("Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung") gefolgt ist. Es ist daher schon auf Grund des Beschwerdevorbringens davon auszugehen, daß sich der Tatort innerhalb eines Bereiches befunden hat, für welchen die erwähnte Geschwindigkeitsbeschränkung ordnungsgemäß kundgemacht war. Der Beschwerdeführer konnte selbst keine Vorschrift nennen, derzufolge er davon ausgehen durfte, daß diese Geschwindigkeitsbeschränkung unter diesen Umständen "mit Einmündung in die Südautobahn selbst im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen als aufgehoben anzusehen ist". Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als erforderlich erachtete Lokalaugenschein hätte daher zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis geführt, weshalb dessen Unterlassung keinen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wesentlichen Verfahrensmangel darzustellen vermag. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß das Recht auf Akteneinsicht in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht die Einsicht in die Akten über die Erlassung der generellen Norm umfaßt, deren Übertretung dem Betreffenden zur Last gelegt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1235/61), weshalb der belangten Behörde keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden kann, wenn sie dem Beschwerdeführer den Text der im Beschwerdefall maßgebenden Verordnung über die Geschwindigkeitsbeschränkung übermittelt hat, ohne (was vom Beschwerdeführer nunmehr gerügt wird) die einen integrierenden Bestandteil derselben bildenden Planunterlagen anzuschließen.

In Erwiderung auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen ist auf das auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebene und dem Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gebrachte Schreiben der Magistratsabteilung 46 vom zu verweisen, wonach sich der "Standort des Lichtmastes Q 15 an der rechten Seite der Auffahrt von der Triesterstraße bzw. Altmannsdorferstraße in Fahrtrichtung Süden in Höhe der Umkehrschleife zur Gegenfahrbahn für Einsatz- und Straßendienstfahrzeuge befindet und deutlich gekennzeichnet ist". Der Beschwerdeführer hat nicht zu erkennen gegeben, inwiefern diese Feststellung unrichtig sein soll, weshalb die belangte Behörde seine - auch in der Beschwerde - nicht näher begründete Behauptung, ein Lichtmast mit der Bezeichnung "Q 15" existiere nicht, nicht zum Anlaß eines Lokalaugenscheines zu nehmen brauchte. Auch in dieser Beziehung kann der belangten Behörde daher keine im Sinne der schon erwähnten Vorschrift des VwGG wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden. Im übrigen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, in der Anzeige sei der Lichtmast mit "Q 16" erwähnt, während im Straferkenntnis ein Lichtmast mit der Bezeichnung "Q 15" erwähnt werde, aktenwidrig, weil die Bezeichnungen in der Anzeige und im Straferkenntnis ("Q 15") übereinstimmen.

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, daß es nicht seine Aufgabe war, "durch von ihm beizubringende Umstände die Aufstellung der Radarstation ... darzulegen". Dennoch vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die von ihm vermißten Feststellungen über die tatsächliche Art der Aufstellung des Radargerätes für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil der das Radargerät bedienende Polizeibeamte anläßlich seiner Einvernahme als Zeuge erklärt hat, das Gerät gemäß den Verwendungsbestimmungen aufgestellt und bedient zu haben, und dabei ausdrücklich erwähnt hat, das Gerät "eben ... aufgestellt" und "vor Inbetriebnahme und in weiterer Folge jede Stunde mittels Quarz kalibriert" zu haben, wobei "keine Fehlmessungen bzw. Abweichungen festgestellt" worden seien. Der Meßwinkel betrage 22 Grad. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, inwiefern dem Polizeibeamten bei der Aufstellung und Bedienung des Radargerätes ein das Meßergebnis wesentlich beeinflussender Fehler unterlaufen sein soll, weshalb die belangte Behörde wegen des bloß allgemein gehaltenen Vorbringens des Beschwerdeführers keine weitere Ermittlungspflicht traf, zumal ja nicht denkbare oder mögliche Irrtümer des Meldungslegers bei der Handhabung des Radargerätes, sondern nur tatsächliche diesbezügliche Fehler wesentlich sind (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/18/0360). Der belangten Behörde kann daher im Lichte des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG nicht entgegengetreten werden, wenn sie ohne diesbezügliche weitere Ermittlungen zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere deren Art. III Abs. 2.